.Satzung der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung der
Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde
Oder-Sieber-Aue
Vom 15. Mai 2025
Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchen-gemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Oder-Sieber-Aue“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Elbingerode am Harz.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Elbingerode, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hörden, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Pöhlde und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Scharzfeld sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. 2 Die Ortskirchengemeinden nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde. 3 Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchengemeinden ist nur durch diese Satzung möglich.
(
2
)
Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2 Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
(
2
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(
3
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(
4
)
1 Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden. 2 Jede Ortskirchengemeinde soll mit 2 Personen im Gesamtkirchenvorstand vertreten sein.
#§ 4
Aufgaben der Ortskirchengemeinden
(
1
)
Den Ortskirchengemeinden sind die folgenden Aufgaben übertragen:
- Vorschläge über die Verpachtung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde sowie über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde,
- Entscheidungen über die Bauunterhaltung des Kirchengebäudes der Ortskirchengemeinde, soweit die zu erwartenden Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten. Bei größeren Baumaßnahmen können Stellungnahmen abgegeben werden,
- Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 6),
- Aufstellung des Kollektenplans für die Gottesdienste in der jeweiligen Ortskirchengemeinde mit Ausnahme der gemeinsamen Gottesdienste,
- Entscheidung über die Ordnung des Gottesdienstes in der Ortskirchengemeinde.
(
2
)
Den Ortskirchengemeinden Elbingerode, Hörden und Scharzfeld sind die Verwaltung und Bauunterhaltung des örtlichen Friedhofes übertragen.
(
3
)
Den Ortskirchengemeinden obliegt die Kontaktpflege zu den kirchlichen Fördervereinen.
#§ 5
Ortskirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. 2 Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 3 Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
(
2
)
1 Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. 2 § 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(
3
)
Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
#§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2 Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden herzustellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(
2
)
Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
#§ 7
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
(
2
)
1 Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2 Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(
3
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2 Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
#§ 8
Freiwilliges Kirchgeld
Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
#§ 9
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 10
Aufhebung, Ausgliederung
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(
2
)
1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
(
4
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2026 in Kraft.