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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes An Weser und Aue
im Kirchenkreis Stolzenau-Loccum

Vom 10. Oktober 2025

Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG), haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Landesbergen, Leese, Nendorf, Raddestorf, Schinna, Steyerberg und Stolzenau (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband An Weser und Aue im Kirchenkreis Stolzenau-Loccum“. Er hat seinen Sitz in Stolzenau, Lange Str. 47.
( 3 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
  1. gemeinsame Veranstaltungen und Projekte,
  2. regionale Gottesdienste,
  3. Projekte in der Konfirmandenarbeit, der Öffentlichkeitsarbeit und der Erwachsenenbildung,
  4. die Bewirtschaftung der dem Kirchengemeindeverband zufließenden Mittel,
  5. die Besetzung der Pfarrstellen und die Mitwirkung bei Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht,
  6. die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit, Fortbildung und Dienstbefreiung,
  7. die pfarramtliche Versorgung über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus,
  8. die Anstellung und die Leitung von Personal für den Kirchengemeindeverband oder auch in Teilen seines Bereiches.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband bietet den Rahmen für eine engere Zusammenarbeit von Kirchengemeinden in folgenden Bereichen:
  1. Konfirmandenarbeit,
  2. Öffentlichkeitsarbeit und Gemeindebriefe,
  3. Kirchenmusik,
  4. (Fragen des) Gebäudemanagement(s),
  5. Gemeinsames Pfarrbüro.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband kann auf Antrag von Kirchenvorständen der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der beantragenden Kirchengemeinden annehmen. Es kann sich hierbei auch um Aufgabenerfüllung für einen Teil der Kirchengemeinden handeln. Über die Annahme entscheidet der Verbandsvorstand. Aufgabenübertragungen können mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres an die Kirchengemeinde zurückgegeben oder von den Kirchengemeinden zurückgenommen werden.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser besteht aus je einem Mitglied aus den beteiligten Kirchengemeinden, das vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt wird, sowie den Pastoren und Pastorinnen, die im Bereich des Gemeindeverbandes tätig sind.
( 2 ) Für das gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Wahl der Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes abgeschlossen ist.
( 4 ) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden vom Verbandsvorstand aus seiner Mitte gewählt. Für die Wahlen, die Amtszeit der Gewählten und für die Geschäftsführung gelten die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung über den Vorsitz im Kirchenvorstand entsprechend.
( 5 ) Die erste Sitzung des neu gebildeten Verbandsvorstandes wird von dem ältesten Mitglied des Verbandsvorstandes einberufen und bis zum Abschluss der Wahl des oder der Vorsitzenden geleitet.
( 6 ) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes ergänzend die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
( 2 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt das gemeinsame Pfarramt für die Kirchengemeinden. Dazu übertragen die Kirchengemeinden die Pfarrstellen auf den Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. [Möglich gemäß § 38a Satz 2 Pfarrstellenbesetzungsgesetz:] Bei Pfarrstellenbesetzungen trifft der Verbandsvorstand seine Entscheidungen im Benehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
( 3 ) Der Verbandsvorstand weist Pastorinnen und Pastoren im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand derjenigen Kirchengemeinde, welche Eigentümerin der betreffenden Dienstwohnung ist, eine Dienstwohnung zu und nimmt mit Ausnahme der baulichen Unterhaltung der Pfarrdienstwohnung alle damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse als Dienstwohnungsgeber wahr. Die Verantwortung für die Baupflege an Pfarrhäusern einschließlich der dazu gehörenden Außenanlagen obliegt weiterhin den betreffenden Kirchenvorständen.
( 4 ) Beabsichtigt der Verbandsvorstand Pfarrbezirke zu verändern, aufzuheben und neu zu ordnen, so ist das Benehmen mit den Kirchenvorständen der betroffenen Kirchengemeinden herzustellen.
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§ 6
Mitarbeitendenstellen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann Stellen für beruflich Mitarbeitende errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
( 2 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 7
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Kirchengemeinden übertragen dem Kirchengemeindeverband Haushaltsmittel der Kirchengemeinden, die zur Erfüllung der von den Kirchengemeinden an den Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Höhe und Relation der zu übertragenden Haushaltsmittel orientiert sich an der Gemeindemitgliederzahl, sofern im Einzelfall bei der Übertragung einer Aufgabe nichts anderes vereinbart ist. Aufgaben, die nur für einige Kirchengemeinden vom Kirchengemeindeverband übernommen werden, sind von den betreffenden Kirchengemeinden zu finanzieren.
( 2 ) Der Verbandsvorstand erstellt einen Haushaltsplan und übernimmt das Controlling für die Ausgaben des Kirchengemeindeverbandes. Er berichtet den Kirchenvorständen über Tätigkeiten, Einnahmen und Ausgaben, Vermögenslage und die aktuelle Haushaltsplanung des Kirchengemeindeverbandes.
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§ 8
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 9
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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