.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Satzung
des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes Hemmingen
Vom 27. März 2025
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) haben die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz, Mitglieder des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Die Ev.-luth. Friedens-Kirchengemeinde Arnum, die Ev.-luth. Nikolai-Kirchengemeinde Hiddestorf, die Ev.-luth. Trinitatis-Kirchengemeinde in Hemmingen und die Ev.-luth. St.-Vitus-Kirchengemeinde Wilkenburg-Harkenbleck - nachfolgend Kirchengemeinden genannt - bilden gemäß §§ 8 ff. des Regionalgesetzes zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
(
2
)
1 Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Hemmingen“. 2 Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Hemmingen. 3 Er ist Körperschaft des Kirchenrechts und damit nach staatlichem Recht Körperschaft des öffentlichen Rechts. 4 Der Kirchengemeindeverband führt ein Siegel.
#§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist der Betrieb eines regionalen Gemeindebüros zur gemeinsamen Erledigung der Aufgaben in den Pfarramts- und Kirchenbüros sowie die inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
- gemeinsame Jahresplanung,
- gemeinsame Veranstaltungen und Projekte,
- Koordination von Konzerten und kulturellen Veranstaltungen,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- gemeinsamer Gemeindebrief,
- Kinder-, Jugend- und Erwachsenenarbeit,
- Arbeit mit Konfirmanden und Konfirmandinnen,
- Verwaltung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften,
- gemeinsame Visitation,
- Stellenplanung,
- Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht sowie
- Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung der Kirchengemeinden über die Zuständigkeiten der Pfarrbezirke hinaus.
(
2
)
Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund eines Beschlusses des Verbandsvorstandes und der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(
3
)
Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
#§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
(
2
)
Die Anzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes entspricht der Summe der Mitglieder sämtlicher Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
(
2
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2 In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
#§ 5
Wahl des Verbandsvorstandes; Ausscheiden
(
1
)
1 Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden jeweils von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden gewählt. 2 Die Anzahl der vom Kirchenvorstand zu wählenden Mitglieder des Verbandsvorstandes bestimmt sich nach der Anzahl seiner Mitglieder. 3 Erhöht sich aufgrund eines Beschlusses nach § 24 Satz 1 Kirchenvorstandsbildungsgesetz (KVBG) die Anzahl der Mitglieder eines Kirchenvorstandes während der Amtszeit des Verbandsvorstandes, so kann der jeweilige Kirchenvorstand weitere Mitglieder des Verbandsvorstandes in entsprechender Anzahl wählen.
(
2
)
Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet.
(
3
)
1 Ein Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn der zuständige Kirchenvorstand dies beschließt. 2 Ein solcher Beschluss ist zu fassen, wenn sich die Anzahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes verringert. 3 Bleibt bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verbandsvorstand die Mitgliederzahl des Kirchenvorstandes unverändert, kann dieser eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen.
(
4
)
Änderungen der Anzahl der Mitglieder eines Kirchenvorstandes, die Abberufung und die Neuwahl eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes teilt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Kirchenvorstandes dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes unverzüglich schriftlich mit.
#§ 6
Vorsitz
1 Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verbandsvorstandes werden vom Verbandsvorstand aus seiner Mitte gewählt. 2 Für die Wahlen, für die Amtszeit der Gewählten und für die Geschäftsführung gelten die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung über den Vorsitz im Kirchenvorstand entsprechend.
#§ 7
Sitzungen
(
1
)
1 Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, im Benehmen mit dem geschäftsführenden Ausschuss (§ 10) regelmäßig, mindestens jedoch dreimal im Jahr, einzuberufen. 2 Sitzungen sind auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes oder ein Kirchenvorstand der beteiligten Kirchengemeinden dies unter Benennung des Beratungsgegenstandes beantragt.
(
2
)
1 Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Mitteilung der im Benehmen mit dem geschäftsführenden Ausschuss aufgestellten Tagesordnung spätestens eine Woche vorher einzuladen. 2 Ist eine Sitzung unaufschiebbar, so kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden.
#§ 8
Beschlussfähigkeit und Verfahren
(
1
)
Der Verbandsvorstand ist bei der Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
(
2
)
1 Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(
3
)
1 Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu denselben Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. 2 In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der anwesenden Mitglieder gebunden, wenn alle Mitglieder in der Ladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
(
4
)
Über die Ergebnisse der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(
5
)
1 Die oder der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes kann im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Ausschuss (§ 10) vorschlagen, über bestimmte Gegenstände im Umlaufverfahren zu beschließen. 2 Der Beschlussvorschlag uss allen Mitgliedern des Verbandsvorstandes zugehen und eine angemessene Frist für Rückmeldungen vorsehen. 3 Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgt nicht, wenn ein Viertel der Mitglieder des Verbandsvorstandes einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht.
#§ 9
Teilnahmerechte
1 Die nicht nur geringfügig beschäftigten Mitarbeitenden der Kirchenregion sind berechtigt, aus ihrer Mitte jeweils zwei Personen zu bestimmen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. 2 Ist in der Kirchenregion mindestens eine Diakonin oder ein Diakon tätig, so muss einer der Personen nach Satz 1 eine Diakonin oder ein Diakon sein.
#§ 10
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss vertritt den Verbandsvorstand zwischen den Sitzungen und nimmt für ihn gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes laufende Aufgaben wahr. 2 Er ist dabei an die Beschlüsse des Verbandsvorstands gebunden. 3 Der geschäftsführende Ausschuss berät ferner die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes bei der Erstellung der Tagesordnung der Sitzungen des Verbandsvorstands und der Vorbereitung der Sitzungen. 4 Der Verbandsvorstand kann Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses ändern.
(
2
)
1 Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören neben der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstandes zwei vom Verbandsvorstand aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder des Verbandsvorstandes an. 2 Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören mindestens zwei nicht ordinierte Mitglieder an. 3 Je eines der Ausschussmitglieder soll einer der beteiligten Kirchengemeinden angehören.
(
3
)
1 Dem geschäftsführenden Ausschuss können vom Verbandsvorstand bestimmte Aufgaben und Angelegenheiten zur dauernden Erledigung mit selbstständiger Beschlusskraft übertragen werden. 2 Durch die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf den geschäftsführenden Ausschuss bleibt die Verantwortung des Verbandsvorstandes unberührt. 3 Der Verbandsvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten.
(
4
)
1 Der geschäftsführende Ausschuss kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes über bestimmte Angelegenheiten im Umlaufverfahren beschließen, wenn keines seiner Mitglieder einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren widerspricht. 2 § 8 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 11
Mitarbeitendenstellen des Kirchengemeindeverbandes und Stellenbesetzungen
(
1
)
1 Der Kirchengemeindeverband kann zur Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben Mitarbeitendenstellen errichten. 2 Im Falle einer Stellenerrichtung nach Satz 1, sind die bisher für die Erledigung der jeweiligen Aufgabe Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben. 3 Der entsprechende Zuweisungsanspruch der an dem Kirchengemeindeverband beteiligten Kirchengemeinden geht gemäß der Finanzsatzung des Kirchenkreises auf den Kirchengemeindeverband über.
(
2
)
Die Finanzierung der Mitarbeitendenstellen oder Mitarbeitendenstellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein.
(
3
)
1 Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand. 2 Er übt die Dienstaufsicht aus und führt die Jahresgespräche mit den Mitarbeitenden.
(
4
)
1 Die Besetzung der Stelle eines Diakons oder einer Diakonin, eines Kirchenmusikers oder einer Kirchenmusikerin, eines Chorleiters oder einer Chorleiterin zum Dienst im Bereich des Kirchengemeindeverbandes oder einer an ihm beteiligten Kirchengemeinden bedarf unbeschadet von deren Anstellungsträgerschaft der Zustimmung des Verbandsvorstandes. 2 Wird die Zustimmung des Verbandsvorstandes nicht erteilt, ist die Stellenausschreibung zu wiederholen.
#§ 12
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht
(
1
)
Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(
2
)
Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
(
3
)
1 Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD oder das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, tritt der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes. 2 Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
#§ 13
Visitation
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden des Kirchengemeindeverbandes sollen gemeinsam visitiert werden. 2 Die Entscheidung darüber obliegt dem Superintendenten oder der Superintendentin.
(
2
)
Der Verbandsvorstand nimmt im Fall der gemeinsamen Visitation die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht wahr.
#§ 14
Regionale Dienstbesprechung
(
1
)
1 Die Ordinierten, die in den Kirchengemeinden das Pfarramt verwalten, sowie die in der Region tätigen Diakone und Diakoninnen bilden die Regionale Dienstbesprechung. 2 Weitere berufliche oder von den Kirchengemeinden beauftragte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand zur regelmäßigen Teilnahme eingeladen werden. 3 Berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind einzuladen, wenn wichtige Fragen ihrer Aufgabengebiete beraten werden. 4 Es haben regelmäßig, mindestens sechsmal im Jahr, Dienstbesprechungen stattzufinden.
(
2
)
1 Die nach Absatz 1 Beteiligten bestimmen aus ihrer Mitte eine Geschäftsführung. 2 Die Geschäftsführung leitet die Regionale Dienstbesprechung, wenn nicht die Teilnehmenden etwas anderes beschließen.
(
3
)
1 In der Regionalen Dienstbesprechung werden die Fragen des gemeinsamen Dienstes beraten und Grundsätze für seine Ausrichtung sowie die Verteilung der allgemeinen und besonderen Aufgaben beschlossen. 2 Dem Verbandsvorstand ist hierüber zu berichten; § 53 Abs. 2 KGO gilt entsprechend.
(
4
)
1 Der Regionalen Dienstbesprechung obliegt insbesondere
- die Verantwortung für Gottesdienste und Amtshandlungen,
- die Gestaltung der Seelsorge,
- die Planung der Arbeit mit Konfirmanden und Konfirmandinnen und
- die Verantwortung für die theologische Ausrichtung der Gemeindearbeit einschließlich der Erarbeitung von Vorschlägen für (Jahres-)Themen und (Jahres-)Planungen.
2 Die Regionale Dienstbesprechung stellt hierüber das Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand her.
#§ 15
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
Für den Kirchengemeindeverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen und ausgeführt wird.
(
2
)
1 Der Aufwand des Kirchengemeindeverbandes wird finanziert durch Zuweisungen und eine Umlage aufgeschlüsselt nach Gemeindemitgliederzahlen der Kirchengemeinden vom 30.06. des Vorjahres, die von den am Kirchengemeindeverband beteiligten Kirchengemeinden entrichtet wird. 2 Hinzu kommen mögliche Spenden und Kollekten und Zuwendungen Dritter.
(
3
)
Die Kirchengemeinden des Kirchengemeindeverbandes treten ihren Anspruch auf Grundzuweisungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzausgleichsverordnung gegenüber dem Kirchenkreis an den Kirchengemeindeverband ab, soweit und in dem Umfang, wie dem Kirchengemeindeverband die diesbezügliche Aufgabenerfüllung übertragen worden ist.
#§ 16
Verwaltungshilfe
Die für den Kirchenkreis Laatzen-Springe zuständige Verwaltungsstelle nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#§ 17
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 18
Satzungsänderung
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2 Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 19
Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes, Ausscheiden
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben.
(
2
)
1 Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2 Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen in Höhe der nach § 15 im Jahr der Auflösung festgelegten Finanzierungsanteile der Kirchengemeinden des Kirchengemeindeverbandes an die jeweilige Kirchengemeinde.
(
3
)
1 Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 20
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.