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Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Ergänzung des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz der VELKD – PfDGErgG.VELKD)

Vom 8. November 2011

ABl. VELKD Bd. VII S. 470 und KABl. 2012, S. 234, 265

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I. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Pfarrer und Pfarrerinnen der VELKD und ihrer Gliedkirchen

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§ 1
Geltungsbereich

Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten gemeinsam für die Pfarrer und Pfarrerinnen im Dienst der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) und ihrer Gliedkirchen.
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§ 2
(zu § 4 Abs. 4 und 5 PfDG.EKD)

Mit der Verpflichtung auf das Bekenntnis ihrer Kirche werden die zu Ordinierenden im Bereich der Vereinigten Kirche und ihrer Gliedkirchen auf das evangelisch-lutherische Bekenntnis verpflichtet. In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland kann die Bekenntnisverpflichtung nach Absatz 4 der Präambel in Verbindung mit Artikel 17 der Kirchenverfassung gestaltet werden.
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§ 3
(zu § 6 Abs. 2 PfDG.EKD)

Hat der Betroffene Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nach den Vorschriften über ein Lehrbeanstandungsverfahren verloren, so ist vor dem erneuten Anvertrauen
  1. das Benehmen mit der Kirche herzustellen, die den Verlust von Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung festgestellt hat, und
  2. die Zustimmung der Bischofskonferenz der Vereinigten Kirche einzuholen.
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§ 4
(zu § 7 Abs. 3 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Ordination von Pfarrern und Pfarrerinnen, die in einer Mitgliedskirche des Lutherischen Weltbundes vollzogen wurde, wird aufgrund der im gemeinsamen evangelisch-lutherischen Bekenntnis begründeten Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft von der Vereinigten Kirche und ihren Gliedkirchen anerkannt.
( 2 ) Die in einer anderen Kirche vollzogene Ordination wird anerkannt, wenn die Vereinigte Kirche und ihre Gliedkirchen mit dieser Kirche in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft stehen.
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§ 5
(zu § 7 Abs. 4 PfDG.EKD)

Ordinierte, die bei ihrer Ordination nicht auf das evangelisch-lutherische Bekenntnis verpflichtet worden sind, sind bei der Übernahme in den Dienst der Vereinigten Kirche oder einer Gliedkirche auf das evangelisch-lutherische Bekenntnis zu verpflichten. In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sind Ordinierte, die bei ihrer Ordination nicht auf eines der gemäß der Kirchenverfassung geltenden Bekenntnisse verpflichtet worden sind, bei der Übernahme in den Dienst auf eines dieser Bekenntnisse zu verpflichten.
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§ 6
(zu § 45 Abs. 1 PfDG.EKD)

Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Rechtsfolgen im Falle einer Beanstandung der Lehre werden durch das Kirchengesetz über das Verfahren bei Lehrbeanstandungen der Vereinigten Kirche (LehrbG.VELKD) geregelt.
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§ 7
(zu § 81 PfDG.EKD)

( 1 ) Gemeindepfarrer und Gemeindepfarrerinnen, die eine Stelle innehaben, können auf Antrag versetzt werden, wenn sie mindestens zehn Jahre in derselben Gemeinde tätig sind und das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Einen Antrag auf Einleitung des Versetzungsverfahrens können das für die Besetzung der Stelle zuständige Leitungsorgan der Gemeinde und der Visitator oder die Visitatorin stellen. Das Versetzungsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden, soweit das gliedkirchliche Recht dieses vorsieht.
( 2 ) Wird nicht innerhalb einer Entscheidungsfrist von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 ein Versetzungsverfahren eingeleitet, kann ein erneutes Versetzungsverfahren erst nach Ablauf einer weiteren Frist von mindestens fünf Jahren eingeleitet werden. Das Recht der Gliedkirchen kann den Beginn der Entscheidungsfrist nach Satz 1 an besondere Verfahrensvoraussetzungen knüpfen.
( 3 ) Die Frist gemäß Absatz 1 beginnt mit der Übertragung der Stelle. Neuordnungen des mit der Stelle verbundenen Dienstbereichs (§ 27 Abs. 1 PfDG.EKD) bleiben für die Berechnung der Fristen nach Absatz 1 und 2 unberücksichtigt.
( 4 ) Das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren einer Versetzung können die Vereinigte Kirche und die Gliedkirchen je für ihren Bereich regeln.
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§ 8
(zu § 107 Abs. 2 PfDG.EKD)

( 1 ) Der jeweils in der Gliedkirche zuständigen Vertretung der Pfarrerschaft ist in folgenden Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:
  1. vor einer Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses auf Probe nach § 14 Abs. 2 PfDG.EKD,
  2. vor einer Abordnung nach § 77 Abs. 2 PfDG.EKD,
  3. vor einer Versetzung nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 PfDG.EKD,
  4. während eines Feststellungsverfahrens nach § 80 Abs. 2 PfDG.EKD,
  5. vor einer Versetzung in den Wartestand nach § 83 Abs. 2 PfDG.EKD,
  6. vor einer Versetzung in den Ruhestand nach § 88 Abs. 4, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 2 und 3 PfDG.EKD.
( 2 ) Die Gliedkirchen können je für ihren Bereich weitere Beteiligungsrechte der jeweils zuständigen Vertretung der Pfarrerschaft bei Einzelmaßnahmen regeln.
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II. Abschnitt
Bestimmungen für Pfarrer und Pfarrerinnen der Vereinigten Kirche

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§ 9
Geltungsbereich

Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts gelten für die Pfarrer und Pfarrerinnen im Dienst der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD).
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§ 10 bis § 18

[hier nicht abgedruckt]