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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes
Ostfriesland-Nordwest

Vom 13. Dezember 2024

KABl. 2025, S. 26

Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Hage, Nesse, Dornum-Resterhafe (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Ostfriesland-Nordwest“. 2Er hat seinen Sitz in Hage.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 2
Aufgaben

(1) 1Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
  1. pfarramtlicher Dienst in den Kirchengemeinden (§ 5),
  2. Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 6),
  3. regionales Gemeindebüro (Ausnahme: im Übergang bis zum Eintritt in den Ruhestand verbleibt das Sekretariat der Kirchengemeinde Nesse in der Kirchengemeinde Nesse),
  4. Kirchenmusik,
  5. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  6. Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
  7. Arbeit mit Erwachsenen,
  8. Arbeit mit Seniorinnen und Senioren,
  9. Öffentlichkeitsarbeit,
  10. Visitation.
(2) Der Kirchengemeindeverband unterhält für die Kirchengemeinden kein gemeinsames Archiv.
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§ 3
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Dieser besteht aus
  1. den Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhabern der Pfarrstellen I-IV,
  2. je zwei KV-Mitgliedern aus den Kirchengemeinden Hage, Nesse und Dornum-Resterhafe, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden,
  3. bis zu drei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden können.
(2) 1Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand ein stellvertretendes Mitglied. 2Für jedes berufene Mitglied beruft der Verbandsvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit

(1) 1Der Kirchengemeindeverband trägt das gemeinsame Pfarramt für die Verbandsmitglieder. 2Dazu übertragen die Verbandsmitglieder die Pfarrstellen mit ihren Pfarrbezirken auf den Kirchengemeindeverband. 3Beabsichtigt der Verbandsvorstand, Pfarrbezirke zu verändern, aufzuheben und neu zu ordnen, so ist das Einvernehmen mit den betroffenen Verbandsmitgliedern herzustellen.
(2) 1Der Verbandsvorstand weist Pastorinnen und Pastoren im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand derjenigen Kirchengemeinde, welche Eigentümerin der betreffenden Dienstwohnung ist, eine Dienstwohnung zu und nimmt mit Ausnahme der baulichen Unterhaltung der Pfarrdienstwohnung alle damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse als Dienstwohnungsgeber wahr. 2Die Verantwortung für die Baupflege an Pfarrhäusern einschließlich der dazu gehörenden Außenanlagen obliegt weiterhin den betreffenden Kirchenvorständen.
(3) Im Kirchengemeindeverband werden die Kirchenbücher und das Verzeichnis der Kirchenaustritte in den jeweiligen Kirchengemeinden weitergeführt.
(4) 1Die Visitation aller beteiligten Kirchengemeinden soll zeitlich aufeinander abgestimmt erfolgen. 2Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verbandsvorstandes sind an der Visitation in allen Gemeinden zu beteiligen und auch über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten.
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§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht

(1) 1Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2Das in Teilen des Kirchengemeindeverbandes herkömmlich geltende Wahlrecht (Interessentenwahlrecht) bleibt unberührt.
(2) 1Bei der Besetzung einer Pfarrstelle muss der Verbandsvorstand das Benehmen mit den Kirchenvorständen herstellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(3) 1Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD oder das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, tritt der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes.
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§ 7
Mitarbeitendenstellen

(1) Der Kirchengemeindeverband kann Stellen für beruflich Mitarbeitende errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
(2) 1Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand. 2Soweit eine Stelle konkret Kirchengemeinden zugeordnet wird, ist das Einvernehmen mit den betroffenen Kirchengemeinden herzustellen.
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§ 8
Haushalt und Finanzierung

(1) Für den Kirchengemeindeverband wird für die Verbandsaufgaben ein eigener Haushalt aufgestellt, der aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird.
(2) Das Kirchenamt Aurich nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der KGO wahr.
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§ 9
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(3) Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 10
Aufhebung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Juni 2024 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER