.Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Isenhagener Land des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Isenhagener Land des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
Wolfsburg-Wittingen
Vom 1. Juli 2026
####Präambel
Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche und personelle Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der pfarramtlichen Versorgung, bei der Arbeit der Pfarrämter untereinander, der Kirchenmusik, dem Gemeindebüro, dem Gemeindebrief und bei der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Konfirmanden.
#§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
1 Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Groß Oesingen, Hankensbüttel, Sprakensehl, Steinhorst, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband. 2 Er ist parochial identisch mit dem verbundenen Pfarramt der Ev.-luth. Kirchengemeinden Groß Oesingen, Hankensbüttel, Sprakensehl und Steinhorst.
(
2
)
1 Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Isenhagener Land“. 2 Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in 29386 Hankensbüttel, Karl-Söhle-Weg 3. 3 Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sind
- Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zusammenhang mit der Finanz- und Stellenplanung,
- die Anstellung und Leitung von Personal für den Kirchengemeindeverband,
- die Bewirtschaftung der dem Kirchengemeindeverband zufließenden Mittel,
- die Koordination der pfarramtlichen Versorgung der Kirchengemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus,
- die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit,
- die Vernetzung der kirchengemeindlichen Arbeit auf regionaler Ebene,
- das Betreiben des gemeinsamen Gemeindebüros,
- die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter und der Mitarbeitenden bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung,
- die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung.
(
2
)
1 Der Kirchengemeindeverband kann auf Antrag von Kirchenvorständen der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der beantragenden Gemeinden annehmen. 2 Es kann sich hierbei auch um die Aufgabenerfüllung für einen Teil der Kirchengemeinden handeln. 3 Über die Annahme entscheidet der Verbandsvorstand. 4 Aufgabenübertragungen können mit einer Frist von einem Jahr an die Kirchengemeinden zurückgegeben oder von den Kirchengemeinden zurückgenommen werden, bei Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand auch früher.
(
3
)
Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und des Pfarramtes bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
#§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
2 Der Verbandsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- den Mitgliedern des verbundenen Pfarramts der beteiligten Kirchengemeinden,
- den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der beteiligten Kirchenvorstände,
- den aus den beteiligten Gemeinden stammenden Mitgliedern kirchenkreislicher Leitungsorgane,
- mindestens jedoch einem nichtordinierten Mitglied, das jeweils von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden aus ihrer Mitte entsandt wird.
3 Sollte aus einzelnen Kirchengemeinden kein Mitglied entsendet werden, so ruht der jeweilige Sitz bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein neues Mitglied gefunden wird.
4 Wenn Kirchengemeinden zusammengelegt werden sollten, so bleiben die Mitglieder der zusammengelegten Kirchengemeinden bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode Mitglied des Verbandsvorstandes.
(
2
)
Für jedes Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied durch die Kirchenvorstände zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(
3
)
1 Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, in dem es gewählt worden ist. 2 Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
5
)
1 An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können weitere fachkundige Personen beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 2 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 3 Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(
6
)
1 Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, jedoch mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. 2 Sitzungen sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes unter Nennung eines Tagesordnungspunktes einzuberufen.
(
7
)
1 Der Verbandsvorstand ist bei der Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. 2 Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann zu denselben Gegenständen der vorgesehenen Tagesordnung erneut eingeladen werden. 3 In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit nicht an die Zahl der anwesenden Mitglieder gebunden, wenn alle Mitglieder auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind.
(
8
)
1 Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 3 Stimmenthaltung ist zulässig. 4 Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgaben.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen,
- Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
(
2
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2 In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(
3
)
1 Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(
4
)
Die Bildung von einzelnen Fachausschüssen ist möglich.
#§ 5
Pfarrstellen
(
1
)
Bei Pfarrstellenbesetzungen trifft der Verbandsvorstand seine Entscheidungen im Benehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(
2
)
Beabsichtigt der Verbandsvorstand Pfarrbezirke zu verändern, aufzuheben und neu zu ordnen, so ist das Benehmen mit den Kirchenvorständen der betroffenen Kirchengemeinden herzustellen.
#§ 6
Mitarbeiterstellen des Kirchengemeindeverbandes und Stellenbesetzungen
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
(
2
)
Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
#§ 7
Zusammenarbeit
Die Mitglieder des verbundenen Pfarramts arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen.
#§ 8
Haushalt und Finanzierung
1 Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen entsprechend der Gemeindemitgliederzahl der Kirchengemeinden, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird. 2 Der Kirchengemeindeverband kann aufgrund übereinstimmender Beschlüsse aller Mitgliedskirchengemeinden und mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes auch ganz oder teilweise direkter Empfänger der den Mitgliedsgemeinden zustehenden Zuweisungen des Kirchenkreises werden.
#§ 9
Verwaltungshilfe
Das Kirchenamt in Gifhorn nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben im Rahmen der Verwaltungshilfe wahr.
#§ 10
Schiedsklausel
Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 11
Satzungsänderung
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2 Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nicht geistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorstände.
(
2
)
Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 12
Aufhebung, Ausscheiden
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2 In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3 Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Kirchengemeindemitgliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(
2
)
1 Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.