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Entschädigung für die Erteilung von Religionsunterricht durch Pastoren und Pastorinnen
Vom 16. Februar 2025
####Gemäß § 4 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht durch Pastoren und Pastorinnen vom 05.07.2017, Kirchl. Amtsblatt 2017, S. 60, werden die Entschädigungen bekannt gegeben:
Ab 01.08.2024 | Ab 01.11.2024 | Ab 01.02.2025 | |
Schulform | Euro je Unterrichtsstunde | Euro je Unterrichtsstunde | Euro je Unterrichtsstunde |
1. Grund-, Haupt-, Real- und Förderschulen | 36,20 € | 37,92 € | 40,01 € |
2. Gymnasien und berufsbildende Schulen | 42,27 € | 44,28 € | 46,72 € |
1 Bei einem Einsatz in der Oberschule ist – je nachdem, ob jahrgangsbezogener oder schulformbezogener Unterricht erteilt wird – entweder auf die Schulform des Schulzweiges oder auf den Jahrgang abzustellen, in dem der Unterricht überwiegend erteilt wird. 2 Dabei sind die Jahrgänge des Sekundarbereichs I der Nr. 1 und die Jahrgänge des Sekundarbereichs II der Nr. 2 zuzuordnen.