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Satzung der
Evangelisch-lutherischen
Apostel-Gesamtkirchengemeinde Osnabrück

Vom 29. April 2025

Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Jakobus und Petrus in Osnabrück wollen ihre Zusammenarbeit intensivieren und – mit dem Ziel einer vielfältigen Gemeindearbeit und der Ausstrahlung in die Stadtteile – ihre personellen, räumlichen und materiellen Ressourcen bündeln.
Zu diesem Zweck haben die Kirchenvorstände der beiden Kirchengemeinden die Bildung einer Gesamtkirchengemeinde ohne Ortskirchenvorstände beschlossen
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Apostel-Gesamtkirchengemeinde Osnabrück“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Osnabrück.
( 3 ) Die Evangelisch-lutherische Jakobus-Kirchengemeinde Osnabrück und die Evangelisch-lutherische Petrus-Kirchengemeinde Gretesch-Lüstringen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Die Gesamtkirchengemeinde verfügt über je eine Predigtstätte in Schinkel-Ost und in Darum-Gretesch-Lüstringen.
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§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde

Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde und die Ortskirchengemeinden.
( 2 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend. Weitere Regelungen für die Zusammenarbeit gibt sich der Gesamtkirchenvorstand in einer Geschäftsordnung.
( 3 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 4 ) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
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§ 4
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
( 2 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden. Sollen Erlöse nicht in der die Erlöse erzielenden Ortskirchengemeinde verwendet werden, ist dies abweichend von § 44 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes zu beschließen.
( 3 ) Das Stiftungskapital der unselbstständigen Stiftung „Petrus-Stiftung“ wird als Treuhandvermögen auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen.
( 4 ) Die Grundstücke verbleiben bei der jeweiligen Ortskirchengemeinde.
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§ 5
Freiwilliges Kirchgeld

Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
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§ 6
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 7
Aufhebung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder die Ortskirchengemeinden zusammenlegen.
( 2 ) In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder von Abs. 2 abweichende Regelungen treffen.
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§ 8
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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