.

Kirchengesetz über die kirchliche Bestätigung
von Religionslehrkräften (Vokationsgesetz)1#

Vom 17. Juni 2006

KABl. 2006, S. 94, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 12. Dezember 2017, KABl. 2017, S. 164

Evangelischer Religionsunterricht in Niedersachsen wird in den öffentlichen Schulen gemäß Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen der Konföderation erteilt.
Die damit gegebene Mitverantwortung der Kirchen der Konföderation für den evangelischen Religionsunterricht in Niedersachsen umfasst auch die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Lehrkräften, die im Religionsunterricht tätig sind.
Für die Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Religionslehrkräften und den Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beschließt die Synode das folgende Kirchengesetz:
####

§ 1
Kirchliche Bestätigung

( 1 ) Lehrkräfte, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, benötigen für die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht eine kirchliche Bestätigung.
( 2 ) Mit der kirchlichen Bestätigung verpflichten sich die Kirchen der Konföderation, die Lehrkräfte durch begleitende Fortbildungsangebote, durch das Angebot von persönlicher Begleitung und Beratung und durch Bereitstellung von didaktischen und methodischen Hilfen zu unterstützen.
( 3 ) Die Bestimmungen über die Beauftragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem kirchlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Erteilung von Religionsunterricht bleiben unberührt.
#

§ 2
Formen der kirchlichen Bestätigung

Die kirchliche Bestätigung verleiht die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen auf Antrag unbefristet als Vokation (§ 3), als befristete Unterrichtsbestätigung (§ 4) oder als widerrufliche Unterrichtsbestätigung (§ 5) für die Schulform, für die ein dafür qualifizierender Abschluss erworben wurde.
#

§ 3
Vokation

( 1 ) Eine Vokation wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. eine abgeschlossene staatliche Ausbildung zum Lehramt mit Lehrbefähigung für das Fach evangelische Religion oder eine staatlich anerkannte Zertifikation oder ein abgeschlossener, von den beteiligten Kirchen anerkannter Weiterbildungslehrgang,
  3. die Bereitschaft, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen der Konföderation zu erteilen,
  4. in der Regel die Teilnahme an einer Vokationstagung, die von den Kirchen der Konföderation durchgeführt wird.
( 2 ) Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen erkennt eine von anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland erteilte Vokation in der Regel an.
( 3 ) Lehrkräften, die
  1. der Selbstständigen Evang.-Luth. Kirche – Sprengel Nord,
  2. der Evang.-methodistischen Kirche – Distrikt Hamburg,
  3. dem Bund evang.-reformierter Kirchen Deutschlands,
  4. der Evang.-altreformierten Kirche in Niedersachsen oder
  5. der Herrnhuter Brüdergemeine Neugnadenfeld angehören,
wird eine Vokation erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 vorliegen.
( 4 ) Lehrkräfte, denen die Vokation erteilt worden ist, können in einem Gottesdienst gesegnet werden.
#

§ 4
Befristete Unterrichtsbestätigung

( 1 ) Für die Dauer der praktischen Ausbildungsphase ist eine befristete Unterrichtsbestätigung erforderlich für
  1. Lehrkräfte, bei denen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 vorliegen,
  2. Lehrkräfte, die Mitglied in einer Kirche nach § 3 Abs. 3 sind und bei denen die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt.
( 2 ) Lehrkräften, die einer christlichen Kirche angehören, aber die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie Abs. 3 nicht erfüllen, kann die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für die praktische Ausbildungsphase im Vorbereitungsdienst eine befristete Unterrichtsbestätigung auf Antrag erteilen.
( 3 ) Lehrkräften kann bei Aufnahme Ihrer Tätigkeit im Dienst des Landes Niedersachsen eine befristete Unterrichtsbestätigung in der Regel für bis zu drei Jahre erteilt werden, wenn
  1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 vorliegen oder
  2. die Lehrkräfte Mitglied einer Kirche nach § 3 Abs. 3 sind und die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 vorliegen.
( 4 ) Lehrkräften mit abgeschlossener staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung zum Lehramt, die evangelischen Religionsunterricht fachfremd erteilen sollen, kann auf Antrag in der Regel für bis zu drei Jahre eine befristete Unterrichtsbestätigung erteilt werden, wenn
  1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 vorliegen oder wenn sie Mitglied einer Kirche nach § 3 Abs. 3 sind und die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt,
  2. die Lehrkräfte bereit sind, an religionspädagogischen Fortbildungen teilzunehmen.
Die befristete Unterrichtsbestätigung gilt in beschränktem Umfang an der Schule, an der fachfremd unterrichtet werden soll. Sie gilt nicht für den evangelischen Religionsunterricht in der gymnasialen Oberstufe.
#

§ 5
Widerrufliche Unterrichtsbestätigung

Lehrkräften, die Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen angehörenden evangelischen Kirche sind oder einer anderen evangelischen Freikirche angehören, kann eine jederzeit widerrufliche Unterrichtsbestätigung erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 erfüllen und
  2. sich verpflichten, sich jeglicher Sonderlehren zu enthalten.
Besondere Vereinbarungen der Kirchen der Konföderation mit einzelnen Freikirchen über die Erteilung von Religionsunterricht bleiben unberührt.
#

§ 6
Erlöschen, Widerruf der kirchlichen Bestätigung

( 1 ) Die kirchliche Bestätigung erlischt, wenn
  1. die Lehrkraft gegenüber der Schulleitung oder der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen erklärt, nicht mehr bereit zu sein, evangelischen Religionsunterricht zu erteilen, oder
  2. die Kirchenmitgliedschaft der Lehrkraft durch Austritt oder Ausschluss endet.
Im Fall einer Erklärung gegenüber der Schulleitung nach Nummer 1 leitet diese die Erklärung an die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen weiter.Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen stellt das Erlöschen gegenüber der Lehrkraft in einem schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid fest. In diesem ist auch der Zeitpunkt des Erlöschens zu bestimmen.
( 2 ) Die kirchliche Bestätigung kann widerrufen werden, wenn festgestellt wird, dass der Unterricht nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen erteilt wird.
( 3 ) Das Erlöschen oder der Widerruf der kirchlichen Bestätigung werden der zuständigen Schulbehörde angezeigt. Die betroffene Lehrkraft darf ab dem Zeitpunkt des Erlöschens oder der Bekanntgabe des Widerrufs keinen Religionsunterricht mehr erteilen.
#

§ 7
Verwaltungsbestimmungen

Die Geschäftsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen wird ermächtigt, die zu diesem Kirchengesetz erforderlichen Verwaltungsbestimmungen zu erlassen.
#

§ 8
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. November 2006 in Kraft.
( 2 ) Für Lehrkräfte, die die Voraussetzungen nach § 3 Nrn. 1 und 3 erfüllen, gilt die Vokation als erteilt, wenn sie
  1. die Lehrbefähigung für das Fach evangelische Religion in Niedersachsen vor dem 1. November 2006 erworben haben, oder
  2. mit abgeschlossener staatlicher oder staatlich anerkannter Ausbildung zum Lehramt die Lehrbefähigung in Niedersachsen vor dem 1. November 2006 erworben und evangelischen Religionsunterricht in Niedersachsen fachfremd bis zum 31. Oktober 2006 länger als ein Jahr erteilt haben.
( 3 ) Vor dem 1. November 2006 erteilte unbefristete Unterrichtsbestätigungen sind von diesem Zeitpunkt an widerruflichen Unterrichtsbestätigungen gleichgestellt.

#
1 ↑ Red. Anm.: Dieses Kirchengesetz gilt aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 17. Dezember 2013 (KABl. 2013, S. 186) ab dem 1. Januar 2015 als Kirchengesetz der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers fort.