.

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Region Bissendorf

Vom 22. Januar 2025

KABl. 2025, S. 36

Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
####

§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Achelriede, Holte, Schledehausen und Wissingen bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Region Bissendorf“. 2Er hat seinen Sitz in Bissendorf.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
#

§ 2
Aufgaben

(1) 1Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
  1. Mitwirkung bei Pfarrstellenbesetzungen und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 5),
  2. Bildung von Seelsorgebezirken (§ 6),
  3. die Anstellung, Dienstaufsicht und der personelle Einsatz von Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbandes,
  4. die Einrichtung und der Betrieb eines zentralen Gemeindebüros,
  5. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  6. Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
  7. Öffentlichkeitsarbeit,
  8. regionale Gemeindearbeit.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband kann auf Antrag von Kirchenvorständen weitere Aufgaben und Befugnisse der beantragenden Kirchengemeinden annehmen. 2Es kann sich hierbei auch um Aufgabenerfüllung für einen Teil der Kirchengemeinden handeln. 3Über die Annahme entscheidet der Verbandsvorstand. 4Aufgabenübertragungen können mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres an die Kirchengemeinden zurückgegeben oder von Kirchengemeinden zurückgenommen werden.
(3) Der Kirchengemeindeverband unterhält für die Kirchengemeinden ein gemeinsames Archiv.
#

§ 3
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Dieser besteht aus
  1. je zwei Mitgliedern aus jeder Kirchengemeinde, die aus dem jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden,
  2. den Pastorinnen und Pastoren des verbundenen Pfarramts,
  3. der Regionaldiakonin oder dem Regionaldiakon,
  4. bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden.
(2) Bei Ausfall eines Mitglieds kann der jeweilige Kirchenvorstand eine Stellvertretung entsenden.
(3) Der Verbandsvorstand wird innerhalb von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet.
(4) 1Der Verbandsvorstand wählt bei der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. 2Die Wahl gilt jeweils für die Hälfte der Wahlzeit des Verbandsvorstandes.
(5) 1Ein Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es nicht mehr dem Kirchenvorstand angehört, aus dem es gewählt wurde. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
#

§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#

§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht

(1) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(2) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
(3) Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD oder das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, tritt der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes.
#

§ 6
Seelsorgebezirke

Der Verbandsvorstand ist berechtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Pfarrämtern und Kirchenvorständen Seelsorgebezirke zu verändern, aufzuheben und gemeindeübergreifend neu zu ordnen.
#

§ 7
Mitarbeitendenstellen

(1) Der Kirchengemeindeverband kann Stellen für beruflich Mitarbeitende errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
(2) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
#

§ 8
Haushalt und Finanzierung

Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden mit Stichtag vom 30. Juni des Vorjahres, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird.
#

§ 9
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#

§ 10
Aufhebung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
#

§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Februar 2025 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER