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Geltungszeitraum von: 01.07.1971

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Verfassung der Evangelisch-lutherischen
Landeskirche Hannovers

Vom 1. Juli 1971

KABl. 1971, S. 189, zuletzt geändert durch das 13. Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 18. Dezember 2018, KABl. 2018, S. 114

Der Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums ist für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers verpflichtend.
Grundlage der Verkündigung in der Landeskirche ist das in Jesus Christus offenbar gewordene Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist.
In Bindung an diese Grundlage nimmt die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers für ihre Ordnung die folgende Verfassung an.
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I. Teil
Allgemeine Bestimmungen

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1. Abschnitt
Die Landeskirche

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Artikel 1

( 1 ) Für die Erhaltung und Förderung der rechten Verkündigung des Wortes Gottes und der stiftungsgemäßen Darreichung der Sakramente sind die Landeskirche und die Kirchengemeinden mit allen ihren Gliedern, Amtsträgern und Organen verantwortlich.
( 2 ) Diese Verantwortung verpflichtet zum Zeugnis in der Öffentlichkeit, zur Wahrnehmung des Missionsauftrages der Christenheit in aller Welt und zum Dienst der helfenden Liebe. Zeugnis, Mission und Dienst erfolgen in Gemeinschaft mit anderen christlichen Kirchen und im Zeichen der Treue Gottes zum jüdischen Volk.
( 3 ) Zur Wahrnehmung dieser Verantwortung werden Kirchenglieder ehrenamtlich oder beruflich zum Dienst in der Kirche berufen. Die Landeskirche, ihre Gliederungen und Einrichtungen schützen und fördern sie in ihrer Arbeit.
( 4 ) Ehrenamtlicher und beruflicher Dienst sind in einer Dienstgemeinschaft aufeinander bezogen. Beide dienen mit gleichem Rang auf je eigene Weise dem Aufbau der Gemeinde Jesu Christi.
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Artikel 2

( 1 ) In Erfüllung ihrer Aufgaben ordnen und verwalten die Landeskirche, ihre Gliederungen und Einrichtungen ihre Angelegenheiten eigenständig.
( 2 ) Die Landeskirche, die Kirchengemeinden, die Kirchengemeindeverbände, die Gesamtkirchengemeinden, die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände sowie das Kloster Loccum und das Kloster Amelungsborn sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Kirchliche Verbände, Anstalten und Stiftungen erwerben diese Rechtsstellung nach dem geltenden Recht.
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Artikel 3

( 1 ) Zu einer Änderung des Gebietes der Landeskirche bedarf es eines Kirchengesetzes. Änderungen bis zur Größe einer Kirchengemeinde können in einem kirchengesetzlich zu ordnenden vereinfachten Verfahren2# vorgenommen werden.
( 2 ) Vor jeder Änderung sind die beteiligten Kirchenvorstände und Kirchenkreisvorstände anzuhören.
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Artikel 4

( 1 ) Als Kirche evangelisch-lutherischen Bekenntnisses ist die Landeskirche mit den evangelisch-lutherischen Kirchen in aller Welt verbunden. Die Landeskirche ist Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands. Dem Lutherischen Weltbund gehört sie als Mitglied an.
( 2 ) Die Landeskirche weiß sich der bestehenden Gemeinschaft in der deutschen evangelischen Christenheit verpflichtet. Sie ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Die Landeskirche nimmt an der Zusammenarbeit der christlichen Kirchen in aller Welt teil. Sie ist Mitglied des Ökumenischen Rates der Kirchen.
( 4 ) Die Landeskirche ist durch Gottes Wort und Verheißung mit dem jüdischen Volk verbunden. Sie achtet seine bleibende Erwählung zum Volk und Zeugen Gottes. Im Wissen um die Schuld unserer Kirche gegenüber Juden und Judentum sucht die Landeskirche nach Versöhnung. Sie fördert die Begegnung mit Juden und Judentum.
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2. Abschnitt
Die Kirchenglieder

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Artikel 5

( 1 ) Glieder der Landeskirche sind alle getauften evangelischen Christen, die im Gebiet der Landeskirche ihren Wohnsitz3# oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Jedes Glied der Landeskirche ist zugleich Glied einer Kirchengemeinde, in der Regel derjenigen evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde, in deren Bereich es seinen Wohnsitz4# oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
( 2 ) Ein ungetauftes religionsunmündiges Kind, dessen Eltern Glieder der Landeskirche sind, hat die Rechtsstellung eines Gliedes der Landeskirche, es sei denn, dass die Erziehungsberechtigten erklären, das Kind solle nicht Glied der Landeskirche sein. Das Gleiche gilt, wenn nur ein Elternteil Glied der Landeskirche ist, solange das Einverständnis über eine Erziehung im evangelisch-lutherischen Bekenntnis besteht. Die Rechtsstellung eines Gliedes der Landeskirche hat auch ein religionsmündiges ungetauftes Kind, solange es am kirchlichen Unterricht teilnimmt.
( 3 ) Wo im Bereich der Landeskirche evangelisch-lutherische Christen nach bisher bestehender Ordnung einer Kirchengemeinde anderen evangelischen Bekenntnisses eingegliedert sind, sind sie Glieder der Landeskirche und behalten ihren Bekenntnisstand. Unter den gleichen Voraussetzungen können Glieder einer anderen evangelischen Landeskirche einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde angehören.
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Artikel 6

Glieder der Landeskirche und einer Kirchengemeinde (Kirchenglieder) sind auch
  1. zuziehende Evangelische, die den evangelisch-lutherischen Bekenntnisstand haben oder angeben, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug erklären, dass sie einer anderen im Gebiet der Landeskirche bestehenden evangelischen Kirche angehören, und zuziehende Evangelische, die nach den Vorschriften des in der Landeskirche geltenden Rechts erklären, dass sie der Landeskirche angehören5#,
  2. religionsunmündige Kinder, die außerhalb der evangelisch-lutherischen Kirche getauft sind, wenn sie von den Erziehungsberechtigten der Erziehung im evangelisch-lutherischen Bekenntnis zugeführt werden.
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Artikel 7

Kirchenglieder werden
  1. Ungetaufte, die durch die Taufe aufgenommen werden,
  2. Getaufte, die aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft übertreten wollen und aufgenommen werden,
  3. Getaufte, die aus der Kirche ausgetreten waren und in die Landeskirche aufgenommen werden.
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Artikel 8

Die Zugehörigkeit zur Landeskirche und zur Kirchengemeinde verliert, wer sich nach dem geltenden Recht durch Übertritt zu einer anderen Kirche oder durch einen nach dem staatlichen Recht zugelassenen Kirchenaustritt von der Landeskirche lossagt.
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Artikel 9

( 1 ) Die Kirchenglieder haben nach Maßgabe der geltenden Ordnung teil an den kirchlichen Rechten und Pflichten.
( 2 ) Sie haben Anspruch auf geordnete Darbietung von Wort und Sakrament. Ihre Mitwirkung bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Bildung kirchlicher Organe wird durch Kirchengesetz geregelt.
( 3 ) Sie haben die Pflicht, sich zu Wort und Sakrament zu halten, ein christliches Leben zu führen und an der Förderung christlichen Glaubens, kirchlicher Gemeinschaft und Sitte tätig mitzuwirken.
( 4 ) Sie sollen nach dem Maß ihrer Gaben und Kräfte kirchliche Ämter und Dienste übernehmen und zu freiwilligen Gaben bereit sein. Zur Leistung gesetzlich geordneter kirchlicher Abgaben sind sie verpflichtet.
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3. Abschnitt
Ämter und Dienste

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Artikel 10

( 1 ) Unbeschadet der Verpflichtung jedes Kirchengliedes, das Evangelium durch Wort und Tat zu bezeugen, sollen die öffentliche Verkündigung und die Sakramentsverwaltung in der Landeskirche und den Kirchengemeinden nur mit rechtmäßigem Auftrag geschehen (Amt der Verkündigung).
( 2 ) Dieser Auftrag zur Ausübung des Amtes der Verkündigung kann zeitlich sowie nach Art und Umfang, Ort und Personenkreis begrenzt werden und mit anderen Aufgaben im kirchlichen Dienst verbunden sein.
( 3 ) Die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Beauftragung zur öffentlichen Verkündigung werden durch Kirchengesetz geregelt. Die Form der Beauftragung richtet sich nach der Agende.
( 4 ) In Notfällen kann jedes Kirchenglied Aufgaben der öffentlichen Verkündigung wahrnehmen.
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Artikel 11

(gestrichen)
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Artikel 12

( 1 ) Die Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen sind in ihrem dienstlichen Handeln an das evangelisch-lutherische Bekenntnis und an das in der Landeskirche geltende Recht gebunden.
( 2 ) Sie haben einen vorbildlichen Lebenswandel zu führen.
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Artikel 13

( 1 ) Die Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen und die anstellende kirchliche Körperschaft stehen in einem gegenseitigen Treueverhältnis.
( 2 ) Sie haben nach Maßgabe des geltenden Rechtes die Befugnis, Angelegenheiten ihres Dienstes in den zuständigen Organen selbst zu vertreten.
( 3 ) Art und Umfang des Auftrages der haupt- oder nebenberuflich tätigen Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen und ihre sonstigen Rechtsverhältnisse werden durch Kirchengesetz oder durch Dienstvertrag geregelt.
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Artikel 14

( 1 ) Die Beteiligung der haupt- oder nebenberuflich tätigen Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen an der Regelung allgemeiner, ihren Stand besonders betreffender Fragen wird durch Kirchengesetz geregelt.
( 2 ) Zusammenschlüsse von Inhabern kirchlicher Amts- und Dienststellungen zu Konferenzen und Konventen können durch Kirchengesetz geregelt werden.
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Artikel 15

Kirchenglieder, besonders solche, die im Dienst der Unterweisung und Lehre stehen, erfüllen durch eine im Sinne des Artikels 1 ausgeübte Tätigkeit Aufgaben der Verkündigung auch, wenn sie keine kirchliche Amts- oder Dienststellung innehaben. Dieser Dienst wird von der Landeskirche gefördert.
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4. Abschnitt
Kirchliche Körperschaften

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Artikel 16

( 1 ) In der Landeskirche regeln und verwalten die kirchlichen Körperschaften ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des geltenden Rechtes.
( 2 ) Das Vermögen der kirchlichen Körperschaften darf nur zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben verwandt werden.
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Artikel 17

Die kirchlichen Körperschaften stehen unter der Aufsicht der Landeskirche. Die Aufsicht hat die Rechte der kirchlichen Körperschaften zu achten und zu wahren. Sie hat darauf hinzuwirken, dass die kirchlichen Körperschaften ihre Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen und das geltende Recht beachten.
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Artikel 18

( 1 ) Die Aufsichtsbehörden haben das Recht, sich jederzeit über die Angelegenheiten der kirchlichen Körperschaften zu unterrichten, insbesondere Berichte anzufordern und die schriftlichen Unterlagen einzusehen oder sich vorlegen zu lassen. Die beaufsichtigten Körperschaften sind verpflichtet, Vertreter der Aufsichtsbehörden auf deren Verlangen an der Beratung bestimmter Angelegenheiten zu beteiligen.
( 2 ) Die Aufsichtsbehörden können Beschlüsse und andere Maßnahmen von Organen der kirchlichen Körperschaften beanstanden, wenn sie rechtswidrig oder nicht sachgerecht sind. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen der Aufsichtsbehörden rückgängig gemacht werden.
( 3 ) Die Aufsichtsbehörden haben das Recht, in kirchengesetzlich geordnetem Verfahren eine gesetzliche Leistung, die aus dem Vermögen einer kirchlichen Körperschaft zu bestreiten ist oder den einzelnen Kirchengliedern obliegt, anzuordnen und notfalls durchzusetzen, dass Rechte der Körperschaften vor Gerichten und Behörden geltend gemacht und verteidigt werden.
( 4 ) Durch Kirchengesetz können den Aufsichtsbehörden bestimmte Befugnisse gegenüber den kirchlichen Körperschaften eingeräumt werden, um zu verhindern, dass der Bestand der Landeskirche und ihrer Körperschaften, die Erfüllung ihrer Aufgaben oder die Einheitlichkeit der Verwaltung durch die Geschäftsführung kirchlicher Organe gefährdet werden.
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Artikel 19

Gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden nach den Artikeln 17 und 18 ist der Rechtsweg zum Verfassungs- und Verwaltungsgericht gegeben.
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Artikel 20

( 1 ) Soweit Organe kirchlicher Körperschaften kirchenaufsichtliche Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen haben, sind sie an Weisungen der übergeordneten Aufsichtsbehörden gebunden.
( 2 ) In welchem Umfange Weisungen über Absatz 1 hinaus erteilt werden können, wird durch die Kirchengemeindeordnung, die Kirchenkreisordnung oder durch andere Kirchengesetze geregelt.
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Artikel 21

( 1 ) Die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden haben das Recht, von ihren Gliedern Kirchensteuern und sonstige Abgaben zu erheben.
( 2 ) Die Landeskirche und die Kirchenkreise können Umlagen erheben.
( 3 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 22

( 1 ) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass das Recht der Landeskirche, der Kirchenkreise oder der Kirchengemeinden zur Erhebung von Kirchensteuern, Umlagen oder sonstigen Abgaben ganz oder teilweise ruht. Das Kirchengesetz muss sicherstellen, dass die an der Abgabenerhebung gehinderten Körperschaften durch ein Umlagerecht oder einen Rechtsanspruch auf Zuweisungen angemessen am kirchlichen Abgabenaufkommen beteiligt und in den Stand gesetzt werden, ihre Aufgaben zu erfüllen.
( 2 ) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass bei einem Zusammenschluss von Kirchengemeinden und von Kirchenkreisen zu Verbänden das Abgabenrecht von den Verbänden ausgeübt wird. Absatz 1 gilt entsprechend.
( 3 ) Können Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Kirchengemeindeverbände oder Kirchenkreisverbände trotz Ausschöpfung ihres Abgaben- oder Umlagerechtes, ihrer sonstigen Einnahmen und der Leistungen Dritter den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Bedarf nicht decken, so hat ihnen die Landeskirche nach Kräften die erforderliche Finanzhilfe zu leisten. Ruht das Abgabenrecht der Landeskirche nach Absatz 1 oder reichen ihre Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Finanzausgleich nicht aus, so kann sie von allen Kirchengemeinden aufgrund eines Kirchengesetzes eine Finanzausgleichsumlage erheben.
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II. Teil
Kirchengemeinde

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1. Abschnitt
Allgemeines

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Artikel 23

( 1 ) Die Kirchengemeinde umfasst die in einem örtlich begrenzten Bezirk innerhalb der Landeskirche wohnenden, unter einem Pfarramt vereinigten Kirchenglieder (Ortsgemeinde).
( 2 ) Ausnahmsweise können Kirchengemeinden nach Personenkreisen bestimmt sein (Personalgemeinde).
( 3 ) In besonderen Fällen kann auf Antrag die Zugehörigkeit eines Kirchengliedes zu einer anderen Kirchengemeinde zugelassen werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 24

Für eine Anstalt, in der ständig ein Pastor (Artikel 32 Abs. 3), der in der Landeskirche anstellungsfähig ist, hauptberuflich tätig ist, kann eine Anstaltsgemeinde errichtet werden, wenn die übrigen kirchengesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Artikel 25

Wo sich evangelische Christen außerhalb des Verbandes einer Kirchengemeinde zu kirchlicher Gemeinschaft sammeln, kann das Landeskirchenamt bis zu einer kirchengesetzlichen Regelung dafür besondere Einrichtungen schaffen und die besondere pfarramtliche Versorgung regeln. Die Ablehnung eines entsprechenden Antrages bedarf der Zustimmung des Kirchensenates.
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Artikel 26

( 1 ) Kirchengemeinden stehen in der Zeugnis- und Dienstgemeinschaft ihres Kirchenkreises und der Landeskirche. Sie arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Kirchengemeinden zusammen und prüfen dabei, welche Form der regionalen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse am besten geeignet ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben beizutragen.
( 2 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz6# geregelt. Das gilt auch für die Formen der regionalen Zusammenarbeit.
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Artikel 27

( 1 ) Die Kirchengemeinde und das Pfarramt haben für regelmäßigen öffentlichen Gottesdienst, kirchliche Unterweisung, Seelsorge und Liebestätigkeit zu sorgen. Sie sind für die Wahrung der rechten Lehre, für kirchliche Zucht und äußere Ordnung verantwortlich.
( 2 ) Die Kirchengemeinde hat nach ihren Kräften an den Aufgaben und Lasten der Landeskirche teilzunehmen.
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Artikel 28

Das Landeskirchenamt kann nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und Kirchenkreisvorstände neue Kirchengemeinden errichten, bestehende aufheben, zusammenlegen oder anders begrenzen. Widerspricht ein beteiligter Kirchenvorstand oder Kirchenkreisvorstand einer dieser Maßnahmen, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenates. Das gilt auch bei Vermögensauseinandersetzungen, die durch eine dieser Maßnahmen notwendig werden.
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Artikel 297#

(aufgehoben)
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Artikel 30

Die Kirchengemeinden sind berechtigt, sich selbst Gemeindesatzungen zu geben. Diese bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes. Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem das Landeskirchenamt erklärt hat, dass keine rechtlichen Bedenken vorliegen.
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Artikel 31

Das Nähere über die Aufgaben der Kirchengemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie ihre Ordnung und Verwaltung wird durch die Kirchengemeindeordnung oder andere Kirchengesetze geregelt. Diese können für Personal- und Anstaltsgemeinden von den Vorschriften der Verfassung abweichen.
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2. Abschnitt
Pfarramtlicher Dienst

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Artikel 32

( 1 ) Die besondere Aufgabe des Pastors im pfarramtlichen Dienst ist die öffentliche Verkündigung und die Sakramentsverwaltung.
( 2 ) In Ausübung dieser Aufgabe ist der Pastor im Rahmen des geltenden Rechts unabhängig. Er ist an das evangelisch-lutherische Bekenntnis gebunden.
( 3 ) Pastor im Sinne der Kirchenverfassung sind unbeschadet der für sie geltenden besonderen dienstrechtlichen Regelungen der Pfarrer, der Hilfspfarrer, der Pfarrvikar und der ordinierte Pfarrverwalter; festangestellter Pastor sind der Pfarrer, der festangestellte Pfarrvikar und der ordinierte Pfarrverwalter.
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Artikel 33

Die festangestellten Pastoren der Kirchengemeinde sowie die in der Kirchengemeinde gemäß Artikel 38 tätigen Pastoren und die mit der Versehung einer Pfarrstelle Beauftragten verwalten das Pfarramt gemeinsam. Andere in der Kirchengemeinde tätige Pastoren und Pfarrverwalter in der Probezeit nehmen an den Beratungen des Pfarramtes teil.
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Artikel 34

Das Pfarramt ist für Gottesdienste und Amtshandlungen im Bereich der Kirchengemeinde allein zuständig, soweit nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist. Es verfügt über die stiftungsgemäße Nutzung der für den Gottesdienst bestimmten Räume im Rahmen der kirchlichen Ordnung.
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Artikel 35

( 1 ) Der Pfarrer und der festangestellte Pfarrvikar werden auf Lebenszeit berufen. Sie können gegen ihren Willen nur unter den kirchengesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen in eine andere Stelle, in den Warte- oder Ruhestand versetzt oder ihres Amtes enthoben werden. Artikel 54 Satz 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Im Übrigen werden ihre Rechtsverhältnisse durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 36

( 1 ) Die Kirchenkreise können nach Maßgabe ihrer Stellenplanung nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände Pfarrstellen errichten oder aufheben, bestehende Pfarrstellen ausweiten oder reduzieren sowie die dauernde pfarramtliche Verbindung von Kirchengemeinden herstellen oder aufheben. Sie sind bei ihren Entscheidungen an die personalwirtschaftlichen Vorgaben der Landeskirche gebunden.
( 2 ) Die Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 können auf einen Kirchenkreisverband übertragen werden, wenn dieser Aufgaben der Stellenplanung wahrnimmt.
( 3 ) Pfarrstellen in Anstaltsgemeinden (Artikel 24) werden durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben, ausgeweitet oder reduziert.
( 4 ) Pfarrstellen können auch auf der Ebene einer Gesamtkirchengemeinde errichtet werden.
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Artikel 37

( 1 ) Die Besetzung der Pfarrstellen wird durch Kirchengesetz8# geregelt. Wenn keine Wahl stattfindet, ist die Anstellung erst nach Erteilung der Vokation durch die Kirchengemeinde zulässig. Wird die Vokation verweigert, so darf die Stelle nur übertragen werden, wenn die Verweigerung in einem kirchengesetzlich geordneten Verfahren für unbegründet erklärt ist.
( 2 ) Andere der Gemeinde bei der Pfarrbesetzung herkömmlich etwa zustehende Rechte bleiben unberührt. Die Angleichung solcher Rechte an das landeskirchliche Recht ist anzustreben.
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Artikel 38

( 1 ) Mit besonderem Auftrag für einen Dienst innerhalb oder außerhalb einer Kirchengemeinde kann ein Pfarrer als Pfarrer der Landeskirche angestellt werden. Er wird einem Kirchenkreis zugewiesen.
( 2 ) Pfarrer der Landeskirche werden auf Lebenszeit in den kirchlichen Dienst berufen, können aber in ein anderes entsprechendes Amt oder in eine Gemeindepfarrstelle versetzt werden.
( 3 ) Ein Pfarrer, der im Gebiet der Landeskirche an einer kirchlichen Anstalt, bei einem kirchlichen Werk oder bei einem Verein angestellt ist, kann vom Landeskirchenamt den Pfarrern der Landeskirche gleichgestellt werden. Das gilt auch für einen Pfarrer, der außerhalb des landeskirchlichen Dienstes für befristete Zeit hauptamtlich eine kirchliche Aufgabe übernimmt.
( 4 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Pfarrvikare nach Maßgabe besonderer Kirchengesetze.
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3. Abschnitt
Andere Ämter und Dienste

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Artikel 39

( 1 ) Bestimmte Aufgaben im Sinne des Artikels 27 werden durch andere Ämter und Dienste, insbesondere die des Diakons, der Diakonisse, des Lektors, des Kirchenmusikers, des Küsters, der Gemeindehelferin und der Kindergärtnerin, hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich wahrgenommen.
( 2 ) Ihre Rechtsverhältnisse werden durch Kirchengesetz geregelt.
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4. Abschnitt
Kirchenvorstand

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Artikel 40

( 1 ) Jede Kirchengemeinde muss einen Kirchenvorstand haben. Im Rahmen einer regionalen Zusammenarbeit nach Artikel 26 kann die Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchenvorstandes aufgrund eines Kirchengesetzes ganz oder teilweise auf das Vertretungsorgan einer anderen kirchlichen Körperschaft übertragen werden. Die Übertragung setzt voraus, dass die Mitglieder der Kirchengemeinde unmittelbar an der Wahl dieses Vertretungsorgans beteiligt sind.
( 2 ) Für Personal- und Anstaltsgemeinden kann durch Kirchengesetz eine von Absatz 1 abweichende Regelung getroffen werden. In diesem Fall ordnet das Landeskirchenamt die Verwaltung und Vertretung der Gemeinde, wenn nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist.
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Artikel 41

( 1 ) Der Kirchenvorstand besteht aus den gewählten, berufenen, ernannten und bestellten Kirchenvorstehern sowie den Mitgliedern kraft Amtes.
( 2 ) Die Bildung des Kirchenvorstandes wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 42

Wahlberechtigt sind alle Gemeindeglieder, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit nicht kirchengesetzliche Bestimmungen ihrem Wahlrecht entgegenstehen.
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Artikel 43

Zu Kirchenvorstehern wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die sonstigen kirchengesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
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Artikel 44

( 1 ) Der Kirchenvorstand ist mit dem Pfarramt für die Erfüllung der der Kirchengemeinde nach Artikel 27 obliegenden Aufgaben verantwortlich.
( 2 ) Der Kirchenvorstand hat im Rahmen des geltenden Rechtes für die Einrichtung und Besetzung von Pfarrstellen und anderer Gemeindeämter zu sorgen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand kann Gemeindeglieder mit der Erfüllung besonderer Aufgaben in der Gemeinde beauftragen.
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Artikel 45

( 1 ) Der Kirchenvorstand verwaltet das kirchliche Vermögen, stellt den Haushaltsplan der Kirchengemeinde fest und beschließt über Kirchensteuern und sonstige kirchliche Abgaben im Rahmen des geltenden Rechtes.
( 2 ) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich.
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Artikel 46

Solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht vorhanden ist, werden die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes vom Kirchenkreisvorstand oder von einem oder mehreren von ihm Bevollmächtigten vertretungsweise wahrgenommen.
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5. Abschnitt
Gemeindeversammlung und Gemeindebeirat

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Artikel 47

( 1 ) Zur Beratung wichtiger, das Gemeindeleben berührender Angelegenheiten kann der Kirchenvorstand eine Versammlung der wahlberechtigten Gemeindeglieder (Gemeindeversammlung) einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ihre Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes vom Kirchenkreisvorstand angeordnet oder von sechsmal soviel wahlberechtigten Gemeindegliedern, wie Kirchenvorsteher im Amt sind, gefordert wird.
( 2 ) Das Nähere wird durch die Kirchengemeindeordnung geregelt. Diese kann vorsehen, dass die Gemeindeversammlung in bestimmten Fällen einzuberufen ist.
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Artikel 48

Zur Förderung des Gemeindelebens kann ein Gemeindebeirat gebildet werden. Er ist zu bilden, wenn die Gemeindeversammlung oder das Pfarramt die Bildung beantragt. Das Nähere wird durch die Kirchengemeindeordnung geregelt.
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Artikel 49

Anregungen und Vorschläge der Gemeindeversammlung und des Gemeindebeirates sind an den Kirchenvorstand oder an das Pfarramt zu richten und von diesen zu beantworten.
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III. Teil
Kirchenkreis

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1. Abschnitt
Allgemeines

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Artikel 50

( 1 ) Der Kirchenkreis ist der Zusammenschluss der Kirchengemeinden seines Bereiches. Jede Kirchengemeinde muss einem Kirchenkreis angehören.
( 2 ) Als selbstständige kirchliche Körperschaft soll der Kirchenkreis die Arbeit der Kirchengemeinden fördern und die gemeinsame Erfüllung besonderer kirchlicher Aufgaben anregen.
( 3 ) Als Gliederung und Verwaltungsbezirk der Landeskirche nimmt der Kirchenkreis Aufgaben wahr, die ihm die kirchliche Ordnung überlässt oder überträgt; insbesondere wirkt er an der allgemeinen kirchlichen Verwaltung und an der Aufsicht über die Kirchengemeinden und die kirchlichen Amtsträger seines Bereiches mit.
( 4 ) Der Kirchenkreis ist der Amtsbereich des Superintendenten.
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Artikel 51

Das Landeskirchenamt kann nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und Kirchenkreisvorstände Kirchenkreise neu bilden, verändern, aufheben oder vereinigen. Widerspricht ein beteiligter Kirchenvorstand oder Kirchenkreisvorstand einer dieser Maßnahmen, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenates. Das gilt auch bei Vermögensauseinandersetzungen, die durch eine dieser Maßnahmen notwendig werden.
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Artikel 52

( 1 ) Einem Kirchenkreis können durch Kirchengesetz die Aufgaben und Befugnisse eines Gesamtverbandes übertragen werden.
( 2 ) Zur Erfüllung von Aufgaben, deren dauernde gemeinsame Wahrnehmung notwendig oder zweckmäßig ist, können Kirchenkreise zu einem Kirchenkreisverband zusammengeschlossen werden; Aufgaben nach den Artikeln 53 und 60 Abs. 1 Satz 2 kann ein Kirchenkreisverband nicht wahrnehmen. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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2. Abschnitt
Superintendent

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Artikel 53

( 1 ) Der Superintendent hat – unbeschadet der Aufsicht anderer Stellen – die Aufsicht über die Kirchengemeinden, die Pfarrämter und die Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen, soweit sie im Dienst der Verkündigung tätig sind. Er soll das kirchliche Leben im Kirchenkreis anregen und fördern sowie Missständen und Gefahren entgegenwirken. Er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere:
  1. Pastoren in ihr Amt einzuführen,
  2. Pastorenkonvente und Pastorenkonferenzen abzuhalten,
  3. Visitationen vorzunehmen,
  4. die im Kirchenkreis tätigen Pastoren, Pfarrverwalter in der Probezeit und die im Kirchenkreis wohnenden Studenten und Kandidaten der Theologie sowie – unbeschadet der Fachaufsicht – die Inhaber der übrigen kirchlichen Amts- und Dienststellungen zu beraten und ihre Fortbildung zu fördern.
( 3 ) Das Nähere kann durch eine Dienstanweisung geregelt werden, die das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Bischofsrates erlässt.
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Artikel 54

Das Amt des Superintendenten ist mit einer bestimmten Pfarrstelle verbunden. Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass die Amtszeit des Superintendenten auf zehn oder mehr Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung begrenzt ist.
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Artikel 55

( 1 ) Der Superintendent wird auf Vorschlag des Landeskirchenamtes durch den Kirchenkreistag gewählt. Der Vorschlag des Landeskirchenamtes ist nach Beratung mit dem Bischofsrat und im Einvernehmen mit dem Landesbischof aufzustellen.
( 2 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz9# geregelt.
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Artikel 56

Die Stellvertretung des Superintendenten im Leitungsamt und im Vorsitz des Kirchenkreisvorstandes sowie die Übertragung einzelner Aufsichtsbefugnisse für bestimmte Aufgabenbereiche werden durch Kirchengesetz geregelt.
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3. Abschnitt
Kirchenkreistag und Kirchenkreisvorstand

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Artikel 57

( 1 ) Kirchenkreistag und Kirchenkreisvorstand nehmen die Aufgaben und Befugnisse wahr, die in Artikel 50 dem Kirchenkreis zugewiesen sind.
( 2 ) Der Kirchenkreistag erfüllt seine Aufgaben durch gemeinsame Besprechung und durch Beratung der Kirchengemeinden; er kann im Rahmen des geltenden Rechtes besondere Einrichtungen des Kirchenkreises für kirchliche Aufgaben schaffen.
( 3 ) Der Kirchenkreistag stellt den Haushaltsplan des Kirchenkreises fest und beschließt über die zu seiner Deckung erforderlichen Kirchensteuern, Umlagen oder sonstigen Abgaben im Rahmen des geltenden Rechtes.
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Artikel 58

( 1 ) Dem Kirchenkreistag gehören an:
  1. Gemeindeglieder, die von den Kirchengemeinden gewählt werden,
  2. Gemeindeglieder, die von dem Kirchenkreisvorstand berufen werden,
  3. der Superintendent und einer der Stellvertretenden im Aufsichtsamt,
  4. Mitglieder der Landessynode sowie des Kirchensenates, die einer Kirchengemeinde im Kirchenkreis angehören.
( 2 ) Dem Kirchenkreistag können aufgrund kirchengesetzlicher Bestimmungen noch andere als die in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder angehören.
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Artikel 59

( 1 ) Jeder Kirchenkreis muss einen Kirchenkreisvorstand haben. Er besteht aus dem Superintendenten als Vorsitzendem und aus wenigstens vier vom Kirchenkreistag zu wählenden Mitgliedern. Unter diesen müssen wenigstens zwei festangestellte Pastoren und zwei nicht geistliche Mitglieder sein.
( 2 ) Ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes, das nicht dem Kirchenkreistag angehört, ist für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Kirchenkreisvorstand auch Mitglied des Kirchenkreistages.
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Artikel 60

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über die Kirchenvorstände und ihre Tätigkeit.
( 2 ) Er hat dem Kirchenkreistag über seine Geschäftsführung Rechenschaft zu geben.
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Artikel 61

Das Nähere über die Bildung der Kirchenkreistage und Kirchenkreisvorstände, ihre Aufgaben und Befugnisse sowie ihre Geschäftsführung wird durch die Kirchenkreisordnung oder andere Kirchengesetze geregelt.
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IV. Teil
Leitung und Verwaltung der Landeskirche

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1. Abschnitt
Landesbischof

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Artikel 62

( 1 ) Der Landesbischof hat die geistliche Leitung und Aufsicht in der Landeskirche. Er vertritt die Landeskirche im kirchlichen und öffentlichen Leben.
( 2 ) Der Landesbischof hat den Vorsitz im Kirchensenat, im Bischofsrat und im Landeskirchenamt.
( 3 ) Er vertritt die Landeskirche bei Abschluss von Verträgen, die der Zustimmung durch Gesetz bedürfen.
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Artikel 63

( 1 ) Der Landesbischof hat das Kanzelrecht in allen Gemeinden der Landeskirche. Er kann sich mit Kundgebungen, die im öffentlichen Gottesdienst zu verlesen sind, an die Gemeinden wenden sowie außerordentliche allgemeine Buß-, Fürbitt- und Dankgottesdienste anordnen. Er wählt sich eine Kirche als Predigtstätte.
( 2 ) Der Landesbischof hat das Recht, zu ordinieren, Kirchen und Kapellen einzuweihen, Visitationen vorzunehmen und im Benehmen mit dem zuständigen Landessuperintendenten und dem Landeskirchenamt außerordentliche Visitationen anzuordnen.
( 3 ) Der Landesbischof führt die Mitglieder des Kirchensenates und des Landeskirchenamtes sowie die Landessuperintendenten und die Amtsträger mit gesamtkirchlichem Auftrag in ihr Amt ein.
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Artikel 64

( 1 ) Zu den Aufgaben des Landesbischofs gehört es:
  1. nach Maßgabe besonderer Kirchengesetze Pfarrer und Pfarrvikare namens der Landeskirche zu ernennen, zu berufen und ihnen die Bestallung zu erteilen,
  2. den von den Kirchenkreistagen gewählten Superintendenten die Bestallung zu erteilen,
  3. die Mitglieder der theologischen Prüfungsausschüsse zu ernennen,
  4. Einsicht in die Arbeit der kirchlichen Ausbildungs- und Fortbildungsstätten zu nehmen.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Landesbischofs gehört es ferner:
  1. die Verbindung der Landeskirche mit anderen Kirchen im Rahmen der kirchlichen Zusammenschlüsse in Deutschland und in aller Welt zu pflegen,
  2. die Verbindung mit der Theologischen Fakultät der Landesuniversität zu fördern,
  3. die Stellungnahme der Kirche zu den Fragen und Aufgaben der Zeit in der Öffentlichkeit geltend zu machen,
  4. Evangelisationen, kirchliche Wochen und andere Veranstaltungen zu veranlassen,
  5. die Innere und die Äußere Mission sowie die kirchlichen Werke und Einrichtungen zu fördern,
  6. für eine Zusammenarbeit aller Kräfte in der Landeskirche zu sorgen.
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Artikel 65

( 1 ) Der Landesbischof wird auf Vorschlag des Kirchensenates von der Landessynode auf zehn Jahre gewählt. Der Vorschlag des Kirchensenates kann bis zu drei Namen enthalten. Gewählt wird ohne Aussprache und in geheimer Abstimmung. Für die Wahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erforderlich. Wird diese Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht erreicht, so kann der Kirchensenat seinen Vorschlag abändern.
( 2 ) Wird im zweiten Wahlgang eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode nicht erreicht, so treten der Kirchensenat und der Landessynodalausschuss zu einem Kollegium zusammen. Dieses schlägt der Landessynode bis zu zwei Namen vor. Im dritten Wahlgang entscheidet die Landessynode mit einfacher Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode.
( 3 ) Zwischen der Einbringung eines Vorschlages und dem folgenden Wahlgang sowie zwischen den einzelnen Wahlgängen muss ein Zeitraum von mindestens zwölf Stunden liegen.
( 4 ) Der Präsident der Landessynode teilt dem Gewählten die vollzogene Wahl mit; er unterrichtet den Kirchensenat von der ihm gegenüber erklärten Annahme der Wahl. Der Kirchensenat setzt im Einvernehmen mit dem Landessynodalausschuss den Beginn des Dienstverhältnisses und den Zeitpunkt des Amtsantritts des Landesbischofs fest.
( 5 ) Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des Landesbischofs entscheidet das Kollegium nach Absatz 2 mit der Mehrheit seiner Mitglieder, ob die Amtszeit bis zum Ruhestand verlängert wird. Der Kirchensenat unterrichtet darüber spätestens vier Wochen vor Beginn der nächsten Tagung die Landessynode. Die Landessynode kann der Verlängerung widersprechen, indem sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des Landesbischofs mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder verlangt, dass ein Wahlverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 durchgeführt wird. In diesem Fall leitet der Kirchensenat ein Wahlverfahren ein.
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Artikel 66

( 1 ) Der Landesbischof kann sich in der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse von den Landessuperintendenten und den Mitgliedern des Landeskirchenamtes vertreten und unterstützen lassen.
( 2 ) Ist der Landesbischof für längere Zeit verhindert oder hat er ein Leitungsamt in einer der in Artikel 4 genannten Körperschaften wahrzunehmen, so regelt der Kirchensenat im Einvernehmen mit ihm und mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die Vertretung; hierbei kann auch aus dem Kreis der Landessuperintendenten und der geistlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes ein ständiger Vertreter auf Zeit bestimmt werden.
( 3 ) Ist das Amt des Landesbischofs nicht besetzt, so wählt der Kirchensenat zum Bischofsvikar einen der beiden Landessuperintendenten, die dem Kirchensenat als Mitglied oder als Vertreter angehören.
( 4 ) Die Vertretung nach den Absätzen 2 und 3 umfasst die Wahrnehmung aller Aufgaben und Befugnisse des Landesbischofs mit Ausnahme der Rechte gemäß Artikel 62 Absatz 2; sie umfasst auch das Recht, an den Sitzungen des Kirchensenates, des Bischofsrates und des Landeskirchenamtes teilzunehmen.
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Artikel 67

( 1 ) Der Landesbischof ist jederzeit zum Rücktritt von seinem Amt berechtigt.
( 2 ) Der Landesbischof kann gegen seinen Willen nur unter den kirchengesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen in eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt oder seines Amtes enthoben werden.
( 3 ) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse des Landesbischofs durch Kirchengesetz geregelt.
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2. Abschnitt
Landessuperintendenten

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Artikel 68

Der Landessuperintendent hat die geistliche Leitung und Aufsicht in einem Sprengel. Er hat das Kanzelrecht in allen Gemeinden des Sprengels. Er vertritt die Landeskirche im kirchlichen und öffentlichen Leben seines Sprengels.
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Artikel 69

( 1 ) Der Landessuperintendent hat das Recht, zu ordinieren, Kirchen und Kapellen einzuweihen, soweit nicht der Landesbischof die Ordination oder Einweihung in Anspruch nimmt, und Visitationen vorzunehmen.
( 2 ) Zu den Aufgaben des Landessuperintendenten gehört es ferner:
  1. Superintendenten sowie Amtsträger mit einem Auftrag für den Sprengel in ihr Amt einzuführen,
  2. Generalkonvente und Ephorenkonvente abzuhalten,
  3. den theologischen Nachwuchs zu fördern und im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung bei dessen Ausbildung und Prüfung mitzuwirken,
  4. die Innere und Äußere Mission sowie die kirchlichen Werke und Einrichtungen zu fördern,
  5. für eine Zusammenarbeit aller Kräfte im Sprengel zu sorgen.
( 3 ) Im Einzelnen werden die Befugnisse und Pflichten des Landessuperintendenten sowie seine Vertretung durch eine Dienstordnung geregelt, die der Kirchensenat erlässt.
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Artikel 70

( 1 ) Der Landessuperintendent wird vom Kirchensenat auf zehn Jahre gewählt. Vor der Wahl erörtert der Landesbischof mit den Vorsitzenden der Kirchenkreistage, den Superintendenten und den Mitgliedern der Landessynode aus dem betroffenen Sprengel die mit der Wahl zusammenhängenden Fragen, insbesondere die für das Amt erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen vor dem Hintergrund der besonderen Situation des Sprengels. Zu dem Erörterungstermin lädt der Kirchensenat ein.
( 2 ) Die Wahl nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Zustimmung des Landesbischofs und der Mehrheit der Mitglieder der Landessynode aus dem betroffenen Sprengel. Die Mitglieder der Landessynode aus dem betroffenen Sprengel treten zur Entscheidung über die Zustimmung zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen, zu der der Präsident der Landessynode einlädt.
( 3 ) Der Landessuperintendent wird durch den Landesbischof in sein Amt eingeführt. Der Amtssitz des Landessuperintendenten wird durch den Kirchensenat bestimmt. Er muss im Sprengel liegen; hiervon kann der Kirchensenat aus wichtigem Grunde abweichen.
( 4 ) Dem Landessuperintendenten wird vom Kirchensenat eine Predigtstätte im Sprengel zugewiesen. Er kann an den Beratungen des Pfarramtes seiner Predigtstätte teilnehmen.
( 5 ) Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des Landessuperintendenten entscheidet der Kirchensenat, ob die Amtszeit bis zum Ruhestand verlängert wird. Der Kirchensenat unterrichtet darüber den Landesbischof und die Mitglieder der Landessynode aus dem betroffenen Sprengel. Der Landesbischof oder die Mehrheit der Mitglieder der Landessynode aus dem betroffenen Sprengel können einer Verlängerung widersprechen, indem sie spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des Landessuperintendenten verlangen, dass ein Wahlverfahren nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführt wird; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In diesem Fall leitet der Kirchensenat ein Wahlverfahren ein.
( 6 ) Mitglieder der Landessynode aus dem betroffenen Sprengel, die dem Kirchensenat angehören, nehmen an Entscheidungen der Mitglieder der Landessynode aus dem betroffenen Sprengel nach den Absätzen 2 und 5 nicht teil und werden bei der Berechnung der Mehrheit der Mitglieder der Landessynode aus dem betroffenen Sprengel nicht berücksichtigt.
( 7 ) Die Zahl der Landessuperintendenten und die Abgrenzung der Sprengel wird durch Kirchengesetz geregelt.10#
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Artikel 7111#

– aufgehoben –
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3. Abschnitt
Bischofsrat

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Artikel 72

Der Landesbischof und die Landessuperintendenten bilden den Bischofsrat. Dieser tritt zu regelmäßigen Beratungen über alle Fragen zusammen, die das kirchliche Leben betreffen. Den Vorsitz führt der Landesbischof, im Falle seiner Verhinderung oder bei einer Vakanz des Bischofsamtes der dienstälteste Landessuperintendent.
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Artikel 73

( 1 ) Der Bischofsrat ist an den Beschlüssen nach Artikel 123 Absatz 1 beteiligt; er wirkt beratend mit
  1. bei der Aufstellung und Änderung von Ausbildungsplänen für die Vorbereitung auf das Amt des Pfarrers,
  2. bei der Besetzung der Superintendenturstellen und solcher Pfarrstellen, die nicht durch Pfarrwahl oder Patronat besetzt werden,
  3. bei der Ernennung der Studiendirektoren an Predigerseminaren und des Rektors der Theologischen Akademie,
  4. bei der Berufung der Pfarrer der Landeskirche mit besonderem Auftrag.
( 2 ) Der Zustimmung des Bischofsrates bedarf es bei Erlass einer Dienstanweisung für Superintendenten (Artikel 53 Absatz 3).
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4. Abschnitt
Landessynode

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Artikel 74

( 1 ) Die Landessynode hat die Aufgabe, dem inneren und äußeren Aufbau der Landeskirche zu dienen. Sie hat über den ordnungsmäßigen Bestand und die Wirksamkeit aller zur Arbeit in der Landeskirche berufenen Stellen zu wachen.
( 2 ) Die Landessynode soll die Angelegenheiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens im Gebiet der Landeskirche beobachten und erörtern. Sie kann Anregungen an die übrigen landeskirchlichen Stellen sowie Entschließungen an Behörden, Körperschaften, Vereine und andere richten. Sie kann sich mit Kundgebungen an die Gemeinden wenden und anordnen, dass sie im öffentlichen Gottesdienst verlesen werden.
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Artikel 75

Die Landessynode hat folgende besonderen Aufgaben und Befugnisse:
  1. unter Mitwirkung des Kirchensenates über die Kirchengesetze zu beschließen,
  2. bei Erklärungen nach Artikel 127 Absatz 4 mitzuwirken,
  3. die Vorlagen des Kirchensenates, des Landeskirchenamtes, des Landessynodalausschusses und die Anträge des Bischofsrates, der Kirchenkreistage und Kirchenkreisvorstände zu erledigen,
  4. Eingaben, die in geschäftsordnungsmäßiger Form aufgenommen werden, zu erledigen,
  5. über die ihr nach Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe b vom Landessynodalausschuss und nach Artikel 99 Absatz 1 vom Landeskirchenamt vorzulegenden Berichte zu beraten,
  6. den Landesbischof zu wählen (Artikel 65),
  7. die Mitglieder des Landessynodalausschusses und die von ihr zu bestellenden Mitglieder des Kirchensenates zu wählen (Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe g und h),
  8. gemäß der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands Mitglieder zu deren Generalsynode und gemäß der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland Mitglieder zu deren Synode zu wählen,
  9. Beschlüsse nach Artikel 123 Absatz 1 zu fassen.
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Artikel 76

( 1 ) Die Landessynode stellt für ein Jahr oder für mehrere Jahre (Haushaltszeitraum) aufgrund eines vom Landeskirchenamt nach Beratung mit dem Landessynodalausschuss aufgestellten Entwurfes und des vom Kirchensenat aufgestellten Stellenplanes für die landeskirchliche Verwaltung den Haushaltsplan fest und beschließt über Art und Höhe der zu seiner Deckung zu erhebenden Kirchensteuern, Umlagen oder sonstigen Abgaben. Über Umlagen in Teilen der Landeskirche, für die keine Landeskirchensteuer im Lande Niedersachsen ausgeschrieben wird, beschließt das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses.
( 2 ) Durch den Haushaltsplan wird das Landeskirchenamt ermächtigt, die darin vorgesehenen Einnahmen zu erheben und Ausgaben zu leisten. Hierbei wirkt der Landessynodalausschuss mit, soweit dies im Haushaltsplan oder in Kirchengesetzen bestimmt ist.
( 3 ) Die Ermächtigung bleibt über den Haushaltszeitraum hinaus in Kraft, bis die Landessynode einen neuen Haushaltsplan festgestellt hat. Dies gilt nicht, wenn Einnahmen oder Ausgaben ausdrücklich als einmalig oder außerordentlich bezeichnet sind.
( 4 ) Auch der Beschluss über die Erhebung von Kirchensteuern, Umlagen oder sonstigen Abgaben bleibt so lange in Kraft, bis die Landessynode einen neuen Beschluss fasst.
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Artikel 77

Erhebt der Kirchensenat innerhalb eines Monats gegen einen Beschluss der Landessynode Einwendungen, so hat die Landessynode über den Gegenstand in einer frühestens am Tage nach der ersten Beschlussfassung stattfindenden Sitzung erneut zu beschließen. Erklärt sich die Landessynode mit Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder für die Aufrechterhaltung des Beschlusses, so bleibt er bestehen.
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Artikel 78

( 1 ) Der Landessynode gehören an:
a)
66 gewählte Synodale12#,
b)
zwölf vom Kirchensenat berufene Synodale, darunter vier von der Landesjugendkammer vorgeschlagene Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben13#,
c)
der Abt zu Loccum, wenn seiner Mitgliedschaft nicht Artikel 79 entgegensteht14#
c)
ein von den Lehrstuhlinhabern der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen aus ihre Mitte entsandter Synodaler.
Die Synodalen nach Buchstabe a) werden von den nach Absatz 4 Wahlberechtigten gewählt. Durch Kirchengesetz wird bestimmt, wie viele ordinierte Synodale, wie viele nicht ordinierte Synodale und wie viele berufliche kirchliche Mitarbeiter in jedem Wahlkreis zu wählen sind. Der Landessynode dürfen nicht mehrheitlich Ordinierte und berufliche kirchliche Mitarbeiter angehören.
( 2 ) Bis zum Ablauf ihrer Wahlzeit gehören außerdem die in Artikel 100 Absatz 1 Buchst. g genannten Mitglieder des Kirchensenates der Landessynode auch dann an, wenn sie nicht wieder in die Landessynode gewählt oder berufen sind.
( 3 ) Für die nach Absatz 1 Buchst. a zu wählenden Synodalen ist die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern zu wählen.
( 4 ) Berechtigt, die Synodalen nach Absatz 1 Buchstabe a zu wählen, ist, wer zur Zeit der Wahl
  1. Kirchenvorsteher oder Kapellenvorsteher ist oder
  2. Pastor gemäß Artikel 32 Absatz 3 ist oder
  3. Mitglied eines Kirchenkreistages des Wahlkreises ist, ohne bereits nach den Buchstaben a und b wahlberechtigt zu sein.
Voraussetzung für die Wahlberechtigung nach den Buchstaben a und c ist die Kirchenmitgliedschaft in einer Kirchengemeinde des Wahlkreises, für die Wahlberechtigung nach Buchstabe b die Zugehörigkeit zu einem Pastorenkonvent des Wahlkreises.
( 5 ) Wählbar als nicht ordinierter Synodaler ist, wer zur Zeit der Wahl Kirchenmitglied einer Kirchengemeinde des Wahlkreises ist und bei dem die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Kirchenvorsteher mit Ausnahme der Mindestzeitdauer der Zugehörigkeit zu seiner Kirchengemeinde vorliegen.
( 6 ) Wählbar als ordinierter Synodaler ist vorbehaltlich des Artikels 79, wer zur Zeit der Wahl die Rechte aus der Ordination besitzt.
( 7 ) Wer als ordinierter Synodaler wählbar ist, kann nicht als nicht ordinierter Synodaler gewählt werden.
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Artikel 79

Der Landesbischof, die Landessuperintendenten, die Mitglieder, Beamten und Angestellten des Landeskirchenamtes sowie die Mitglieder kirchlicher Verfassungs- und Verwaltungsgerichte, die für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Landeskirche zuständig sind, können der Landessynode nicht angehören.
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Artikel 80

( 1 ) Die Landessynode wird alle sechs Jahre zum 1. Januar neu gebildet.
( 2 ) Das Landeskirchenamt prüft die Ordnungsmäßigkeit der Bildung der Landessynode. Die Entscheidung über Einwendungen über die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen zur Landessynode obliegt dem Landessynodalausschuss; über andere Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Bildung der Landessynode entscheidet die Landessynode selbst. Diese Entscheidungen unterliegen nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof. Wird ein Vorgang des Verfahrens zur Bildung der Landessynode für ungültig erklärt, so ist dieser zu wiederholen.
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Artikel 81

Das Weitere über die Bildung der Landessynode und die Prüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit sowie über das Ausscheiden der Mitglieder der Landessynode wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 82

( 1 ) Die Synodalen sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden und dürfen wegen ihrer synodalen Betätigung nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
( 2 ) Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen, die der Landessynode angehören, bedürfen zur Teilnahme an deren Tagungen keines Urlaubs.
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Artikel 83

( 1 ) Der Landessynodalausschuss beruft die Landessynode im Benehmen mit dem Kirchensenat innerhalb von drei Monaten nach ihrer Neubildung zu ihrer ersten Tagung ein.
( 2 ) Spätere Tagungen der Landessynode werden von dem Präsidenten der Landessynode im Benehmen mit dem Kirchensenat einberufen. Die Landessynode ist binnen drei Monaten einzuberufen, wenn der Kirchensenat, der Landessynodalausschuss oder ein Drittel der Mitglieder der Landessynode dies verlangen.
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Artikel 84

Am Sonntag vor jeder Tagung der Landessynode soll in der ganzen Landeskirche im Hauptgottesdienst fürbittend der Landessynode gedacht werden.
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Artikel 85

( 1 ) Der Eröffnung der Landessynode geht ein Gottesdienst voraus. In diesem Gottesdienst legen die Synodalen folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe vor Gott und dieser christlichen Gemeinde, dass ich als Mitglied der Landessynode gehorsam dem göttlichen Wort, in Treue gegen das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche danach trachten will, dass die Kirche in Einigkeit des Glaubens und in Gemeinschaft der Liebe wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus.“
( 2 ) Das Gelöbnis im Eröffnungsgottesdienst nimmt der Landesbischof, das Gelöbnis der später eintretenden Synodalen nimmt der Präsident der Landessynode entgegen.
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Artikel 86

( 1 ) Die Landessynode ist bei Anwesenheit der Hälfte der Zahl der gesetzlichen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Synodalen. Stimmenthaltung ist zulässig.
( 2 ) Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Offene Wahl ist zulässig, wenn kein Synodaler widerspricht.
( 3 ) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht einzelne Angelegenheiten auf Beschluss der Landessynode vertraulich behandelt werden sollen.
( 4 ) Im Übrigen gibt sich die Landessynode eine Geschäftsordnung15#.
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Artikel 87

Der Landesbischof, die Landessuperintendenten, die Mitglieder des Kirchensenates und die Bevollmächtigten des Landeskirchenamtes sind berechtigt, an den Verhandlungen der Landessynode ohne Stimmrecht teilzunehmen und nach jedem Redner das Wort zu ergreifen.
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5. Abschnitt
Landessynodalausschuss

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Artikel 88

( 1 ) Dem Landessynodalausschuss gehören sieben Mitglieder an. Diese werden von der Landessynode gewählt, und zwar drei aus der Zahl der ordinierten und vier aus der Zahl der nicht ordinierten Synodalen. Für die Mitglieder werden ebenso viele ordinierte und nicht ordinierte Stellvertreter gewählt. Diese treten bei Verhinderung oder beim Ausscheiden von Mitgliedern in der von der Landessynode bestimmten Reihenfolge ein, beim Ausscheiden von Mitgliedern jedoch nur bis zu einer Neuwahl durch die Landessynode.
( 2 ) Die Wahlen zum Landessynodalausschuss gelten für sechs Jahre. Der Landessynodalausschuss bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Ausschusses im Amt.
( 3 ) Der Präsident der Landessynode ist berechtigt, an den Sitzungen des Landessynodalausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
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Artikel 89

Der Landessynodalausschuss tritt erstmalig unter dem Vorsitz seines ältesten Mitgliedes zusammen und wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende aus seinem Amt, so sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter neu zu wählen.
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Artikel 90

( 1 ) Im Landessynodalausschuss werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass mindestens zwei ordinierte und drei nicht ordinierte Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben. Die Beratungen können für vertraulich erklärt werden.
( 2 ) Mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte kann der Landessynodalausschuss Unterausschüsse oder einzelne Mitglieder beauftragen.
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Artikel 91

( 1 ) Der Landessynodalausschuss nimmt die in Artikel 74 und in Artikel 75 Buchstabe h bezeichneten Aufgaben der Landessynode wahr, solange diese nicht versammelt ist. In der Ausübung dieser Aufgaben ist der Landessynodalausschuss an die Weisungen der Landessynode gebunden.
( 2 ) Der Landessynodalausschuss hat insbesondere die Aufgabe:
  1. den Landesbischof, den Kirchensenat, den Bischofsrat und das Landeskirchenamt in wichtigen Angelegenheiten der Leitung und Verwaltung der Landeskirche zu beraten,
  2. darauf zu achten, dass die Beschlüsse der Landessynode ausgeführt werden.
( 3 ) Der Landessynodalausschuss hat außerdem folgende besonderen Aufgaben und Befugnisse:
  1. die Landessynode im Benehmen mit dem Kirchensenat zu der ersten Tagung nach ihrer Neubildung einzuberufen,
  2. der Landessynode bei jeder ordentlichen Tagung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten,
  3. bei der Rechtsetzung gemäß Artikel 121 Absatz 1, Artikel 124 und Artikel 127 Absatz 1 mitzuwirken,
  4. die beiden weiteren Synodalen nach Art. 105 Abs. 2 zu bestimmen, wenn die Landessynode nicht rechtzeitig zu einer Tagung zusammentritt,
  5. bei der Geldverwaltung der Landeskirche, soweit dies in der Haushaltsordnung, im Haushaltsplan oder in Kirchengesetzen bestimmt ist, mitzuwirken,
  6. die Zustimmung zur Verwendung von Einnahmen für nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben, zur Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten landeskirchlichen Vermögens zu anderen Zwecken, zur Überschreitung des Haushaltsplanes, zur Übernahme von Bürgschaften und zur Aufnahme von Anleihen, die nicht im Haushaltszeitraum getilgt werden können, zu erteilen,
  7. die in der Landeskirchenkasse geführten Haushalts- und Vermögensrechnungen zu prüfen, das Landeskirchenamt zu entlasten und der Landessynode eine Übersicht über die Rechnungen vorzulegen. Bei der Entlastung verbleibende Meinungsverschiedenheiten sind der Landessynode zur Entscheidung vorzulegen.
( 4 ) Weitere Aufgaben können dem Landessynodalausschuss durch Kirchengesetz übertragen werden.
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6. Abschnitt
Landeskirchenamt

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Artikel 92

( 1 ) Das Landeskirchenamt verwaltet die inneren und äußeren Angelegenheiten der Landeskirche nach dem geltenden Recht und entsprechend den vom Kirchensenat aufgestellten Grundsätzen für die kirchliche Verwaltung.
( 2 ) Das Landeskirchenamt führt – unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse anderer Stellen – an oberster Stelle die Aufsicht über die in der Landeskirche bestehenden kirchlichen Körperschaften und über die Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt vertritt die Landeskirche in Verwaltungs- und Rechtssachen. Erklärungen, durch welche die Landeskirche unmittelbar vermögensrechtlich verpflichtet wird, bedürfen der Unterschrift des Präsidenten oder des ihn vertretenden Mitgliedes unter Beidrückung des Amtssiegels. Die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Landesbischofs, des Landessynodalausschusses und des Kirchensenates bleiben unberührt.
( 4 ) Das Landeskirchenamt ist in allen Fällen zunächst zuständig, in denen nicht nach dem geltenden Recht die Zuständigkeit einer anderen Stelle besteht; abschließend entscheidet über die Zuständigkeit der Kirchensenat.
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Artikel 93

Das Landeskirchenamt kann
  1. die Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben oder anderer Aufgaben zur Erfüllung nach seinen Weisungen auf andere Kirchenbehörden oder Stellen übertragen oder
  2. aufgrund eines Kirchengesetzes eine andere juristische Person mit der selbständigen Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben beleihen; Artikel 17 findet in diesem Fall entsprechende Anwendung.
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Artikel 94

Bevor das Landeskirchenamt in einem Einzelfall entscheidet, sollen die nachgeordneten Aufsichtsstellen angehört werden.
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Artikel 95

( 1 ) Vorsitzender des Landeskirchenamtes ist der Landesbischof.
( 2 ) Weitere ordentliche Mitglieder des Landeskirchenamtes sind der Präsident, der rechtskundige und der geistliche Vizepräsident und die erforderlichen haupt- oder nebenamtlichen geistlichen und nicht geistlichen Mitglieder. Die Mitglieder werden vom Kirchensenat mit Zustimmung des Landesbischofs auf Lebenszeit ernannt. Der Präsident und der rechtskundige Vizepräsident müssen die Befähigung zum Richteramt, die geistlichen Mitglieder müssen die Befähigung zur Anstellung im Pfarramt besitzen.
( 3 ) Der Präsident übt nach den vom Vorsitzenden gegebenen Richtlinien selbstständig unter eigener Verantwortung die dem Vorsitzenden des Landeskirchenamtes zustehenden Befugnisse aus. Der Vorsitzende kann sich bestimmte Präsidialangelegenheiten allgemein oder im Einzelfalle zur persönlichen Entscheidung vorbehalten.
( 4 ) Der Vorsitzende wird durch den Präsidenten vertreten; die Reihenfolge der Vertretung des Präsidenten richtet sich nach dem Dienstalter der Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder.
( 5 ) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes sind verpflichtet, den Landesbischof bei der Erledigung seiner Aufgaben zu unterstützen.
( 6 ) Der Kirchensenat kann außerordentliche Mitglieder berufen und Bestimmungen über ihre Teilnahme an den Sitzungen und Abstimmungen des Kollegiums treffen.
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Artikel 96

( 1 ) Das Landeskirchenamt entscheidet als Kollegium. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse sind gültig, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder, darunter mindestens ein geistliches und ein nicht geistliches Mitglied, an der Abstimmung teilgenommen hat.
( 2 ) Der Vorsitzende sowie der Präsident können einen Beschluss, bevor er ausgeführt ist, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen, beanstanden. Der Beschluss wird wirksam, wenn er mit Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder in einer Sitzung wiederholt wird, die frühestens am nächsten Tage stattfinden darf.
( 3 ) Das Landeskirchenamt gibt sich eine Geschäftsordnung16#, die der Zustimmung des Kirchensenates bedarf. In der Geschäftsordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen von den Erfordernissen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 abgesehen werden kann.
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Artikel 97

Mit der Leitung eines Referates im Landeskirchenamt können Kirchenbeamte oder Pfarrer der Landeskirche beauftragt werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 98

Der Präsident und die weiteren Mitglieder des Landeskirchenamtes werden vom Landesbischof in ihr Amt eingeführt. Sie legen folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe, dass ich den mir anvertrauten Dienst auf dem Grunde der Heiligen Schrift gemäß dem Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche nach dem in der Landeskirche geltenden Recht zur Ehre Gottes und zum Heile der Seelen verwalten und dabei in Treue darauf achten will, dass die Kirche in Einigkeit des Glaubens und in der Gemeinschaft der Liebe wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus.“
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Artikel 99

( 1 ) Bei jeder ersten Tagung einer Landessynode hat das Landeskirchenamt aufgrund seiner Erfahrungen und Beobachtungen einen Bericht über den Stand des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Arbeit vorzulegen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt sowie der Landessynodalausschuss können anregen, dass über wichtige, die Leitung und Verwaltung der Landeskirche betreffende Fragen eine gemeinsame Beratung stattfindet. In dieser Sitzung führt der Landesbischof den Vorsitz. Ist der Landesbischof verhindert, so wird die Sitzung vom Vorsitzenden der Stelle geleitet, von der die Anregung ausgeht.
( 3 ) Maßnahmen des Landeskirchenamtes, durch die voraussichtlich Mittel der Landeskirche in Anspruch genommen werden, die durch den Haushaltsplan nicht bereitgestellt sind, bedürfen der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
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7. Abschnitt
Kirchensenat

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Artikel 100

( 1 ) Dem Kirchensenat gehören an
  1. der Landesbischof,
  2. der Präsident des Landeskirchenamtes,
  3. der Präsident der Landessynode,
  4. der Vorsitzende des Landessynodalausschusses,
  5. ein vom Landeskirchenamt gewähltes geistliches Mitglied des Landeskirchenamtes,
  6. ein von den Landessuperintendenten gewählter Landessuperintendent,
  7. drei von der Landessynode gewählte Synodale,
  8. vier von der Landessynode gewählte Glieder der Landeskirche, die zur Landessynode wählbar sind und, wenn sie ihr angehören, mit ihrem Eintritt in den Kirchensenat aus der Landessynode ausscheiden.
( 2 ) Unter den nach Absatz 1 Buchstabe g und h zu wählenden Mitgliedern darf nur je eines zum ordinierten Synodalen wählbar sein (Artikel 78 Absatz 6).
( 3 ) Solange die Stelle des Präsidenten des Landeskirchenamtes nicht besetzt ist und bei Verhinderung des Präsidenten des Landeskirchenamtes tritt sein rechtskundiger Vertreter an seine Stelle.
( 4 ) Der Präsident der Landessynode wird im Falle seiner Verhinderung durch einen der Vizepräsidenten der Landessynode vertreten, der von dem Präsidium der Landessynode als ständiger Vertreter des Präsidenten der Landessynode gewählt ist.
( 5 ) Der Vorsitzende des Landessynodalausschusses wird im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Landessynodalausschusses vertreten.
( 6 ) Der Landessuperintendent wird im Falle seiner Verhinderung durch einen anderen Landessuperintendenten vertreten, der von den Landessuperintendenten als dessen ständiger Vertreter gewählt ist.
( 7 ) Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder (Absatz 1 Buchstabe e bis h) beträgt sechs Jahre; gewählt wird zum Ablauf der Hälfte der Wahlzeit der Landessynode.
( 8 ) Die Mitgliedschaft der gewählten Mitglieder erlischt erst mit dem Eintritt der neuen Mitglieder. Die Mitgliedschaft des Präsidenten der Landessynode besteht fort, bis die Landessynode einen neuen Präsidenten gewählt hat. Absatz 4 findet entsprechend Anwendung.
( 9 ) Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtsdauer des zu ersetzenden Mitgliedes.
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Artikel 101

( 1 ) Der Kirchensenat und seine Mitglieder sind in ihren Entschließungen unabhängig und nur dem in der Landeskirche geltenden Recht unterworfen.
( 2 ) Der Kirchensenat hat der Landessynode auf Anfragen, die in geschäftsordnungsmäßiger Form gestellt werden, über seine Tätigkeit Auskunft zu geben.
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Artikel 102

Die Mitglieder des Kirchensenats sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Jedoch sind die Mitglieder nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a bis g zur Aussprache über ihre Tätigkeit im Kirchensenat mit den Stellen, denen sie angehören, berechtigt, soweit nicht die Vertraulichkeit der Verhandlungen entgegensteht.
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Artikel 103

Die Mitglieder nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe h haben bei ihrem Eintritt in den Kirchensenat folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, dass ich als Mitglied des Kirchensenates gehorsam dem göttlichen Wort, in Treue gegen das Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche danach trachten will, dass die Kirche in Einigkeit des Glaubens und in Gemeinschaft der Liebe wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus.“
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Artikel 104

( 1 ) Den Vorsitz im Kirchensenat führt der Landesbischof, in seiner Vertretung ein vom Kirchensenat zu wählendes Mitglied. Der Kirchensenat kann einen weiteren Stellvertreter wählen.
( 2 ) Der Kirchensenat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden in der Regel monatlich zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt. Er ist bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Artikel 105

( 1 ) Der Kirchensenat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. alle Fragen, die das kirchliche Leben betreffen, zu beraten,
  2. bei der Bildung und Berufung der Landessynode mitzuwirken und an den Versammlungen der Landessynode teilzunehmen (Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 83, Artikel 87),
  3. beim Zustandekommen von Kirchengesetzen (Artikel 119 und 126), bei Beschlüssen der Landessynode nach Artikel 127 Absatz 4 und bei Erklärungen des Landeskirchenamtes nach Artikel 127 Absatz 1 bis 3 mitzuwirken sowie Beschlüsse nach Artikel 123 Absatz 1 zu fassen,
  4. Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen (Artikel 121),
  5. den Vorschlag für die Wahl des Landesbischofs aufzustellen (Artikel 65),
  6. den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Landeskirchenamtes zu ernennen,
  7. den Stellenplan für die landeskirchliche Verwaltung im Einvernehmen mit dem Landessynodalausschuss aufzustellen,
  8. beim Erlass der Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes mitzuwirken (Artikel 96 Absatz 3) und den Geschäftsverteilungsplan für die Abteilungen und Referate des Landeskirchenamtes zur Kenntnis zu nehmen,
  9. dem Landeskirchenamt Grundsätze und Richtlinien für die kirchliche Verwaltung, insbesondere für seine Geschäftsführung zu geben,
  10. das Landeskirchenamt mit Vorarbeiten für die Kirchengesetzgebung zu beauftragen,
  11. die Landessuperintendenten zu wählen, eine Dienstordnung für sie zu erlassen und die Dienstaufsicht über sie zu führen (Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 69 Absatz 3),
  12. den Amtssitz und die Predigtstätte der Landessuperintendenten zu bestimmen (Artikel 70 Absatz 2 und 3),
  13. in Zweifelsfällen über die gegenseitige Abgrenzung der Zuständigkeiten des Landesbischofs, der Landessuperintendenten und des Landeskirchenamtes zu entscheiden,
  14. bei Verwaltungsakten nach Maßgabe der Kirchenverfassung und der Kirchengesetze mitzuwirken,
  15. Dienstbezeichnungen festzusetzen und Titel zu verleihen,
  16. die Mitglieder der kirchlichen Gerichte zu ernennen (Artikel 129 Absatz 1),
  17. das Gnadenrecht in der Landeskirche auszuüben,
  18. die Vertreter der Landeskirche in der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland und bei gesamtkirchlichen Tagungen, denen gesetzgeberische Aufgaben nicht obliegen, zu bestimmen,
  19. bei der Ordnung und Verwaltung der in der Landeskirche bestehenden Klöster mitzuwirken (Artikel 108 bis 114).
( 2 ) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe e entsendet die Landessynode zwei weitere Synodale als stimmberechtigte Mitglieder in den Kirchensenat.
( 3 ) Erklärungen des Kirchensenates, durch welche die Landeskirche unmittelbar vermögensrechtlich verpflichtet wird, bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des ihn vertretenden Mitgliedes unter Beidrückung des Amtssiegels.
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V. Teil
Besondere Einrichtungen in der Landeskirche

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1. Abschnitt
Kloster Loccum

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Artikel 106

Das Kloster Loccum ist ein Bestandteil der Landeskirche. Es bildet eine selbstständige geistliche Körperschaft und dient kirchlichen Zwecken innerhalb der Landeskirche.
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Artikel 107

Das Kloster Loccum besteht aus dem Abt und den Konventualen. Der Abt und die Konventualen müssen Glieder der Landeskirche, der Abt auch ordinierter Amtsträger in der Landeskirche sein.
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Artikel 108

( 1 ) Abt und Konventualen werden vom Konvent gewählt. Die Wahl unterliegt der Bestätigung durch den Kirchensenat. Wird die Abtsstelle durch das Ausscheiden eines Abtes, der zugleich Landesbischof war, vakant, so findet die Wahl des neuen Abtes nicht vor Ende der nächsten Tagung der Landessynode, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren statt.
( 2 ) Vor der Wahl des Abtes ist dem Kirchensenat eine Wahlliste vorzulegen. Der Kirchensenat kann aus der Wahlliste Personen streichen oder die Wahlliste ergänzen.
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Artikel 109

Das Kloster stellt der Landeskirche Räume für den Betrieb eines Predigerseminars zur Verfügung. Das Nähere wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Kloster und der Landeskirche geregelt.
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Artikel 110

( 1 ) Das Kloster ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten selbständig im Rahmen des geltenden Rechtes. Es gibt sich in entsprechender Anwendung von Artikel 125 eine Verfassung. Die Verfassung und deren Änderungen sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Das Kloster steht nach Maßgabe der Artikel 16 bis 19 unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes. Für die Wahrnehmung der Aufsicht gelten die Bestimmungen über die allgemeine Aufsicht und die Aufsicht über die Vermögensverwaltung gegenüber den Kirchenkreisen entsprechend. Die Bestimmungen über die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen des Kirchenkreisvorstandes finden keine Anwendung.
( 3 ) Die Vermögensverwaltung und die rechtliche Vertretung des Klosters führt das vom Konvent als Vermögensverwalter bestellte Mitglied des Konvents oder bei seiner Verhinderung zwei Konventuale, die vom Konvent damit beauftragt werden.
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Artikel 111

(aufgehoben)
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Artikel 112

(aufgehoben)
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2. Abschnitt
Andere Klöster

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Artikel 113

( 1 ) Das Kloster Amelungsborn ist eine geistliche Körperschaft in der Landeskirche, die landeskirchliche Aufgaben zu erfüllen hat. Es besteht aus dem Abt und den Konventualen. Der Abt und die Konventualen werden vom Konvent gewählt. Die Wahl unterliegt der Bestätigung durch den Kirchensenat. Die Artikel 107 Satz 2 und 110 finden entsprechende Anwendung.
( 2 ) Den Abt von Bursfelde ernennt der Kirchensenat auf Vorschlag der Landesregierung aus dem Kreise der evangelisch-lutherischen ordentlichen Professoren der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen.
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Artikel 114

( 1 ) Die Errichtung oder Wiederherstellung klösterlicher Körperschaften als Bestandteil oder Einrichtung der Landeskirche bedürfen kirchengesetzlicher Regelung.
( 2 ) Die Teilnahme von Klöstern und Stiften, die nicht Einrichtungen der Landeskirche sind, am Leben der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche geschieht nach dem geltenden Recht; Änderungen bedürfen der Zustimmung des Kirchensenates. Die Aufgaben und Befugnisse der Landeskirche gegenüber den Klöstern und Stiften sowie die Patronatsrechte der Klöster, soweit sie auf die Landeskirche übergegangen sind, werden vom Landeskirchenamt wahrgenommen.
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3. Abschnitt
Stadtkirchenverband Hannover

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Artikel 115

Der Stadtkirchenverband Hannover nimmt für die in ihm zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und Kirchenkreise gemeinsame Aufgaben übergreifender Art wahr. Das Nähere wird durch Kirchengesetz17# geregelt.
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4. Abschnitt
Sonstige Einrichtungen

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Artikel 116

Rechtsfähigen Vereinen und Stiftungen des Privatrechts, die Aufgaben im Sinne des Artikels 1 wahrnehmen, kann auf ihren Antrag die Rechtsstellung einer Körperschaft oder Stiftung des Kirchenrechts verliehen werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 117

( 1 ) Landeskirchliche Stätten, die zur Vorbildung oder Fortbildung der Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen dienen, werden vom Landeskirchenamt errichtet. Artikel 99 Absatz 3 bleibt unberührt.
( 2 ) Andere Vorbildungs- und Fortbildungsstätten können vom Landeskirchenamt als landeskirchliche Einrichtungen anerkannt werden, wenn sie die dafür erforderlichen Bedingungen erfüllen.
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Artikel 118

( 1 ) Kirchliche Werke, die im Sinne des Artikels 1 übergemeindliche Aufgaben erfüllen, können durch Kirchengesetz als landeskirchliche Werke errichtet oder anerkannt werden.
( 2 ) Andere Vereinigungen können vom Landeskirchenamt als kirchlich anerkannt werden, wenn sie in Satzung und Arbeit an das Bekenntnis und die allgemeine landeskirchliche Ordnung gebunden sind.
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VI. Teil
Rechtsetzung und Rechtspflege

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1. Abschnitt
Rechtsetzung

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Artikel 119

( 1 ) Gesetzgebendes Organ ist die Landessynode. Entwürfe zu Kirchengesetzen werden vom Kirchensenat oder aus der Mitte der Landessynode eingebracht. Entwürfe aus der Mitte der Landessynode bedürfen der Unterstützung von mindestens 15 Synodalen. Den Entwürfen ist eine Begründung beizufügen.
( 2 ) Die von der Landessynode beschlossenen Kirchengesetze bedürfen der Zustimmung des Kirchensenates. Sie werden vom Kirchensenat vollzogen und verkündet. Wird das von der Landessynode beschlossene Gesetz nicht binnen drei Monaten vom Kirchensenat verkündet, so gilt dessen Zustimmung als verweigert.
( 3 ) Wird die Zustimmung des Kirchensenates verweigert, so hat die Landessynode erneut zu beschließen. Bestätigt sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl ihren Beschluss, so hat der Kirchensenat binnen zwei Wochen das von der Landessynode beschlossene Gesetz zu vollziehen und zu verkünden. Bei verfassungsändernden Kirchengesetzen ist Artikel 120 anzuwenden.
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Artikel 120

( 1 ) Die Verfassung kann durch Kirchengesetz geändert oder ergänzt werden (Verfassungsänderung).
( 2 ) Bei verfassungsändernden Gesetzen ist eine zweimalige Beratung und Abstimmung erforderlich. Die zweite Beratung kann frühestens am Tage nach der ersten Abstimmung stattfinden. Wird in der zweiten Beratung ein Änderungsantrag gestellt, so ist die zweite Abstimmung (Schlussabstimmung) über das Gesetz im ganzen frühestens achtzehn Stunden nach Abschluss der zweiten Beratung zulässig. Für die Schlussabstimmung ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Landessynode erforderlich.
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Artikel 121

( 1 ) Ist die Landessynode nicht versammelt, so können unaufschiebbare Gesetzesvorlagen des Kirchensenates von diesem mit Zustimmung des Landessynodalausschusses als Verordnung mit Gesetzeskraft verabschiedet werden. Dies gilt nicht für solche Vorlagen, die bereits bei der Landessynode eingebracht, aber von dieser verworfen oder noch nicht erledigt sind.
( 2 ) Verordnungen des Kirchensenates mit Gesetzeskraft sind der Landessynode zur Bestätigung vorzulegen. Wird eine Verordnung nicht mit der nach Artikel 86 Absatz 1 oder Artikel 120 erforderlichen Mehrheit bestätigt, so tritt sie zwei Wochen nach Erscheinen des Kirchlichen Amtsblattes außer Kraft, in dem dieser Beschluss vom Kirchensenat verkündet wird. Die Landessynode kann einen späteren Zeitpunkt des Außerkrafttretens beschließen.
( 3 ) Bestätigt die Landessynode eine Verordnung des Kirchensenates unter dem Vorbehalt gleichzeitig beschlossener Änderungen, so muss der Kirchensenat, wenn er den Änderungen zustimmt, binnen der von der Landessynode beschlossenen Frist von mindestens einem Monat die Verordnung in der von der Landessynode beschlossenen Fassung verkünden; andernfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.
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Artikel 122

( 1 ) Einer kirchengesetzlichen Regelung bedarf es
  1. zur Änderung oder Aufhebung von Kirchengesetzen, Verordnungen mit Gesetzeskraft oder von kirchlichem Gewohnheitsrecht,
  2. zur Regelung der Rechtsstellung der Gemeindeglieder und der Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen,
  3. zur Regelung des Rechtes der Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 2,
  4. zur Regelung des Kirchensteuerrechts,
  5. in allen sonstigen Fällen, in denen diese Verfassung eine kirchengesetzliche Regelung verlangt.
( 2 ) Für die Einführung und Änderung von Agenden, Gesangbüchern und Katechismen gelten die Bestimmungen des Artikels 123.
( 3 ) Der Bekenntnisstand und die Lehre in der Landeskirche sind einer gesetzlichen Regelung entzogen.
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Artikel 123

( 1 ) Agenden, Gesangbücher und Katechismen werden im Rahmen der allgemein für derartige Ordnungen geltenden Grundsätze durch übereinstimmende Beschlüsse von Kirchensenat, Bischofsrat und Landessynode sowie mit Zustimmung des Landesbischofs eingeführt, geändert, zum Gebrauch empfohlen oder freigegeben. Die Beschlüsse können weitere Regelungen zur Anwendung in den Kirchengemeinden enthalten.
( 2 ) Vor der Beschlussfassung der Landessynode zur Einführung oder Änderung von Agenden, Gesangbüchern und Katechismen ist den Kirchenkreistagen Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer Frist von einem Jahr zu geben.
( 3 ) Die Kirchengemeinden nehmen neue oder geänderte Agenden, Gesangbücher und Katechismen durch übereinstimmende Beschlüsse von Pfarramt und Kirchenvorstand in Gebrauch.
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Artikel 124

Das Landeskirchenamt kann mit Zustimmung des Landessynodalausschusses Rechtsverordnungen erlassen:
  1. wenn eine Angelegenheit nach der Verfassung nicht der kirchengesetzlichen Regelung bedarf und nicht schon durch Kirchengesetz geregelt ist,
  2. wenn es durch ein Kirchengesetz dazu ermächtigt ist.
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Artikel 125

Kirchliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen können durch Kirchengesetz ermächtigt werden, das landeskirchliche Recht durch eigene Satzungen zu ergänzen. Das Nähere, insbesondere die Verkündung der Satzungen, wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 126

Kirchengesetze, Verordnungen mit Gesetzeskraft und Rechtsverordnungen sind im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden, sofern nicht etwas anderes in ihnen bestimmt ist; das Gleiche gilt für Beschlüsse nach Artikel 123 Absatz 1. Kirchengesetze und Verordnungen mit Gesetzeskraft sowie Beschlüsse nach Artikel 123 Absatz 1 verkündet der Kirchensenat, Rechtsverordnungen das Landeskirchenamt. Wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, treten Rechtsvorschriften zwei Wochen nach Ausgabe des Kirchlichen Amtsblattes in Kraft.
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Artikel 127

( 1 ) Mitteilungen der in Artikel 4 genannten Körperschaften, die die Rechtsetzung der Landeskirche berühren, insbesondere Vorentwürfe und Entwürfe zu Kirchengesetzen, hat das Landeskirchenamt alsbald dem Kirchensenat und dem Landessynodalausschuss zur Unterrichtung vorzulegen. Erklärungen der Landeskirche zu Entwürfen von Kirchengesetzen der in Satz 1 erwähnten Körperschaften kann das Landeskirchenamt erst abgeben, wenn der Kirchensenat zugestimmt hat.
( 2 ) Bei Entwürfen von Agenden, Gesangbüchern und Katechismen kann der Kirchensenat beschließen, dass vor einer Erklärung gemäß Absatz 1 Satz 2 den Kirchenkreisen Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer Frist von wenigstens sechs Monaten gegeben wird.
( 3 ) Eine Erklärung darüber, ob die Landeskirche damit einverstanden ist, dass die Evangelische Kirche in Deutschland für ein bestimmtes Sachgebiet gesetzliche Bestimmungen mit Wirkung für alle oder mehrere Gliedkirchen vorbereitet, kann das Landeskirchenamt nach vorheriger Zustimmung des Kirchensenates abgeben.
( 4 ) Eine Erklärung über die Zustimmung nach Artikel 10a Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland kann das Landeskirchenamt erst abgeben, nachdem die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland den Wortlaut des Kirchengesetzes beschlossen und die Landessynode mit Zustimmung des Kirchensenates ihr Einverständnis erklärt hat. Bei einem Kirchengesetz, durch das die Verfassung der Landeskirche geändert wird, gilt Artikel 120 entsprechend.
( 5 ) Eine Erklärung über das Außerkraftsetzen eines Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Landeskirche (Artikel 10a Abs. 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland) kann das Landeskirchenamt erst abgeben, nachdem die Landessynode mit Zustimmung des Kirchensenates ihr Einverständnis erklärt hat. Wird durch das Außerkraftsetzen die Verfassung der Landeskirche geändert, so gilt Artikel 120 entsprechend.
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2. Abschnitt
Rechtspflege

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Artikel 128

( 1 ) Der Rechtspflege in der Landeskirche dienen
  1. ein Verfassungs- und Verwaltungsgericht,
  2. Disziplinargerichte,
  3. eine Spruchstelle in Lehrbeanstandungsverfahren.
Sie werden durch Kirchengesetz18# errichtet. Dieses regelt auch ihre Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Verfahren.
( 2 ) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass sich die Landeskirche der Rechtspflegeeinrichtungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands oder der Evangelischen Kirche in Deutschland bedient.
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Artikel 129

( 1 ) Die Mitglieder der in Artikel 128 genannten Gerichte werden vom Kirchensenat ernannt. Sie sind unabhängig und nur an das geltende Recht gebunden.
( 2 ) Sie können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung auf kirchengesetzlich geordnetem Wege ihres Amtes enthoben oder an der Ausübung ihres Amtes gehindert werden.
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Artikel 130

Unter den Mitgliedern kirchlicher Gerichte muss mindestens ein Mitglied zum Richteramt befähigt, ein Mitglied im Pfarramt anstellungsfähig sein.
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Artikel 131

Die Bestimmung des Artikels 129 Absatz 1 Satz 2 ist auf die Mitglieder derjenigen kirchlichen Behörden oder Dienststellen anzuwenden, denen durch die Kirchenverfassung oder durch Kirchengesetz die Entscheidung zugewiesen ist
  1. im Verfahren über das Ausscheiden aus einem kirchlichen Ehrenamt,
  2. im Verfahren auf Entziehung der Anstellungsfähigkeit bei kirchlichen Amtsträgern,
  3. im Verfahren auf Aberkennung des kirchlichen Wahlrechtes,
  4. im Verfahren zur Prüfung der Gültigkeit von Wahlen oder Berufungen, die aufgrund der Kirchenverfassung oder aufgrund von Kirchengesetzen stattgefunden haben.
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VII. Teil
Schlussbestimmung

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Artikel 132

Diese Verfassung tritt am 1. April 1965 in Kraft19#. Das Nähere wird durch das Einführungsgesetz geregelt.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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2 ↑ Siehe Nr. 10C.
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3 ↑ Siehe Nr. 10-1.
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4 ↑ Siehe Nr. 10-1.
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5 ↑ Siehe Anlage zu Nr. 10 D.
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6 ↑ Siehe Nr. 12 A, 13 A.
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7 ↑ Red. Anm.: Artikel 29 betraf Kapellengemeinden. Nach dem 1. Januar 2016 können keine neuen Kapellengemeinden errichtet werden. Bestehende Kapellengemeinden bleiben bestehen. Für sie bleiben die am 31. Dezember 2015 geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen über Kapellengemeinden in Kraft. Vgl. § 2 des 10. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, KABl. 2015, S. 107.
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8 ↑ Siehe Nr. 12 B.
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9 ↑ Siehe Nr. 13 B.
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10 ↑ Siehe Nr. 151 C.
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11 ↑ Artikel 71 betraf die Sprengelbeiräte. Bestehende Sprengelbeiräte sind zum 1. 1. 2010 aufgehoben worden.
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12 ↑ Red. Anm.: Nach § 3 des 13. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, KABl. 2018, S. 114, ist § 1 erstmals auf die Bildung der 26. Landessynode anzuwenden.
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13 ↑ Red. Anm.: Nach § 3 des 13. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, KABl. 2018, S. 114, ist § 1 erstmals auf die Bildung der 26. Landessynode anzuwenden.
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14 ↑ Red. Anm.: Nach § 2 des 13. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, KABl. 2018, S. 114, bleibt der Abt zu Loccum Mitglied der Landessynode, bis die Abtsstelle vakant wird.
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15 ↑ Siehe Nr. 153-1.
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16 ↑ siehe Nr. 155-1.
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17 ↑ Siehe Nr. 14 B_Archiv.
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18 ↑ Zu a) siehe Nr. 80 C; zu b) siehe Nrn. 83 A; zu c) siehe Nr. 36 A.
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19 ↑ Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der Verfassung in der ursprünglichen Fassung vom 11. 2. 1965.