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Ordnung für die Kirchliche Verwaltungsstelle Loccum

Vom 18. Juni 1975

KABl. 1975, S. 146, zuletzt geändert am 26. Februar 2014, KABl. 2014, S. 7

Gemäß § 3 der Anordnung über die Errichtung der Kirchlichen Verwaltungsstelle Loccum erlassen wir folgende Ordnung:
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Die Kirchliche Verwaltungsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. für die Akademie, das Pastoralkolleg und das Religionspädagogische Institut die Kassen- und Rechnungsführung wahrzunehmen und ihnen Verwaltungshilfe zu leisten,
  2. die Verwaltung und Bewirtschaftung des den landeskirchlichen Einrichtungen in Loccum zur gemeinsamen Nutzung dienenden Vermögens der Landeskirche im Rahmen der vom Leitungsausschuss getroffenen Regelungen wahrzunehmen,
  3. Leitungsausschuss und Leiterkonferenz bei der Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse zu unterstützen,
  4. für die Durchführung von Gästetagungen und deren Betreuung Sorge zu tragen,
  5. nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen für andere kirchliche Einrichtungen in Loccum, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, die Kassen- und Rechnungsführung wahrzunehmen und ihnen Verwaltungshilfe zu leisten.
( 2 ) Der Kirchlichen Verwaltungsstelle können vom Landeskirchenamt weitere Aufgaben übertragen werden.
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§ 2
Geltung der Haushaltsordnung

Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Akademie, des Pastoralkollegs und des Religionspädagogischen Instituts gelten das Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (HhG) in der Fassung vom 22. Mai 1984 (Kirchl. Amtsbl. S. 53) sowie die Ausführungsverordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (KonfHO) vom 3. Februar 1982 (Kirchl. Amtsbl. S. 22) in ihrer jeweiligen Fassung. Für die Kassen- und Rechnungsführung der in § 1 Abs. 1 Buchst. e) genannten Einrichtungen gilt die Anlage A der Haushaltsordnung entsprechend, soweit sich nicht aus den für diese Einrichtungen geltenden Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen etwas anderes ergibt.
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§ 3
Verfahren bei rechtswidrigen Maßnahmen

Hält die Kirchliche Verwaltungsstelle eine Maßnahme der Akademie, des Pastoralkollegs, des Religionspädagogischen Institutes, des Leitungsausschusses oder der Leiterkonferenz für rechtswidrig, so hat sie dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Werden die Bedenken nicht ausgeräumt und besteht die Einrichtung oder das Organ auf der Durchführung der Maßnahme, so berichtet die Kirchliche Verwaltungsstelle dem Landeskirchenamt. Erklärt das Landeskirchenamt die Bedenken der Kirchlichen Verwaltungsstelle für unbegründet, so hat die Kirchliche Verwaltungsstelle die Maßnahme durchzuführen und wird von der dienstlichen Verantwortung frei.
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§ 4
Leiter

( 1 ) Der Leiter der Kirchlichen Verwaltungsstelle wird vom Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Leitungsausschuss und nach Anhörung des Klosters Loccum und der Ev.-luth. Marahrens-Heimvolkshochschule e. V. in Loccum ernannt.
( 2 ) Der Leiter der Kirchlichen Verwaltungsstelle wird ermächtigt, für die Landeskirche vorzunehmen:
  1. Begründung, Änderung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse von Mitarbeitern der Kirchlichen Verwaltungsstelle Loccum im Rahmen der Beschlussfassung durch den Leitungsausschuss. Hiervon ausgenommen ist die Stelle des Leiters/der Leiterin und des stellvertretenden Leiters/der stellvertretenden Leiterin. In diesen Fällen ist das Landeskirchenamt vorab zu beteiligen.
  2. sonstige Rechtshandlungen, die der Erfüllung der Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsstelle dienen und sich im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes bewegen. Ausgenommen sind in jedem Fall:
    aa)
    Rechtsgeschäfte, die den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken betreffen,
    bb)
    Aufnahme und Hergabe von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften und diesen wirtschaftlich gleich zu erachtende Rechtsgeschäfte.
Das Landeskirchenamt kann sich bestimmte Rechtsgeschäfte allgemein oder im Einzelfall vorbehalten.
( 3 ) Erklärungen gemäß Abs. 2, durch welche die Landeskirche verpflichtet werden soll, bedürfen der Unterschrift des Leiters oder seines Stellvertreters unter Beidrückung des Dienstsiegels.
( 4 ) Das Landeskirchenamt ermächtigt den Leiter der Kirchlichen Verwaltungsstelle, über Anträge auf Gewährung von unverzinslichen Vorschüssen der bei der Kirchlichen Verwaltungsstelle tätigen Personen nach den Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen und Darlehen in besonderen Fällen vom 12. März 1980 (Kirchl. Amtsbl. S. 59) in der jeweiligen Fassung zu entscheiden.
( 5 ) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nimmt der Leiter der Kirchlichen Verwaltungsstelle für das Landeskirchenamt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten für die Mitarbeiter der Kirchlichen Verwaltungsstelle wahr.
( 6 ) Der Leiter der Kirchlichen Verwaltungsstelle übt das Hausrecht in den landeskirchlichen Dienstgebäuden in Loccum aus mit Ausnahme der Dienstgebäude, die ganz oder fast ausschließlich einer einzelnen Einrichtung dienen. Im Rahmen der Tagungsleitung steht das Hausrecht nach Absprache mit dem Leiter der Kirchlichen Verwaltungsstelle auch dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Leiter der für die Tagung verantwortlichen Einrichtung zu. Kommt es zwischen der Einrichtung und dem Leiter der Kirchlichen Verwaltungsstelle zu keiner Einigung, so entscheidet die Leiterkonferenz.
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Schlußbestimmung

Diese Ordnung tritt am Tage der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.