.Satzung des Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchenkreisverbandes Kirchenamt in Ronnenberg
Vom 13. Juni 2025
KABl. 2025 S. 251
Die Landeskirche Hannovers errichtet aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Kirchenkreissynoden der Ev.-luth. Kirchenkreise Laatzen-Springe und Ronnenberg gemäß §§ 79 ff. der Kirchenkreisordnung vom 19. Dezember 2022 KABl. 2022, S. 82, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 7. Juni 2023, KABl. 2023, S. 28, 29 den Ev.-luth. Kirchenkreisverband Kirchenamt in Ronnenberg.
####§ 1
Zweck des Verbandes
(
1
)
Für die Kirchenkreise Laatzen-Springe und Ronnenberg besteht seit 01. April 1972 ein gemeinsames Kirchenamt unter der Bezeichnung „Kirchenkreisamt für die Kirchenkreise Laatzen-Springe und Ronnenberg in Ronnenberg“.
(
2
)
Das gemeinsame Kirchenamt in Ronnenberg bleibt bestehen und wird unter der Trägerschaft des Verbandes weitergeführt.
#§ 2
Name und Sitz
(
1
)
1 Der Verband trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchenkreisverband Kirchenamt in Ronnenberg“. 2 Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
2
)
Der Verband hat seinen Sitz in Ronnenberg.
#§ 3
Verbandsmitglieder
1 Verbandsmitglieder sind die Evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Laatzen-Springe und Ronnenberg. 2 Das Landeskirchenamt kann den Verband nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung um weitere Kirchenkreise erweitern. 3 Im Fall einer Erweiterung ist neu über den Sitz und den Namen des Verbandes sowie den Standort des Kirchenamtes zu entscheiden.
#§ 4
Aufgaben und Organe des Verbandes
(
1
)
Der Verband ist Träger des „Kirchenamtes in Ronnenberg“, das die Verwaltung für die Kirchenkreise Laatzen-Springe und Ronnenberg und die ihnen angeschlossenen Kirchengemeinden einschließlich aller Einrichtungen sowie der kirchlichen Verbände und sonstigen Einrichtungen, die die Verwaltung auf das Kirchenamt übertragen haben, wahrnimmt.
(
2
)
Der Verband ist Anstellungsträger aller im Kirchenamt tätigen beruflichen Mitarbeitenden.
(
3
)
Organe des Verbandes sind der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung.
#§ 5
Zusammensetzung und Aufgaben des Aufsichtsrates
(
1
)
1 Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. 2 Mitglieder des Aufsichtsrates sind die Superintendenten und Superintendentinnen der Verbandsmitglieder sowie zwei von den jeweiligen Kirchenkreisvorständen bestellte Mitglieder. 3 Jedes Verbandsmitglied kann bis zu zwei stellvertretende Mitglieder bestellen.
(
2
)
1 Die Amtszeit des Aufsichtsrates entspricht der Amtszeit der Kirchenkreissynode. 2 Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Kirchenkreisvorstandes nach Neubildung der Kirchenkreissynode bestellt.
(
3
)
1 Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus der Mitte der Mitglieder gewählt. 2 Der oder die Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat mindestens zweimal jährlich unter Aufstellung der Tagesordnung ein und regelt die Protokollführung. 3 Er oder sie ist verpflichtet, den Aufsichtsrat zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder die Geschäftsführung es unter Angabe zu behandelnder Tagesordnungspunkte verlangen.
(
4
)
1 Ein bestelltes Mitglied scheidet aus dem Aufsichtsrat aus, wenn es aus dem Kirchenkreisvorstand ausscheidet. 2 Es erfolgt zeitnah eine Nachbestellung durch den Kirchenkreisvorstandes, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist.
(
5
)
Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er stellt die Grundsätze für die dem Kirchenamt obliegenden verfassungsrechtlichen Aufgaben als Verwaltungsstelle für die Kirchenkreise und Kirchengemeinden auf und beschließt über die wahrzunehmenden Pflicht-, Wahlpflicht und Wahlaufgaben des Kirchenamtes.
- Er berät, begleitet und überwacht die Geschäftsführung.
- Er bestellt die Mitglieder der Geschäftsführung.
- Er beschließt den Haushalts- und Stellenplan des Verbandes.
- Er stellt den Jahresabschluss des Kirchenkreisverbandes fest und entscheidet über die Entlastung der Geschäftsführung.
- Er genehmigt die Errichtung, Änderung und Schließung von Einrichtungen und Diensten des Verbandes.
- Er legt die Höhe der Verwaltungskostenumlagen, Entgelte und Gebühren fest.
- Er erlässt eine Dienst- und Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
(
6
)
Mitarbeitende des Verbandes und der vom Verband getragenen Einrichtungen können nicht Mitglied des Aufsichtsrates sein.
#§ 6
Zusammensetzung und Aufgaben der Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes ist kraft Amtes als Geschäftsführung bestellt. 2 Eine weitere Geschäftsführung kann vom Aufsichtsrat bestellt werden.
(
2
)
1 Die Geschäftsführung leitet den Verband und das Kirchenamt in eigener Verantwortung und vertritt ihn im Rechtsverkehr. 2 Ist nur eine Person zur Geschäftsführung bestellt, ist diese oder dieser alleinvertretungsberechtigt. 3 Sind mehrere Geschäftsführende bestellt, vertreten diese im Rechtsverkehr den Verband gemeinsam. 4 Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(
3
)
Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie entwickelt die strategische Ausrichtung des Verbandes, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung.
- Sie sorgt für eine angemessene personelle Ausstattung zur Erfüllung der Aufgaben.
- Sie sorgt für die Einhaltung gesetzlicher und kirchenrechtlicher Bestimmungen und interner Ordnungen und wirkt auf deren Beachtung hin.
- Sie sorgt für ein angemessenes Qualitäts- und Risikomanagement.
- Sie stellt den Jahresabschluss in Form einer Ergebnisrechnung und der Bilanz auf.
- Sie sorgt für eine ausreichende Liquidität der Kassengemeinschaft und eine nach kirchlichen Richtlinien entsprechende Geldverwaltung und -anlage.
- Sie ist verpflichtet, an den Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen, und regelt die Protokollführung.
- Sie unterrichtet den Aufsichtsrat zeitnah über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung des Verbandes von wesentlicher Bedeutung sind.
- Sie stellt die kirchenrechtlichen Beteiligungen des Kirchenamtes in Gremien und Ausschüssen der Kirchenkreise sicher und ist zu regelmäßigen Dienstbesprechungen mit den Superintendent*innen der Verbandsmitglieder und dem oder der Vorsitzenden des Aufsichtsrates auf deren Einladung hin verpflichtet.
(
4
)
Folgende Entscheidungen der Geschäftsführung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates:
- Inanspruchnahme von über- oder außerplanmäßigen Haushaltsmitteln oder Rücklagen des Verbandes, die einen Betrag von 100.000 € überschreiten.
- Abschluss von Verträgen mit einem Jahresvolumen von über 50.000 € (ausgenommen Dienstverträge für Mitarbeitende im Rahmen des beschlossenen Stellenplanes).
- Bestellung von stellvertretenden Amtsleitungen
- Anstellungen außerhalb des Stellenplanes, wenn diese 3 Monate überschreiten
- Alle Entscheidungen, die sich der Aufsichtsrat zur Beschlussfassung im Einzelnen vorbehält.
§ 7
Verbandsaufwand
(
1
)
Die seit Gründung des Kirchenkreisamtes im Kirchenkreis Ronnenberg entstandenen Vermögenswerte in Form des Anlagevermögens, der Rücklagen, Sonderposten und Rückstellungen, die in der Bilanz des Kirchenkreises Ronnenberg separat dargestellt sind, werden vom Kirchenkreis Ronnenberg in den Verband überführt.
(
2
)
Der Kirchenkreis Ronnenberg überträgt mit der Errichtung des Verbandes die privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse auf den Verband im Zuge eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB.
(
3
)
Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, Zuweisungen, Umlagen und sonstige Einnahmen, die für die Finanzierung der Personal- und Sachkosten des Kirchenamtes bestimmt sind, dem Verbandshaushalt zur Verfügung zu stellen.
(
4
)
Der Verband erhebt für seine Dienstleistungen Verwaltungskostenumlagen, Gebühren und sonstige Entgelte, die zur Deckung des Aufwandes notwendig sind.
(
5
)
Eventuell entstehende Defizite des Verbandes werden jeweils hälftig von den Verbandsmitgliedern getragen, soweit sie nicht aus eigenen Vermögensanteilen des Verbandes getragen werden können.
#§ 8
Satzungsänderungen
(
1
)
1 Die Verbandsmitglieder können durch übereinstimmenden Beschluss der Kirchenkreisvorstände die Satzung mit einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Stimmen ihrer satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2 Die Kirchenkreissynoden der Verbandsglieder sind vorher zu hören.
(
2
)
Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes und wird mit Veröffentlichung der Satzungsänderung wirksam.
#§ 9
Auflösung
(
1
)
1 Der Verband ist aufzulösen, wenn ein Verbandsmitglied durch Beschluss der Kirchenkreissynode mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder seinen Austritt erklärt. 2 Die Erklärung kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum 31.12. des Folgejahres abgegeben werden.
(
2
)
Bei Auflösung des Verbandes findet eine Vermögensauseinandersetzung insofern statt, dass verbleibende Vermögenswerte für den Zweck, dem sie gewidmet sind, dem Rechtsnachfolger übergeben werden, der die Verwaltungsdienstleistung wahrnimmt.
(
3
)
Über die Modalitäten der Auflösung des Verbandes entscheidet im Übrigen das Landeskirchenamt.
#§ 10
Inkrafttreten und Übergangsregelungen
1 Die Satzung tritt aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Kirchenkreissynode der Verbandsmitglieder am 01. Januar 2026 in Kraft. 2 Die Mitglieder des Kirchenkreisamtsausschusses für das Jahr 2025 werden mit Inkrafttreten dieser Satzung automatisch die ersten Mitglieder des Aufsichtsrates.