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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 7
§ 8
§ 9
Verordnung mit Gesetzeskraft über die Evangelische Akademie der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und über die Zusammenarbeit der Landeskirchlichen Einrichtungen in Loccum
Vom 4. April 1975
KABl. 1975, S. 72, geändert durch Artikel 32 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 304
Der Kirchensenat hat mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
#I. Evangelische Akademie
###§ 1
Allgemeines
1Die Evangelische Akademie der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung der Landeskirche. 2Sie steht unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes, soweit nicht in dieser Verordnung mit Gesetzeskraft etwas anderes bestimmt ist.
#§ 2
Aufgaben der Akademie
(1) Die Akademie hat die Aufgabe,
- der Verkündigung der Kirche in der Konfrontation der modernen Weltprobleme mit dem Evangelium zu dienen,
- in der Gesellschaft zur verantwortlichen Planung zukünftiger Entwicklungen beizutragen,
- den Menschen innerhalb und außerhalb der Kirche Möglichkeiten zur Beteiligung am Leben, Denken und Handeln der Kirche zu bieten,
- der Kirche in der Auseinandersetzung mit der Wirklichkeit zu helfen, neue Ordnungen und Wirkungsweisen zu finden.
(2) 1Die Akademie erfüllt im Rahmen des in der Landeskirche geltenden Rechts ihre Aufgabe in eigener Verantwortung, insbesondere durch Tagungen, Seminare, Kolloquien, Konferenzen und literarische Veröffentlichungen. 2Sie hält ständige Verbindung zu den Freundeskreisen der Akademie und deren Zusammenschlüssen, insbesondere zur Gesellschaft Evangelische Akademie Niedersachsen.
(3) Die Akademie sucht Verbindung zu kirchlichen Einrichtungen und Gruppen, die auf Gebieten tätig sind, die in der Tagungsarbeit behandelt werden.
#§ 3
Leiter der Akademie
(1) 1Der Leiter der Akademie (Akademiedirektor) wird im Benehmen mit dem Konvent und nach Anhörung des Leitungsausschusses und der Studienleitung in der Regel auf die Dauer von sechs Jahren berufen. 2Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren der Berufung nach dem in der Landeskirche geltenden Recht.
(2) 1Der Akademiedirektor trägt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen die Verantwortung für die gesamte Arbeit der Akademie. 2Er führt die Aufsicht über die der Akademie zugewiesenen Mitarbeiter.
(3) 1Der Akademiedirektor wird in seiner Tätigkeit von der Studienleitung unterstützt. 2Er führt den Vorsitz in der Studienleitung. 3Er wird in der Leitung der Akademie von den hauptberuflich tätigen Studienleitern in der Reihenfolge des Dienstalters vertreten, sofern nicht vom Landeskirchenamt nach Anhörung der Studienleitung ein ständiger Vertreter bestellt ist.
(4) Der Akademiedirektor soll sich vor der Zuweisung von Aufgaben an die Mitglieder der Studienleitung, soweit diese nicht im Tagungsplan enthalten sind, und zu Vorschlägen für die Einstellung, Beurlaubung und Entlassung wissenschaftlicher Mitarbeiter von der Studienleitung beraten lassen.
#§ 4
Studienleitung
(1) Die Studienleitung besteht aus dem Akademiedirektor, den Studienleitern und den weiteren der Akademie zugewiesenen wissenschaftlichen Mitarbeitern.
(2) 1Die Studienleitung berät über die Arbeit der Akademie gemäß § 2. 2Sie hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
#- Beratung der für die Vorbereitung, Durchführung und Nacharbeit von Akademieveranstaltungen notwendigen Maßnahmen,
- Erstellung des Entwurfs des Tagungsplanes und der dazugehörigen Aufgabenverteilung zur Vorlage beim Konvent.
§ 5
Konvent
(1) Der Konvent der Akademie wirkt durch Beratung an der Erfüllung ihrer Aufgaben mit und stellt Grundsätze für die Arbeit auf.
(2) Zu den Aufgaben des Konventes gehört insbesondere:
- bei der Berufung des Akademiedirektors mitzuwirken,
- über den Tagungsplan einschließlich von Änderungen und Ergänzungen im Benehmen mit dem Landeskirchenamt zu beschließen,
- Richtlinien für die Aufgabenverteilung aufzustellen,
- regelmäßige Arbeitsberichte des Akademiedirektors entgegenzunehmen.
(3) Der Konvent hat das Recht, Vorschläge in Personalangelegenheiten der wissenschaftlichen Mitarbeiter und zum Entwurf des Haushaltsplanes zu machen.
(4) 1Der Konvent kann Maßnahmen der Akademie beanstanden, wenn er der Auffassung ist, dass sie nicht in Einklang mit der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben der Akademie gemäß § 2 stehen. 2Das Landeskirchenamt ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3Es trifft die erforderlichen Entscheidungen.
#§ 6
(1) 1Die Mitglieder des Konventes werden vom Personalausschuss nach Artikel 60 der Kirchenverfassung auf die Dauer von vier Jahren berufen. 2Der Konvent kann Vorschläge machen. 3Die Mitglieder müssen einer evangelischen Kirche angehören und dürfen nicht haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter der Akademie sein. 4Die Zahl der Mitglieder des Konventes beträgt dreizehn, darunter höchstens sechs aus kirchenleitenden Organen.
(2) Der Konvent wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden je für die Dauer von zwei Jahren.
(3) Der Vorsitzende beruft den Konvent mindestens zweimal im Jahr unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein.
(4) 1Der Konvent ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. 2Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(5) In Eilfällen kann der Vorsitzende über Änderungen und Ergänzungen des Tagungsplanes (§ 5 Abs. 2 Buchst. a) im Benehmen mit dem Landeskirchenamt entscheiden sowie Beanstandungen gemäß § 5 Abs. 4 aussprechen; der Konvent ist spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
(6) Beschlüsse des Konventes sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) 1Der Landesbischof und das Landeskirchenamt sind zu den Sitzungen des Konventes einzuladen. 2Der Akademiedirektor nimmt in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 3Vor der Beschlussfassung in Tagungsangelegenheiten soll den beteiligten wissenschaftlichen Mitarbeitern durch Teilnahme an der Beratung Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben werden.
#II. Zusammenarbeit der landeskirchlichen Einrichtungen in Loccum
###§ 7
Leitungsausschuss
(1) 1Es wird ein Leitungsausschuss gebildet. 2Ihm gehören an:
- vier Vertreter des Landeskirchenamtes,
- der Akademiedirektor,
- der Rektor des Pastoralkollegs,
- der Rektor des Religionspädagogischen Instituts,
- die Studiendirektorin oder der Studiendirektor des Predigerseminars,
- der Leiter der für die landeskirchlichen Einrichtungen in Loccum zuständigen Verwaltungsstelle.
(2) Das Landeskirchenamt kann bestimmen, dass dem Leitungsausschuss weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.
(3) Den Vorsitz im Leitungsausschuss führt nach Beschluss des Landeskirchenamtes einer der Vertreter des Landeskirchenamtes.
(4) Das Landeskirchenamt kann für den Leitungsausschuss eine Geschäftsordnung erlassen.
#§ 8
Aufgaben des Leitungsausschusses
(1) 1Der Leitungsausschuss sorgt für die Koordinierung der Tagungs- und Studienarbeit und regelt die laufende Nutzung, Verwaltung und Bewirtschaftung des den landeskirchlichen Einrichtungen in Loccum gemeinsam dienenden Vermögens der Landeskirche. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- den Personaleinsatz für die gemeinsamen Aufgaben durch Richtlinien zu regeln,
- den Entwurf des Haushalts- und Stellenplanes der Verwaltungsstelle im Rahmen von Satz 1 zu beraten,
- im Rahmen von Satz 1 und der für die Verwaltungsstelle zu erlassenden Ordnung über die Begründung, Änderungen und Beendigung der Anstellungsverhältnisse von Mitarbeitern der Verwaltungsstelle zu beschließen,
- für die Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude zu sorgen sowie bei der Planung von Um- und Neubauten und der Verteilung von Wohnungen mitzuwirken.
(2) Das Landeskirchenamt kann dem Leitungsausschuss im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 weitere Angelegenheiten zur Beratung oder Beschlussfassung zuweisen.
(3) Vor der Berufung von Leitern und hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeitern für die im Leitungsausschuss vertretenen landeskirchlichen Einrichtungen in Loccum sowie vor der Ernennung des Leiters der Verwaltungsstelle ist der Leitungsausschuss anzuhören.
#§ 9
Leiterkonferenz
(1) 1Die im Leitungsausschuss vertretenen Leiter der landeskirchlichen Einrichtungen bilden als Unterausschuss des Leitungsausschusses die Leiterkonferenz, die insbesondere für die Koordinierung der Tagungs- und Studienarbeit zuständig ist. 2Der Leitungsausschuss kann der Leiterkonferenz weitere Aufgaben übertragen. 3Der Leiter der Verwaltungsstelle nimmt an den Sitzungen der Leiterkonferenz mit beratender Stimme teil. 4Die anderen Mitglieder des Leitungsausschusses können an den Sitzungen der Leiterkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Das Landeskirchenamt kann für die Leiterkonferenz eine Geschäftsordnung erlassen.
#III. Schlussbestimmungen
###§ 10
1Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am Tage der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Am gleichen Tage tritt das Kirchengesetz über das Verhältnis zwischen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und der Evangelischen Akademie der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers (Corvinus-Akademie) e. V. vom 24. März 1969 (Kirchl. Amtsbl. S. 88) außer Kraft.