.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
#§ 11
§ 12
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Buxtehude
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 12. Juni 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
####Präambel
Der Evangelisch-lutherische Kirchenkreis Buxtehude berücksichtigt die Vielfalt der Formen, in denen sich der Auftrag der Kirche, die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat zu erhalten und zu fördern und Menschen für den Glauben an Gott zu gewinnen, im Kirchenkreis und in den Kirchengemeinden konkretisiert. Sie richtet sich nach Maßgabe der Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes an den allgemeinen Planungszielen der Landeskirche und an den Konzepten in den Handlungsfeldern aus. In diesem Rahmen bildet der Kirchenkreis einerseits bei der Finanzierung seiner eigenen Aufgaben und Einrichtungen besondere Schwerpunkte. Andererseits ermöglicht er durch die Kriterien für die Bemessung der Grundzuweisung und/oder durch die Bewilligung von Ergänzungszuweisungen Schwerpunktsetzungen in den Kirchengemeinden.
#§ 1
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(1) 1Der Kirchenkreissynode gehören 43 gewählte und zehn berufene Mitglieder an. 2Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(2) 1Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt. 2Das Verfahren regeln die Kirchenvorstände eines Wahlbezirks durch gleichlautenden Beschluss.
#§ 2
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(1) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden vier Wahlbezirke gebildet.
(2) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
- Region ABH (Kirchengemeinden Ahlerstedt, Bargstedt und Harsefeld). Zu wählen sind zwölf Mitglieder.
- Region BAHN (Kirchengemeinden Bliedersdorf, Apensen, Horneburg und Neukloster). Zu wählen sind 13 Mitglieder.
- Region Buxtehude (Kirchengemeinden St. Paulus und St. Petri). Zu wählen sind elf Mitglieder.
- Region Fredenbeck-Mulsum (Kirchengemeinden Fredenbeck und Mulsum). Zu wählen sind sieben Mitglieder.
§ 3
Berufungen in die Kirchenkreissynode
(1) Der Kirchenkreisvorstand soll bei der Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode insbesondere die Vielfalt der kirchlichen Handlungsfelder und die Vielfalt kirchlichen Lebens im Kirchenkreis berücksichtigen.
(2) Den Vorschlag für die Berufung mindestens zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 KKO in der Regel der Kirchenkreisjugendkonvent.
(3) Mindestens zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der diakonischen Einrichtungen des Kirchenkreises zu berufen.
(4) Mindestens zwei Mitglieder sind aus dem Kreis zur Wahl der Mitarbeitervertretung berechtigten Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu berufen.
#§ 4
Präsidium der Kirchenkreissynode
Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, einer Stellvertretung im Vorsitz und drei weiteren Mitgliedern.
#§ 5
Kirchenkreisvorstand
(1) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
- die Superintendentin oder der Superintendent,
- drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
- sechs Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
(2) 1Die Wahl richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Kirchenkreisordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2Ein Kumulieren der Stimmen ist bei dieser Wahl nicht zulässig.
#§ 6
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
- 1Der Kirchenkreisvorstand wird nach § 22 Absatz 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes bevollmächtigt, notwendige Änderungen des von der Kirchenkreissynode aufgestellten Stellenrahmenplanes während des Planungszeitraumes zu beschließen. 2Die finanziellen Auswirkungen je Haushaltsjahr dürfen einen Betrag in Höhe von 65.000 € nicht überschreiten. 3Vor der Beschlussfassung im Kirchenkreisvorstand ist der Stellenplanungsausschuss zu beteiligen. 4Der Kirchenkreisvorstand berichtet der Kirchenkreissynode über gefasste Beschlüsse zur Änderung des Stellenrahmenplanes. 5Sobald durch diese Beschlüsse der Höchstbetrag von 65.000 € erreicht wird oder nahezu erreicht worden ist, entscheidet die Kirchenkreissynode über eine weitere Delegation der Zuständigkeit des Kirchenkreisvorstandes zur Änderung des Stellenrahmenplanes und über deren finanzielle Auswirkung. 6Die Beschlussfassung des Kirchenkreisvorstandes erfolgt im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden der Kirchenkreissynode und dem/der Vorsitzenden des Finanz- und Stellenplanungsausschusses der Kirchenkreissynode. 7Hat der Kirchenkreisvorstand von dieser Bevollmächtigung Gebrauch gemacht, ist die Kirchenkreissynode in ihrer nächsten Sitzung hierüber in Kenntnis zu setzen.
- Mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 KKO),
- Mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO).
§ 7
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes
(1) Der Kirchenkreisvorstand kann einen Verwaltungsausschuss bilden, der aus drei Mitgliedern besteht.
(2) Der Kirchenkreisvorstand legt die Angelegenheiten fest, über die ein eventueller Verwaltungsausschuss anstelle des Kirchenkreisvorstandes entscheiden soll.
#§ 8
Superintendentur-Pfarrstelle
1Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis Buxtehude zugeordnet. 2Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der Kirchengemeinde St. Petri, Buxtehude, zugewiesen.
#§ 9
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
- alle Kantorinnen und Kantoren im Kirchenkreis,
- alle im Kirchenkreis tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
- die Pädagogische Leitung des Kindertagesstättenverbandes,
- die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
- die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Diakonieverbandes Buxtehude-Stade,
- die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes in Stade,sowie als Gast:
- die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende der Kirchenkreissynode.
§ 10
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(1) 1Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises auf geeignete Weise (z.B. über die Website des Kirchenkreises, über Social-Media-Kanäle oder auf Sitzungen der Kirchenkreissynode) über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. 2Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
(2) Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung.
(3) Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme.
#§ 11
Zuständiges Kirchenamt
(1) 1Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt in Stade. 2Träger des Kirchenamtes ist der Ev.-luth. Kirchenkreis Stade. 3Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
(2) Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt über diese Aufgaben hinaus mit der Erledigung von Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrender Rechtsgeschäfte und sonstiger Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung), sowie der Vermögensverwaltung beauftragen.
(3) 1Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Einzelfall mit weiteren Aufgaben sowie mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen. 2Die Beauftragungen werden durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes bestimmt.
(4) 1Der Kirchenkreisvorstand kann Bevollmächtigungen mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen verbinden, insbesondere bestimmte Grenzwerte festlegen. 2Die Übertragungen sind jederzeit, auch für den Einzelfall, widerrufbar.
(5) 1Mit der Bevollmächtigung kann die Leitung des Kirchenamtes die im Rechtsverkehr erforderlichen Erklärungen für den Kirchenkreis abgeben. 2Die Vollmacht kann von ihr auf andere Mitarbeitende des Kirchenamtes übertragen werden.
(6) Nicht übertragen werden dürfen wesentliche Leitungsaufgaben, insbesondere
- Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
- Vorgänge, die von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
§ 11
Bekanntmachungen von Satzungen
Die Bekanntmachung der Satzungen des Kirchenkreises richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung.
#§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung
1Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.