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Klimaschutzgesetz (KlSchG) der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche
Hannovers

Vom 21. Dezember 2023

KABl. 2023, S. 113

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Wir Menschen sind Teil der Schöpfung und mit besonderer Verantwortung für sie betraut. Die Schöpfung mit all ihren Gaben ist Basis des gesellschaftlichen und individuellen Lebens und des Wirtschaftens. Der Klimawandel bedroht das Leben auf vielfältige Weise, auch kirchlich verursachte Treibhausgasemissionen tragen dazu bei. Dieses Kirchengesetz soll dazu beitragen, die kirchlich verursachten Treibhausgasemissionen verbindlich und schnell zu senken und kirchliches Verhalten ökologisch, ökonomisch und sozial, also nachhaltig zu gestalten.
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§ 1
Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Kirchengesetzes ist die Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers bis spätestens zum Jahr 2045, um dem weiteren Fortschreiten des Klimawandels entgegenzutreten und das Bundes-Klimaschutzgesetz einzuhalten.
(2) Dieses Kirchengesetz gilt für die Landeskirche und alle kirchlichen Körperschaften, die zu ihrem Bereich gehören.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3
Klimaschutzziele

(1) 1Die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) werden so reduziert, dass ausgehend vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2035 eine Reduzierung im Vergleich zum Basisjahr 2023 um achtzig Prozent gewährleistet wird. 2Im Anschluss werden die THG-Emissionen jährlich um zwei Prozent reduziert, so dass mit Ende des Jahres 2045 eine Netto-THG-Neutralität gewährleistet ist.
(2) Alle kirchlichen Körperschaften der Landeskirche berücksichtigen bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Kirchengesetzes und die zu dessen Erfüllung festgelegten Ziele.
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§ 4
Bereiche für Klimaschutzmaßnahmen

(1) Die THG-Neutralität der Landeskirche soll insbesondere durch THG-Emissionsreduktionen in den Bereichen Gebäude und Mobilität erreicht werden.
(2) 1Vorrangige Maßnahmen zur Reduktion von THG sind die Verminderung des Energieverbrauchs und die Steigerung der Energieeffizienz. 2Die nächste Priorität besitzt der Ersatz fossiler durch erneuerbare Energieträger.
(3) 1Für die Umsetzung der Maßnahmen zur Reduzierung der THG-Emissionen sind die Kirchenkreise, landeskirchlichen Einrichtungen, die Klöster Loccum und Amelungsborn sowie das Landeskirchenamt verpflichtet, Klimaschutzmanagementkonzepte bis zum 31.12.2024 zu erstellen. 2Die Aktualisierung erfolgt mit dem Beginn der jeweils folgenden Planungszeiträume. 3Das Klimaschutzmanagementkonzept benennt die aktuelle Situation, Ziele, kontinuierlich zu überprüfende und anzupassende Maßnahmen und Zuständigkeiten in folgenden Bereichen:
  1. Energiemanagement
  2. Mobilitätsmanagement
  3. nachhaltige Bewirtschaftung von Kirchenland
  4. Produktion von regional erzeugtem Strom
(4) 1Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden sind die Standards der Landeskirche für nachhaltiges Bauen für alle kirchlichen Körperschaften verbindlich. 2Für Baudenkmale gelten auch denkmalfachliche Erwägungen.
(5) Die Standards der Landeskirche für nachhaltige Beschaffung sind für alle kirchlichen Körperschaften verbindlich.
(6) 1Alle kirchlichen Gebäude, die mindestens mittelfristig zum kirchlichen Bestand entsprechend der Gebäudebedarfsplanung gehören, müssen auf ihre Eignung zur Erzeugung von Solarenergie (Solarwärme oder Solarstrom mittels Photovoltaik) bis zum 31.12.2027 überprüft werden. 2Das Ergebnis ist auf Kirchenkreisebene zu dokumentieren.
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§ 5
Datenerhebung

(1) 1Die Daten des Energieverbrauchs und der THG-Emissionen aus dem Bereich Gebäudeenergie werden beginnend mit den Jahresdaten 2023 ab dem 1. Januar 2024 jährlich von kirchlichen Körperschaften für ihre Bereiche erhoben. 2Die Daten aus dem Bereich Mobilität werden ab dem 1. Januar 2025 erhoben. 3Die kirchlichen Körperschaften stellen diese der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stelle zur Fortschreibung der THG-Bilanz und zur Maßnahmensteuerung zur Verfügung.
(2) Die Daten werden spätestens bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres von den kirchlichen Körperschaften über ihre zuständige Verwaltungsstelle an die Landeskirche übermittelt.
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§ 6
Aufgaben der Landeskirche

(1) Die Landeskirche legt fest, welche Daten für die THG-Bilanzierung und zur Maßnahmensteuerung erforderlich sind, und stellt die notwendigen Fachanwendungen für die Erfassung und Verarbeitung der Daten im Gebäude- und Mobilitätsbereich zur Verfügung.
(2) Das Landeskirchenamt erstellt aus den nach § 5 übermittelten Daten jährlich eine THG-Emissionsbilanz der Landeskirche.
(3) Die Landeskirche knüpft die Vergabe von Einzelzuweisungen, die der Zielerreichung dieses Kirchengesetzes dienen, an die Einhaltung dieses Kirchengesetzes.
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§ 7
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen im Wege einer Rechtsverordnung.
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§ 8
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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