.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
#§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Osnabrück
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 7. Juni 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
####Präambel
Der Ev.-luth. Kirchenkreis Osnabrück weiß sich dem Wort des Apostel Paulus verpflichtet: „Wie wir an einem Leib viele Glieder haben, aber nicht alle Glieder dieselbe Aufgabe haben, so sind wir, die vielen, ein Leib in Christus, aber untereinander ist einer des andern Glied.“ (Römer 12, 4-5)
Im Vertrauen auf diese biblische Überlieferung zur Einheit in der Vielfalt berücksichtigt die Hauptsatzung des Ev.-luth. Kirchenkreises Osnabrück hierbei die Vielfalt der Formen, in denen sich der Auftrag der Kirche, die Verkündigung in Wort und Tat zu erhalten und zu fördern und Menschen für den Glauben an Gott zu gewinnen, in den Kirchengemeinden, im Kirchenkreis und im Kirchenkreisverband konkretisiert.
#Leitung des Kirchenkreises
#§ 1
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Der Kirchenkreissynode gehören 57 gewählte und 13 berufene Mitglieder an. 2 Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(
2
)
1 Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt. 2 Die Zahl der Stellvertretungen kann größer oder kleiner sein als die Zahl der gewählten Mitglieder. 3 Wenn eine Vertretung nötig wird, müssen die Stellvertretungen nach der Reihenfolge auf der Vertretungsliste abgefragt werden.
(
3
)
Zusätzlich zu den in § 13 Absatz 2 KKO festgelegten Vorgaben für die Berufungen, soll eine Berufung aus dem Bereich der Sonderseelsorge erfolgen.
#§ 2
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(
1
)
Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden 13 Wahlbezirke gebildet.
(
2
)
Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken wie folgt zugeordnet:
Region | Wahl-bezirk | Kirchengemeinden | Fusionen und Gemeindeverbände zum 01.01.2024 |
NORD | 1 | Andreas-Kirchengemeinde Wallenhorst | |
2 | Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Osnabrück | ||
3 | Matthäus-Kirchengemeinde Osnabrück | Gesamtkirchengemeinde An der Nette | |
Thomas-Kirchengemeinde Osnabrück | |||
NORD-WEST | 4 | St. Michaelis-Kirchengemeinde Osnabrück | |
5 | St. Marien-Kirchengemeinde Osnabrück | ||
6 | Nordwest-Kirchengemeinde Osnabrück | ||
SÜD-WEST | 7 | Bonnus-Kirchengemeinde Osnabrück | Emmaus-Kirchengemeinde |
Martins-Kirchengemeinde Osnabrück | |||
8 | St. Katharinen-Kirchengemeinde Osnabrück | ||
9 | Christus-Kirchengemeinde Hasbergen | ||
OST | 10 | Paulus-Kirchengemeinde Osnabrück | Kirchengemeindeverband Schinkel-Widukindland |
Timotheus-Kirchengemeinde Osnabrück | |||
11 | Jakobus-Kirchengemeinde Osnabrück | Gesamtkirchengemeinde Apostel | |
Petrus-Kirchengemeinde Gretesch-Lüstringen | |||
12 | Johannes-Kirchengemeinde Vehrte | ||
Christus-Kirchengemeinde Belm | |||
SÜD | 13 | Südstadt-Kirchengemeinde |
§ 3
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
Folgende Aufgaben kann der Kirchenkreisvorstand anstelle der Kirchenkreissynode auch dann wahrnehmen, wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt:
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über nichtrechtsfähige Stiftungen des Kirchenkreises (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 KKO),
- mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode Entscheidungen über die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist (§ 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 8 KKO).
§ 4
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten
1 Der Kirchenkreisvorstand hat die Leitung des Kirchenamtes Osnabrück-Stadt und -Land mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragt. 2 Für die Beauftragung gelten folgende Richtlinien: 3 Die Beauftragung bezieht sich auf die in § 66 Absatz 3 Nr. 1-9 KGO (oder in der jeweils geltenden Fassung) und in Verbindung mit einem Kirchenkreisvorstandsbeschluss auf die in § 66 Absatz 4 Nr. 1-7 KGO (oder in der jeweils geltenden Fassung) benannten Sachverhalte. 4 Die beauftragte Person berichtet vierteljährlich über die vorgenommenen Genehmigungen.
#§ 5
Superintendentur-Pfarrstelle
1 Die Superintendentur-Pfarrstelle des Kirchenkreises ist dem Kirchenkreis zugeordnet. 2 Der Superintendentin oder dem Superintendenten ist eine Predigtstätte in der St. Katharinen-Gemeinde zugewiesen.
#§ 6
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
- die Kantorinnen und Kantoren an der St. Marien-Kirche und der St. Katharinen-Kirche in Osnabrück,
- alle im Kirchenkreis tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
- die Pädagogische Geschäftsführung der Kita-Trägerschaft des Kirchenkreises,
- die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
- die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises,
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Diakonie Osnabrück Stadt und Land,
- alle im Kirchenkreis tätigen Prädikantinnen und Prädikanten,
- die Leiterin oder der Leiter der Ev. Familienbildungsstätte Osnabrück,
- die Leiterin oder der Leiter der Ev. Fachschule Osnabrück.
§ 7
Zuständiges Kirchenamt
Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt Osnabrück-Stadt und -Land.
#Grundlegende Bestimmungen
#§ 8
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(
1
)
1 Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises in der jeweils geeigneten Form regelmäßig über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. 2 Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis. 3 Diese Aufgabe übernimmt z. B. der oder die Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises.
(
2
)
Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind dabei fester Bestandteil der Berichterstattung in der jeweils geeigneten Form.
(
3
)
1 Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Er lädt auch andere Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis, selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben oder eine Einrichtung unterhalten, und andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen sowie die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises zu Stellungnahmen ein. 3 Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.