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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Trinitatis am Klosterberg

Vom 6. Juni 2025

KABl. 2025, S. 197

Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Edesheim, Hohnstedt, Imbshausen-Denkershausen, Langenholtensen und Vogelbeck (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Trinitatis am Klosterberg“. Er hat seinen Sitz in 37154 Northeim.
( 3 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
  1. pfarramtlicher Dienst in den Kirchengemeinden (§5), Koordination der pfarramtlichen Versorgung der Kirchengemeinden z. B. Gottesdienstplan,
  2. Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 6),
  3. Vernetzung der Arbeit in den Pfarrbüros,
  4. Vernetzung der Kirchenmusik z. B. Kinderchor,
  5. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  6. Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
  7. Arbeit mit Seniorinnen und Senioren,
  8. Öffentlichkeitsarbeit z. B. Gemeindebrief, Homepage,
  9. Visitation,
  10. Mitwirkung bei der Stellenplanung gegenüber dem Kirchenkreis,
  11. Anstellung von Personal auf Verbandsebene,
  12. Beratung in Pacht- und Landangelegenheiten.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband unterhält für die Kirchengemeinden Archive in Hohnstedt und Langenholtensen.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser wird innerhalb von 3 Monaten nach der Neubildung der Kirchenvorstände gebildet und besteht aus
  1. je einem Mitglied aus den Kirchengemeinden, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden,
  2. bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden können,
  3. dem/der geschäftsführende/n Pastor/in nach § 5 Abs. 1.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand ein stellvertretendes Mitglied. Für jedes berufene Mitglied kann der Verbandsvorstand ein stellvertretendes Mitglied berufen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
( 2 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. Im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand wählen sie aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Mindestens einmal im Monat findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen, Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung beschließen. Er kann hierbei auch gemeindeübergreifende Pfarrbezirke bilden. Einzelne pfarramtliche Aufgaben können für die betroffenen Pastorinnen und Pastoren unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
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§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht

( 1 ) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
( 2 ) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet das Landeskirchenamt über die Besetzung.
( 3 ) Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD oder das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, tritt der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes. Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Benehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
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§ 7
Mitarbeitendenstellen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann Stellen für beruflich Mitarbeitende errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
( 2 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 8
Haushalt und Finanzierung

Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird.
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§ 9
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 10
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2025 in Kraft.