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Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

Vom 17. Dezember 2013

KABl. 2013, S. 186, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 21. Dezember 2023, KABl. 2023, S. 106

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zustimmungserklärung

( 1 ) Dem zwischen
  • der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
  • der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
  • der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg,
  • der Evangelisch-reformierten Kirche und
  • der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe
abzuschließenden Vertrag, wie er diesem Kirchengesetz als Anlage beigegeben ist, wird zugestimmt.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten des Vertrages wird das durch ihn geschaffene Recht für die Landeskirche bindend.
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§ 2
Zuständigkeiten

( 1 ) Über die Bestellung der Mitglieder des Rates sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter (§ 4 Absatz 3 und 4 des Vertrages) entscheidet der Personalausschuss nach Artikel 60 der Kirchenverfassung.
( 2 ) Über folgende Aufgaben zur Ausführung des Vertrages entscheidet das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses:
  1. Verlangen, den Rat einzuberufen (§ 5 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages),
  2. Erklärung des Einvernehmens bei der Bestellung von Bevollmächtigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Vertrages),
  3. Entsendung von Mitgliedern in den Rechtsausschuss des Rates,
  4. Zustimmung zur Errichtung oder Erweiterung einer gemeinsamen Einrichtung der Konföderation (§ 9 Absatz 1 und 2 des Vertrages),
  5. Kündigung der Beteiligung an einer gemeinsamen Einrichtung der Konföderation (§ 9 Absatz 3 des Vertrages),
  6. Zustimmung zu Vereinbarungen der Konföderation mit dem Land Niedersachsen (§ 10 des Vertrages),
  7. Zustimmung zu Umlagen zur Herbeiführung eines Finanzausgleichs zwischen den Kirchen der Konföderation oder für Aufgaben, die über den Bereich der Konföderation hinausgehen (§ 12 Absatz 3 des Vertrages).
( 3 ) Für die Vorlage des Berichtes über das Ergebnis der Evaluation nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Vertrages ist das Landeskirchenamt zuständig.
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§ 3
Verfahren

( 1 ) Das Landeskirchenamt unterrichtet den Landessynodalausschuss rechtzeitig über die Vorbereitung von Kirchengesetzen und Rechtsverordnungen, die nach § 11 Absätze 2 oder 3 des Vertrages in allen Kirchen der Konföderation gleichlautend oder im gegenseitigen Einvernehmen zu gestalten sind. Erklärungen über den Inhalt derartiger Kirchengesetze kann das Landeskirchenamt gegenüber der Konföderation oder gegenüber den anderen Kirchen der Konföderation erst abgeben, wenn der Landessynodalausschuss zugestimmt hat.
( 2 ) Eine Vereinbarung zur Verteilung des Kirchensteueraufkommens nach § 13 Satz 3 des Vertrages kann das Landeskirchenamt erst abschließen, wenn der Landessynodalausschuss zugestimmt hat.
( 3 ) Das Landeskirchenamt beteiligt den Kirchensenat und den Landessynodalausschuss rechtzeitig an der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Evaluation nach § 14 Absatz 1 des Vertrages.
( 4 ) Eine Kündigung des Vertrages nach § 14 Absatz 2 wird auf Grund eines Kirchengesetzes durch das Landeskirchenamt ausgesprochen. Für das Kirchengesetz gelten die Bestimmungen der Kirchenverfassung über das Verfahren bei verfassungsändernden Gesetzen entsprechend.
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§ 4
Überleitungsbestimmungen

( 1 ) Soweit die zuständigen kirchenleitenden Organe der Landeskirche nichts anderes beschließen, gelten folgende Kirchengesetze, Verordnungen und sonstige Rechtsvorschriften der Konföderation in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ab 1. Januar 2015 als Kirchengesetze, Rechtsverordnungen oder sonstige Rechtsvorschriften der Landeskirche fort:
  1. Kirchengesetze
    1. Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG) in der Fassung vom 14. Dezember 1992 (Kirchl. Amtsbl. 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. September 2008 (Kirchl. Amtsbl. S. 197),
    2. Kirchengesetz über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften in der Fassung vom 17. Juni 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 12. Dezember 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 260),
    3. Kirchengesetz über die Vollstreckung von Gebühren im Verwaltungswege (Gebührenvollstreckungsgesetz – GebVollstrG) vom 22. September 1986 (Kirchl. Amtsbl. S. 152),
    4. Kirchengesetz über die theologischen Prüfungen (Gemeinsames Prüfungsgesetz – ThPrG) vom 20. Januar 1975 (Kirchl. Amtsbl. S. 19), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. März 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 50),
    5. Kirchengesetz über die Bezüge der Vikare und Vikarinnen (Vikarsbezügegesetz – VikBG) vom 23. November 1995 (Kirchl. Amtsbl. S. 167), geändert durch Kirchengesetz vom 12. März 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 83),
    6. §§ 1 bis 34 sowie §§ 2 und 3 der Anlage zum Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen (Pfarrerbesoldungs-und –versorgungsgesetz – PfBVG) in der Fassung vom 29. August 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 12. Dezember 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 260),
    7. Kirchengesetz über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz – MG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 92), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 9. März 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 47),
    8. Kirchengesetz über die Gewährung von Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke (Gemeinsames Wegstreckenentschädigungsgesetz – WEG) vom 23. November 1995 (Kirchl. Amtsbl. S. 168),
    9. Kirchengesetz zur Regelung der Arbeitsbedingungen in Einrichtungen der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-Diakonie - ARRG-D) vom 8. März 2014 (Kirchl. Amtsbl. S. 60),
    10. Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (Haushaltsgesetz – HhG) in der Fassung vom 22. Mai 1984 (Kirchl. Amtsbl. S. 53), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. September 2008 (Kirchl. Amtsbl. S. 196),
    11. Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung – KiStO ev.) vom 14. Juli 1972 (Kirchl. Amtsbl. S. 197), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. Dezember 2008 (Kirchl. Amtsbl. S. 221),
    12. Kirchengesetz über den Rechtshof (Rechtshofordnung) vom 20. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. S. 217), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 13. März 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 42),
    13. Kirchengesetz über die Sicherung und Nutzung kirchlichen Archivgutes (Archivgesetz) vom 26. Februar 1999 (Kirchl. Amtsbl. S. 31),
    14. Kirchengesetz zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Gemeinsames Datenschutz-Anwendungsgesetz – DSAG) vom 23. November 1995 (Kirchl. Amtsbl. S. 166), geändert durch Kirchengesetz vom 9. März 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 46),
    15. Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG) vom 21. April 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 76), zuletzt geändert durch die Verordnung mit Gesetzeskraft vom 20. September 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 198).
  2. Verordnungen
    1. Verordnung über die Durchführung der Ersten theologischen Prüfung vom 29. August 2003 (Kirchl. Amtsbl. S. 104),
    2. Verordnung über die Durchführung der Zweiten theologischen Prüfung in der Fassung vom 2. April 1986 (Kirchl. Amtsbl. S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 1995 (Kirchl. Amtsbl. S. 54),
    3. Verordnung über das Verfahren der Beschwerden über theologische Prüfungen in der Fassung vom 5. September 1990 (Kirchl. Amtsbl. S. 106),
    4. Verordnung über die Gewährung von Zulagen nach dem Pfarrerbesoldungs- und –versorgungsgesetz in der Fassung vom 18. Januar 1996 (Kirchl. Amtsbl. S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2003 (Kirchl. Amtsbl. S. 119),
    5. Verordnung zum Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetz vom 28. Dezember 1995 (Kirchl. Amtsbl. 1996 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 105),
    6. Verordnung über das Register über die Übernahmeerklärungen der Einrichtungen der Diakonie nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz – Diakonie (RegVO) vom 9. Dezember 1997 (Kirchl. Amtsbl. 1998 S. 2),
    7. Ausführungsverordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (KonfHO) in der Fassung vom 3. Februar 1982 (Kirchl. Amtsbl. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 102),
    8. Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen derjenigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Konföderation oder der Aufsicht einer der beteiligten Kirchen unterstehen (Haushaltsordnung für kirchliche Körperschaften – KonfHOK) in der Fassung vom 22. Mai 1984 (Kirchl. Amtsbl. S. 55), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2007 (Kirchl. Amtsbl. 2008 S. 2),
    9. Ausführungsverordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rechnungsstil der doppelten Buchführung (KonfHO-Doppik) vom 2. Juli 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 195),
    10. Verordnung zur Ergänzung und Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften (Datenschutzdurchführungsverordnung – DATVO) vom 12. Dezember 1995 (Kirchl. Amtsbl. S. 190), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 102),
    11. Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz vom 25. Januar 1994 (Kirchl. Amtsbl. S. 63), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2004 (Kirchl. Amtsbl. S. 204),
    12. Verordnung über das Verfahren vor der Schiedsstelle vom 16. Dezember 1996 (Kirchl. Amtsbl. S. 300).
  3. Sonstige Rechtsvorschriften
    1. Verwaltungsgrundsätze über Personalakten der kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Personalaktenordnung – PersAO) vom 11. Oktober 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 197), zuletzt geändert am 29. Oktober 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 259),
    2. Richtlinien der Zweiten theologischen Prüfung in der Fassung vom 2. April 1986 (Kirchl. Amtsbl. S. 64), geändert am 21. Februar 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 38),
    3. Ordnung für die Benutzung des kirchlichen Archivgutes (Benutzungsordnung) vom 20. Juni 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 132),
    4. Gebührenordnung für die Benutzung kirchlichen Archivgutes vom 20. Juni 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 134).
( 2 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, das übergeleitete Recht in der fortgeltenden Fassung neu im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.
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§ 5
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt das Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen in der Fassung vom 22. Mai 1979 (Kirchl. Amtsbl. S. 74)1# außer Kraft.
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§ 6
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Anlage 1

zu § 1 Absatz 1 des Kirchengesetzes zu dem geänderten Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
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Vertrag über die Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen

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Präambel

Im Wissen um die Mitverantwortung der Kirche Jesu Christi für die Gestaltung des Gemeinwesens und den Auftrag zur Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Diskurs,
in dem gemeinsamen Willen, den Öffentlichkeitsauftrag und das Selbstbestimmungsrecht der Kirche im Interesse der Menschen in Niedersachsen und im Geist des Vertrages der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 (Loccumer Vertrag) zu gestalten,
mit dem Ziel, ihre gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen, wie sie im Loccumer Vertrag beschrieben sind, im freundschaftlichen Gegenüber zum Land Niedersachsen gemeinsam wahrzunehmen, in der gemeinsamen Absicht, bei der Erfüllung kirchlicher Aufgaben partnerschaftlich zusammenzuarbeiten
und in dem Bestreben, diese Zusammenarbeit so zu gestalten, dass ein Zusammenwachsen zu einer Evangelischen Kirche in Niedersachsen möglich bleibt,
schließen die evangelischen Kirchen in Niedersachsen,
  • die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig,
  • die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers,
  • die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg,
  • die Evangelisch-reformierte Kirche und
  • die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
den nachstehenden Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
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§ 1
Allgemeines

Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ist ein kirchenrechtlicher Verband mit den in dieser Ordnung umschriebenen Aufgaben und gemäß Artikel 140 GG, Artikel 137 Abs. 5 WRV eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Konföderation hat die Aufgabe, die gemeinsamen Anliegen der evangelischen Kirchen in Niedersachsen gegenüber dem Land Niedersachsen einheitlich zu vertreten (Artikel 2 Absatz 2 des Loccumer Vertrages). Sie nimmt den kirchlichen Öffentlichkeitsauftrag bei diesem gemeinsamen Anliegen wahr. Die Kirchen verpflichten sich, die Konföderation bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen.
( 2 ) Die Kirchen arbeiten auf eine wirkungsvollere kirchliche Ordnung und Gliederung der evangelischen Kirchen in Niedersachsen hin. Einer vertieften Zusammenarbeit einzelner Kirchen untereinander, die sich an den Grundsätzen dieses Vertrages orientiert, steht die Konföderation positiv gegenüber.
( 3 ) Die Kirchen stellen eine regelmäßige Unterrichtung und Befassung ihrer Organe und Gremien über Themen der Konföderation sicher und fördern den wechselseitigen Austausch.
( 4 ) Die Konföderation unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz der Landesregierung.
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§ 3
Vorrang anderer Verpflichtungen

Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und ihrer gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sowie die Pflichten und Aufgaben, die sich aus der Zugehörigkeit der Kirchen zu diesen Zusammenschlüssen ergeben, gehen diesem Vertrag vor.
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§ 4
Rat

( 1 ) Organ der Konföderation ist der Rat.
( 2 ) Der Rat leitet die Konföderation und ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er bestellt die Bevollmächtigten gemäß § 6 und beschließt deren Dienstordnung.
  2. Er beschließt die Dienst- und Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle nach § 2 Absatz 3 und bestimmt deren Leitung.
  3. Er beschließt nach Maßgabe der von den Synoden der Kirchen zur Verfügung gestellten Mittel den Haushalt der Konföderation.
  4. Er beschließt die Ordnungen für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 9.
  5. Er kann aus seiner Mitte einen ständigen Ratsausschuss bilden, der die Aufgaben des Rates zwischen seinen Sitzungen wahrnimmt, soweit Entscheidungen unaufschiebbar sind. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 5 Abs. 3.
( 3 ) Dem Rat gehören von den zuständigen Organen der Kirchen bestellte Mitglieder, nämlich
  • vier aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
  • zwei aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
  • zwei aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg,
  • eines aus der Evangelisch-reformierten Kirche,
  • eines aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe,
an. Unter ihnen sollen sich die leitenden Geistlichen und die leitenden Juristen oder Juristinnen der Kirchen befinden. Hat eine Kirche nur eine Stimme, nimmt die andere Person mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Für die Mitglieder des Rates werden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen bestellt.
( 5 ) Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen beträgt sechs Jahre; sie währt bis zur Neubestellung. Die Amtszeit endet vorher mit dem Ausscheiden aus dem kirchlichen Amt, das das Mitglied (Stellvertreter oder Stellvertreterin) bei seiner Bestellung innehatte.
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§ 5
Verfahrensbestimmungen für den Rat

( 1 ) Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 2 ) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende beruft den Rat ein. Er oder sie hat den Rat auf Verlangen von fünf Mitgliedern oder einer Kirche innerhalb der nächsten vier Wochen einzuberufen.
( 3 ) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 4 ) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und aus jeder Kirche wenigstens ein Mitglied anwesend sind. Der Rat fasst seine Beschlüsse mit wenigstens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
( 5 ) Der Rat kann sachkundige Personen zur Beratung zu den Sitzungen hinzuziehen.
( 6 ) Der Rat kann für bestimmte Sachgebiete Arbeitsgruppen einsetzen, deren Mitglieder dem Rat nicht anzugehören brauchen.
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§ 6
Gemeinsame Bevollmächtigte

( 1 ) Der Rat beruft im Einvernehmen mit den Kirchen eine oder zwei Personen zu gemeinsamen Bevollmächtigten der evangelischen Kirchen in Niedersachsen. Die Bevollmächtigten nehmen an den Sitzungen des Rates mit beratender Stimme teil. Ihr Dienst wird durch eine Dienstordnung geregelt.
( 2 ) Die Bevollmächtigten unterstützen den Rat und seine Arbeitsgruppen in ihrer Arbeit. Sie halten Verbindung zwischen den Kirchen und zum Landtag, zur Landesregierung, zu den übrigen Organen, Behörden und Einrichtungen des Landes Niedersachsen sowie zu Vereinigungen und Verbänden des politischen, gesellschaftlichen und kirchlichen Lebens.
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§ 7
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle werden vom Rat berufen; sie sollen im Dienst einer der beteiligten Kirchen stehen. Sie nehmen bestimmte Sachaufgaben für den Bereich der Konföderation wahr.
( 2 ) Die Geschäftsstelle unterstützt den Rat und die Bevollmächtigten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
( 3 ) Die Geschäftsstelle wird durch eine oder einen der Bevollmächtigten nach § 6 Absatz 1 geleitet. Diese Person führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung und vertritt insoweit die Konföderation nach außen. Im Übrigen wird die Arbeit der Geschäftsstelle durch eine Dienst- und Geschäftsordnung geregelt.
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§ 8
Rechtsverpflichtungen

Erklärungen, die die Konföderation rechtlich verpflichten, ergehen durch den Rat und bedürfen der Unterschriften des oder der Vorsitzenden des Rates und eines oder einer Bevollmächtigten. Dies gilt nicht für Angelegenheiten nach § 7 Absatz 3.
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§ 9
Gemeinsame Einrichtungen der Konföderation

( 1 ) Der Rat kann mit Zustimmung der jeweils beteiligten Kirchen gemeinsame Einrichtungen für alle oder mehrere Kirchen errichten.
( 2 ) Kirchen, die nicht an einer gemeinsamen Einrichtung beteiligt sind, können sich mit Zustimmung der an der Einrichtung beteiligten Kirchen dieser Einrichtung anschließen.
( 3 ) Eine Kirche, die an einer gemeinsamen Einrichtung beteiligt ist, kann ihre Beteiligung durch eine Erklärung gegenüber dem Rat zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres kündigen.
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§ 9 a
Gemeinsame Einrichtungen in Trägerschaft einer Gliedkirche

Unbeschadet der Regelung in § 9 können die beteiligten Gliedkirchen gemeinsame Einrichtungen in Trägerschaft einer Gliedkirche bilden. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen geregelt.
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§ 10
Vereinbarungen mit dem Land Niedersachsen

Der Rat kann mit Zustimmung der Kirchen für diese Vereinbarungen mit dem Land Niedersachsen über Angelegenheiten abschließen, die das Land und die Kirchen gemeinsam betreffen.
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§ 11
Rechtsetzung

( 1 ) Die Kirchen achten auf eine Abstimmung ihrer Rechtsetzung. Sie unterrichten sich gegenseitig über die Vorbereitung entsprechender Regelungen.
( 2 ) Die Kirchen verpflichten sich, folgende rechtliche Regelungen einschließlich kirchengesetzlicher Bestimmungen gleichlautend zu gestalten:
  1. Regelungen über die Arbeit der gemeinsamen Einrichtungen nach § 9
  2. Regelungen zur Ausgestaltung von Vereinbarungen mit dem Land Niedersachsen nach § 10
  3. Regelungen zum Kirchensteuerrecht und zum Finanzausgleich nach § 13
( 3 ) Die Kirchen verpflichten sich, folgende rechtliche Regelungen einschließlich kirchengesetzlicher Bestimmungen im gegenseitigen Einvernehmen zu gestalten:
  1. Regelungen zum Besoldungs-, Versorgungsund Beihilferecht für ihre öffentlich-rechtlich Bediensteten
  2. Regelungen über das Verfahren für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich Beschäftigten in den Kirchen und im Bereich ihrer Diakonischen Werke
  3. Regelungen zum Datenschutz
( 4 ) Für die Konföderation gilt die Rechtsordnung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers entsprechend, soweit in diesem Vertrag oder in einer vom Rat erlassenen Ordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 11 a
Verfahren der Rechtsetzung

( 1 ) Der Rat bildet auf Vorschlag der Gliedkirchen einen Rechtsausschuss, der die Rechtsetzung im Bereich der Gesetzgebung nach § 11 Abs. 2 und 3 koordiniert. Jede Kirche entsendet bis zu vier Mitglieder, darunter mindestens einen Vertreter oder eine Vertreterin aus der Synode.
( 2 ) Für den Bereich der Rechtsetzung nach § 11 Abs. 2 gilt folgendes Verfahren:
  1. Auf Initiative einer der Kirchen oder der Konföderation erarbeitet der Rechtsausschuss einen Gesetzentwurf. Dieser wird den beteiligten Kirchen zur Beratung in ihren für die Gesetzgebung zuständigen Organen übersandt.
  2. Der Rechtsausschuss erstellt unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse in den Synoden einen abschließenden Gesetzentwurf. Dieser wird vom Rat verbindlich beschlossen.
  3. Die Kirchen verpflichten sich, diesen als eigenen Gesetzentwurf ihren Synoden zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Synoden können den Gesetzentwurf nur insgesamt beschließen oder ablehnen. Das Gesetz tritt in Kraft, wenn ihm die Synoden aller beteiligten Kirchen zugestimmt haben.
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§ 12
Finanzbedarf der Konföderation

( 1 ) Der Finanzbedarf der Konföderation wird durch Umlagen aufgebracht. Der Bedarf für Einrichtungen der Konföderation kann durch Sonderumlagen gedeckt werden, die auf die Kirchen beschränkt werden, die von den Einrichtungen Gebrauch machen.
( 1a ) Die Umlagen können sowohl in Geld- als auch in Sach- oder Personalmitteln erbracht werden.
( 2 ) Die Umlagen nach den vorstehenden Absätzen 1 und 1a werden nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels aufgeteilt, der nach § 13 Satz 3 zwischen den Kirchen vereinbart wird. Bei Sonderumlagen treffen die beteiligten Kirchen eine Vereinbarung. Wird keine Vereinbarung getroffen, wird der Verteilungsschlüssel unter den beteiligten Kirchen entsprechend angewandt.
( 3 ) Die Erhebung von Umlagen zur Herbeiführung eines Finanzausgleichs zwischen den Kirchen oder für Aufgaben, die über den Bereich der Konföderation hinausgehen, bedarf der Regelung durch gleich lautende Kirchengesetze und der Zustimmung aller Kirchen.
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§ 13
Kirchensteuer

Das Steueraufkommen der Kirchen wird gemeinschaftlich eingenommen. Die organisatorischen Vorkehrungen treffen die Kirchen im gegenseitigen Einvernehmen. Das Steueraufkommen nach Satz 1 wird auf die Kirchen gemäß einem unter ihnen vereinbarten Schlüssel verteilt.
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§ 14
Weiterentwicklung, Kündigung und Beendigung

( 1 ) Die Kirchen beraten einmal in der Amtsperiode des Rates darüber, ob und inwieweit ihre Zusammenarbeit nach diesem Vertrag den in der Präambel beschriebenen Zielen dient und ob eine Weiterentwicklung des Vertrages angezeigt ist.
( 2 ) Im Falle der Gesamtauflösung der Konföderation fällt das nach Begleichung der Schulden verbleibende Vermögen der Konföderation den Kirchen nach dem Verhältnis ihrer Leistungen zu dem Vermögen der Konföderation zu.
( 3 ) Im Falle der Bildung einer Evangelischen Kirche in Niedersachsen geht das Vermögen der Konföderation auf diese über.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
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Anlage (zu § 9)

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Bei der Konföderation bestehen derzeit folgende gemeinsame Einrichtungen für alle oder mehrere der beteiligten Kirchen:
  1. das Prüfungsamt als gemeinsames Prüfungsamt der Landeskirchen Braunschweig, Hannover und Schaumburg-Lippe sowie der Kirche in Oldenburg für die Durchführung der Ersten und Zweiten theologischen Prüfung,
  2. der Rechtshof als gemeinsames Verfassungs-, Verwaltungs- und Disziplinargericht des ersten Rechtszuges für die Landeskirchen Braunschweig, Hannover und Schaumburg-Lippe sowie für die Kirche in Oldenburg,
  3. das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten für die Landeskirchen Braunschweig, Hannover und Schaumburg-Lippe sowie für die Kirche in Oldenburg,
  4. die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission als gemeinsame Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission für die Landeskirchen Braunschweig und Hannover sowie für die Kirche in Oldenburg,
  5. die Evangelische Erwachsenenbildung Niedersachsen als gemeinsame Einrichtung aller Kirchen für Aufgaben der Erwachsenenbildung,
  6. der Kirchliche Dienst in Polizei und Zoll als gemeinsame Einrichtung aller Kirchen,
  7. die Anerkennungskommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen zur Prüfung von Anerkennungsleistungen an Betroffene sexualisierter Gewalt als gemeinsame Einrichtung aller Kirchen und der Bremischen Evangelischen Kirche,
  8. die regionale Aufarbeitungskommission Niedersachsen-Bremen.

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1 ↑ Red. Anm.: Online verfügbar unter Nr. 17 F_Archiv in dieser Sammlung.