.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Rechtsverordnung über die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht durch Pastoren und Pastorinnen
Vom 5. Juli 2017
Aufgrund des § 4 Absatz 5 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 19. Juli 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. Juni 2016 (Kirchl. Amtsbl. S. 56), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Grundsatz
(1) Pastoren und Pastorinnen können auf Basis der folgenden Bestimmungen zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht beauftragt werden.
(2) 1Die Beauftragung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen richtet sich nach dem Gestellungsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den evangelischen Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen vom 29. Juni 2012 (Nieders. Min.Bl. Nr. 26/2012, S. 589 und Kirchl. Amtsbl. S. 218) in der jeweils gültigen Fassung. 2Die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht durch Pastoren und Pastorinnen an Schulen in freier Trägerschaft, einschließlich der Schulen in katholischer Trägerschaft, bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 3Dabei darf der Erziehungsauftrag der Schule dem christlichen Menschenverständnis nicht widersprechen.
(3) 1Der evangelische Religionsunterricht an den Schulen in Niedersachsen wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen der Konföderation erteilt. 2Inhalte und zu erwerbende Kompetenzen werden in den Kerncurricula für das Fach Evangelische Religion beschrieben, die das Niedersächsische Kultusministerium für jede Schulform erlässt.
#§ 2
Beauftragung
(1) 1Die Beauftragung mit der Erteilung von evangelischem Religionsunterricht setzt eine entsprechende Eignung der Pastorin oder des Pastors voraus. 2Sie wird auf der Grundlage eines Personalgesprächs und in der Regel im Rahmen des Qualifizierungskurses „Neu in der Schule“ durch das Landeskirchenamt festgestellt.
(2) 1Die Beauftragung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht kann innerhalb des Dienstauftrages oder über den kirchlichen Dienstauftrag hinaus im Nebenamt erfolgen. 2Die Entscheidung hierüber trifft das Landeskirchenamt.
(3) 1Die Erteilung evangelischen Religionsunterrichtes innerhalb des kirchlichen Dienstauftrages setzt grundsätzlich die Teilnahme an einem von der Landeskirche angebotenen Qualifizierungskurs einschließlich Hospitation oder den Abschluss des Sondervikariates für den Schuldienst voraus. 2Entsprechendes gilt für Pastoren und Pastorinnen, die evangelischen Religionsunterricht nebenamtlich an Gymnasien, an Beruflichen Gymnasien, in der gymnasialen Oberstufe oder im Gymnasialzweig der Oberschulen oder Kooperativen Gesamtschulen oder in der gymnasialen Oberstufe der Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen erteilen.
(4) 1Die Vereinbarkeit des Dienstes in einer Kirchengemeinde oder einem anderen kirchlichen Amt mit einem Auftrag über die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht muss gewährleistet sein. 2Der Unterricht hat Vorrang vor den anderen Dienstgeschäften. 3Näheres wird durch eine Dienstbeschreibung geregelt, die der zuständige Superintendent oder die zuständige Superintendentin nach landeskirchlichem Muster erlässt.
(5) Die Dauer der Beauftragung zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht richtet sich nach dem im Rahmen des Gestellungsvertrages erteilten Unterrichtsauftrag und soll einen Zeitraum von acht Jahren in der Regel nicht übersteigen.
#§ 3
Erteilung von evangelischem Religionsunterricht im Dienstauftrag
(1) 1Pastoren und Pastorinnen erteilen evangelischen Religionsunterricht im Rahmen des kirchlichen Dienstauftrages innerhalb ihres bestehenden kirchengesetzlich geregelten Dienstverhältnisses. 2Sie treten als katechetische Lehrkräfte nicht in ein Dienstverhältnis zum Land Niedersachsen.
(2) 1Pastoren und Pastorinnen, die zur Erteilung von evangelischem Religionsunterricht innerhalb des Dienstauftrages beauftragt sind, unterstehen grundsätzlich der Dienstaufsicht des Superintendenten oder der Superintendentin. 2Er oder sie führt die Jahresgespräche. 3Aufgrund der Besonderheiten des Dienstes an den staatlichen Schulen des Landes Niedersachsen unterstehen die Pastoren und Pastorinnen auch der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen der Schulleitungen nach den allgemeinen Bestimmungen. 4Die Fachaufsicht und das für Pastoren und Pastorinnen der Landeskirche vorgesehene Perspektivgespräch werden durch das Landeskirchenamt wahrgenommen.
(3) Der Dienstort wird mit der dienstrechtlichen Beauftragung durch das Landeskirchenamt bestimmt.
#§ 4
Erteilung von evangelischem Religionsunterricht im Nebenamt
(1) Für die nebenamtliche Erteilung von evangelischem Religionsunterricht wird eine Entschädigung in Höhe der Vergütung gezahlt, die entsprechenden nebenamtlichen Lehrkräften im Landesbetrieb in der jeweiligen Schulform nach den jeweils gültigen Bestimmungen für die nebenamtlichen Lehrkräfte zustehen würde.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Entschädigungen ändern sich entsprechend der Entwicklung der vom Land Niedersachsen für die Bemessung des Gestellungsgeldes nach dem Gestellungsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen zugrunde gelegten Vergütungssätze. 2Die Höhe der Vergütungssätze wird vom Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgegeben.1#
(3) Pastoren und Pastorinnen, deren dienstlicher Auftrag ganz oder zum Teil in der Erteilung von evangelischem Religionsunterricht besteht, erhalten eine Entschädigung nur insoweit, als die Zahl der erteilten Unterrichtsstunden über den dienstlichen Auftrag hinausgeht, höchstens jedoch in der Höhe, wie die Landeskirche vom Land Niedersachsen Gestellungsgeld nach den Bestimmungen des Gestellungsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen erhält.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Entschädigung evangelischen Religionsunterrichtes durch Pastoren und Pastorinnen vom 23. Januar 1979 (Kirchl. Amtsbl. S. 17), zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 22. Mai 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 74), außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anmerkung: Gemäß KABl. 2022, S. 230 werden folgende Entschädigungen bekannt gegeben:
Bei einem Einsatz in der Oberschule ist – je nachdem, ob jahrgangsbezogener oder schulformbezogener Unterricht erteilt wird – entweder auf die Schulform des Schulzweiges oder auf den Jahrgang abzustellen, in dem der Unterricht überwiegend erteilt wird. Dabei sind die Jahrgänge des Sekundarbereichs I der Nr. 1 und die Jahrgänge des Sekundarbereichs II der Nr. 3 zuzuordnen.
1 ↑ Red. Anmerkung: Gemäß KABl. 2022, S. 230 werden folgende Entschädigungen bekannt gegeben:
| Schulform | Ab 01.03.2021 | Ab 01.10.2022 | Ab 01.12.2022 |
| Euro je U.-Std. | Euro je U.-Std. | Euro je U.-Std. | |
| 1. Grund-, Haupt- und Realschulen | 25,82 € | 29,69 € | 30,52 € |
| 2. Förderschulen | 30,62 € | 35,21 € | 36,20 € |
| 3. Gymnasien und berufsbildende Schulen | 35,76 € | 41,12 € | 42,27 € |