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§ 2
§ 3
Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zum Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetz1#
Vom 28. Dezember 1995
KABl. 1996 S. 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2010, KABl. 2010, S. 105
Aufgrund des § 1 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes (WEG) vom 23. November 1995 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 168) erlassen wir die folgende Ausführungsverordnung:
####§ 1
Höhe der Wegstreckenentschädigung
(
1
)
Die Höhe der Wegstreckenentschädigung gemäß § 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt bei Benutzung von
1. | Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum bis 50 cm3 | 11 Cent je km |
2. | Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 50 bis 350 cm3 | 17 Cent je km |
3. | Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 350 cm3 bis 600 cm3 | 21 Cent je km |
4. | Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 cm3 | 30 Cent je km |
5. | Anderen motorbetriebenen Fahrzeugen | 21 Cent je km |
(
2
)
Die beteiligten Kirchen können in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen treffen.
#§ 2
Höhe der Mitnahmeentschädigung
Die Höhe der Mitnahmeentschädigung gemäß § 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt 2 Cent je Kilometer für jede Person.
#§ 3
Inkrafttreten
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1
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Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
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2
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Zugleich treten die Richtlinien des Rates der Konföderation über die Zahlung von Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung vom 17. März 1981 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 35), zuletzt geändert am 23. September 1992 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 160), außer Kraft.