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Verfassung der Evangelisch-lutherischen
Landeskirche Hannovers
(Kirchenverfassung – KVerf)

Vom 16. Mai 2019

KABl. 2019, S. 31, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes
vom 12. Dezember 2024, KABl. 2024, S. 107

Inhaltsübersicht

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Präambel

Die Kirche lebt aus dem Wort des dreieinigen Gottes und seiner Verheißung. Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers hat Teil an der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche Jesu Christi. Sie erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums und in der darin begründeten Freiheit.
Grundlage der Verkündigung in der Landeskirche ist das in Jesus Christus offenbar gewordene Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben, wie es in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche maßgebend bekannt und wie es aufs Neue in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen bezeugt worden ist.
Auf dieser Grundlage gibt sich die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers die folgende Verfassung.
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Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

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Abschnitt 1: Grundlegende Artikel

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Artikel 1 – Auftrag der Kirche

(1) 1Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers mit allen ihren Mitgliedern und Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden und weiteren Körperschaften, Einrichtungen und anderen Formen kirchlichen Lebens trägt Verantwortung für die Erhaltung und Förderung der Verkündigung des Wortes Gottes und der Feier der Sakramente gemäß dem Evangelium. 2Durch das Evangelium ist sie berufen zum öffentlichen Zeugnis, zum Dienst der Nächstenliebe und zur Gemeinschaft der Kirche.
(2) Das Evangelium wird verkündigt und bezeugt vor allem durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Mission, Seelsorge, Diakonie, Bildung und Kunst sowie durch die Wahrnehmung der kirchlichen Mitverantwortung für Gesellschaft und öffentliches Leben.
(3) Verkündigung, Zeugnis und Dienst erfolgen in Gemeinschaft mit anderen christlichen Kirchen und im Zeichen der Treue Gottes zum jüdischen Volk.
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Artikel 2 – Gleichberechtigte Teilhabe

(1) 1Wie alle Menschen sind die Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers als Ebenbilder Gottes geschaffen und von gleicher Würde. 2Als Glaubende durch Gottes Gnade gerechtfertigt, bilden sie eine Gemeinschaft in Christus.
(2) Die Mitglieder der Landeskirche wirken gleichberechtigt am Auftrag der Kirche mit.
(3) 1Die Landeskirche fördert ein Zusammenleben in Vielfalt und die Gleichstellung von Menschen jeden Geschlechts. 2Sie wendet sich gegen jede Form von Diskriminierung und setzt sich für gleichberechtigte Teilhabe am kirchlichen und gesellschaftlichen Leben ein.
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Artikel 3 – Formen kirchlichen Lebens

(1) 1Kirche Jesu Christi geschieht in vielfältigen Formen kirchlichen Lebens. 2Sie eröffnen unterschiedliche Zugänge zum Glauben. 3Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers unterstützt und fördert diese Formen und ihre Zusammenarbeit.
(2) Rechtliche Gestalt gewinnt kirchliches Leben insbesondere in den Kirchengemeinden und ihren Verbänden, in den Kirchenkreisen und ihren Verbänden, in der Landeskirche, in ihren jeweiligen Einrichtungen und in den diakonischen und anderen Einrichtungen, die der Landeskirche nach kirchlichem Recht zugeordnet sind.
(3) 1Kirchliches Leben geschieht auch in nicht rechtlich verfassten Formen. 2Dazu gehören Formen gemeindlichen Lebens in besonderen Lebenssituationen, an besonderen Orten, in Gemeinschaften mit besonderem geistlichen Profil sowie in Gemeinden auf Zeit.
(4) Die verschiedenen Formen kirchlichen Lebens bilden als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit.
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Artikel 4 – Beziehungen zu anderen Kirchen und Religionen

(1) 1Als evangelisch-lutherische Kirche ist die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers mit den lutherischen Kirchen in aller Welt verbunden. 2Sie ist Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und Mitglied des Lutherischen Weltbundes.
(2) 1Die Landeskirche steht in der Gemeinschaft der lutherischen, reformierten und unierten Kirchen in Deutschland. 2Sie ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. 3Sie steht in Kirchengemeinschaft mit allen Kirchen, die die Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) unterzeichnet haben, und gehört der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa an.
(3) 1Die Landeskirche arbeitet mit den anderen Kirchen in der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen partnerschaftlich zusammen. 2Sie ist bestrebt, diese Zusammenarbeit so zu gestalten, dass ein Zusammenwachsen zu einer evangelischen Kirche in Niedersachsen möglich bleibt.
(4) 1Die Landeskirche setzt sich dafür ein, die ökumenische Gemeinschaft der Christenheit zu stärken. 2Sie arbeitet mit der römisch-katholischen Kirche und den anderen Kirchen in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen zusammen. 3Sie beteiligt sich an der Zusammenarbeit der christlichen Kirchen in Europa und in der Welt. 4Sie ist Mitglied des Ökumenischen Rates der Kirchen.
(5) 1Die Landeskirche ist durch Gottes Wort und Verheißung mit dem jüdischen Volk verbunden. 2Sie achtet seine bleibende Erwählung und seinen Dienst als Volk und Zeuge Gottes. 3Im Wissen um die Schuld der Kirche gegenüber Jüdinnen, Juden und Judentum sucht die Landeskirche nach Versöhnung. 4Sie fördert die Begegnung mit Jüdinnen, Juden und Judentum und tritt jeder Form von Judenfeindlichkeit entgegen.
(6) 1Die Landeskirche sucht die Begegnung und den Dialog mit anderen Religionen und mit Weltanschauungen.2Dabei strebt sie kritische Auseinandersetzung, interreligiöse Verständigung und gemeinsame Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen an.
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Artikel 5 – Kirche, Staat und Gesellschaft

(1) 1Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers erkennt eine staatliche Ordnung als Voraussetzung für ein friedliches, gerechtes und die Schöpfung bewahrendes Zusammenleben in einer offenen und solidarischen Gesellschaft an. 2Einer solchen Ordnung entspricht ein auf der Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte gründender freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat, dessen Verfassung die Religionsfreiheit, die Trennung von Kirche und Staat und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gewährleistet. 3Auf dieser Grundlage entscheidet und verantwortet die Landeskirche ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der allgemeinen Gesetze.
(2) 1Entsprechend ihrem Öffentlichkeitsauftrag nimmt die Landeskirche Aufgaben des gesellschaftlichen Lebens wahr und beteiligt sich in diesem Rahmen am politischen Diskurs. 2Dabei orientiert sie sich am Gemeinwohl. 3Als Christinnen und Christen übernehmen ihre Mitglieder Mitverantwortung für die Gestaltung des demokratischen Gemeinwesens. 4Sie wirken an der öffentlichen Willensbildung mit und engagieren sich zivilgesellschaftlich.
(3) 1Einzelne kirchliche Aufgaben nimmt die Landeskirche im Zusammenwirken mit dem Staat wahr. 2Das gilt insbesondere für den Religionsunterricht, die Seelsorge in staatlichen Einrichtungen, die theologische Wissenschaft und die wissenschaftliche Ausbildung für kirchliche Berufe.
(4) Die Landeskirche und die ihr zugeordneten diakonischen Einrichtungen nehmen im Rahmen des sozialstaatlichen Subsidiaritätsprinzips eigenständig diakonische und pädagogische Aufgaben wahr.
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Artikel 6 – Kirchliches Recht

(1) 1Das kirchliche Recht ist an die Heilige Schrift und an das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche gebunden. 2Es ist nach dem Maß menschlicher Vernunft so zu gestalten, dass es jeweils den bestmöglichen Rahmen für die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche bildet. 3An dieses Recht ist alles kirchliche Handeln gebunden.
(2) Leitung geschieht auf allen Ebenen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit im Hören auf Gottes Wort und in der Bindung an das kirchliche Recht.
(3) Der Bekenntnisstand und die Lehre in der Landeskirche sind einer rechtlichen Regelung entzogen.
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Abschnitt 2: Die Mitglieder der Kirche

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Artikel 7 – Grundlagen und Formen der Kirchenmitgliedschaft

(1) Durch die Taufe sind alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zu Gliedern der einen Kirche Jesu Christi und zum allgemeinen Priestertum berufen.
(2) Mitglieder der Landeskirche sind alle Getauften, die evangelisch sind und die im Gebiet der Landeskirche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, dass sie ausschließlich einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören oder ihre Mitgliedschaft nach geltendem Recht aufgegeben haben.
(3) 1Jedes Mitglied der Landeskirche ist Mitglied einer Kirchengemeinde. 2Im Regelfall besteht die Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde, in deren Bereich das Mitglied seine Hauptwohnung hat. 3Das Mitglied kann sich für die Mitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde entscheiden. 4Mit der Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde ist zugleich die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Kirchenkreis verbunden. 5Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder zwischenkirchliche Vereinbarung geregelt.
(4) Die Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft in zwei Kirchengemeinden kann durch Kirchengesetz eröffnet werden.
(5) 1Wo im Bereich der Landeskirche evangelisch-lutherische Kirchenmitglieder nach bisher bestehender Ordnung einer einparochial reformierten Kirchengemeinde angehören, sind sie Mitglieder der Landeskirche und behalten ihren Bekenntnisstand. 2Unter den gleichen Voraussetzungen können Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche einer Kirchengemeinde im Bereich der Landeskirche angehören.
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Artikel 8 – Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft

(1) Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers werden
  1. Ungetaufte, die durch die Taufe aufgenommen werden,
  2. Personen, die aus einer anderen evangelischen Kirche in den Bereich der Landeskirche zuziehen und sich nicht einer anderen evangelischen Kirche anschließen,
  3. Getaufte, die aus einer anderen christlichen Kirche übertreten,
  4. Getaufte, die aus einer Kirche ausgetreten sind oder keiner Kirche angehören und in die Landeskirche aufgenommen werden.
(2) Die Mitgliedschaft in der Landeskirche verliert, wer zu einer anderen Kirche übertritt oder aus der Kirche austritt.
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Artikel 9 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers haben Zugang zu Wort und Sakrament sowie zu Seelsorge und Amtshandlungen.
(2) 1Sie sind aufgerufen, mit ihren Gaben und Kräften das kirchliche Leben mitzugestalten, kirchliche Aufgaben zu übernehmen und sich an kirchlichen Wahlen sowie an der Leitung der Kirche zu beteiligen. 2Die Landeskirche informiert sie in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens. 3In besonderer Weise stärkt die Landeskirche die Mitwirkung und Beteiligung junger Menschen.
(3) Durch freiwillige Gaben sowie durch Kirchensteuern und sonstige Abgaben tragen die Mitglieder der Landeskirche den Dienst der Kirche mit.
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Artikel 10 – Einladende Kirche

1Alle Menschen sind eingeladen, das Evangelium zu hören, am kirchlichen Leben teilzunehmen und christliche Gemeinschaft zu erfahren. 2Nicht Getaufte werden begleitet und zur Taufe ermutigt. 3Ausgetretene bleiben eingeladen, wieder Mitglied der Kirche zu werden.
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Abschnitt 3: Amt und Dienste

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Artikel 11 – Zeugnis, Dienst und Verkündigung

(1) 1Durch die Taufe sind alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zu Zeugnis und Dienst berufen. 2Sie haben Teil an dem einen Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums.
(2) 1Für bestimmte Aufgaben ordnet die Landeskirche einzelne Dienste besonders und überträgt sie zur ehrenamtlichen oder beruflichen Ausübung. 2Ehrenamtliche und berufliche Dienste sind in einer Dienstgemeinschaft aufeinander bezogen. 3Beide dienen gleichwertig dem Auftrag Jesu Christi.
(3) 1Der Verkündigungsdienst wird wahrgenommen im Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament, in der Seelsorge, der Kirchenmusik, der Bildung und der Diakonie, im Lektorendienst sowie in weiteren Diensten für Gottesdienst und Gemeinde. 2Leitung und Verwaltung dienen dem Auftrag der Verkündigung.
(4) 1Mitarbeitende werden in ihre Dienste in einem Gottesdienst eingeführt. 2Diakoninnen und Diakone werden für ihren Dienst eingesegnet.
(5) Bestimmte Dienste können im Rahmen einer kirchengesetzlichen Regelung auch Personen übertragen werden, die nicht Mitglied der Landeskirche oder einer anderen christlichen Kirche sind.
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Artikel 12 – Amt der öffentlichen Verkündigung

(1) Die öffentliche Verkündigung in Wort und Sakrament (Amt der öffentlichen Verkündigung) setzt eine ordnungsgemäße Berufung durch Ordination oder Beauftragung voraus.
(2) 1Zum Amt der öffentlichen Verkündigung werden Pastorinnen und Pastoren durch die Ordination berufen. 2Sie tragen besondere Verantwortung für die Einheit von Gemeinde und Kirche in Lehre und Leben. 3Sie sind in der Bindung an ihr Ordinationsversprechen und im Rahmen des geltenden Rechts in der Ausübung dieses Amtes unabhängig.
(3) Andere Mitglieder der Landeskirche werden zum Amt der öffentlichen Verkündigung im Rahmen einer Beauftragung als Prädikantin oder Prädikant berufen.
(4) Für weitere Dienste kann die Berufung zum Amt der öffentlichen Verkündigung durch Kirchengesetz geregelt werden.
(5) Im Notfall können alle Mitglieder der Kirche aufgrund ihrer Taufe Aufgaben des Amtes der öffentlichen Verkündigung wahrnehmen.
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Artikel 13 – Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden

(1) 1Die Landeskirche und die anderen kirchlichen Anstellungsträger schützen und fördern alle, denen sie einen Dienst übertragen haben. 2Sie sorgen dafür, dass sie die für ihren Dienst erforderlichen Kompetenzen erwerben und fortentwickeln können.
(2) 1Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Heilige Schrift und das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche zu achten. 2Sie sind an das in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers geltende Recht gebunden. 3Sie haben in ihrem Handeln den kirchlichen Auftrag zu vertreten und zu fördern, die Gemeinschaft in der Kirche zu wahren und sich innerhalb und außerhalb ihres Dienstes so zu verhalten, dass dessen glaubwürdige Ausübung nicht beeinträchtigt wird.
(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz, aufgrund eines Kirchengesetzes oder durch besondere Formen der verbindlichen Regelung von Dienstverhältnissen geregelt.
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Abschnitt 4: Rechtsformen kirchlichen Lebens

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Artikel 14 – Kirchliche Körperschaften

(1) 1Die Kirchengemeinden und ihre Verbände, die Kirchenkreise und ihre Verbände und die Landeskirche sowie die Klöster Loccum und Amelungsborn sind Körperschaften des Kirchenrechts. 2Sie sind nach staatlichem Recht zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Als solche handeln sie grundsätzlich öffentlich-rechtlich.
(2) Innerhalb der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft der verschiedenen Formen kirchlichen Lebens und im Rahmen des geltenden Rechts regeln und verwalten die kirchlichen Körperschaften ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung.
(3) Für das Verhältnis zwischen Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Landeskirche gelten die Grundsätze der Subsidiarität und Solidarität.
(4) 1Zur Erprobung der Auswirkungen einer Veränderung der Rechtsstellung kirchlicher Körperschaften können aufgrund eines Kirchengesetzes Erprobungsregelungen gemäß Artikel 77 getroffen werden, nach denen eine Kirchengemeinde ihre Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf den Kirchenkreis übertragen kann. 2Die an einer Erprobung beteiligten Kirchengemeinden nehmen als Körperschaften des Kirchenrechts abweichend von Absatz 1 Satz 2 ausschließlich am innerkirchlichen Rechtsverkehr teil. 3Durch das Kirchengesetz nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass diese Kirchengemeinden an der Rechtsstellung des Kirchenkreises als Körperschaft des öffentlichen Rechts Anteil haben.
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Artikel 15 – Beratung, Visitation, Aufsicht

(1) 1Die Landeskirche und die Kirchenkreise beraten und unterstützen die zu ihrem jeweiligen Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften, visitieren sie und führen Aufsicht über sie. 2Dabei achten und schützen sie die Rechte der kirchlichen Körperschaften.
(2) Die Visitation ist geschwisterlicher Besuchsdienst, Leitungsaufgabe der Kirche und Aufgabe der Kirchenordnung zugleich.
(3) Die Aufsicht wirkt darauf hin, dass die kirchlichen Körperschaften ihre Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen und das geltende Recht beachten.
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Artikel 16 – Beteiligung

1Die Landeskirche beteiligt die Kirchenkreise in allen wichtigen Fragen, die ihre Angelegenheiten oder die Angelegenheiten der zu ihrem Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften in besonderer Weise betreffen. 2Dies gilt im Verhältnis zwischen den Kirchenkreisen und den zu ihrem Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften entsprechend.
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Artikel 17 – Anstalten und Stiftungen

1Im Rahmen des kirchlichen Rechts können die kirchlichen Körperschaften Anstalten und Stiftungen des Kirchenrechts errichten oder andere Stiftungen als Stiftungen des Kirchenrechts anerkennen. 2Sie sind nach staatlichem Recht zugleich Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen oder des privaten Rechts.
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Artikel 18 – Zugeordnete Einrichtungen

(1) 1Diakonische und andere rechtlich selbständige Einrichtungen können der Landeskirche zugeordnet werden. 2Mit der Zuordnung erkennt die Landeskirche an, dass diese Einrichtungen an der Erfüllung des Auftrages der Kirche mitwirken und in kontinuierlicher Verbindung zur Landeskirche oder einer anderen kirchlichen Körperschaft stehen.
(2) Ungeachtet ihrer Rechtsform nach staatlichem Recht sind zugeordnete Einrichtungen juristische Personen des Kirchenrechts.
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Teil 2 – Kirchengemeinde

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Abschnitt 1: Allgemeines

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Artikel 19 – Ortsgemeinde und Personalgemeinde

(1) 1Die Kirchengemeinde nimmt als rechtlich verfasste Gemeinschaft von Mitgliedern der Kirche den Auftrag der Kirche in ihrem Bereich in eigener Verantwortung wahr. 2Sie wendet sich in Wort und Tat allen Menschen zu. 3Sie kann als Ortsgemeinde, aber auch als Personalgemeinde gebildet werden.
(2) Die Ortsgemeinde ist der Zusammenschluss von Mitgliedern der Kirche in einem räumlich bestimmten Bereich.
(3) 1Der Personalgemeinde ordnen sich Mitglieder der Kirche nach anderen Kriterien als dem Wohnort zu, insbesondere nach geistlichem Profil, nach besonderen lebensweltlichen Bezügen oder in Anbindung an eine diakonische oder andere Einrichtung. 2Sie kann gebildet werden, wenn aufgrund der Zahl ihrer Mitglieder und der Gestaltung ihrer Arbeit auf Dauer ein eigenständiges Gemeindeleben zu erwarten ist. 3Für die Personalgemeinde können durch Kirchengesetz Regelungen getroffen werden, die von den Artikeln 22 bis 29 abweichen.
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Artikel 20 – Regionale Zusammenarbeit

1Kirchengemeinden stehen in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft des Kirchenkreises und der Landeskirche. 2Sie arbeiten mit anderen Kirchengemeinden zusammen und entwickeln geeignete Formen regionaler Zusammenarbeit.
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Artikel 21 – Errichtung und Aufhebung

1Kirchengemeinden werden auf Antrag oder nach Beteiligung der betroffenen Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben, zusammengelegt oder anders begrenzt. 2Die Beteiligten können gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes Widerspruch einlegen. 3Eine Ablehnung des Widerspruchs bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
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Abschnitt 2: Leitung der Kirchengemeinde

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Artikel 22 – Organe der Kirchengemeinde

1Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchenvorstand und das Pfarramt geleitet. 2Kirchenvorstand und Pfarramt tragen gemeinsam Verantwortung dafür, dass Zeugnis und Dienst in der Kirchengemeinde gemäß dem Auftrag der Kirche geschehen und die Ordnung der Kirche beachtet wird.
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Artikel 23 – Aufgaben des Kirchenvorstandes

(1) Der Kirchenvorstand ist berufen, gemeinsam mit dem Pfarramt das geistliche Leben der Kirchengemeinde zu gestalten, insbesondere durch Teilnahme und Mitwirkung am Gottesdienst sowie durch Förderung der missionarischen, diakonischen, seelsorglichen und pädagogischen Aufgaben.
(2) 1Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt. 2Er vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er beschließt über Satzungen der Kirchengemeinde.
  2. Er entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts über die Besetzung von Pfarrstellen.
  3. Er stellt beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde an und führt die Dienstaufsicht über sie.
  4. Er beauftragt ehrenamtlich Mitarbeitende.
  5. Er unterstützt beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Ausübung ihres Dienstes und sorgt für ihre persönliche Begleitung und fachliche Qualifizierung.
  6. Er entscheidet über Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern.
  7. Er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und entscheidet über die Nutzung ihrer Gebäude.
  8. Er sorgt für die Erhebung kirchlicher Abgaben, für die Gewinnung weiterer Einnahmen und für deren zweckentsprechende Verwendung.
  9. Er beschließt den Haushaltsplan und stellt den Jahresabschluss der Kirchengemeinde fest.
  10. Er wirkt an der Bildung der Kirchenkreissynode und der Landessynode mit.
(3) Für folgende Aufgaben ist der Kirchenvorstand gemeinsam mit dem Pfarramt zuständig:
  1. Entscheidungen über Schwerpunkte der Gemeindearbeit,
  2. die Ordnung des Gottesdienstes und der Amtshandlungen,
  3. die Ordnung der Konfirmandenarbeit,
  4. die Erhebung und Abführung der Kollekten,
  5. Entscheidungen über die Nutzung der für den Gottesdienst bestimmten Räume.
(4) Im Rahmen einer regionalen Zusammenarbeit kann die Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchenvorstandes aufgrund eines Kirchengesetzes ganz oder teilweise auf das Vertretungsorgan einer anderen kirchlichen Körperschaft übertragen werden.
(5) Solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht vorhanden ist, nehmen der Kirchenkreisvorstand oder von ihm Bevollmächtigte längstens bis zur allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes vertretungsweise wahr.
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Artikel 24 – Zusammensetzung und Bildung des Kirchenvorstandes

(1) Der Kirchenvorstand besteht aus den gewählten, berufenen und ernannten Mitgliedern sowie den Mitgliedern kraft Amtes.
(2) 1Der Kirchenvorstand wird alle sechs Jahre neu gebildet. 2Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, soweit nicht kirchengesetzliche Bestimmungen ihrem Wahlrecht entgegenstehen. 3Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die sonstigen kirchengesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
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Artikel 25 – Aufgaben des Pfarramtes

1Das Pfarramt hat die Aufgabe, seine theologische Kompetenz in die Leitung der Kirchengemeinde einzubringen. 2Es ist für die öffentliche Wortverkündigung und die Feier der Sakramente gemäß dem Evangelium verantwortlich und sorgt insbesondere für die Leitung des Gottesdienstes, die Amtshandlungen, die Konfirmandenarbeit und die Seelsorge sowie für die theologisch verantwortete Begleitung des Kirchenvorstandes und der Mitarbeitenden in der Kirchengemeinde.
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Artikel 26 – Mitglieder des Pfarramtes

(1) Mitglieder des Pfarramtes sind alle Ordinierten, die im Bereich der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder mit der Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind.
(2) 1Ordinierte, die als Pfarrerin oder Pfarrer der Landeskirche einen Auftrag zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde haben, nehmen an den Beratungen des Pfarramtes teil. 2Sie sind Mitglieder des Pfarramtes, wenn sie aufgrund einer kirchengesetzlichen Regelung dem Kirchenvorstand als Mitglied angehören.
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Artikel 27 – Besetzung von Pfarrstellen

(1) 1Pfarrstellen werden jeweils im Wechsel aufgrund einer Wahl durch die Kirchengemeinde oder einer Ernennung durch die Landeskirche besetzt. 2Hergebrachte Formen der Pfarrstellenbesetzung durch Präsentation oder nach dem in Teilen Ostfrieslands herkömmlich geltenden Wahlrecht bleiben für die davon betroffenen Pfarrstellen unberührt.
(2) Eine Besetzung, die nicht durch Wahl erfolgt, darf nur vollzogen werden, wenn der Kirchenvorstand eine Vokation erteilt hat oder die Verweigerung der Vokation von der Landeskirche für unbegründet erklärt wurde.
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Abschnitt 3: Sonstige Bestimmungen

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Artikel 28 – Verwaltungsaufgaben

(1) 1Die Kirchengemeinde wird bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch das zuständige Kirchenamt unterstützt. 2Sie kann das Kirchenamt mit der abschließenden Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung beauftragen.
(2) 1Durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes kann die Kirchengemeinde verpflichtet werden, für bestimmte Leistungen die Unterstützung des Kirchenamtes in Anspruch zu nehmen. 2Das Kirchenamt ist verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen.
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Artikel 29 – Gemeindeversammlung, Gemeindebeirat

(1) Für Berichte und zur Beratung über wichtige Angelegenheiten der Kirchengemeinde soll der Kirchenvorstand mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Mitglieder der Kirchengemeinde einberufen (Gemeindeversammlung).
(2) 1Zur Förderung des Gemeindelebens kann der Kirchenvorstand einen Gemeindebeirat bilden. 2Er muss ihn bilden, wenn die Gemeindeversammlung die Bildung beantragt.
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Artikel 30 – Gesetzliche Regelungen

Das Nähere über die Aufgaben der Kirchengemeinde, ihre Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden, ihre Errichtung oder Aufhebung, ihre Ordnung und Verwaltung sowie die Arbeitsweise ihrer Organe wird durch die Kirchengemeindeordnung und andere Kirchengesetze geregelt.
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Teil 3 – Kirchenkreis

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Abschnitt 1: Allgemeines

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Artikel 31 – Auftrag des Kirchenkreises

(1) 1Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens in seinem Bereich. 2Er nimmt den Auftrag der Kirche in seinem Bereich in eigener Verantwortung wahr. 3Er ermöglicht Erfahrungen von größerer Gemeinschaft und Vielfalt kirchlichen Lebens.
(2) 1Der Kirchenkreis fördert und unterstützt die Arbeit der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens und ihre Zusammenarbeit. 2Er nimmt selbst Aufgaben wahr, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von den einzelnen Kirchengemeinden oder im Rahmen ihrer regionalen Zusammenarbeit nicht hinreichend erfüllt und daher besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrgenommen werden können.
(3) 1Der Kirchenkreis sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden. 2Er gibt mit seiner Finanzplanung den Rahmen für ihre Haushaltsführung und Vermögensverwaltung vor. 3Er entscheidet im Rahmen seiner Stellenplanung und der landeskirchlichen Planungsvorgaben über die Errichtung, Aufhebung, Ausweitung oder Reduzierung von Pfarrstellen sowie von Stellen für beruflich Mitarbeitende.
(4) Der Kirchenkreis nimmt gemäß Artikel 15 Leitungsaufgaben gegenüber den Kirchengemeinden und ihren Verbänden wahr.
(5) Der Kirchenkreis vermittelt Anliegen und Informationen zwischen der Landeskirche und den Kirchengemeinden.
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Artikel 32 – Errichtung und Aufhebung

(1) 1Kirchenkreise werden auf Antrag oder nach Beteiligung der betroffenen Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben, zusammengelegt oder verändert. 2Die Beteiligten können gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes Widerspruch einlegen. 3Eine Ablehnung des Widerspruchs bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
(2) Im Rahmen des geltenden Rechts können in einem Kirchenkreis mehrere Bereiche gebildet werden, für die jeweils eine Superintendentin oder ein Superintendent zuständig ist.
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Abschnitt 2: Leitung des Kirchenkreises

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Artikel 33 – Organe des Kirchenkreises

1Die Kirchenkreissynode, der Kirchenkreisvorstand und die Superintendentin oder der Superintendent leiten den Kirchenkreis in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung. 2Sie tragen gemeinsam Verantwortung dafür, dass Zeugnis und Dienst im Kirchenkreis gemäß dem Auftrag der Kirche geschehen und die Ordnung der Kirche beachtet wird.
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Artikel 34 – Aufgaben der Kirchenkreissynode

(1) 1Die Kirchenkreissynode verkörpert Einheit und Vielfalt des kirchlichen und gemeindlichen Lebens im Kirchenkreis. 2Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung im Kirchenkreis berufen.
(2) 1Die Kirchenkreissynode berät über Angelegenheiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens und nimmt Berichte ihrer Ausschüsse, des Kirchenkreisvorstandes und der Superintendentin oder des Superintendenten entgegen. 2Sie wählt die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes und die Superintendentin oder den Superintendenten und wirkt an der Bildung der Landessynode mit.
(3) 1Die Kirchenkreissynode entscheidet über die Grundsätze der Arbeit des Kirchenkreises. 2Sie beschließt im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere über
  1. Satzungen des Kirchenkreises,
  2. Konzepte und Pläne zur Gestaltung der kirchlichen Arbeit sowie der Stellenplanung, des Gebäudemanagements und der allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis,
  3. Abgaben und Umlagen der kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis,
  4. die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen des Kirchenkreises,
  5. den Haushaltsplan und den Jahresabschluss des Kirchenkreises sowie die Entlastung des Kirchenkreisvorstandes,
  6. die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist,
  7. die Errichtung eines Kirchenamtes.
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Artikel 35 – Mitglieder der Kirchenkreissynode

(1) Der Kirchenkreissynode gehören an:
  1. Mitglieder, die von den Kirchengemeinden gewählt werden,
  2. Mitglieder, die vom Kirchenkreisvorstand berufen werden, darunter mindestens zwei Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und durch das zuständige Gremium der Evangelischen Jugend vorgeschlagen werden sollen,
  3. die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes,
  4. Mitglieder der Landessynode, die einer Kirchengemeinde im Kirchenkreis angehören, die dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises zugewiesen sind oder die im Dienst einer kirchlichen Körperschaft innerhalb des Kirchenkreises stehen.
(2) Der Kirchenkreissynode dürfen nicht mehrheitlich Ordinierte und beruflich Mitarbeitende angehören.
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Artikel 36 – Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes

(1) 1Der Kirchenkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises und vertritt ihn im Rechtsverkehr. 2Er führt die Beschlüsse der Kirchenkreissynode aus und ist ihr gegenüber berichtspflichtig.
(2) Aufgrund eines Kirchengesetzes kann die Kirchenkreissynode beschließen, dass der Kirchenkreisvorstand einzelne ihrer Aufgaben wahrnimmt, wenn sie nicht versammelt ist.
(3) Der Kirchenkreisvorstand hat im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er setzt die Konzepte und Pläne zur Stellenplanung, zum Gebäudemanagement und zur allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis um.
  2. Er entscheidet über Zuweisungen an die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
  3. Er führt die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
  4. Er stellt beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht über sie.
  5. Er beauftragt ehrenamtlich Mitarbeitende.
  6. Er unterstützt beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Ausübung ihres Dienstes und sorgt für ihre persönliche Begleitung und fachliche Qualifizierung.
  7. Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und entscheidet über die Nutzung seiner Gebäude.
  8. Er berät und unterstützt die Superintendentin oder den Superintendenten und wirkt an Visitationen im Kirchenkreis mit.
  9. Er wirkt an der Bildung der Kirchenvorstände, der Kirchenkreissynode und der Landessynode mit.
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Artikel 37 – Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes

(1) Der Kirchenkreisvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten und der erforderlichen Zahl von ordinierten und nichtordinierten Mitgliedern, die von der Kirchenkreissynode gewählt werden.
(2) Dem Kirchenkreisvorstand dürfen nicht mehrheitlich ordinierte Mitglieder angehören.
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Artikel 38 – Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten

(1) 1Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt eigenständige Leitungsaufgaben im Kirchenkreis wahr und sorgt für eine theologisch verantwortete Leitung des Kirchenkreises. 2Als vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes trägt sie oder er gleichzeitig Verantwortung dafür, dass der Kirchenkreisvorstand seine Leitungsaufgaben wahrnimmt. 3Sie oder er sorgt für das sachgerechte Zusammenwirken aller an der Leitung des Kirchenkreises Beteiligten.
(2) 1Die Superintendentin oder der Superintendent vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit. 2Sie oder er gibt Anstöße für die Entwicklung des kirchlichen Lebens und fördert die theologische Arbeit.
(3) 1Die Superintendentin oder der Superintendent führt Pastorinnen und Pastoren sowie andere Mitarbeitende im Kirchenkreis in ihr Amt ein, begleitet sie in ihrem Dienst, fördert ihre Zusammenarbeit und nimmt ihnen gegenüber Aufgaben der Dienstaufsicht wahr. 2Sie oder er lädt zu Konventen und Konferenzen ein.
(4) Die Superintendentin oder der Superintendent visitiert die Kirchengemeinden und andere kirchliche Körperschaften im Kirchenkreis.
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Artikel 39 – Wahl und Stelle der Superintendentin oder des Superintendenten

(1) Die Superintendentin oder der Superintendent wird durch die Kirchenkreissynode auf zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung gewählt.
(2) Das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten ist mit einer Pfarrstelle im Kirchenkreis verbunden.
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Abschnitt 3: Sonstige Bestimmungen

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Artikel 40 – Kirchenkreisverbände

(1) 1Zur dauernden gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der beteiligten Kirchenkreise kann ein Kirchenkreisverband gebildet werden. 2Für die Bildung, Aufhebung, Zusammenlegung oder Veränderung eines Kirchenkreisverbandes gilt Artikel 32 entsprechend.
(2) Das Weitere wird durch eine Satzung des Kirchenkreisverbandes geregelt.
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Artikel 41 – Kirchenamt

(1) 1Die Kirchenkreise sind verpflichtet, für sich allein oder gemeinsam mit anderen Kirchenkreisen ein Kirchenamt zu errichten. 2Träger des Kirchenamtes kann ein Kirchenkreis oder ein Kirchenkreisverband sein.
(2) Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
(3) 1Das Landeskirchenamt kann aufgrund eines Kirchengesetzes Standards für die Arbeit der Kirchenämter vorgeben. 2Es kann die Errichtung eines Kirchenamtes anordnen, wenn die Errichtung eines diesen Standards entsprechenden Kirchenamtes nicht zustande kommt.
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Artikel 42 – Gesetzliche Regelungen

Das Nähere über die Aufgaben des Kirchenkreises, seine Errichtung, seine Ordnung und Verwaltung sowie die Wahl und die Arbeitsweise seiner Organe wird durch die Kirchenkreisordnung und andere Kirchengesetze geregelt.
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Teil 4 – Landeskirche

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Abschnitt 1: Allgemeines

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Artikel 43 – Auftrag der Landeskirche

(1) 1Die Landeskirche ist die Gemeinschaft der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der anderen Formen kirchlichen Lebens. 2Sie nimmt den Auftrag der Kirche in eigener Verantwortung wahr. 3Sie trägt in besonderer Weise Verantwortung für die Einheit der Kirche, die Ausrichtung aller kirchlichen Arbeit an Schrift und Bekenntnis und die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat in der Öffentlichkeit.
(2) 1Die Landeskirche fördert und unterstützt die Arbeit der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und anderen Formen kirchlichen Lebens. 2Sie sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche und gestaltet einen Rahmen für das kirchliche Leben und die kirchliche Ordnung.
(3) Die Landeskirche nimmt selbst Aufgaben wahr, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nicht hinreichend erfüllt und daher besser in der Gemeinschaft der Landeskirche wahrgenommen werden können.
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Artikel 44 – Kirchenleitende Organe

(1) Die Landessynode, der Landessynodalausschuss, die Landesbischöfin oder der Landesbischof, der Bischofsrat und das Landeskirchenamt leiten die Landeskirche in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung.
(2) 1Sie sorgen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine einheitliche Willensbildung unter den kirchenleitenden Organen; dies gilt auch für eine gemeinsame theologische Urteilsbildung. 2Sie bilden den Personalausschuss als gemeinsamen beschließenden Ausschuss. 3Sie können die Bildung weiterer gemeinsamer Ausschüsse vereinbaren.
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Abschnitt 2: Landessynode

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Artikel 45 – Aufgaben der Landessynode

(1) 1Die Landessynode verkörpert Einheit und Vielfalt des kirchlichen und gemeindlichen Lebens in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. 2Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung in der Landeskirche berufen. 3Sie wirkt darauf hin, dass alle kirchliche Arbeit dem Auftrag der Landeskirche gerecht wird.
(2) 1Die Landessynode erörtert Angelegenheiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens sowie theologische Grundsatzfragen. 2Sie kann Anregungen an andere Stellen in der Landeskirche sowie Entschließungen an die Öffentlichkeit oder an öffentliche Stellen richten. 3Sie kann sich mit Kundgebungen, die im Gottesdienst zu verlesen sind, unmittelbar an die Kirchengemeinden wenden. 4Sie kann sich über alle Angelegenheiten der Landeskirche unterrichten lassen, soweit nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
(3) 1Die Landessynode wird durch ein Präsidium geleitet. 2Dieses besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern.
(4) Die Landessynode bildet zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse.
(5) Die Landessynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie beschließt die Kirchengesetze.
  2. 1Sie beschließt durch Haushaltsgesetz den vom Landeskirchenamt nach Beratung mit dem Landessynodalausschuss aufgestellten Entwurf des Haushaltsplanes der Landeskirche sowie über Art und Höhe der zu seiner Deckung zu erhebenden Kirchensteuern, Umlagen oder sonstigen Abgaben. 2Der Finanzausschuss der Landessynode ist an der Beratung zu beteiligen.
  3. Sie beschließt im Einvernehmen mit dem Bischofsrat und mit Zustimmung der Landesbischöfin oder des Landesbischofs über Agenden, Gesangbücher, Perikopenordnungen und Katechismen.
  4. Sie beschließt über Vorlagen, Eingaben und Anträge.
  5. Sie berät über die ihr vom Landessynodalausschuss, von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof und vom Landeskirchenamt vorgelegten Berichte.
  6. Sie wählt die Landesbischöfin oder den Landesbischof.
  7. Sie wählt die Mitglieder des Landessynodalausschusses und die von ihr zu bestellenden Mitglieder des Personalausschusses.
  8. Sie wählt die landeskirchlichen Mitglieder der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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Artikel 46 – Zusammensetzung der Landessynode

(1) Der Landessynode gehören an:
  1. 66 gewählte Mitglieder,
  2. zwölf vom Personalausschuss berufene Mitglieder, darunter vier von der Landesjugendkammer vorgeschlagene Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  3. eine Lehrstuhlinhaberin oder ein Lehrstuhlinhaber, die oder der von der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen entsandt wird.
(2) 1Der Landessynode gehören Nichtordinierte, Ordinierte und beruflich Mitarbeitende an. 2Ihr dürfen nicht mehrheitlich Ordinierte und beruflich Mitarbeitende angehören.
(3) 1Die Mitglieder der Landessynode sind allein dem Auftrag der Kirche verpflichtet und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie dürfen wegen ihrer synodalen Tätigkeit nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
(4) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof, die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, die Mitglieder und Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes sowie die Mitglieder kirchlicher Verfassungs- und Verwaltungsgerichte, die für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zuständig sind, können der Landessynode nicht angehören.
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Artikel 47 – Bildung der Landessynode

(1) Die Landessynode wird alle sechs Jahre zum 1. Januar neu gebildet.
(2) Berechtigt, die Mitglieder der Landessynode zu wählen, sind alle Mitglieder der Kirchenvorstände, alle im aktiven Dienst der Landeskirche stehenden Pastorinnen und Pastoren sowie alle Mitglieder der Kirchenkreissynoden.
(3) 1Über Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Bildung der Landessynode entscheidet der Landessynodalausschuss. 2Diese Entscheidungen unterliegen nicht der Nachprüfung durch die kirchlichen Gerichte. 3Wird ein Vorgang des Verfahrens zur Bildung der Landessynode für ungültig erklärt, so ist dieser zu wiederholen.
(4) Das Nähere über die Zusammensetzung und die Bildung der Landessynode wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 48 – Teilnahmerechte

Die Landesbischöfin oder der Landesbischof, die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe sowie die Mitglieder und die Bevollmächtigten des Landeskirchenamtes nehmen mit Rederecht an den Verhandlungen der Landessynode teil.
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Abschnitt 3: Landessynodalausschuss

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Artikel 49 – Aufgaben des Landessynodalausschusses

(1) 1Der Landessynodalausschuss nimmt die in Artikel 45 Absatz 1, 2 und 5 Nummer 8 genannten Aufgaben der Landessynode wahr, solange diese nicht versammelt ist. 2In der Ausübung dieser Aufgaben ist er an die Weisungen der Landessynode gebunden. 3Er achtet darauf, dass die Beschlüsse der Landessynode ausgeführt werden. 4Er berät die anderen kirchenleitenden Organe in wichtigen Angelegenheiten der Leitung und Verwaltung der Landeskirche.
(2) Der Landessynodalausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er beruft die Landessynode zu der ersten Tagung nach ihrer Neubildung ein.
  2. Er entscheidet über Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Bildung der Landessynode.
  3. Er bestimmt die drei weiteren Synodalen nach Artikel 60 Absatz 5, wenn die Landessynode nicht rechtzeitig zu einer Tagung zusammentritt.
  4. Er erstattet der Landessynode bei jeder ordentlichen Tagung einen Tätigkeitsbericht.
  5. Er wirkt bei der Rechtsetzung mit.
  6. Er wirkt bei der Haushaltsführung der Landeskirche mit, soweit dies im Haushaltsplan oder in anderen Kirchengesetzen bestimmt ist.
  7. Er stimmt den Grundsätzen der Personalausstattung und -entwicklung des Landeskirchenamtes und seiner Einrichtungen zu.
  8. Er erteilt die Zustimmung zur Verwendung von Einnahmen für nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben, zur Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten landeskirchlichen Vermögens zu anderen Zwecken, zur Überschreitung des Haushaltsplanes für die Übernahme von Bürgschaften und zur Aufnahme von Krediten, die nicht im Haushaltszeitraum getilgt werden können.
  9. 1Er nimmt den landeskirchlichen Jahresabschluss ab, prüft die Haushaltsführung, beschließt über die Entlastung des Landeskirchenamtes und berichtet der Landessynode hierüber. 2Bei der Abnahme des Jahresabschlusses und der Beschlussfassung über die Entlastung ist der Finanzausschuss der Landessynode zu beteiligen. 3Sachverhalte, über die bei der Entlastung kein Einvernehmen erzielt worden ist, sind der Landessynode zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Dem Landessynodalausschuss können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben übertragen werden.
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Artikel 50 – Zusammensetzung und Bildung des Landessynodalausschusses

(1) 1Dem Landessynodalausschuss gehören sieben Mitglieder an, darunter mindestens zwei und höchstens drei ordinierte Mitglieder, die von der Landessynode aus ihrer Mitte gewählt werden. 2Für die Mitglieder werden ebenso viele ordinierte und nichtordinierte Stellvertretungen gewählt.
(2) 1Der Landessynodalausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. 2Scheidet die oder der Vorsitzende aus dem Amt aus, so ist neben dem Vorsitz auch die Stellvertretung neu zu wählen.
(3) 1Die Amtszeit des Landessynodalausschusses beträgt sechs Jahre. 2Der Landessynodalausschuss bleibt über das Ende der Amtszeit einer Landessynode hinaus so lange im Amt, bis ein neuer Landessynodalausschuss gewählt worden ist.
(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode nimmt an den Sitzungen des Landessynodalausschusses mit beratender Stimme teil. 2Sie oder er wird im Falle der Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Präsidiums vertreten.
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Abschnitt 4: Landesbischöfin oder Landesbischof und Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe

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Artikel 51 – Bischöflicher Dienst

(1) Der bischöfliche Dienst in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers wird durch die Landesbischöfin oder den Landesbischof und in den Sprengeln durch die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe wahrgenommen.
(2) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof und die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe tragen insbesondere durch geistliche Leitung und Aufsicht Verantwortung für die Einheit der Kirche und die Ausrichtung aller kirchlichen Arbeit an Schrift und Bekenntnis. 2Sie vertreten die Landeskirche im kirchlichen und öffentlichen Leben, in der Zusammenarbeit mit anderen Kirchen sowie im ökumenischen und interreligiösen Gespräch. 3Sie geben Anregungen für das kirchliche und geistliche Leben in der Landeskirche.
(3) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof und die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe begleiten die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen sowie die anderen Formen kirchlichen Lebens und fördern ihr Zusammenwirken. 2Sie begleiten den Dienst der Pastorinnen und Pastoren sowie der anderen Mitarbeitenden mit Seelsorge, Rat, Ermutigung und Ermahnung. 3Sie tragen Verantwortung für Grundsatzfragen von Theologie, Verkündigung und theologischer Ausbildung.
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Artikel 52 – Aufgaben der Landesbischöfin oder des Landesbischofs

(1) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof nimmt den bischöflichen Dienst für die gesamte Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers wahr und fördert das Zusammenwirken aller Kräfte in der Landeskirche. 2Sie oder er nimmt zu Fragen und Aufgaben des kirchlichen und gesellschaftlichen Lebens öffentlich Stellung.
(2) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof wirkt in den Kirchengemeinden der Landeskirche durch Predigt und Leitung von Gottesdiensten. 2Sie oder er kann diese Aufgaben für sich als Recht in Anspruch nehmen. 3Sie oder er kann sich mit Kundgebungen, die im Gottesdienst zu verlesen sind, an die Kirchengemeinden wenden und zu außerordentlichen Gottesdiensten aufrufen. 4Sie oder er bestimmt für sich eine Kirche als Predigtstätte.
(3) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof hat das Recht, Kirchen und Kapellen einzuweihen und Visitationen vorzunehmen. 2Sie oder er hat das Recht, an Stelle der zuständigen Regionalbischöfin oder des zuständigen Regionalbischofs zu ordinieren.
(4) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof hat ferner insbesondere folgende Aufgaben:
  1. 1Sie oder er ernennt die vom Personalausschuss gewählten Mitglieder des Landeskirchenamtes sowie die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, führt sie in ihr Amt ein und übt die Dienstaufsicht gegenüber ihnen aus. 2Eine Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand sowie Entscheidungen im Rahmen der Disziplinaraufsicht bedürfen der Zustimmung des Personalausschusses.
  2. Sie oder er ernennt die vom Personalausschuss gewählten Mitglieder der kirchlichen Gerichte.
  3. Sie oder er ernennt auf Vorschlag der Landesregierung die Äbtissin oder den Abt des Klosters Bursfelde.
  4. Sie oder er setzt Dienstbezeichnungen fest und verleiht Titel.
  5. Sie oder er übt das Gnadenrecht in Disziplinarangelegenheiten aus.
  6. Sie oder er führt die Amtsträgerinnen und Amtsträger mit gesamtkirchlichem Auftrag in ihr Amt ein.
  7. Sie oder er beruft die Pastorinnen und Pastoren sowie die von den Kirchenkreissynoden gewählten Superintendentinnen und Superintendenten.
  8. Sie oder er hat den Vorsitz im Bischofsrat und im Landeskirchenamt inne.
  9. Sie oder er erstattet der Landessynode regelmäßig einen Bericht.
  10. Sie oder er vertritt die Landeskirche bei dem Abschluss von Verträgen, die der Zustimmung durch Kirchengesetz bedürfen.
  11. Sie oder er wirkt bei der Ausfertigung und Verkündung von Rechtsvorschriften mit und stimmt den Beschlüssen nach Artikel 72 Absatz 1 zu.
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Artikel 53 – Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs, persönliche Rechtsstellung

(1) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof wird auf Vorschlag des Personalausschusses in der Zusammensetzung nach Artikel 60 Absatz 5 von der Landessynode für zehn Jahre gewählt. 2Gewählt wird ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung. 3Für die Wahl ist im ersten und zweiten Wahlgang eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erforderlich.
(2) 1Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Landesbischöfin oder des Landesbischofs entscheidet der Personalausschuss in der Zusammensetzung nach Artikel 60 Absatz 5 mit der Mehrheit der Mitglieder, ob die Amtszeit bis zum Ruhestand verlängert wird. 2Die Landessynode kann einer Verlängerung widersprechen, indem sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit verlangt, dass ein Wahlverfahren nach Absatz 1 durchgeführt wird.
(3) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof ist jederzeit zum Rücktritt berechtigt. 2Sie oder er kann gegen den eigenen Willen nur unter den kirchengesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt oder des Amtes enthoben werden.
(4) 1Die Dienstaufsicht gegenüber der Landesbischöfin oder dem Landesbischof übt die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode aus. 2Über eine Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand sowie über Maßnahmen im Rahmen der Disziplinaraufsicht entscheidet der Personalausschuss.
(5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 54 – Vertretung der Landesbischöfin oder des Landesbischofs

(1) Die Landesbischöfin oder der Landesbischof kann sich von den Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfen und von den Mitgliedern des Landeskirchenamtes vertreten und unterstützen lassen.
(2) 1Ist die Landesbischöfin oder der Landesbischof für längere Zeit verhindert oder hat sie oder er ein Leitungsamt in einer der in Artikel 4 Absatz 1 bis 4 genannten Körperschaften wahrzunehmen, so regelt der Personalausschuss im Einvernehmen mit ihr oder ihm und mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die Vertretung. 2Dabei kann aus dem Kreis der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe sowie der ordinierten Mitglieder des Landeskirchenamtes eine ständige Vertretung auf Zeit bestimmt werden.
(3) Ist das Amt der Landesbischöfin oder des Landesbischofs nicht besetzt, so wählt der Personalausschuss eine Regionalbischöfin oder einen Regionalbischof zur Bischofsvikarin oder zum Bischofsvikar.
(4) 1Die Vertretung nach den Absätzen 2 und 3 umfasst die Wahrnehmung aller Aufgaben und Befugnisse der Landesbischöfin oder des Landesbischofs mit Ausnahme der Rechte gemäß Artikel 52 Absatz 4 Nummer 8. 2Sie umfasst auch das Recht, an den Sitzungen des Bischofsrates, des Landeskirchenamtes und des Personalausschusses teilzunehmen.
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Artikel 55 – Aufgaben der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe

(1) 1Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe nehmen den bischöflichen Dienst in den Sprengeln wahr. 2Sie übernehmen zugleich gesamtkirchliche Aufgaben und haben Anteil an der Leitung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
(2) 1Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe wirken in den Kirchengemeinden der Sprengel durch Predigt und Leitung von Gottesdiensten. 2Sie können diese Aufgaben für sich als Recht in Anspruch nehmen.
(3) 1Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe haben die Aufgabe, zu ordinieren, zu visitieren und Kirchen und Kapellen einzuweihen. 2Artikel 52 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe haben ferner insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie führen Superintendentinnen und Superintendenten sowie Amtsträgerinnen und Amtsträger mit einem Auftrag für den Sprengel in ihr Amt ein.
  2. Sie laden zu Generalkonventen, Ephorenkonferenzen und Konferenzen der Diakoninnen und Diakone ein.
  3. Sie wirken bei der Prüfung des theologischen Nachwuchses mit.
  4. Sie beauftragen Prädikantinnen und Prädikanten.
  5. Sie segnen Diakoninnen und Diakone ein.
  6. Sie wirken an der Wahl und an den Dienstbeschreibungen der Superintendentinnen und Superintendenten mit.
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Artikel 56 – Wahl der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, persönliche Rechtsstellung

(1) Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe werden vom Personalausschuss in der Zusammensetzung nach Artikel 60 Absatz 6 auf zehn Jahre gewählt und von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof ernannt.
(2) 1Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit einer Regionalbischöfin oder eines Regionalbischofs entscheidet der Personalausschuss in der Zusammensetzung nach Artikel 60 Absatz 6, ob die Amtszeit bis zum Ruhestand verlängert wird. 2Die Landesbischöfin oder der Landesbischof oder die Landessynode können einer Verlängerung widersprechen, indem sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit verlangen, dass ein Wahlverfahren nach Absatz 1 durchgeführt wird.
(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 57 – Bischofsrat

(1) 1Die Landesbischöfin oder der Landesbischof und die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe kommen regelmäßig als Bischofsrat zusammen und beraten über alle Fragen, die das kirchliche Leben betreffen. 2Den Vorsitz führt die Landesbischöfin oder der Landesbischof.
(2) 1Der Bischofsrat ist an Beschlüssen nach Artikel 72 Absatz 1 beteiligt. 2Er wirkt bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Ernennung und bei der Berufung von Pastorinnen und Pastoren mit besonderem Auftrag beratend mit.
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Abschnitt 5: Landeskirchenamt

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Artikel 58 – Aufgaben des Landeskirchenamtes

(1) 1Das Landeskirchenamt führt die laufenden Geschäfte der Landeskirche in eigener Verantwortung. 2Es ist zuständig für alle Angelegenheiten der Verwaltung der Landeskirche, soweit die Zuständigkeit nicht anderen Stellen übertragen ist. 3Es sorgt im Zusammenwirken mit anderen kirchenleitenden Organen für die Wahrung und Fortentwicklung des kirchlichen Rechts, für eine zweckmäßige Organisation der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und für eine transparente Finanzwirtschaft. 4Es trägt Verantwortung für theologische Grundsatzfragen und nimmt am Öffentlichkeitsauftrag der Landeskirche teil.
(2) Das Landeskirchenamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es beschließt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses über Rechtsverordnungen und bringt auf Veranlassung der Landessynode oder von sich aus Entwürfe von Kirchengesetzen in die Landessynode ein.
  2. Es bereitet Konzepte für die kirchliche Arbeit vor und wirkt an der Umsetzung beschlossener Konzepte mit.
  3. Es entscheidet im Rahmen des geltenden Rechts und der darin vorgesehenen Beteiligungsverfahren über die Errichtung, Aufhebung, Zusammenlegung und Veränderung kirchlicher Körperschaften sowie landeskirchlicher Einrichtungen und übt die oberste Aufsicht über sie aus.
  4. Es berät und unterstützt die kirchlichen Körperschaften, die Einrichtungen der Landeskirche und die anderen Formen kirchlichen Lebens sowie die anderen kirchenleitenden Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  5. Es ist mitverantwortlich für gesamtkirchliche Fragen der Personalplanung, des Personaleinsatzes und der Personalentwicklung.
  6. Es übt unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse anderer Stellen die oberste Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Landeskirche und der kirchlichen Körperschaften aus.
  7. Es stellt den Entwurf des Haushaltsplanes und den Jahresabschluss der Landeskirche auf.
  8. Es beschließt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die Grundsätze seiner Personalausstattung und -entwicklung.
  9. Es legt der Landessynode Berichte über den Stand des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Arbeit vor.
(3) Das Landeskirchenamt vertritt die Landeskirche im Rechtsverkehr, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
(4) Maßnahmen des Landeskirchenamtes, durch die voraussichtlich Mittel der Landeskirche in Anspruch genommen werden, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
(5) In Verwaltungsverfahren, die Aufgaben einer Kirchengemeinde oder eines Zusammenschlusses von Kirchengemeinden betreffen, gibt das Landeskirchenamt dem Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Artikel 59 – Zusammensetzung des Landeskirchenamtes

(1) 1Den Vorsitz des Landeskirchenamtes hat die Landesbischöfin oder der Landesbischof inne. 2Weitere Mitglieder sind die Präsidentin oder der Präsident, ihre oder seine Vertretung im Amt sowie weitere ordinierte und nichtordinierte Mitglieder.
(2) 1Die Mitglieder des Landeskirchenamtes werden vom Personalausschuss gewählt und von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof ernannt. 2Im Übrigen wird die Rechtsstellung der Mitglieder des Landeskirchenamtes durch Kirchengesetz geregelt.
(3) 1Die Mitglieder des Landeskirchenamtes entscheiden als Kollegium. 2Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
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Abschnitt 6: Personalentscheidungen

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Artikel 60 – Personalausschuss

(1) Der Personalausschuss beschließt über folgende Personalangelegenheiten:
  1. Er beruft die Mitglieder der Landessynode nach Artikel 46 Absatz 1 Nummer 2.
  2. Er erstellt den Vorschlag für die Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs und für die Verlängerung der Amtszeit.
  3. Er wählt die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe und entscheidet über eine Verlängerung ihrer Amtszeit.
  4. Er wählt die Mitglieder des Landeskirchenamtes.
  5. Er befindet über die Zustimmung zu Entscheidungen der Landesbischöfin oder des Landesbischofs nach Artikel 52 Absatz 4 Nummer 1 Satz 2.
  6. Er wählt Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Pastorinnen und Pastoren der Landeskirche und andere Mitarbeitende in besonders herausgehobenen Funktionen; das Nähere wird durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung geregelt.
  7. Er entscheidet gegenüber der Landesbischöfin oder dem Landesbischof über eine Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand sowie über Maßnahmen im Rahmen der Disziplinaraufsicht.
  8. Er wählt die Mitglieder der kirchlichen Gerichte.
  9. Er wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Landeskirche in der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Delegierten bei ökumenischen Versammlungen.
  10. Er bestätigt die Wahl der Äbtissin oder des Abtes des Klosters Loccum und des Klosters Amelungsborn.
  11. Er wählt eine Bischofsvikarin oder einen Bischofsvikar.
(2) Dem Personalausschuss können durch Kirchengesetz weitere Personalaufgaben übertragen werden.
(3) Dem Personalausschuss gehören an:
  1. die Landesbischöfin oder der Landesbischof als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode,
  3. die oder der Vorsitzende des Landessynodalausschusses,
  4. eine Regionalbischöfin oder ein Regionalbischof, die oder der von den Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfen gewählt wird,
  5. die Präsidentin oder der Präsident des Landeskirchenamtes,
  6. ein von den Mitgliedern des Landeskirchenamtes aus deren Mitte gewähltes ordiniertes Mitglied,
  7. fünf von der Landessynode aus deren Mitte gewählte Mitglieder, darunter höchstens ein ordiniertes Mitglied.
(4) 1Die Amtszeit der nach Absatz 3 Nummer 4, 6 und 7 gewählten Mitglieder beträgt sechs Jahre. 2Sie beginnt jeweils achtzehn Monate nach dem Beginn der Amtszeit einer Landessynode. 3Bis dahin bleiben die von der vorhergehenden Landessynode gewählten Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 7 auch dann im Amt, wenn sie der neu gebildeten Landessynode nicht mehr angehören. 4Die Mitgliedschaft der Präsidentin oder des Präsidenten der Landessynode besteht über das Ende der Amtszeit einer Landessynode hinaus fort, bis die neu gebildete Landessynode eine neue Präsidentin oder einen neuen Präsidenten gewählt hat.
(5) 1Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 wird der Personalausschuss um drei weitere Mitglieder der Landessynode erweitert. 2Die Landesbischöfin oder der Landesbischof ist an diesen Entscheidungen nicht beteiligt. 3Den Vorsitz übernimmt die Präsidentin oder der Präsident der Landessynode.
(6) Für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 wird der Personalausschuss um folgende Personen aus dem betroffenen Sprengel erweitert:
  1. zwei Mitglieder der Landessynode,
  2. die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Kirchenkreissynode und
  3. eine Superintendentin oder ein Superintendent.
(7) Durch Kirchengesetz kann vorgesehen werden, dass der Personalausschuss für Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 6 um ein weiteres Mitglied erweitert wird, das für die betroffene Stelle zuständig ist.
(8) 1Der Personalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese regelt auch die Vertretung der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 2 bis 7.
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Teil 5 – Besondere Formen kirchlichen Lebens, Forschung und Lehre

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Artikel 61 – Einrichtungen und Werke

(1) Zur Erfüllung des Auftrages der Kirche können die kirchlichen Körperschaften rechtlich unselbständige Einrichtungen und Werke errichten.
(2) Die Landeskirche ist Trägerin von Einrichtungen, die
  1. für die gesamte Landeskirche unmittelbar einzelne kirchliche Aufgaben wahrnehmen,
  2. der Begleitung und Unterstützung des kirchlichen und gemeindlichen Lebens dienen oder
  3. für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Begleitung von Mitarbeitenden sorgen.
(3) Die Landeskirche kann Einrichtungen auch in Zusammenarbeit mit anderen Landeskirchen oder mit gesamtkirchlichen Zusammenschlüssen errichten.
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Artikel 62 – Diakonisches Werk

Die diakonischen Werke und Einrichtungen im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers arbeiten gemeinsam mit diakonischen Werken und Einrichtungen aus anderen Landeskirchen im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. zusammen.
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Artikel 63 – Missionswerk

Durch das Evangelisch-lutherische Missionswerk in Niedersachsen beteiligt sich die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers in Gemeinschaft mit anderen Landeskirchen an der weltweiten Wahrnehmung des Missionsauftrages der Kirche und seiner Vermittlung in Deutschland.
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Artikel 64 – Geistliche Gemeinschaften, Kommunitäten und Klöster

1Die Landeskirchlichen Gemeinschaften, die mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers verbundenen Geistlichen Gemeinschaften und Kommunitäten sowie die evangelischen Klöster und Stifte auf dem Gebiet der Landeskirche tragen durch ihre jeweilige Lebensform und Frömmigkeitspraxis zur Förderung des geistlichen Lebens in der Landeskirche bei. 2Die Landeskirche bietet ihnen Begleitung und Unterstützung an.
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Artikel 65 – Klöster Loccum und Amelungsborn

(1) Die Klöster Loccum und Amelungsborn dienen als Körperschaften des öffentlichen Rechts kirchlichen Zwecken innerhalb der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
(2) 1Die Klöster ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des geltenden Rechts. 2Sie geben sich eine Klosterverfassung, die der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf.
(3) 1Die Klöster stehen unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes. 2Für die Wahrnehmung der Aufsicht gelten die Bestimmungen über die allgemeine Aufsicht gegenüber den Kirchenkreisen entsprechend. 3Die Bestimmungen über die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen des Kirchenkreisvorstandes finden keine Anwendung.
(4) 1Die Zusammensetzung und die Leitung des Konvents werden durch die Klosterverfassung geregelt. 2Die Wahl der Äbtissin oder des Abtes bedarf der Bestätigung durch den Personalausschuss.
(5) Das Kloster Loccum stellt der Landeskirche Räume für den Betrieb ihres Predigerseminars zur Verfügung.
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Artikel 66 – Kloster Bursfelde

(1) 1Im Kloster Bursfelde besteht ein Geistliches Zentrum der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. 2Das Nähere regelt eine vom Landeskirchenamt zu erlassende Klosterordnung.
(2) 1Die Äbtissin oder der Abt des Klosters Bursfelde wird von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof auf Vorschlag der Landesregierung aus dem Kreis der evangelisch-lutherischen ordentlichen Professorinnen und Professoren der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen ernannt. 2Die Äbtissin oder der Abt steht einem Konvent vor.
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Artikel 67 – Forschung und Lehre

(1) Die Theologische Fakultät der Universität Göttingen, die Institute für evangelische Theologie an anderen staatlichen Hochschulen im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, die Hochschule Hannover und die Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover nehmen als Einrichtungen wissenschaftlicher Forschung und Lehre im Rahmen der gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat nach Artikel 5 Absatz 3 kirchliche Aufgaben wahr und wirken mit der Landeskirche zusammen.
(2) Die Theologische Fakultät der Universität Göttingen nimmt insbesondere folgende kirchliche Aufgaben wahr:
  1. Sie verantwortet die wissenschaftliche Ausbildung von Pastorinnen und Pastoren sowie Religionslehrkräften.
  2. Ihre Mitglieder beteiligen sich an der Durchführung der Theologischen Prüfungen.
  3. Sie berät die Landeskirche in Fragen von theologischer Bedeutung.
  4. Sie entsendet eine Lehrstuhlinhaberin oder einen Lehrstuhlinhaber in die Landessynode.
(3) Die Institute für evangelische Theologie an anderen staatlichen Hochschulen im Bereich der Landeskirche verantworten die wissenschaftliche Ausbildung von evangelischen Religionslehrkräften und beraten die Landeskirche durch wissenschaftliche Gutachten.
(4) Die Hochschule Hannover verantwortet die wissenschaftliche Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen im Rahmen des Studiengangs Religionspädagogik und Soziale Arbeit.
(5) Die Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover verantwortet die künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern.
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Teil 6 – Rechtsetzung, Rechtspflege, Finanzverfassung

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Abschnitt 1: Rechtsetzung

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Artikel 68 – Vorbehalt des Gesetzes

Einer kirchengesetzlichen Regelung bedarf es insbesondere
  1. zur Änderung oder Aufhebung von Kirchengesetzen oder Verordnungen mit Gesetzeskraft,
  2. zur Regelung der Rechtsstellung der Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Inhaberinnen und Inhaber von Diensten nach Artikel 11,
  3. zur Regelung des Rechts der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
  4. zur Regelung des Kirchensteuerrechts,
  5. zur Regelung von Zahl und Abgrenzung der Sprengel,
  6. zur Errichtung kirchlicher Gerichte und zur Regelung ihrer Zusammensetzung sowie der Zuständigkeiten und Verfahren,
  7. zur Änderung des Gebietes der Landeskirche, wenn die Änderung mehr als eine Kirchengemeinde betrifft,
  8. in allen sonstigen Fällen, in denen diese Verfassung eine kirchengesetzliche Regelung verlangt.
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Artikel 69 – Verfahren der Gesetzgebung

(1) Die Gesetzgebung ist Aufgabe der Landessynode.
(2) 1Gesetzentwürfe werden aus der Mitte der Landessynode oder vom Landeskirchenamt eingebracht. 2Gesetzentwürfe aus der Mitte der Landessynode bedürfen der Unterstützung von mindestens 15 Mitgliedern der Landessynode.
(3) Gesetzentwürfen ist eine Begründung beizufügen.
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Artikel 70 – Verfassungsänderung

(1) Die Verfassung kann durch Kirchengesetz geändert oder ergänzt werden (Verfasungsänderung).
(2) 1Bei verfassungsändernden Gesetzen ist eine zweimalige Beratung und Abstimmung erforderlich. 2Für die Schlussabstimmung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erforderlich.
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Artikel 71 – Verordnungen mit Gesetzeskraft

(1) 1In dringenden Fällen kann der Landessynodalausschuss Angelegenheiten, die einer kirchengesetzlichen Regelung bedürfen, durch Verordnung mit Gesetzeskraft regeln, wenn die Landessynode nicht rechtzeitig einberufen werden kann. 2Die Verfassung kann durch eine Verordnung mit Gesetzeskraft nicht geändert werden.
(2) 1Verordnungen mit Gesetzeskraft sind der Landessynode unverzüglich zur Bestätigung vorzulegen. 2Wird eine Verordnung mit Gesetzeskraft mit Änderungen bestätigt, so ist sie in der von der Landessynode beschlossenen Fassung neu auszufertigen und zu verkünden. 3Wird eine Verordnung mit Gesetzeskraft nicht bestätigt, so tritt sie zu dem von der Landessynode festgelegten Zeitpunkt außer Kraft.
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Artikel 72 – Ordnung des Gottesdienstes

(1) 1Agenden, Gesangbücher, Perikopenordnungen und Katechismen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers oder eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 Absatz 1 oder 2 werden durch übereinstimmende Beschlüsse von Bischofsrat und Landessynode sowie mit Zustimmung der Landesbischöfin oder des Landesbischofs eingeführt, geändert, zum Gebrauch empfohlen oder freigegeben. 2Vor der Beschlussfassung ist den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme oder Erprobung zu geben.
(2) Die Kirchengemeinden nehmen neu eingeführte oder geänderte Agenden, Gesangbücher, Perikopenordnungen und Katechismen durch übereinstimmende Beschlüsse von Pfarramt und Kirchenvorstand in Gebrauch.
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Artikel 73 – Rechtsverordnungen

Das Landeskirchenamt kann mit Zustimmung des Landessynodalausschusses Rechtsverordnungen erlassen, wenn es durch ein Kirchengesetz dazu ermächtigt ist oder wenn eine Angelegenheit nach dieser Verfassung keiner kirchengesetzlichen Regelung bedarf.
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Artikel 74 – Satzungen

1Die kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind berechtigt, ihre Angelegenheiten im Rahmen des landeskirchlichen Rechts durch Satzung zu regeln. 2Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass Satzungen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt oder durch den Kirchenkreisvorstand bedürfen.
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Artikel 75 – Ausfertigung und Verkündung von Rechtsvorschriften

(1) 1Kirchengesetze, Verordnungen mit Gesetzeskraft, Beschlüsse nach Artikel 71 Absatz 2 und nach Artikel 72 Absatz 1 sowie Rechtsverordnungen sind auszufertigen und im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden. 2Satzungen können auch auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Zuständig für die Ausfertigung und Verkündung ist bei Kirchengesetzen, Verordnungen mit Gesetzeskraft sowie Beschlüssen nach Artikel 71 Absatz 2 und nach Artikel 72 Absatz 1 die Landesbischöfin oder der Landesbischof und bei Rechtsverordnungen das Landeskirchenamt.
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Artikel 76 – Gesamtkirchliche Rechtsetzung

(1) 1Entwürfe von Ordnungen nach Artikel 72 sowie Gesetzentwürfe eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 Absatz 1 oder 2, die die Rechtsetzung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers berühren, hat das Landeskirchenamt alsbald dem Landessynodalausschuss zur Unterrichtung zuzuleiten. 2Stellungnahmen der Landeskirche zu Entwürfen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
(2) 1Die Zustimmung der Landeskirche zu einem von der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Wirkung für ihre Gliedkirchen beschlossenen Kirchengesetz bedarf der Ermächtigung durch ein Kirchengesetz der Landeskirche. 2Wenn durch dieses Kirchengesetz die Verfassung der Landeskirche geändert wird, gilt Artikel 70 Absatz 2 entsprechend.
(3) Für eine Erklärung über das Außerkraftsetzen eines Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Landeskirche gilt Absatz 2 entsprechend.
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Artikel 77 – Erprobungen

(1) 1Zur Erprobung neuer Strukturen in einzelnen Bereichen kann die Landessynode ein Kirchengesetz beschließen, das Erprobungsregelungen ermöglicht. 2Erprobungsregelungen dürfen für befristete Zeit von einzelnen Vorschriften dieser Verfassung, der Kirchengesetze und der Rechtsverordnungen abweichen.
(2) Für die Beratung und Abstimmung über ein Erprobungsgesetz und dessen Änderung gelten die Bestimmungen über die Änderung der Verfassung entsprechend, wenn das Erprobungsgesetz eine Abweichung von der Verfassung ermöglicht.
(3) 1Erprobungsregelungen sind durch Verordnung mit Gesetzeskraft zu treffen. 2Die Bestimmungen über die Dringlichkeit einer Verordnung mit Gesetzeskraft sind dabei nicht anzuwenden.
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Abschnitt 2: Rechtspflege

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Artikel 78 – Kirchlicher Rechtsschutz

(1) 1Wird eine Person durch die Entscheidung einer kirchlichen Körperschaft in ihren Rechten verletzt, so kann sie eine Überprüfung verlangen. 2Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
(2) In Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten sowie in Disziplinarangelegenheiten, mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeiten und in sonstigen durch Kirchengesetz bestimmten Fällen steht der Rechtsweg zu den zuständigen kirchlichen Gerichten offen.
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Artikel 79 – Rechtliches Gehör

In Verwaltungsverfahren und vor den kirchlichen Gerichten haben die Beteiligten Anspruch auf rechtliches Gehör.
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Artikel 80 – Kirchliche Gerichte

(1) Die Mitglieder kirchlicher Gerichte sind unabhängig und nur an Schrift und Bekenntnis sowie an das geltende Recht gebunden.
(2) Unter den Mitgliedern eines kirchlichen Gerichts müssen sich jeweils mindestens ein ordiniertes Mitglied und ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt befinden.
(3) 1Die Landeskirche kann ein kirchliches Gericht gemeinsam mit anderen Landeskirchen errichten. 2Sie kann sich auch der Gerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland oder eines gliedkirchlichen Zusammenschlusses bedienen.
(4) 1Soweit die Landeskirche eigene kirchliche Gerichte errichtet, werden deren Mitglieder vom Personalausschuss gewählt und von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof ernannt. 2Sie können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung auf kirchengesetzlich geordnetem Weg ihres Amtes enthoben oder an der Ausübung ihres Amtes gehindert werden.
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Abschnitt 3: Finanzverfassung

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Artikel 81 – Grundsätze

(1) 1Das Vermögen der kirchlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen dient allein der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. 2Es ist wirtschaftlich, sparsam, ethisch-nachhaltig, transparent und in gesamtkirchlicher Verantwortung zu verwalten.
(2) Zweckgebundenes Vermögen ist entsprechend zu verwenden.
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Artikel 82 – Einnahmen

(1) Die kirchlichen Aufgaben werden durch freiwillige Gaben, Kirchensteuern und sonstige Abgaben, Erträge aus Vermögen, Staatsleistungen und sonstige Erträge finanziert.
(2) Die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden haben das Recht, von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und sonstige Abgaben zu erheben.
(3) Die Landeskirche und die Kirchenkreise können Umlagen erheben.
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Artikel 83 – Finanzausgleich

(1) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass das Recht der Landeskirche, der Kirchenkreise oder der Kirchengemeinden zur Erhebung von Kirchensteuern, Umlagen oder sonstigen Abgaben ganz oder teilweise ruht.
(2) Zwischen der Landeskirche, den Kirchenkreisen und den Kirchengemeinden findet ein Finanzausgleich statt, der im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine solidarische, proportionale und dem gemeinsamen Auftrag der kirchlichen Körperschaften entsprechende Verteilung der kirchlichen Einnahmen sicherstellt.
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Artikel 84 – Haushaltsführung

(1) 1Grundlage für die Haushaltsführung ist der für jedes Haushaltsjahr aufzustellende Haushaltsplan einschließlich eines Stellenplanes. 2Der Haushaltsplan ist insgesamt auszugleichen; Kreditaufnahmen dürfen nur im Ausnahmefall vorgesehen werden.
(2) Die Haushaltspläne der kirchlichen Körperschaften sind offenzulegen.
(3) 1Durch den Haushaltsplan wird die haushaltsführende Stelle ermächtigt, die darin vorgesehenen Einnahmen zu heben und Ausgaben zu leisten. 2Ist zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr noch nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die haushaltsführende Stelle ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die erforderlich sind, um die notwendigen Aufgaben und die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
(4) Der Beschluss über die Erhebung von Kirchensteuern, Umlagen oder sonstigen Abgaben bleibt solange in Kraft, bis die Landessynode einen neuen Beschluss gefasst hat.
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Artikel 85 – Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

(1) Nach Ablauf jedes Haushaltszeitraumes haben die kirchlichen Körperschaften einen Jahresabschluss aufzustellen.
(2) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Körperschaften unterliegt einer Rechnungsprüfung. 2Die Rechnungsprüfung ist allein dem Gesetz unterworfen und unabhängig gegenüber den zu prüfenden Körperschaften.
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Artikel 86 – Gesetzliche Regelungen

Das Nähere über die Einnahmen, den Finanzausgleich, die Haushaltsführung sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Teil 7 - Schlussbestimmung

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Artikel 87 – Inkrafttreten

1Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Das Nähere wird durch ein Einführungsgesetz geregelt.

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