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Vereinbarung
über die Kirchenmitgliedschaft zuziehender Evangelischer

Vom 14. Januar 1976

KABl. 1976, S. 21

Zur näheren Bestimmung der Möglichkeit für zuziehende Kirchenmitglieder aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland in dem Gebiet, in dem die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und die Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland bestehen, die Mitgliedschaft in der Kirche ihres Bekenntnisses zu wählen, treffen die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und die Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland folgende Regelung:
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I.

  1. (1) Zuziehende Kirchenmitglieder, die den evangelisch-lutherischen Bekenntnisstand haben oder angeben, sind Kirchenmitglieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.
    (2) Zuziehende Kirchenmitglieder, die den evangelisch-reformierten Bekenntnisstand haben oder angeben, sind Kirchenmitglieder der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland.
    (3) Als Erklärung über den Bekenntnisstand des Zuziehenden sind die Angaben bei der Meldebehörde und die Eintragung des Kirchensteuerabzugssignals auf der Lohnsteuerkarte oder der Einkommensteuererklärung anzusehen.
    (4) Der Umzug eines lutherischen oder reformierten Gemeindegliedes innerhalb des Gebietes beider Kirchen ist kein Zuzug im Sinne dieser Vereinbarung.
  2. Die Bestimmungen des Abschnittes III Absatz 2 der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) über die Kirchenmitgliedschaft (Amtsblatt der EKD 1970 S. 2) bleiben unberührt.
  3. Das Recht zum Übertritt nach kirchlichem und staatlichem Recht bleibt unberührt.
  4. Unberührt bleiben auch die verfassungsrechtlichen Regelungen beider Kirchen, nach denen Kirchenmitglieder nach bestehender Ordnung unter Beibehaltung ihres Bekenntnisstandes einer Kirchengemeinde anderen evangelischen Bekenntnisses angehören können.
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II.

Zur Ergänzung und Durchführung der Bestimmungen des Abschnittes I sind folgende Regelungen maßgebend:
  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Erklärung nach Abschnitt I wird der zugezogene Evangelische,
    1. der aus einer lutherischen Kirche zuzieht, Kirchenmitglied der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers,
    2. der aus einer reformierten Kirche zuzieht, Kirchenmitglied der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland.
  2. (1) Wer als Kirchenmitglied aus einer unierten Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland zuzieht, wird nach seiner Erklärung gemäß Abschnitt I Kirchenmitglied der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers oder der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland.
    (2) Falls die Angabe des zuziehenden Kirchenmitgliedes nach Absatz 1 bei der Meldebehörde oder die Eintragung des Kirchensteuersignals auf der Lohnsteuerkarte oder Einkommensteuerklärung auf „evangelisch“ lautet, sind als Erklärung über den Bekenntnisstand anzusehen die Anmeldung der Kinder zum kirchlichen Unterricht oder das Begehren von Amtshandlungen für den Zugezogenen oder seine Familienangehörigen, es sei denn, dass der persönliche Bekenntnisstand dabei ausdrücklich vorbehalten wurde.
    (3) Ist die Kirchenmitgliedschaft eines Zuziehenden nach Absatz 1 innerhalb eines Vierteljahres nicht schon gemäß den vorstehenden Bestimmungen geklärt, so gilt der Zuziehende mit dem Zuzug in einer der einparochialen reformierten Kirchengemeinden oder in einem Teilgebiet einer einparochialen reformierten Kirchengemeinde in Ostfriesland sowie in einer der anderen in der beigefügten Liste1# aufgeführten Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeteile als Gemeindeglied der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland, im Übrigen als Kirchenmitglied der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, unbeschadet seines Rechtes, eine Erklärung gemäß Abschnitt I Nr. 2 abzugeben.
    (4) Die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und die Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland werden gemeinsam eine Liste der Kirchengebiete aufstellen und fortschreiben, in denen die Zugezogenen, deren Zugehörigkeit zu einer der beiden Kirchen noch ungeklärt ist, gemeinschaftlich auf die Wahlmöglichkeit in dem Gebiet, in dem die beiden Kirchen bestehen, hingewiesen werden.
  3. (1) Erklärungen als Wahl gemäß Nr. 2 Abs. 4 sind gegenüber dem Kirchenvorstand/Kirchenrat (Presbyterium) der nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Zugezogenen zuständigen Kirchengemeinde der Kirche abzugeben, deren Kirchenmitgliedschaft der Zugezogene wählt.
    (2) Die Erklärungen nach Absatz 1 sind schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abzugeben. Der Zugezogene erhält eine Bestätigung über die Abgabe der Erklärung. Die örtlich zuständige Kirchengemeinde der anderen Kirche erhält Abschriften der Erklärung und der Bestätigung.

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1 ↑ Liste hier nicht abgedruckt.