.Kirchengesetz zur Prävention sexualisierter Gewalt in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Kirchengesetz zur Prävention sexualisierter Gewalt in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
(Präventionsgesetz - PrävG)
Vom 10. Juli 2026
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Dieses Kirchengesetz gilt für die Landeskirche und ihre Einrichtungen sowie für alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise und sonstigen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen.
#§ 2
Begriffsbestimmung sexualisierte Gewalt
(1) 1Nach diesem Kirchengesetz ist eine Verhaltensweise sexualisierte Gewalt, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. 2Sexualisierte Gewalt kann verbal, nonverbal, durch Aufforderung oder durch Tätlichkeiten geschehen. 3Sie kann auch in Form des Unterlassens geschehen, wenn die Täterin oder der Täter für deren Abwendung einzustehen hat. 4Sexualisierte Gewalt ist immer bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches und § 201a Absatz 3 oder §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung gegeben.
(2) 1Gegenüber Minderjährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn eine körperliche, seelische, geistige, sprachliche oder strukturelle Unterlegenheit und damit eine gegenüber der Täterin oder dem Täter fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gegeben ist. 2Bei Kindern, das heißt bei Personen unter 14 Jahren, ist das sexuell bestimmte Verhalten stets als unerwünscht anzusehen.
(3) Gegenüber Volljährigen kann sexuell bestimmtes Verhalten im Sinne des Absatzes 1 insbesondere unerwünscht sein, wenn die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustandes in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist.
(4) Unangemessenen Verhaltensweisen, die die Grenze der sexualisierten Gewalt nicht überschreiten, ist insbesondere gegenüber haupt- und ehrenamtlichen Betreuungspersonen durch geeignete Normen, Regeln und Sensibilisierung, insbesondere im pädagogischen und pflegerischen Alltag, entgegenzutreten.
#§ 3
Ermächtigungsgrundlage
Das Landeskirchenamt regelt Fragen der Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt durch Rechtsverordnung.
#§ 4
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.