.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Harzer Land
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 16. Februar 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
###Teil 1: Grundlegende Bestimmungen
#§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(1) 1Der Kirchenkreis informiert die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die Einrichtungen des Kirchenkreises regelmäßig über das Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen durch Pressemitteilungen und Veröffentlichungen im Internet. 2Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
(2) Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung.
(3) 1Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Er lädt auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten, und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises zu Stellungnahmen ein. 3Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
(4) 1Die Einladungen und Niederschriften der Kirchenkreissynode werden den Kirchenvorständen und Pfarrämtern übersandt. 2Es erfolgt eine Veröffentlichung auf den Internetseiten des Kirchenkreises.
#Teil 2: Leitung des Kirchenkreises
#§ 2
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(1) 1Der Kirchenkreissynode gehören 37 gewählte und 12 berufene Mitglieder an. 2Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(2) Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
#§ 3
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(1) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden sieben Wahlbezirke gebildet.
(2) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
- Wahlbezirk Region Altes Amt
Kirchengemeinden Düderode, Eboldshausen, Echte, Kalefeld-Weißenwasser, Sebexen, Wiershausen und Willershausen mit Kapellengemeinde Westerhof - Wahlbezirk Bäderregion
Kirchengemeinden Bad Lauterberg/Andreas, Bad Lauterberg/Paulus, Gesamtkirchengemeinde Bad Sachsa-Steina, Barbis, Bartolfelde und Osterhagen - Wahlbezirk Region Eichsfeld
Gesamtkirchengemeinde Eichsfeld - Wahlbezirk Region Herzberg-Hattorf
Kirchengemeinden Elbingerode, Hattorf, Herzberg/Christus, Herzberg/Nicolai, Hörden, Lonau, Pöhlde, Scharzfeld und Sieber - Wahlbezirk Region Oberharz
Kirchengemeinden Altenau, Bad Grund, Clausthal mit Kapellengemeinde Buntenbock, Hahnenklee, Lautenthal, St. Andreasberg, Wildemann und Zellerfeld - Wahlbezirk Region Osterode-Land
Kirchengemeinden Dorste, Eisdorf-Willensen, Nienstedt-Förste, Schwiegershausen und Wulften - Wahlbezirk Region Osterode-Stadt
Gesamtkirchengemeinde Osterode am Harz
§ 4
Berufungen in die Kirchenkreissynode
(1) Der Kirchenkreisjugendkonvent schlägt gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 KKO zwei Mitglieder unter 27 Jahren für die Berufung vor.
(2) Das Diakonische Werk Harzer Land und der Diakonieausschuss schlagen gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 KKO gemeinsam zwei Mitglieder für die Berufung vor.
(3) Die Mitarbeitervertretung schlägt gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 KKO drei Mitglieder für die Berufung vor.
(4) Der Kirchenkreisvorstand beruft fünf weitere Mitglieder.
#§ 5
Präsidium der Kirchenkreissynode
Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, einer Stellvertretung im Vorsitz und drei weiteren Mitgliedern.
#§ 6
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
- Änderungen des Stellenrahmenplans nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes und des Stellenplans des Kirchenkreises im Umfang von bis zu einer Vollzeitstelle mit Zustimmung des Stellenplanungsausschusses,
- Änderungen des Haushaltsplans und des Gebäudebedarfsplans in Höhe von bis zu 50.000 €,
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 KKO),
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO).
§ 7
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes
Der Kirchenkreisvorstand wird gem. § 28 Abs. 1 KKO gebildet.
#§ 8
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes
Es wird kein Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes gebildet.
#§ 9
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten
(1) 1Der Kirchenkreisvorstand hat die Leitung des Kirchenamtes Northeim mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragt. 2Für die Beauftragung gelten folgende Richtlinien:
3Die Leitung des Kirchenamtes nimmt alle dem Kirchenkreisvorstand kirchenrechtlich übertragenen Genehmigungsbefugnisse wahr, es sei denn, das Kirchenrecht sieht eine entsprechende Einschränkung vor. 4Es muss gewährleistet sein, dass die Leitung mit den der Genehmigung unterliegenden Angelegenheiten nicht bereits befasst war. 5Die Beauftragung gilt insbesondere für:
A. Kirchenaufsichtliche Genehmigungen gemäß § 66 Abs. 3 KGO in Verbindung mit § 35 Abs. 1 KKO über
- Verpachtung von Grundstücken zur land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung sowie Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen,
- Abschluss von Pacht- und Betriebsführungsverträgen über Einrichtungen, insbesondere Kindertagesstätten und Friedhöfe, und wirtschaftliche Unternehmen sowie zu deren Betrieb erlassene Ordnungen oder Satzungen,
- Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung von Grundstücken, soweit es sich nicht um Verträge nach § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 KGO handelt,
- Einräumung von Baulasten und Dienstbarkeiten zur grundbuchlichen Sicherung der unter Nummer 3 genannten Ansprüche,
- Erwerb oder Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken mit Ausnahme grundstücksgleicher Rechte,
- Zustimmung zur Übertragung von grundstücksgleichen Rechten durch einen Berechtigten auf einen Dritten,
- Zustimmung zur Belastung von grundstücksgleichen Rechten mit Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Reallasten, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Wohnungsrechten, Vorkaufsrechten und Auflassungsvormerkungen durch einen Berechtigten,
- Löschung von Hypotheken sowie Grund- oder Rentenschulden an fremden Grundstücken,
- Annahme von Schenkungen, Erbschaften oder Vermächtnissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind.
B. Kirchenaufsichtliche Genehmigungen gem. § 66 Abs. 4 KGO in Verbindung mit § 35 Abs. 1 KKO und der Wertgrenzenverordnung über
- Erhebung einer Klage oder andere Rechtsbehelfe vor den staatlichen Gerichten und Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich; bei Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten und den Arbeitsgerichten ist keine Genehmigung erforderlich,
- Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen,
- Aufnahme von Darlehen, soweit diese nicht aus den ordentlichen Erträgen des laufenden und nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können,
- Verwendung eines für besondere Zwecke bestimmten Vermögens für einen anderen Zweck,
- Schenkungen und Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche,
- Erwerb von Digitalorgeln und Änderung von Orgeln, soweit davon keine Orgeln betroffen sind, die Denkmalwert haben,
- soweit keine Sakralgebäude, denkmalgeschützte Gebäude oder Erbbaurechte (Abschnitt A Nummer 7) betroffen sind:
- a.
- Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken sowie
- b.
- Erwerb, Veräußerung oder Änderung von grundstücksgleichen Rechten an fremden Grundstücken.
6Die Amtsleitung wird durch die erste bzw. zweite stellvertretende Amtsleitung vertreten.
(2) 1Der Kirchenkreisvorstand hat das Kirchenamt Northeim damit beauftragt, über seine Aufgaben zur Unterstützung bei der Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben hinaus für den Kirchenkreis folgende Geschäfte der laufenden Verwaltung zu übernehmen:
2In Ausführung der Beschlüsse von Kirchenkreisgremien kann die Amtsleitung Verträge als Bevollmächtigte/r des Kirchenkreises sowie Bewilligungen unterzeichnen. 3Die Amtsleitung ist berechtigt, kirchenamtsintern Untervollmachten zu erteilen. 4Das Kirchenamt wird bevollmächtigt, eingehende Anträge auf Sachkostenergänzungszuweisungen zu prüfen und Zuschüsse gemäß der Finanzsatzung zu bewilligen. 5Weiterhin wird das Kirchenamt bevollmächtigt, die Bewilligung der Grundzuweisung gem. der Finanzsatzung auszusprechen. 6Der Kirchenkreisvorstand hat den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin für den Kirchenkreis Harzer Land und im Vertretungsfall deren Vertretung mit eigenen Rechten zur Siegelführung, Zuweisungsbewilligung und Anordnungsbefugnissen bis zu 1.000,00 € im Sachkostenbereich ausgestattet.
#§ 10
Superintendentur-Pfarrstelle
1Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis zugeordnet. 2Predigtstätte des Superintendenten oder der Superintendentin ist die Jacobi-Schloßkirche in Osterode am Harz.
#§ 11
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
1Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
- alle im Kirchenkreis tätigen A- und B-Kantorinnen und Kantoren,
- alle im Kirchenkreis tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
- die Pädagogische Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes Harzer Land,
- die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes Northeim sowie der Kirchenkreissachbearbeiter oder die Kirchenkreissachbearbeiterin.
2Die Personen zu Nr. 1 haben eine Anwesenheitspflicht. 3Prädikantinnen und Prädikanten haben das Recht, an den Konferenzen teilzunehmen.
#§ 12
Zuständiges Kirchenamt
Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt Northeim.
#Teil 3: Sonstige Regelungen
#§ 13
Prädikanten- und Lektorendienst
1Im Kirchenkreis gibt es besondere Regelungen für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen. 2Prädikantendienste werden in analoger Anwendung gem. § 6 Vakanzvertretungsordnung vergütet.
#§ 14
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft.