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Rechtsverordnung
über den Finanzausgleich in der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Vom 13. Dezember 2006

KABl. 2006, S. 191, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Dezember 2020, KABl. 2020, S. 1911#

Aufgrund des § 25 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 13. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 183) erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die nachfolgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Allgemeine Schlüssel

( 1 ) Die Zahl der Kirchenglieder, die der Verteilung nach dem Kirchenglieder-Faktor zugrunde zu legen ist, richtet sich nach den Gemeindegliederzahlen, die die Landeskirche oder die von ihr beauftragte Stelle aufgrund der Gemeindegliederverzeichnisse zu dem nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Zeitpunkt ermittelt hat. Das gilt auch für Kirchenglieder in Militärkirchengemeinden. Glieder der Landeskirche nach Artikel 7 Abs. 5 Satz 1 der Kirchenverfassung werden hinzugezählt. Einwohner in Nebenwohnungen werden nicht berücksichtigt.
( 2 ) Die nach dem Struktur-Faktor zu verteilenden Mittel werden nach der Zahl der zum 30. Juni 2015 festgestellten und für den Finanzausgleich im Planungszeitraum ab 1. Januar 2017 berücksichtigten Kirchen- und Kapellengemeinden verteilt.
( 3 ) Die nach dem Regional-Faktor zu verteilenden Mittel werden wie folgt verteilt3#:
  1. 42% auf Kirchenkreise, in deren Gebiet die Verwaltung eines Oberzentrums nach den Regelungen des Landesraumordnungsprogramms des Landes Niedersachsen ihren Sitz hat. Kommunale Körperschaften, die nach dem Landesraumordnungsprogramm oberzentrale Funktion haben, sind einem Oberzentrum gleichgestellt. Maßgebend für die Verteilung unter den betroffenen Kirchenkreisen ist die Zahl der Einwohner des Oberzentrums, die zu dem nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Zeitpunkt beim Niedersächsischen Landesamt für Statistik aktuell verfügbar ist.
  2. 58% auf Kirchenkreise, in deren Gebiet die Verwaltung von Mittelzentren nach den Regelungen des Landesraumordnungsprogramms des Landes Niedersachsen ihren Sitz hat. Maßgebend für die Verteilung unter den betroffenen Kirchenkreisen ist die Zahl der Einwohner des Mittelzentrums, die zu dem nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Zeitpunkt beim Niedersächsischen Landesamt für Statistik aktuell verfügbar ist.
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§ 2
Besondere Schlüssel bei Kirchengebäuden

( 1 ) Der Bestand der Kirchen- und Kapellengebäude sowie der dazu gehörenden Glockentürme wird zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres ermittelt. Beim Bestand bleibt der nicht gottesdienstlich oder gemeindlich genutzte Anteil eines Gebäudes unberücksichtigt.
( 2 ) Die pro Kubikmeter umbauter Raum zu berücksichtigenden Beträge werden nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushalts durch das Landeskirchenamt festgesetzt.
( 3 ) Obliegt die Bauunterhaltungsverpflichtung ganz oder teilweise einer dritten Stelle, so kann der sich nach Absatz 2 ergebende Betrag für den nicht in der Bauunterhaltungspflicht der Kirchen- oder Kapellengemeinde liegenden Gebäudeanteil gekürzt werden.
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§ 3
Besondere Schlüssel für Kindertagesstätten

( 1 ) Der Bestand der Gruppen in Kindertagesstätten wird zum 1. August des jeweiligen Haushaltsjahres ermittelt. Dabei werden nur die Kindertagesstätten berücksichtigt, die aufgrund besonderer Entscheidung des Landeskirchenamtes bei der Festsetzung der Gesamtzuweisung zu berücksichtigen sind.
( 2 ) Für die kirchenaufsichtlich genehmigten Gruppen werden nach Art und Umfang der Gruppen Pauschalen berücksichtigt. Für Kindertagesstätten mit mindestens vier Gruppen, von denen mindestens eine ganztägig betreut wird, wird zusätzlich eine Leitungspauschale berücksichtigt. Des Weiteren wird zweckgebunden für jede Kindertagesstätte eine Pauschale für eine vom Landeskirchenamt anerkannte Fachberatung/pädagogische Leitung berücksichtigt. Bei dieser Pauschale werden Kinderspielkreise mit dem Faktor 0,5 gewichtet. Das Anerkennungsverfahren regelt das Landeskirchenamt. Die Höhe der Pauschalen wird nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushalts durch das Landeskirchenamt festgesetzt.
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§ 44#
Ausgangsdaten für den Zuweisungsplanwert

( 1 ) Die Ausgangsdaten für die Festsetzung des Zuweisungsplanwerts werden vom Landeskirchenamt einheitlich für alle Haushaltsjahre des Planungszeitraums vorbehaltlich der Regelung in § 1 Abs. 2 nach dem Zeitpunkt festgestellt, der 18 Monate vor Ende des vorangegangenen Planungszeitraums liegt.
( 2 ) Bei der Vereinigung von Kirchenkreisen und bei der Bildung gemeinsamer Planungs- und Zuweisungsbereiche sind die Zuweisungsplanwerte zu addieren. Im Übrigen entscheidet das Landeskirchenamt bei der Neubildung oder Veränderung von Kirchenkreisen, wie der Zuweisungsplanwert angepasst wird.
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§ 5
Verrechnungsbeträge

Die Durchschnittsbeträge für die Verrechnung der Besoldung und der Beiträge für die Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen werden nach Maßgabe der Beschlüsse über das Allgemeine Planungsvolumen (§ 7 Abs. 1 FAG) für die Dauer des Planungszeitraums durch das Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Landessynodalausschuss festgesetzt.5# Soweit sich der Umfang der Besetzung einer nach § 10 Abs. 2 FAG zu verrechnenden Pfarrstelle oder eines zu verrechnenden Auftrags während des laufenden Monats ändert, wird die Veränderung ab dem Folgemonat berücksichtigt.
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§ 6
Berichtswesen

( 1 ) Die Berichte zur Finanz- und Stellenentwicklung sind jährlich zum Stichtag 31. Dezember bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen.
( 2 ) Die Gegenstände des Berichtswesens werden durch Verwaltungsvorschriften des Landeskirchenamtes festgelegt.
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§ 7
Gegenstände von Einzelzuweisungen

Einzelzuweisungen werden nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushalts insbesondere für folgende Aufgaben und Einrichtungen zugewiesen:
  1. Krankenhausseelsorge,
  2. ambulante pflegerische Dienste,
  3. Telefonseelsorge,
  4. Bahnhofsmission,
  5. Familienbildungsstätten,
  6. Kur- und Urlauberseelsorge,
  7. Schulpfarrer und -pfarrerinnen sowie Schuldiakone und -diakoninnen,
  8. nicht voll einsetzbare Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  9. Instandsetzungen an und in Kirchen- und Kapellengebäuden sowie den dazu gehörenden Glockentürmen,
  10. Neubauten und Erweiterungen kirchlicher Gebäude,
  11. Erwerb von Bau- und Hausgrundstücken.
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§ 8
Gegenstände von Ergänzungszuweisungen

Ergänzungszuweisungen können insbesondere für die Finanzierung folgender Aufgaben bewilligt werden:
  1. Sachaufwand der allgemeinen kirchlichen Arbeit,
  2. Bewirtschaftung von Gebäuden und Räumen,
  3. Instandsetzungen an und in den für die allgemeine kirchliche Arbeit erforderlichen Gebäuden,
  4. Instandsetzungen an und in Gebäuden, die aus Gründen des Denkmalschutzes zwingend erhalten werden müssen, soweit diese Gebäude aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht veräußert werden können,
  5. Maßnahmen im Bereich von Kindertagesstätten.
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§ 9
Abzugsfähige Ausgaben beim Stellenaufkommen

( 1 ) Vor der Abführung an den Kirchenkreis sind folgende Ausgaben vom Stellenaufkommen abzuziehen:
  1. Lasten und Abgaben, die auf dem Stellenvermögen ruhen,
  2. notwendige Aufwendungen für die Erhaltung des Stellenvermögens,
  3. Verwaltungskostenumlagen für die Verwaltung des Stellenvermögens durch die kirchlichen Verwaltungsstellen.
( 2 ) In der Finanzsatzung des Kirchenkreises kann bestimmt werden, dass die Veranlassung abzugsfähiger Ausgaben ab einer festzulegenden Höhe der Genehmigung durch den Kirchenkreis bedarf.
( 3 ) Werden bei der Vergabe von Erbbaurechten oder beim Abschluss von Verträgen über die Einräumung von Nutzungsrechten der Erbbauzins oder die Nutzungsentgelte nicht in gleichmäßigen Jahresbeträgen vereinbart, so ist der auf ein Jahr entfallende Betrag unter Berücksichtigung der Zahlungen für die gesamte Vertragsdauer anteilig zu berechnen.
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§ 10
Abzugsfähige Ausgaben bei sonstigen Einnahmen

( 1 ) Die Kirchengemeinden können bei Einnahmen aus Vermögen, das zur Erzielung von Erträgen bestimmt ist, folgende Ausgaben als abzugsfähig berücksichtigen:
  1. Lasten und Abgaben, die auf dem Vermögen ruhen,
  2. notwendige Aufwendungen für die Erhaltung des Vermögens,
  3. Verwaltungskostenumlagen für die Verwaltung des Vermögens durch die kirchlichen Verwaltungsstellen.
( 2 ) In der Finanzsatzung des Kirchenkreises kann bestimmt werden, dass die Veranlassung abzugsfähiger Ausgaben ab einer festzulegenden Höhe der Genehmigung durch den Kirchenkreis bedarf.
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§ 11
Umlagefähige Ausgaben

( 1 ) Verwaltungskostenumlagen können insbesondere für die Finanzierung folgender Aufgaben der kirchlichen Verwaltungsstellen erhoben werden:
  1. Verwaltung von Kindertagesstätten,
  2. Verwaltung diakonischer Einrichtungen einschließlich der Ehe-, Lebens- und Erziehungsberatungsstellen sowie der Fachstellen für Sucht und Suchtprävention,
  3. Verwaltung von Friedhöfen,
  4. Fundraising und Erhebung von Kirchgeld,
  5. Vermietungen,
  6. Verwaltung sonstiger Liegenschaften, soweit sie nicht die Verwaltung von Grundstücken mit Kirchen- oder Kapellengebäuden, Glockentürmen, Pfarrhäusern oder Gemeindehäusern und die Verwaltung dieser Gebäude betrifft.
( 2 ) Bei der Bemessung der Verwaltungskostenumlagen sind auch folgende Kosten zu berücksichtigen:
  1. Kosten für die Arbeitsbereiche Personalwesen, Liegenschaftsverwaltung, Kasse/Buchhaltung und Haushaltswesen, soweit sie die in Absatz 1 genannten Aufgaben betreffen,
  2. Kosten für die Leitung und die Zentralen Dienste der Verwaltungsstelle, soweit sie auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben entfallen.
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§ 12
Grundstandards

( 1 ) In der Finanzplanung der Kirchenkreise sollen insbesondere folgende kirchliche Handlungsfelder als Grundstandards berücksichtigt werden:
  1. Verkündigung, Gottesdienst und Seelsorge,
  2. Kirchenmusik und kirchliche Kulturarbeit,
  3. kirchliche Bildungsarbeit,
  4. kirchliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  5. Diakonie,
  6. Kirche im Dialog,
  7. Gebäudemanagement und Klimaschutz,
  8. Leitung,
  9. Verwaltung im Kirchenkreis.
( 2 ) Die in den Grundstandards formulierten Dimensionen und qualitativen Anforderungen müssen in den Abwägungsprozessen zur Gestaltung der Finanzplanung Eingang finden und in angemessener Weise berücksichtigt werden.
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§ 13
Inhalt und Konkretisierung der Finanzsatzung

( 1 ) Die Finanzsatzung soll insbesondere folgende Inhalte haben:
  1. Allgemeine und Besondere Schlüssel für die Festsetzung der Grundzuweisung zur Finanzierung der Personal-, Sach- und Bauausgaben,
  2. Richtlinien für die Bewilligung von Ergänzungszuweisungen,
  3. ergänzende Regelungen über die Rückforderung von Zuweisungen, insbesondere über die Rückforderung unrechtmäßig einbehaltener Einnahmen, die nach der Finanzsatzung anzurechnen sind,
  4. Regelungen für die Verwendung der Mittel für Kindertagesstätten, soweit diese nicht unmittelbar für die Arbeit der Träger von Kindertagesstätten zur Verfügung gestellt werden,
  5. Regelungen zum Gebäudemanagement im Kirchenkreis einschließlich der Verwaltung von Dienstwohnungen,
  6. Regelungen über die Verwendung der Einnahmen aus Vermögen, das zur Erzielung von Erträgen bestimmt ist,
  7. Grundsätze für die Berücksichtigung des Stellenaufkommens und von Leistungen anderer Stellen bei der Stellenplanung des Kirchenkreises,
  8. Regelungen zur Haushaltsführung in den Kirchengemeinden,
  9. Regelungen für die Erhebung der Verwaltungskostenumlagen,
  10. Regelungen zur Umsetzung der Konzepte, die aufgrund von Grundstandards der Landeskirche für die Finanzplanung der Kirchenkreise entwickelt wurden.
( 2 ) Die Finanzsatzung wird durch die Haushaltsbeschlüsse des Kirchenkreises konkretisiert.
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§ 14
Gestaltung des Stellenrahmenplans

( 1 ) Im Stellenrahmenplan ist gesondert auszuweisen, in welchem Umfang Stellen durch Einnahmen aus Vermögen oder durch Leistungen anderer Stellen finanziert werden.
( 2 ) Soweit Stellen durch Einnahmen aus Vermögen oder Leistungen anderer Stellen finanziert werden, kann das Landeskirchenamt Nachweise darüber verlangen, wie die Finanzierung sichergestellt ist.
( 3 ) Im Stellenrahmenplan sind alle Formen der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden nach dem Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden auszuweisen. Die Stellen sind der jeweiligen kirchlichen Körperschaft zuzuordnen.
( 4 ) Das Landeskirchenamt kann Muster für die Gestaltung des Stellenrahmenplans entwickeln und deren Verwendung verbindlich vorgeben.
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§ 15
Finanzplanung bei Pfarrstellen

( 1 ) Pfarrstellen können als halbe, dreiviertel oder ganze Stellen festgesetzt werden. Andere Aufträge für Pfarrer und Pfarrerinnen können auch als viertel Stellen festgesetzt werden. Die pfarrdienstrechtlichen Bestimmungen über den Umfang des Dienstauftrages von Pfarrerinnen und Pfarrern bleiben unberührt.
( 2 ) Die Aussetzung eines Besetzungsverfahrens und die Anordnung einer Wiederbesetzungssperre sind möglich, solange noch nicht das Vokationsverfahren nach den Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes eingeleitet oder der Kirchenvorstand über die Bewerbungen auf die Pfarrstelle unterrichtet worden ist.
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§ 16
Absehen von Rücknahme oder Widerruf

Von der Rücknahme oder von dem Widerruf einer Bewilligung von Zuweisungen kann abgesehen werden, wenn
  1. der Zuweisungsempfänger nachweist, dass mit der Zuweisung beschaffte Gegenstände für den Zuweisungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögensrechtlicher Vorteil nicht mehr gezogen werden kann oder
  2. die Zuweisung oder mit der Zuweisung beschaffte Gegenstände mit Einwilligung der bewilligenden kirchlichen Körperschaft für andere förderungsfähige Zwecke verwendet worden sind.
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§ 17
(aufgehoben)

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§ 18
(aufgehoben)

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§ 19
(aufgehoben)

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§ 20
Änderung anderer Rechtsvorschriften

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§ 21
Außerkrafttreten anderer Rechtsverordnungen

( 1 ) Zum 31. Dezember 2008 treten
  1. die Rechtsverordnung über die Ausführung des Zuweisungsgesetzes (Zuweisungsverordnung – ZuwVO) in der Fassung vom 28. Februar 2002 (Kirchl. Amtsbl. S. 33), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 22. Februar 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 18),
  2. die Rechtsverordnung zur Ausführung des Stellenplanungsgesetzes (Stellenplanungsverordnung – StPlVO) in der Fassung vom 20. Februar 2002 (Kirchl. Amtsbl. S. 30), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 7. Februar 2003 (Kirchl. Amtsbl. S. 22),
  3. die Rechtsverordnung zur Erhebung von Verwaltungskostenumlagen (VKUVO) vom 29. Januar 1997 (Kirchl. Amtsbl. S. 56), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 11. Oktober 2002 (Kirchl. Amtsbl. S. 241),
  4. § 21 der Rechtsverordnung für die kirchliche Bau-, Kunst- und Denkmalpflege vom 14. Mai 1997 (Kirchl. Amtsbl. S. 143), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 20. November 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 254)
in den jeweils am 31. Dezember 2008 geltenden Fassungen außer Kraft.
( 2 ) Für die Festsetzung und Verwaltung von Zuweisungen für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2008 bleiben die Regelungen der Zuweisungsverordnung maßgebend.
( 3 ) Für die Umsetzung der Stellenplanung in dem bis zum 31. Dezember 2008 dauernden Planungszeitraum bleiben die Regelungen der Stellenplanungsverordnung maßgebend.
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§ 22
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt mit Ausnahme von § 20 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für den Finanzausgleich und die Finanzplanung in dem am 1. Januar 2009 beginnenden Planungszeitraum anzuwenden.
( 2 )

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1 ↑ Gemäß Artikel 2 der Rechtsverordnung zur Änderung der Finanzausgleichsverordnung vom 17. Dezember 2020, KABl. 2020, S. 191 gilt: „Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie ist erstmals für den am 1. Januar 2023 beginnenden Planungszeitraum anzuwenden.“
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2 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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3 ↑ Red. Anm.: Bis zum für den am 1. Januar 2023 beginnenden Planungszeitraum ist anzuwenden (s. hierzu: KABl. 2019, S. 322):
  1. 40% auf Kirchenkreise, in deren Gebiet die Verwaltung eines Oberzentrums nach den Regelungen des Landesraumordnungsprogramms des Landes Niedersachsen in der am 1. Dezember 2006 geltenden Fassung ihren Sitz hat. Kommunale Körperschaften, die nach dem Landesraumordnungsprogramm in der am 1. Dezember 2006 geltenden Fassung oberzentrale Funktion haben, sind einem Oberzentrum gleichgestellt. Maßgebend für die Verteilung unter den betroffenen Kirchenkreisen ist die Zahl der Einwohner des Oberzentrums, die zu dem nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Zeitpunkt beim Niedersächsischen Landesamt für Statistik aktuell verfügbar ist.
  2. 60% auf Kirchenkreise, in deren Gebiet die Verwaltung von Mittelzentren nach den Regelungen des Landesraumordnungsprogramms des Landes Niedersachsen in der am 1. Dezember 2006 geltenden Fassung ihren Sitz hat. Maßgebend für die Verteilung unter den betroffenen Kirchenkreisen ist die Zahl der Einwohner des Mittelzentrums, die zu dem nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Zeitpunkt beim Niedersächsischen Landesamt für Statistik aktuell verfügbar ist.
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4 ↑ Red. Anm.: Bis zum für den am 1. Januar 2023 beginnenden Planungszeitraum ist anzuwenden (s. hierzu: KABl. 2019, S. 322):
(1) Die Ausgangsdaten für die Festsetzung des Zuweisungsplanwerts werden vom Landeskirchenamt einheitlich für alle Haushaltsjahre des Planungszeitraums vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 und 3 nach dem Zeitpunkt festgestellt, der 18 Monate vor Ende des vorangegangenen Planungszeitraums liegt.
(2) Bei der Berechnung nach dem Kirchengemeinde-Faktor wird auf Dauer der Bestand von Kirchen- und Kapellengemeinden am 30. Juni 2007 berücksichtigt. § 1 Absatz 2 bleibt unberührt. Zusätzlich werden bereits beschlossene Veränderungen des Bestandes berücksichtigt, soweit sie vor dem 1. Januar 2009 wirksam werden und die betroffenen Kirchenkreise dadurch begünstigt werden. Veränderungen des Bestandes seit dem 1. Januar 2003 bleiben unberücksichtigt, soweit die betroffenen Kirchenkreise durch eine Berücksichtigung benachteiligt würden.
(3) Veränderungen des Bestandes der Kirchen- und Kapellengemeinden nach dem 30. Juni 2007 werden in folgenden Planungszeiträumen nur berücksichtigt, soweit die betroffenen Kirchenkreise dadurch begünstigt werden.
(4) Bei der Vereinigung von Kirchenkreisen und bei der Bildung gemeinsamer Planungs- und Zuweisungsbereiche sind die Zuweisungsplanwerte zu addieren. Im Übrigen entscheidet das Landeskirchenamt bei der Neubildung oder Veränderung von Kirchenkreisen, wie der Zuweisungsplanwert angepasst wird.