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Satzung der
Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde
An der Hamme

Vom 20. Dezember 2024

KABl. 2025, S. 176

Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen Gesamtkirchengemeinde An der Hamme. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Osterholz-Scharmbeck.
( 3 ) Die Ev.-luth. Emmaus-Kirchengemeinde Pennigbüttel, die Ev.-luth. Friedens-Kirchengemeinde Scharmbeckstotel, die Ev.-luth. St.-Johannes-Kirchengemeinde Ritterhude, die Ev.-luth. St.-Marien-Kirchengemeinde Osterholz-Scharmbeck und die Ev.-luth. St.-Willehadi-Kirchengemeinde Osterholz-Scharmbeck sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. Die Ortskirchengemeinden nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde. Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchengemeinden ist nur durch diese Satzung möglich.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist.
( 2 ) Der Gesamtkirchenvorstand wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende. Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten im Übrigen die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
( 3 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 4 ) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
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§ 4
Aufgaben der Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gebäude und Liegenschaften bleiben im Eigentum der jeweiligen Ortskirchengemeinde. Die Betreuung aller Liegenschaften (Bewirtschaftung, bauliche Entwicklung, Instandhaltung) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 an den jeweiligen Ortskirchenvorstand übertragen.
( 2 ) Den Ortskirchengemeinden sind die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. Entscheidungen über die Verpachtung bzw. Vermietung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde sowie über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde,
  2. Entscheidungen über die Gebäudeunterhaltung der Gebäude im Besitz der Kirchengemeinde im Rahmen der Höhe der anteiligen Bau-Grundzuweisung zzgl. der Nutzungsgebühren bzw. der jährlichen Nettoeinnahmen aus Renditeobjekten,
  3. Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 6),
  4. Aufstellung des Kollektenplans für die Gottesdienste in der jeweiligen Ortskirchengemeinde mit Ausnahme der gemeinsamen Gottesdienste,
  5. Entscheidung über die Ordnung des Gottesdienstes in der Ortskirchengemeinde,
  6. Festlegung und Verwendung des freiwilligen Kirchgeldes für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
( 3 ) An die Ortskirchengemeinden St.-Marien-Kirchengemeinde, St.-Willehadi-Kirchengemeinde und die Emmaus-Kirchengemeinde Pennigbüttel sind die Verwaltung und Bauunterhaltung der örtlichen Friedhöfe delegiert. Dies beinhaltet insbesondere die Pflege, Weiterentwicklung und Gefahrenabwehr.
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§ 5
Ortskirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand bildet grundsätzlich für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. Sollte eine Bildung eines Ortskirchenvorstandes nicht möglich sein, werden alle Aufgaben vom Gesamtkirchenvorstand umfänglich wahrgenommen. Dem Ortskirchenvorstand gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind.
( 2 ) Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
( 3 ) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
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§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden herzustellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören. Die Regelungen des Regionalgesetzes zum pfarramtlichen Dienst in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
( 2 ) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
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§ 7
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde soll für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen.
( 2 ) Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
( 3 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
( 4 ) Das Stiftungskapital einer unselbstständigen Stiftung wird als Treuhandvermögen auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen.
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§ 8
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 9
Aufhebung, Ausgliederung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
( 2 ) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
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§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2025 in Kraft.