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Durchführungsbestimmungen zur Gemeinsamen Kirchensteuerordnung vom 14. Juli 1972 für die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

Vom 27. Juli 1977

KABl. 1977, S. 118, geändert am 28. Februar 1978, KABl. 1978, S. 30

Aufgrund des § 17 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung – KiStO ev – vom 14. Juli 1972 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) erlassen wir die folgenden Durchführungsbestimmungen:
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I. Kirchenrechtliche und landesrechtliche Bestimmungen
(§ 1 Abs. 1 KiStO ev)

  1. Die anzuwendenden kirchenrechtlichen Bestimmungen sind
    das Kirchengesetz über den Vertrag der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der übrigen evangelischen Landeskirchen Niedersachsens mit dem Lande Niedersachsen vom 14. April 1955 (Kirchl. Amtsbl. S. 31),
    Artikel 12 und 13 des Vertrages der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Lande Niedersachsen vom 19. März 1955 (Kirchl. Amtsbl. S. 31),
    §§ 6 bis 8 der Zusatzvereinbarung zum Vertrag der evangelischen Landeskirchen mit dem Lande Niedersachsen vom 19. März 1955 (Kirchl. Amtsbl. S. 35),
    Artikel 9 des Ergänzungsvertrages zum Vertrag der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 vom 4. März 1965 (Kirchl. Amtsbl. S. 285),
    und diese Durchführungsbestimmungen sowie die Richtlinien für die Erhebung von Ortskirchensteuern oder Kirchenbeiträgen.
  2. Die anzuwendenden landesrechtlichen Bestimmungen sind
    das Gesetz zu dem Vertrag mit den evangelischen Landeskirchen vom 18. April 1955 (Nds. GVBl. Sb I S. 369) in Verbindung mit Artikeln 12 und 13 des Vertrages sowie §§ 6 bis 8 der Zusatzvereinbarung zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 vom 14. Juni 1955 (Nds. MBl. S. 438),
    das Gesetz zu dem Ergänzungsvertrag mit den evangelischen Landeskirchen vom 6. Januar 1966 (Nds. GVBl. S. 3) in Verbindung mit Artikel 9 des Ergänzungsvertrages vom 4. März 1965 (Nds. GVBl. 1966 S. 4),
    das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz – KiStRG –) vom 10. Februar 1972 (Nds. GVBl. S. 109; Kirchl. Amtsbl. S. 31; BStBl. I S. 178), geändert durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 18. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 558; Kirchl. Amtsbl. 1975 S. 14; BStBl. I 1975 S. 175) und durch das Vorläufige Gesetz zur Anpassung von Gesetzen an die Abgabenordnung (Niedersächsisches Abgabenordnungs-Anpassungsgesetz – Nds. AOAnpG) vom 20. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 325; Kirchl. Amtsbl. 1977 S. 8; BStBl. I 1977 S. 2), sowie die danach anzuwendenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum Abgabenrecht,
    die Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuerrahmengesetzes (Kirchensteuerdurchführungsverordnung – KiStDV –) vom 8. Dezember 1972 (Nds. GVBl. S. 492; Kirchl. Amtsbl. 1973 S. 20).
    Für das Kirchensteuerwesen in Teilen der Landeskirche, die außerhalb des Landes Niedersachsen liegen, gilt das jeweils maßgebliche Landesrecht. Danach sind maßgebend
    in der Freien und Hansestadt Hamburg (Ortsteil Cranz – Kirchengemeinde Estebrügge –) das Kirchensteuergesetz vom 15. Oktober 1973 (Hamburgisches GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 1977 (Hamburgisches GVBl. S 358), die Verordnung über die Verwaltung von Kirchensteuern durch staatliche Behörden in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 14. Dezember 1976 (Hamburgisches GVBl. S. 254) und die Verordnung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn bei Arbeitnehmern, die in Hamburg weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben (Lohnabzugsverordnung) vom 18. Dezember 1973 (Hamburgisches GVBl. S. 534);
    in der Freien Hansestadt Bremen (Gesamtverband Bremerhaven) das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz – KiStG –) vom 18. Dezember 1974 (Brem. GBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1977 (Brem. GBl. S. 390);
    im Land Hessen (für die Kirchengemeinde Nieste) das Kirchensteuergesetz i. d. F. vom 25. September 1968 (GVBl. Hessen Teil I S. 268), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. Hessen Teil I S. 398);
    im Land Nordrhein-Westfalen (für Teile der Kirchengemeinde Dissen) das Kirchensteuergesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV. NW S. 438).
  3. Die Kirchenglieder in den von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig versorgten Kirchengemeinden der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers werden aufgrund der zwischen beiden Landeskirchen geschlossenen Abänderung des Vertrages vom 21./23. Februar 1933 vom 8. Juni 1950 (Kirchl. Amtsbl. 1951 S. 29) nach den für die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig geltenden Bestimmungen zur Kirchensteuer herangezogen.
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II. Kirchensteuerberechtigung
(§ 1 Abs. 2 KiStO ev)

4.
Das Recht, von ihren Mitgliedern Kirchensteuern zu erheben, haben
  1. die Landeskirche in Form der Landeskirchensteuer,
  2. die Kirchengemeinden (Ortsgemeinden und Personalgemeinden) in Form der Ortskirchensteuer. Anstaltsgemeinden und Kapellengemeinden sind nicht berechtigt, Ortskirchensteuer zu erheben.
Das den Kirchenkreisen nach der Kirchenverfassung zustehende Recht zur Erhebung von Kirchensteuern ruht (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 KiStO ev).
5.
Wo Kirchengemeinden zu einem Gesamtverband zusammengeschlossen sind, wird das Recht, Ortskirchensteuer zu erheben, durch den Gesamtverband ausgeübt. Das Gleiche gilt, wenn einem Kirchenkreis durch Kirchengesetz die Aufgaben und Befugnisse eines Gesamtverbandes übertragen worden sind (Artikel 52 Abs. 1 Kirchenverfassung).
6.
In den außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Teilen der Landeskirche wird Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-(Lohn) Steuer nur als Ortskirchensteuer erhoben.
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III. Kirchensteuerarten
(§ 2 KiStO ev)

7.
Landeskirchensteuer wird erhoben in einem Vomhundertsatz der Einkommen-(Lohn-)Steuer. Sie kann auch nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns) erhoben werden.
8.
Landeskirchensteuer kann außerdem in einem Vomhundertsatz der Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens oder in einem Vomhundertsatz der Grundsteuermessbeträge oder nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes sowie — in glaubensverschiedenen Ehen — als Kirchgeld (§ 10 KiStO ev) erhoben werden. Die Erhebung dieser Arten der Landeskirchensteuer ist bisher nicht beschlossen worden.
9.
Über Art, Höhe und Staffelung der Landeskirchensteuer, die zur Deckung des für ein Jahr oder mehrere Jahre festgestellten Haushaltsplanes zu erheben ist, beschließt die Landessynode (Landeskirchensteuerbeschluss).
10.
Als Ortskirchensteuer steht den Kirchengemeinden unbeschadet der in Nummer 6 genannten Regelung das Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen zur Verfügung.
11.
Die Erhebung von Kirchensteuern in einem Vomhundertsatz der Grundsteuermessbeträge als Ortskirchensteuer ist ausgeschlossen, solange die Erhebung dieser Kirchensteuerart der Landeskirche zusteht und für die Kirchengemeinden ruht.
12.
Die Erhebung von Kirchensteuern nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes ist in Form des gestaffelten Kirchgeldes möglich (vgl. Ortskirchensteuerrichtlinien 1975 vom 19. Dezember 1974 — Kirchl. Amtsbl. 1975 S. 43 —).
13.
Das für den Ortskirchensteuerbeschluss zuständige Organ ist der Kirchenvorstand (§ 59 Kirchengemeindeordnung — KGO —). Wird das Recht, Kirchensteuern zu erheben, durch einen Gesamtverband ausgeübt, tritt an die Stelle des Kirchenvorstandes die Gesamtverbandsvertretung, wenn nicht nach den besonderen Bestimmungen über die Gesamtverbände, insbesondere nach der Verbandssatzung, der Ausschuss der Verbandsvertretung zuständig ist.
14.
Der in den Ortskirchensteuerbeschlüssen zu bestimmende Erhebungszeitraum ist das Rechnungsjahr (§ 8 Abs. 1 Haushaltsordnung).
15.
Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. In den Ortskirchensteuerrichtlinien kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse als allgemein genehmigt gelten (§ 2 Abs. 5 Satz 2 KiStO ev).
16.
Ein Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgeldes bestimmt wird, gilt als staatlich genehmigt, wenn sich das Kirchgeld im Rahmen der staatlich genehmigten Kirchgeldordnung hält.
17.
Solange das Recht der Kirchgemeinden und Kirchenkreise, Kirchensteuern vom Einkommen, vom Vermögen und vom Grundbesitz zu erheben, ruht, werden sie durch Zuweisungen aus dem Landeskirchensteueraufkommen nach Maßgabe des Zuweisungsgesetzes und der Zuweisungsverordnung sowie der dazu ergangenen Verwaltungsanordnungen (Haushaltsrichtlinien) in der jeweils geltenden Fassung in den Stand gesetzt, ihre Aufgaben zu erfüllen.
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IV. Kirchensteuerpflicht
(§ 3 KiStO ev)

18.
Für die Begründung der Kirchensteuerpflicht sind die folgenden kirchenmitgliedschaftsrechtlichen Bestimmungen maßgebend:
das Kirchengesetz zur Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) über die Kirchenmitgliedschaft vom 18. November 1969 (Kirchl. Amtsbl. S. 231) mit der am 1. Februar 1970 in Kraft getretenen (Kirchl. Amtsbl. S. 62), dem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Vereinbarung vom 18. August 1969 (Kirchl. Amtsbl. S. 232),
das Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft vom 7. Dezember 1977 (Kirchl. Amtsbl. S. 165), die Rechtsverordnung zum Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft vom 21. Dezember 1977 (Kirchl. Amtsbl. 1978 S. 13),
das Kirchengesetz zur Vereinbarung über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft in Bremerhaven vom 9. März 1977 (Kirchl. Amtsbl. S. 45) mit der dem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Vereinbarung.
19.
Die Kirchensteuerpflicht besteht
  1. gegenüber der Landeskirche,
  2. gegenüber der Kirchengemeinde (Ortsgemeinde, Personalgemeinde), der das Kirchenmitglied durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der für die Bundes- und Landessteuern in ihrer jeweiligen Fassung geltenden bundesgesetzlichen oder aufgrund besonderer kirchenrechtlicher Vorschriften angehört.
20.
Die Kirchensteuerpflicht nach Nummer 19 besteht unabhängig davon, ob und inwieweit das Kirchenmitglied zur Landeskirchensteuer oder zur Ortskirchensteuer oder zu beiden Kirchensteuerarten tatsächlich herangezogen wird.
21.
Zuziehende evangelische Ausländer sind vorbehaltlich der Vorschriften des § 9 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (Kirchl. Amtsbl. 1977 S. 4) kirchensteuerpflichtig, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zuzug erklären, dass sie zu einer anderen im Gebiet der Landeskirche bestehenden evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft gehören (Artikel 6 Buchst. a Kirchenverfassung und Abschnitt II Abs. 2 der Vereinbarung der Gliedkirchen der EKD über die Kirchenmitgliedschaft). Geben diese Zugezogenen die Erklärung nach Ablauf eines Jahres ab, so kann die gezahlte Kirchensteuer auf Antrag erstattet werden, soweit die Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) dem nicht entgegenstehen.
22.
Bestehen in einer Kirchengemeinde oder in ihrer Nachbarschaft besondere, nicht von der Kirchengemeinde unterhaltende gottesdienstliche Veranstaltungen für Ausländer, so können die Ausländer, die sich zu diesen Veranstaltungen halten, von der Kirchensteuerpflicht freigestellt werden, auch wenn sie die Erklärung nach Nummer 21 nicht abgegeben haben.
23.
Auslandsbeamte, Auslandspfarrer, Soldaten und Arbeitnehmer, die in das Ausland versetzt oder mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet oder abkommandiert sind und im Bereich der Landeskirche weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 8 und 9 AO 1977) beibehalten, sind mit Ablauf des Monats, in dem die Abordnung oder die Abkommandierung ins Ausland wirksam geworden ist, nicht mehr kirchensteuerpflichtig, wenn und solange der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Bereich der Landeskirche aufgegeben worden ist. Die Aufgabe des Wohnsitzes kann bei Verheirateten mit dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem die Familie in das Ausland nachfolgt, bei Unverheirateten mit dem Zeitpunkt der Entsendung in das Ausland.
24.
Ist ein Kirchenmitglied infolge mehrfachen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes auch in anderen Kirchengebieten kirchensteuerpflichtig, so wird es
  1. zur Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer nur herangezogen, wenn es von einem im Bereich der Landeskirche gelegenen Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt wird,
  2. zur Kirchensteuer in einem Vomhundersatz der Lohnsteuer (im Lohnabzugsverfahren), unbeschadet der Bestimmungen über die Betriebsstättenbesteuerung, nur herangezogen, wenn seine Lohnsteuerkarte im Bereich der Landeskirche ausgestellt worden ist.
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V. Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
(§ 4 KiStO ev)

25.
Bei Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Landeskirche sowie beim Übertritt aus einer anderen Glaubensgemeinschaft benachrichtigt der Kirchenvorstand der Wohnsitzgemeinde die zuständige Gemeindebehörde. Die neuen Kirchenmitglieder sind anzuhalten, von der Gemeindebehörde ihre Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen oder, falls sie zur Einkommensteuer veranlagt werden, ihrem zuständigen Finanzamt die Aufnahme oder die Wiederaufnahme in die Landeskirche anzuzeigen. Zu diesem Zwecke sind den Kirchenmitgliedern über ihre Aufnahme oder ihre Wiederaufnahme in die Landeskirche und den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Bescheinigungen vom zuständigen Pfarramt der Wohnsitzgemeinde zu erteilen.
26.
Bei einem Umzug aus dem Bereich einer Kirchengemeinde in den Bereich einer anderen Kirchengemeinde der Landeskirche endet die Kirchensteuerpflicht gegenüber der bisherigen Wohnsitzkirchengemeinde mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Umzug beendet worden ist; sie beginnt gegenüber der neuen Wohnsitzkirchengemeinde mit Beginn des auf den Umzug folgenden Kalenderjahres, sofern die für die Erhebung der Ortskirchensteuer maßgebenden Voraussetzungen vorliegen (§ 4 Abs. 2 KiStO ev). Eine Verteilung der im Jahr des Wohnsitzwechsels gezahlten Ortskirchensteuer auf die beteiligten Kirchengemeinden ist ausgeschlossen.
27.
Bei Wegzug aus dem Bereich einer Kirchengemeinde und Aufrechterhaltung der Kirchenmitgliedschaft in dieser Kirchengemeinde bleibt die Kirchensteuerpflicht (§ 9 KGO) ihr gegenüber bestehen.
28.
Bei Kirchenaustritt endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c KiStRG und § 4 Abs. 3 Nr. 3 KiStO ev). Dies gilt nicht für die Teile der Landeskirche, die außerhalb des Landes Niedersachsen liegen; das jeweilige Landesrecht ist maßgebend.
29.
Bei Übertritt zu einer anderen Kirche endet die Kirchensteuerpflicht, nachdem der Übertritt nach staatlichem Recht wirksam geworden ist, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wirksamkeit eingetreten ist (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 KiStO ev).
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VI. Bemessungsgrundlage der Kirchensteuern

30.
Bei der Kirchensteuer vom Einkommen (§ 6 KiStO ev) setzt die Erhebung eines Mindestbetrages voraus, dass jeweils die Maßstabsteuer festgesetzt oder abgezogen oder ein Einkommen für steuerliche Zwecke ermittelt worden ist. Die jährlichen, vierteljährlichen, monatlichen, wöchentlichen und täglichen Mindestbeträge werden im Kirchensteuerbeschluss festgesetzt.
31.
In dem Kirchensteuerbeschluss kann vorgesehen werden, dass die Kirchensteuer vom Einkommen einen bestimmten Vomhundertsatz des der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde liegenden Einkommens (gegenwärtig: zu versteuerndes Einkommen) nicht überschreiten darf.
32.
Wird die Maßstabsteuer (Lohnsteuer) gemäß §§ 40 bis 40 b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschaliert, so wird auch die Kirchensteuer nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmung pauschaliert.
33.
Kirchensteuer vom Vermögen (§ 7 KiStO ev) wird bis auf weiteres nicht erhoben.
34.
Kirchensteuer vom Grundbesitz (§ 8 KiStO ev) wird bis auf weiteres weder als Landeskirchensteuer noch als Ortskirchensteuer erhoben.
35.
An die Stelle der Kirchgeldordnung vom 14. August 1953 (Kirchl. Amtsbl. S. 160) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1975 die Kirchgeldordnung vom 19. Dezember 1974 (Kirchl. Amtsbl. 1975 S. 42) getreten. Zusätzlich ist die Rundverfügung G 5/1975 zu beachten.
36.
Unter glaubensverschiedener Ehe wird im Kirchensteuerrecht eine Ehe verstanden, in der nur ein Ehegatte einer Kirche angehört. Ob und gegebenenfalls in welcher Staffelung ein Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 10 KiStO ev) nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben wird, wird jeweils im Landeskirchensteuerbeschluss bestimmt.
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VII. Erhebung der Kirchensteuern
(§ 11 KiStO ev)

37.
Die aufgrund der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung erhobenen Kirchensteuern sind Steuern im Sinne des § 3 Abs. 1 AO 1977 in ihrer jeweils geltenden Fassung. Demgemäß ist die Kirchensteuer von allen Kirchenmitgliedern nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu erheben; Vereinbarungen mit Kirchensteuerpflichtigen über die Höhe der Kirchensteuer sind unzulässig, soweit durch Gesetz (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KiStO ev) nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Erlass von Kirchensteuern aus Billigkeitsgründen (§§ 163 und 227 AO 1977) bleibt unberührt.
38.
Die Zuschlagsätze zu den einzelnen Maßstabsteuern können untereinander verschieden, müssen aber für jede einzelne Art der Maßstabsteuer gleichmäßig sein. Die Einkommensteuer und die Lohnsteuer bilden eine einheitliche Maßstabsteuer. Die Grundsteuermessbeträge A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und B (Grundstücke) bilden je für sich eine Maßstabsteuer und können daher, wenn Kirchensteuer vom Grundbesitz wieder erhoben wird, mit unterschiedlichen Vomhundertsätzen als Bemessungsgrundlage herangezogen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KiStO ev, § 6 Abs. 2 Zusatzvereinbarung zum Loccumer Vertrag).
39.
Die Kirchensteuern werden jeweils für ein Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Steuerjahres, so werden die Kirchensteuern nach § 3 Kirchensteuerdurchführungsverordnung erhoben. Im Übrigen ist der Jahresbetrag der Maßstabsteuer die Bemessungsgrundlage; dies gilt nicht für die Kirchensteuer vom Grundbesitz und für das als Ortskirchensteuer erhobene Kirchgeld (§ 4 Abs. 2 KiStO ev).
40.
Die Kirchensteuerbeschlüsse (§ 2 Abs. 3 KiStO ev) sollen außer den in § 11 Abs. 1 KiStO ev genannten Angaben auch das Erhebungsverfahren regeln. Die Landeskirchensteuer wird wie bisher von der niedersächsischen Finanzverwaltung erhoben. Ob die Ortskirchensteuer im Auftrag der Kirchengemeinden oder Gesamtverbände durch kirchliche Verwaltungsstellen (Kirchenkreisämter) oder von der staatlichen Finanzverwaltung (z. B. in Bremerhaven) oder aufgrund einer Vereinbarung von kommunalen Stellen (Gemeinden, Landkreisen) erhoben wird, ist im Kirchensteuerbeschluss zu bestimmen, sofern von der bisherigen Übung abgewichen wird.
41.
Kirchensteuerpflichtige, die entgegen den gesetzlichen Bestimmungen bei der Veranlagung übergangen oder steuerfrei geblieben sind, ohne dass Kirchensteuern hinterzogen wurden, sollen nachträglich veranlagt werden. Die staatlichen Verjährungsvorschriften sind zu beachten.
42.
Soweit nicht bereits aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer entrichtet werden, können die Kirchensteuerpflichtigen durch besonderen Bescheid verpflichtet werden, während des laufenden Steuerjahres Vorauszahlungen zu leisten. Die Fälligkeitstermine für Vorauszahlungen entsprechen den Fälligkeitsterminen für die Maßstabsteuern, soweit nicht im Kirchensteuerbeschluss abweichende Fälligkeitstermine festgesetzt worden sind. Die Kirchensteuervorauszahlungen sind nach dem Kirchensteuersatz des laufenden Steuerjahres zu berechnen. Ist dieser noch nicht bekannt, so ist der vorjährige Kirchensteuersatz zugrunde zu legen.
43.
Die Kirchensteuerbeschlüsse sind öffentlich bekanntzumachen.
44.
Die schriftlich zu erteilenden Kirchensteuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und in welcher Frist und bei welcher Stelle er einzulegen ist. Die Kirchensteuerbescheide sollen ferner angeben, wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist.
45.
Die Kirchensteuerbescheide sollen in der Regel durch geschlossenen, einfachen Brief versandt werden; eine Versendung in offener Form (Drucksache usw.) ist mit dem Steuergeheimnis (§ 14 KiStO ev) nicht vereinbar.
46.
Ist eine gegenseitige Anrechnung von Kirchensteuern (§ 2 Abs. 2 KiStO ev) vorgesehen, so muss der Kirchensteuerbescheid darüber einen deutlichen Hinweis enthalten.
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VIII. Verwaltung der Kirchensteuern
(§ 12 KiStO ev)

47.
Die Landeskirchensteuer wird unbeschadet der Mitwirkung der Finanzämter vom Landeskirchenamt verwaltet.
Die Aufgaben der Finanzämter und der Arbeitgeber bei der Festsetzung, Erhebung oder Einbehaltung sowie bei der Abführung der Landeskirchensteuer sind durch die §§ 11 und 12 Kirchensteuerrahmengesetz festgelegt.
48.
Die Landeskirche kann im Rahmen der Verwaltung der Landeskirchensteuer (§ 12 Abs. 1 KiStO ev) mit anderen Landeskirchen Vereinbarungen treffen über Vereinfachung und Vereinheitlichung des als Folge der Betriebstättenbesteuerung notwendigen Verfahrens zur gegenseitigen Erstattung der durch Abzug vom Arbeitslohn aufgekommenen Kirchensteuern.
49.
Durch regelmäßige Überprüfung der polizeilichen Meldeunterlagen sowie der Steuerunterlagen der Finanzämter und der Kommunalbehörden ist dafür zu sorgen, dass neu zugezogene Kirchenmitglieder alsbald zur Kirchensteuer herangezogen werden.
50.
Die Vorschriften der AO 1977 über die Säumniszuschläge (§ 240), die Verzinsung (§§ 233 bis 239) und das Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 385 bis 412) sind auf Kirchensteuern nicht anzuwenden (§ 6 Abs. 1 KiStRG). Da Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, findet ein Verzinsen von Kirchensteueransprüchen oder Erstattungsansprüchen nicht statt.
51.
Die zum Fälligkeitstermin nicht entrichtete Ortskirchensteuer ist anzumahnen. Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 342 Abs. 1 AO 1977). Vor weiteren Einziehungsmaßnahmen sollen Beauftragte der Kirchengemeinden ein persönliches Gespräch mit säumigen Kirchensteuerpflichtigen führen. Die Vollstreckung soll erst eingeleitet werden, wenn die Einziehungsmöglichkeiten der Kirchengemeinden erschöpft sind. Ist die Vollstreckung erforderlich, so geschieht sie nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen. Nach einer Übereinkunft, mit der Oberfinanzdirektion ist es zur Vermeidung der durch neue bundeseinheitliche Vorschriften über das Vollstreckungsverfahren möglichen Ablehnung von Amtshilfeersuchen, die Kirchensteuerbeträge unter 20 Deutsche Mark2# betreffen, nur noch möglich, Ortskirchensteuerrückstände beitreiben zu lassen, die die Höhe von 12 Deutsche Mark3# erreicht haben. Die Kirchengemeinden, Gesamtverbände und Kirchenkreisämter sind gehalten, die Regelung zu beachten. Auf die Möglichkeit, gestaffeltes Kirchgeld zu erheben, wird nochmals hingewiesen. Im Übrigen wird der Betrag von 12 Deutsche Mark4# auch bei einer Kirchgeldschuld im Jahresbetrag von 6 Deutsche Mark5# nach einem Rückstand für einen Veranlagungszeitraum alsbald bei Eintritt der Zahlungssäumnis aufgrund der folgenden Veranlagung erreicht. 10 Die Einleitung der Vollstreckung setzt allerdings voraus, dass entsprechend der vorgenannten Weisungen schriftlich gemahnt und bei trotzdem weiter bestehender Zahlungssäumnis eine gütliche Begleichung der Kirchensteuerschuld versucht worden ist. 11 Von der Vollstreckung sollte nur mit großer Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. 12 Möglich wäre eine Vollstreckung dann, wenn ein Kirchenglied offensichtlich nicht aus wirtschaftlicher Notlage, sondern aus anderen, nicht zu rechtfertigenden Gründen die Zahlung grundsätzlich und beharrlich verweigert und durch dieses Verhalten erhebliche Ungleichheit und Ungerechtigkeit in der Kirchengemeinde oder in dem Gesamtverband zu entstehen drohen.
52.
Billigkeitsmaßnahmen (§ 13 KiStO ev)
Billigkeitsmaßnahmen sind Stundung, Erlass und Niederschlagung. Sie sind Ermessensentscheidungen, die der Prüfung auf Ermessensfehler oder Ermessenmissbrauch durch die Verwaltungsgerichte unterliegen. Die Stundung führt nur zu einem Hinausschieben des Fälligkeitstermins der Zahlung. Stundung kann gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung der Steuer mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist.
53.
Kirchensteuern können zur Vermeidung von Unbilligkeiten im Rahmen der §§ 163 und 227 AO 1977 in besonderen Fällen aus kirchlich vertretbaren Gründen ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, erlassen oder, falls sie bereits gezahlt worden sind, erstattet werden. Die Frage, wenn die Einziehung der Kirchensteuer unbillig wäre, lässt sich nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls beurteilen.
54.
Die Entscheidung über Anträge auf Stundung, abweichende Festsetzung, Erlass oder Erstattung von Ortskirchensteuern steht dem jeweils zuständigen Organ der steuerberechtigten Körperschaft zu.
55.
Werden Landeskirchensteuern vom Landeskirchenamt an den Steuerpflichtigen erstattet, so ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; das Gleiche gilt für eine vom Landeskirchenamt gewährte Stundung oder für einen vom Landeskirchenamt ausgesprochenen Erlass.
56.
Kirchensteuern dürfen außer nach erfolglosem Vollstreckungsverfahren auch dann niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Vollstreckung keinen Erfolg haben wird, oder wenn ihre Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zum geschuldeten Betrag stehen. Die Niederschlagung führt nicht zu einer Aufhebung oder Senkung der Kirchensteuerschuld, sondern nur zu einer Aussetzung der Einziehung. Bei Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners wird die Einziehung unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist fortgesetzt.
57.
Steuergeheimnis (§ 14 KiStO ev)
Die Mitglieder der mit der Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer befassten Organe sowie alle mit dem Kirchensteuerwesen befassten kirchlichen Mitarbeiter unterliegen den über den Schutz des Steuergeheimnisses erlassenen Vorschriften der Abgabenordnung. Sie machen sich bei Verstößen gegen diese Vorschrift strafbar. Unter den Schutz des Steuergeheimnisses fallen nicht nur die steuerlichen und wirtschaftlichen, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, die sich aus den staatlichen oder kommunalen Unterlagen ergeben.
58.
Wer das Steuergeheimnis verletzt, setzt sich neben strafrechtlichen Folgen einer dienstrechtlichen Ahndung aus; er wird unter Umständen auch regresspflichtig,
59.
Die in Nummer 57 genannten Personen sind in regelmäßigen Abständen auf die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses hinzuweisen. Kirchliche Mitarbeiter sind bei der erstmaligen Beauftragung mit Dienstgeschäften des Kirchensteuerwesens auf die Wahrung des Steuergeheimnisses besonders zu verpflichten.
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IX. Rechtsbehelfe
(§ 15 KiStO ev)

60.
Jeder die Kirchensteuer betreffende Bescheid (Steuerbescheid, Vorauszahlungsbescheid, Entscheidungen über Anträge auf Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Erlass, Erstattung u. ä.) gilt als Verwaltungsakt im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung, gegen den der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben ist. Der Widerspruch ist bei der Stelle einzulegen, die den Bescheid erlassen hat; rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs bei den kirchlichen Verwaltungsstellen genügt.
61.
Nach § 75 VwGO ist die Klage auch ohne Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Der Widerspruch ist deshalb zusammen mit den Verwaltungsvorgängen unverzüglich an das Landeskirchenamt abzugeben, wenn einem Widerspruch gegen einen die Kirchensteuer betreffenden Bescheid von der Stelle, die ihn erlassen hat, ganz oder teilweise nicht abgeholfen wird.
62.
Die Entscheidung im Widerspruchsverfahren ergeht kostenfrei. Führt der Widerspruch ganz oder teilweise zum Erfolg, so sind dem Widerspruchsführer auf Antrag seine persönlichen Aufwendungen und die Kosten eines Rechtsanwalts oder eines Bevollmächtigten voll oder anteilig zu erstatten, es sei denn, dass der Widerspruch nur zu einem unbedeutenden Teil von Erfolg war. Die persönlichen Aufwendungen des Widerspruchsführers und die Kosten eines Anwalts oder eines Bevollmächtigten werden stets nur insoweit erstattet, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.
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X. Schlussbestimmungen

63.
Diese Durchführungsbestimmungen sind mit Wirkung vom 1. Januar 1977 anzuwenden. Zum gleichen Zeitpunkt werden die Ausführungsbestimmungen zur Gemeinsamen Kirchensteuerordnung vom 14. Juli 1972 für die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers (Kirchensteuerausführungsbestimmungen — KiStAB —) vom 21. Dezember 1972 (Kirchl. Amtsbl. 1973 S. 21) aufgehoben.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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