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Rechtsverordnung für die kirchliche Bau-, Kunst-
und Denkmalpflege (RechtsVOBau)

Vom 15. Dezember 2006

KABl. 2006, S. 219, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 20. September 2024,
KABl. 2024, S. 31

Aufgrund der §§ 65 Abs. 2 und 66 Abs. 6 der Kirchengemeindeordnung (KGO) in der Fassung vom 28. April 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 62) und der §§ 53 Abs. 2 und 54 Abs. 2 der Kirchenkreisordnung (KKO) in der Fassung vom 14. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 47, ber. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 16. Dezember 2005 (Kirchl. Amtsbl. 2006, S. 2), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

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§ 1
Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Die in dieser Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen für Kirchengemeinden gelten auch für andere kirchliche Körperschaften entsprechend, soweit diese selbst kirchliche Gebäude oder Räume unterhalten.
(2) Diese Rechtsverordnung gilt für die Bau-, Kunst- und Denkmalpflege an und in kirchlichen Gebäuden und Räumen.
(3) 1Kirchliche Gebäude und Räume sind Gebäude und Räume, die im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen. 2Dasselbe gilt für Gebäude und Räume, an denen zugunsten einer kirchlichen Körperschaft ein Nutzungsrecht besteht, wenn der kirchlichen Körperschaft durch die der Nutzung zugrunde liegenden Vereinbarungen Aufgaben der Baupflege übertragen werden. 3Artikel 20 des Vertrages der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Lande Niedersachsen2# und anderweitige vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
(4) Die Bestimmungen für kirchliche Gebäude und Räume gelten für sonstige bauliche Anlagen der kirchlichen Körperschaften entsprechend.
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§ 2
Kirchliche öffentliche Sachen

1Kirchliche Gebäude und Räume, die unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen, werden nach Maßgabe ihrer Widmung als öffentliche Sachen geschützt. 2Sie stehen im Gemein-, Anstalts- oder Verwaltungsgebrauch.
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§ 3
Widmung und Entwidmung

(1) 1Gebäude, Räume oder Gegenstände werden durch die Einweihung zu kirchlichen öffentlichen Sachen gewidmet, soweit eine Einweihung im landeskirchlichen Agendenrecht vorgesehen ist. 2Im Übrigen werden Gebäude, Räume oder Gegenstände durch die Indienststellung gewidmet.
(2) 1Kirchliche öffentliche Sachen werden durch Beschluss des zuständigen kirchlichen Vertretungsorgans entwidmet, soweit ein solcher Beschluss im landeskirchlichen Recht vorgeschrieben ist. 2Im Übrigen werden kirchliche öffentliche Sachen durch die Außerdienststellung entwidmet.
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§ 4
Verantwortung für die Baupflege

(1) 1Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, ihre Gebäude in einem ordnungsgemäßen baulichen Zustand zu erhalten und auftretende Mängel unverzüglich zu beseitigen. 2Sie sind dafür verantwortlich, dass sich ihre Gebäude in einem dem öffentlichen Baurecht entsprechenden Zustand befinden.
(2) Der Erhaltung von Baudenkmalen haben die Kirchengemeinden ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(3) Das Landeskirchenamt kann Richtlinien für die Baupflege erlassen.
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§ 5
Baubegehungen

(1) 1Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, jährlich einmal eine Begehung ihrer Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen durchzuführen. 2Die jährliche Baubegehung entfällt, wenn in demselben Jahr eine Baubegehung nach Absatz 2 stattfindet.
(2) Alle drei Jahre ist die Baubegehung durch das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege oder eine fachkundige Person vorzunehmen.
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Abschnitt 2
Gebäudemanagement

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§ 6
Aufgaben der Kirchenkreise

1Die Kirchenkreise sind nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 a des Finanzausgleichsgesetzes verpflichtet, ein Gebäudemanagement und eine Gebäudebedarfsplanung zu entwickeln. 2Die Gebäudebedarfsplanung ist in regelmäßigen Abständen auf die Bedarfe der Kirchengemeinden zu überprüfen und fortzuschreiben.
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§ 7
Aufgaben der Kirchengemeinden

1Die Kirchengemeinden sind verpflichtet die Kirchenkreise bei der Gebäudebedarfsplanung zu unterstützen und sich in das Gebäudemanagement des Kirchenkreises zu integrieren. 2Sie sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen ihre Gebäude und Räume daraufhin zu prüfen, ob sie für die örtliche kirchliche Arbeit weiterhin benötigt werden. 3Ergibt sich zum Beispiel aufgrund von Änderungen der kirchlichen Arbeit oder der Art der Nutzung ein veränderter Bedarf, so sind die Kirchengemeinden verpflichtet, Entscheidungen zur Anpassung des Gebäudebestands zu treffen.
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Abschnitt 3
Energiemanagement

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§ 8
Energiemanagement

(1) Die Kirchenkreise betreiben nach § 4 Abs. 3 Buchst. a des Klimaschutzgesetzes ein Energiemanagement, Energiemanagement ist Teil des Gebäudemanagements.
(2) Die Kirchengemeinden als Gebäudeeigentümer nehmen die Verantwortung für das Energiemonitoring im Rahmen des Energiemanagements des Kirchenkreises für ihre Gebäude wahr.
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§ 9
Energetische Ertüchtigung

1Bei Umbau- und Instandsetzungsmaßnahmen an kirchlichen Gebäuden sollen Maßnahmen zur energetischen Ertüchtigung geprüft und umgesetzt werden, sofern sie sich als wirtschaftlich erweisen. 2Als wirtschaftlich werden Maßnahmen bezeichnet, die sich im Laufe ihrer Lebensdauer amortisieren.
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§ 10
Energiebeauftragte

(1) 1Die Kirchengemeinden sollen Energiebeauftragte bestellen. 2Energiebeauftragte können auch für mehrere Kirchengemeinden gemeinsam bestellt werden; nach Möglichkeit sollen die Baubeauftragten gemäß § 17 zugleich auch Energiebeauftragte der Kirchengemeinde werden.
(2) Die Energiebeauftragten unterstützen die Kirchengemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Klimaschutz.
(3) Die Energiebeauftragten geben jährlich einen Bericht an den Kirchenvorstand und machen auf Verbesserungsvorschläge mit dem Ziel einer Emissionsreduktion für die Gebäude aufmerksam.
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Abschnitt 4
Durchführung von Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden

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§ 11
Begriff der Baumaßnahme

Baumaßnahmen sind der Neubau, die Erweiterung, der Abbruch, die Änderung, die Instandsetzung und die Modernisierung kirchlicher Gebäude sowie die Restaurierung von Ausstattungsgegenständen.
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§ 12
Verantwortung der Kirchengemeinden

(1) 1Die Kirchengemeinden sind als Bauherrinnen für Baumaßnahmen verantwortlich. 2Sie entscheiden im Rahmen des landeskirchlichen Rechts über die Art und Weise ihrer Durchführung.
(2) 1Die Kirchengemeinden und beratende oder ausführende Beteiligte sollen die Standards der Landeskirche für nachhaltiges Bauen gemäß § 4 Abs. 4 des Klimaschutzgesetzes anwenden. 2Als landeskirchliche Standards gelten wahlweise das Bewertungssystem der Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) und das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
(3) Die Betreuung einer Baumaßnahme können die Kirchengemeinden dem zuständigen Amt für Bau- und Kunstpflege, einem Technischen Mitarbeiter oder einer Technischen Mitarbeiterin des Kirchenkreises oder durch schriftlichen Auftrag einem Architekten oder einer Architektin übertragen.
(4) Bei Neu- und Umbaumaßnahmen von besonderer Bedeutung oder in exponierter städtebaulicher Lage wird empfohlen, vor der Durchführung der Maßnahme in Abstimmung mit dem zuständigen Amt für Bau- und Kunstpflege einen Architektenwettbewerb oder eine Mehrfachbeauftragung durchzuführen.
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§ 13
Durchführung von Baumaßnahmen

(1) Baumaßnahmen dürfen nur dann durchgeführt oder fortgesetzt werden, wenn
  1. sie dem öffentlichen Baurecht entsprechen,
  2. die Finanzierung gesichert ist und
  3. bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege bestätigt, dass gegen die Art und Weise der Durchführung der Baumaßnahme keine baufachlichen oder denkmalpflegerischen Bedenken bestehen und die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt ist oder gemäß § 16 als erteilt gilt.
(2) Die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt als erteilt, wenn sich das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages auf Erteilung der Bestätigung zu der Baumaßnahme schriftlich geäußert hat.
(3) Macht das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege baufachliche oder denkmalpflegerische Bedenken geltend, so kann eine Baumaßnahme gleichwohl aus übergeordneten kirchlichen Interessen genehmigt werden.
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§ 14
Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen

Baumaßnahmen bedürfen keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung, wenn
  1. es sich um Schönheitsreparaturen oder Reparaturen handelt oder
  2. die Bausumme den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigt und denkmalpflegerische Belange nicht berührt werden oder
  3. es sich um ein Gebäude handelt, dessen Baupflege durch Gebühren oder privatrechtliche Entgelte zu finanzieren ist und es sich nicht um ein Baudenkmal handelt.
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§ 15
Übertragung der Genehmigungsbefugnis

(1) Bei allen anderen Baumaßnahmen wird die Zuständigkeit für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 66 Abs. 1 KGO gemäß § 66 Abs. 6 KGO auf die Kirchenkreisvorstände übertragen.
(2) 1Die Genehmigung bleibt dem Landeskirchenamt vorbehalten, wenn
  1. eine Baumaßnahme an einem gottesdienstlichen Gebäude durch eine landeskirchliche Einzelzuweisung nach § 22 Abs. 1 zumindest mitfinanziert wird,
  2. das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege gegen die Durchführung der Baumaßnahme denkmalpflegerische Bedenken erhebt,
  3. eine Baumaßnahme die Beseitigung eines Kulturdenkmals bewirken kann.
2Dasselbe gilt, wenn ein unmittelbar mit der Baumaßnahme zusammenhängender Vorgang nach anderen Rechtsvorschriften einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf.
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§ 16
Genehmigungsfiktion

Die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 15 Abs. 1 gilt als erteilt, wenn das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege bestätigt, dass gegen die Durchführung der Baumaßnahme keine baufachlichen oder denkmalpflegerischen Bedenken bestehen, und die Finanzierung der Baumaßnahme durch eine Ergänzungszuweisung des Kirchenkreises oder auf andere Weise gesichert ist.
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§ 17
Baubeauftragte

(1) 1Die Kirchengemeinden sollen Baubeauftragte bestellen. 2Baubeauftragte können auch für mehrere Kirchengemeinden gemeinsam bestellt werden.
(2) Die Baubeauftragten unterstützen die Kirchengemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Baupflege.
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§ 18
Technische Mitarbeiter und Technische Mitarbeiterinnen der Kirchenkreise

1Für die Wahrnehmung von Beratungs- und Betreuungsaufgaben, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ämter für Bau- und Kunstpflege fallen, können die Kirchenkreise eigene Technische Mitarbeiter und Technische Mitarbeiterinnen anstellen. 2Die Technischen Mitarbeiter und Technischen Mitarbeiterinnen können dem zuständigen Amt für Bau- und Kunstpflege zugeordnet werden.
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§ 19
Beauftragung von Architekten und Architektinnen

(1) Die Auswahl von Architekten und Architektinnen obliegt den Kirchengemeinden als Bauherrinnen.
(2) Vor Abschluss des Architektenvertrages oder -auftrages haben die Kirchengemeinden eine Stellungnahme des zuständigen Amtes für Bau- und Kunstpflege zur aufgabenspezifischen und denkmalpflegerischen Fachkunde des Architekten oder der Architektin einzuholen.
(3) Bei der Abnahme der Architektenleistung sind die Kirchengemeinden verpflichtet, das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege zu beteiligen.
(4) Die Honorarrechnungen sind dem Amt für Bau- und Kunstpflege zur fachtechnischen Prüfung vorzulegen.
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§ 20
Genehmigung des Architektenvertrages

(1) Die nach § 66 Abs. 1 KGO erforderliche Genehmigung eines Architektenvertrages gilt als erteilt, wenn
  1. dem Architektenvertrag das landeskirchliche Muster ohne Veränderungen zugrunde gelegt wird,
  2. das vereinbarte Honorar den Basissatz der Honorarzone IV nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht überschreitet und
  3. das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege zu der Auswahl des Architekten oder der Architektin gemäß § 19 Abs. 2 eine positive Stellungnahme abgegeben hat.
(2) 1Liegt keine Genehmigungsfiktion nach Absatz 1 vor, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand über die Genehmigung des Architektenvertrages. 2Die Genehmigung bleibt dem Landeskirchenamt vorbehalten, soweit die Baumaßnahme ein gottesdienstliches Gebäude oder ein Baudenkmal betrifft.
(3) Eine positive Stellungnahme nach Absatz 1 Nr. 3 gilt als abgegeben, wenn sich das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Abgabe der Stellungnahme zu der Auswahl des Architekten oder der Architektin geäußert hat.
(4) 1Für die schlüsselfertige Erstellung von Gebäuden sind vor Baubeginn schriftliche Generalunter- oder -übernehmerverträge zu schließen. 2Soweit auch Planungsleistungen mit erbracht werden, bedürfen die Verträge zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 21
Sonderingenieure und Sonderingenieurinnen

Die § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 gelten für Sonderingenieure und Sonderingenieurinnen und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge entsprechend.
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§ 22
Landeskirchliche Einzelzuweisungen

(1) Für Instandsetzungen an und in gottesdienstlichen Gebäuden sowie für Neubauten und Erweiterungen können die Kirchengemeinden nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushalts projektbezogene Einzelzuweisungen erhalten.
(2) Die Landeskirche kann die Gewährung einer Einzelzuweisung an die Vorlage aktueller Gebäudebedarfsplanungen im Kirchenkreis knüpfen.
(3) Kosten für Glocken, ihre Aufhängung (Glockenstuhl, Joche) und ihren Betrieb (Läuteanlagen, Klöppel etc.) sind grundsätzlich aus örtlichen Mitteln zu finanzieren.
(4) Für die Anschaffung, Reparatur oder Erneuerung von Glocken können die Kirchengemeinden nach positiver Stellungnahme des landeskirchlichen Glockensachverständigen einen Zuschuss aus landeskirchlichen Mitteln erhalten.
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§ 23
Finanzielle Eigenverantwortung der Kirchengemeinden

(1) 1Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, rechtzeitig für die ausreichende Finanzierung einer Baumaßnahme zu sorgen. 2Sie haben darüber zu wachen, dass bei ihrer Durchführung möglichst sparsam verfahren wird.
(2) Zuweisungen des Kirchenkreises oder der Landeskirche können in der Regel nur dann bewilligt werden, wenn die antragstellende Kirchengemeinde angemessene Eigenmittel für die Finanzierung der Baumaßnahme einsetzt und ihre Möglichkeiten für Eigeninitiativen ausgeschöpft hat.
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§ 24
Finanzierungspläne

(1) 1Die Finanzierung von Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 50.000 Euro ist durch in Einnahme und Ausgabe ausgeglichene Finanzierungspläne nachzuweisen. 2Die Finanzierungspläne müssen Erläuterungen zu den einzelnen Kostengruppen enthalten.
(2) [aufgehoben]
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§ 25
Kostenüberschreitung bei der Ausschreibung

(1) Ergibt die Ausschreibung der Baumaßnahme gegenüber der Kostenberechnung eine Kostenüberschreitung, so darf die Baumaßnahme nicht fortgesetzt werden, bis die Nachfinanzierung gesichert ist.
(2) Soweit die Nachfinanzierung gesichert ist, gilt eine Kostenüberschreitung als genehmigt.
(3) Ergibt die Ausschreibung gegenüber der Kostenberechnung eine Kostenunterschreitung, so dürfen zusätzliche Arbeiten nur mit Genehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde durchgeführt werden.
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§ 26
Kostenkontrolle

(1) Während der Durchführung der Baumaßnahme sind die Kirchengemeinde und die mit der Betreuung der Baumaßnahme Beauftragten zur fortlaufenden Kostenkontrolle verpflichtet.
(2) Im Falle etwaiger Mehrkosten hat die Kirchengemeinde eine erforderliche Nachfinanzierung rechtzeitig sicherzustellen oder sachgemäße Einschränkungen der Baumaßnahme zu veranlassen.
(3) 1Mehrkosten und zusätzlich erforderliche Arbeiten gelten als genehmigt, wenn ihre Nachfinanzierung gesichert ist und das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege bestätigt, dass gegen die zusätzlich erforderlichen Arbeiten keine baufachlichen oder denkmalpflegerischen Bedenken bestehen. 2Dasselbe gilt bei einer Einschränkung der Baumaßnahme, wenn eine baufachliche und denkmalpflegerische Bestätigung des zuständigen Amtes für Bau- und Kunstpflege vorliegt. 3Für die Bestätigungen gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.
(4) Im Falle etwaiger Minderkosten ist § 25 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Wird eine Baumaßnahme während ihrer Durchführung erweitert, so gelten insoweit die allgemeinen Regelungen der §§ 15 und 16 entsprechend.
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§ 27
Abschließender Finanzierungsplan

Nach Abschluss der Baumaßnahme sind die festgestellten Kosten und ihre Finanzierung durch einen Abschließenden Finanzierungsplan nachzuweisen.
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

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§ 28
Durchführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt erlässt die zur Durchführung dieser Rechtsverordnung erforderlichen Richtlinien und Bestimmungen.
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§ 29
Regionales Baufachzentrum

(1) Ab dem 1. Januar 2023 können regionale Baufachzentren errichtet werden.
(2) 1Die in dieser Rechtsverordnung den Ämtern für Bau- und Kunstpflege übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten gelten gleichermaßen für die regionalen Baufachzentren. 2Die von den regionalen Baufachzentren darüber hinaus wahrzunehmenden Aufgaben sind im Anhang 1 und Anhang 2 der Dienstanweisung für die Ämter für Bau und Kunstpflege geregelt.
(3) Für die Beratung und Betreuung von Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden können Zuständigkeiten und Abläufe im zugeordneten Amt für Bau- und Kunstpflege sowie seiner Außenstelle im Einzelfall in Abweichung von dieser Rechtsverordnung geregelt werden, wenn ein regionales Baufachzentrum eingerichtet wird.
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§ 30
Schlussvorschriften

(1) 1Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung für die kirchliche Bau-, Kunst- und Denkmalpflege (RechtsVOBau) vom 14. Mai 1997 (Kirchl. Amtsbl. S. 143), geändert durch die Rechtsverordnung vom 20. November 2000 (Kirchl. Amtsbl. S. 254), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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2 ↑ Loccumer Vertrag, 20 C
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