.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Gleichen / Göttingen-Süd
Vom 5. März 2025
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Mitglieder, Name und Sitz
(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
- Apostel (Gleichen),
- Diemarden,
- Kreuzkirche (Göttingen),
- Kreuzweg (Gleichen)
- Lengder Burg,
- Reinhausen,
- St. Martin (Geismar),
- Stephanus (Göttingen),
(nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Gleichen / Göttingen-Süd“. 2Er hat seinen Sitz in Göttingen.
(3) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
#§ 2
Aufgaben
(1) 1Der Kirchengemeindeverband vertritt in den ihm obliegenden Aufgaben die Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen. 2Er ist erster Ansprechpartner für die Region Gleichen / Göttingen-Süd.
(2) 1Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung der dem Kirchengemeindeverband in nachstehend ausgewiesenen Handlungsfeldern zugewiesenen Aufgaben. 2Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Handlungsfeldern wahr:
- 1Sicherstellung der pfarramtlichen Versorgung (Gottesdienste, Seelsorge, Kasualien, gemeinsame Planung von Veranstaltungen) (§ 7). 2Den Kirchengemeinden bleibt es unbenommen, in ihrem Kirchengemeindebezirk oder darüber hinaus ergänzend eigene Veranstaltungen geistlicher oder sonstiger Art durchzuführen.
- Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 8).
- Haushaltsführung und Vermögensverwaltung bezogen auf die dem Kirchengemeindeverband zugewiesenen Handlungsfelder und Budgets (§ 10); die Haushaltsführung und Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden bleibt davon unberührt.
- Dem Kirchengemeindeverband obliegt die Vernetzung der Gemeindebüros mit dem Ziel, der Kirchenkreisverwaltung einen einheitlichen Ansprechpartner zu stellen.
- 1Der Kirchengemeindeverband ist für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständig und organisiert diese durch einen Jugendausschuss. 2Er koordiniert die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden. 3Der Kirchengemeindeverband verwaltet die dazu einzusetzenden finanziellen und sachlichen Mittel. 4Er sorgt in Zusammenarbeit mit Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen für eine flächendeckende Arbeit in diesen Handlungsfeldern, bewährte Arbeit in einzelnen Kirchengemeinden soll gestärkt werden.
- Ansprechpartner für den Kirchenkreis zum Gebäudemanagement und entsprechende Stellungnahmen zum Gebäudemanagement.
- Visitationen.
(3) 1Im gegenseitigen Einvernehmen können zukünftig weitere Handlungsfelder von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übertragen werden. 2Dies bezieht sich insbesondere auf die Gestaltung von:
a) Arbeit mit Seniorinnen und Senioren,
b) Kirchenmusik,
c) Öffentlichkeitsarbeit,
d) Küsterarbeit,
e) Friedhofswesen,
f) Schaffung eines gemeinsamen Archivs.
3Im Kirchengemeindeverband können gemeinsame Kirchenbücher und ein gemeinsames Verzeichnis der Kirchenaustritte geführt werden, sofern der Kirchenkreis dafür - insbesondere für den Digitalisierungsprozess - dem Kirchengemeindeverband die notwendigen Mittel zuweist.
#§ 3
Organe des Kirchengemeindeverbandes
Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
#§ 4
Verbandsvorstand
(1) 1Der Verbandsvorstand besteht aus:
- je einem nichtordinierten Gemeindemitglied aus jeder Mitgliedskirchengemeinde, das vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt wird,
- den ordinierten Kirchenvorstandsmitgliedern der Region sowie
- einer von diesen aus ihrer Mitte gewählten der Region zugeordneten Diakonin/ einem Diakon.
2Ordinierte können jeweils mehrere Kirchengemeinden vertreten, sie besitzen jedoch stets nur einfaches Stimmrecht. 3Es können zwei weitere Mitglieder vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden. 4Diese müssen nicht Mitglied eines der Kirchenvorstände sein.
(2) 1Der jeweilige Kirchenvorstand wählt für die Mitglieder nach Buchstabe a) ein stellvertretendes Mitglied. 2Ordinierte und DiakonInnen vertreten sich in den jeweiligen Gruppen untereinander.
(3) Der Verbandsvorstand kann gemäß § 50 KGO einzelne Handlungsfelder an berichtspflichtige Ausschüsse delegieren.
(4) 1Der Verbandsvorstand trifft sich mindestens zweimal im Jahr. 2Auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes muss eine außerordentliche Sitzung anberaumt werden. 3Im übrigen gilt § 42 Abs. 2 KGO entsprechend.
(5) 1Zu einer Sitzung des Verbandsvorstands soll wenigstens 4 Wochen vorher eingeladen werden. 2Anträge sollen mit Begründung der Einladung beiliegen. 3Dadurch soll das Anhörungsrecht der Kirchengemeinden gewahrt werden.
(6) 1Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2Weitere fachkundige Personen können auf Einladung beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes und des Geschäftsführenden Ausschusses teilnehmen.
#§ 5
Geschäftsführender Ausschuss
(1) Der Verbandsvorstand bildet einen geschäftsführenden Ausschuss.
(2) Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
- Verbandsvorstandsorsitzende/r
- Stellv. Verbandsvorstandsvorsitzende/r
- Der/die geschäftsführende Pastor/in (§7 Absatz 1)
- Der Geschäftsführende Ausschuss soll um ein weiteres Mitglied aus dem Bereich der Land- (Apostel Gleichen, Kreuzweg Gleichen, Diemarden, Reinhausen, Lengder Burg) bzw. Stadtkirchengemeinden (St. Martin, Kreuz, Stephanus) erweitert werden, sofern der jeweilige Bereich noch nicht unter den Mitgliedern nach den Buchstaben a und b vertreten ist.
(3) 1Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschuss nehmen gemeinschaftlich die Aufgaben der/des Verbandsvorstandsvorsitzenden und stellv. Verbandsvorstandsvorsitzenden wahr. 2Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses können sich dabei gegenseitig vertreten. 3Außer in von § 6 Absatz 2 beschriebenen Fällen gilt das Vieraugenprinzip.
(4) Der Geschäftsführende Ausschuss hält den Kontakt zu den Gremien des Kirchenkreises.
(5) Dem Geschäftsführenden Ausschuss arbeiten die Sekretäre/die Sekretärinnen des vernetzten Gemeindebüros zu.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband zugewiesenen Aufgaben.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch den geschäftsführenden Ausschuss vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von je 2 Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#§ 7
Pfarramtliche Zusammenarbeit
(1) 1Die Pastorinnen und Pastoren arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2Im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand wählen sie aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor (Ansprechpartner/in) und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3Mindestens einmal im Monat findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt.
(2) 1Der Verbandsvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen für die Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung koordinieren. 2Er kann hierbei auch kirchengemeindeübergreifende Pfarrbezirke bilden. 3Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastorinnen und Pastoren unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
#§ 8
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht
(1) 1Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2Etwaige Patronatsrechte bleiben hiervon unberührt.
(2) 1Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet: das Landeskirchenamt über die Besetzung.
(3) 1Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD oder das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, tritt der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes. 2Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
#§ 9
Mitarbeiterstellen
(1) Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
(2) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand im Benehmen mit den Kirchenvorständen der betroffenen Kirchengemeinden.
#§ 10
Haushalt und Finanzierung
1Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus der Zuweisung des Kirchenkreises (Regionalfaktor), Umlagen entsprechend der Gemeindemitgliederzahl, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird. 2Der Kirchengemeindeverband kann aufgrund übereinstimmender Beschlüsse aller Kirchengemeinden und mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes auch ganz oder teilweise direkter Empfänger der den Kirchengemeinden zustehenden Zuweisungen des Kirchenkreises werden.
#§ 11
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 12
Aufhebung, Ausscheiden
(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindemitgliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2025 in Kraft.