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Satzung Kirchengemeindeverband Münden-Obergericht

Vom 22. April 2025

KABl. 2025, S. 149

Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Ev.-luth. Kirchengemeinde Hemeln-Bursfelde, Ev.-luth. Kirchengemeinde Gimte-Hilwartshausen, Stadtkirchengemeinde Münden, Hedemünden und Wiershausen-Lippoldshausen, Ev.-luth. Johannis-Kirchengemeinde Uschlag und Benterode mit Sichelnstein, Ev.-luth. St. Petrus Kirchengemeinde Landwehrhagen, Ev.-luth. Kirchengemeinde Escherode-Nieste in Staufenberg, Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Peter u. Paul Lutterberg, Ev.-luth. Kirchengemeinde Speele (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz. Dieser ist offen für die Aufnahme weiterer Kirchengemeinden. Das Verfahren regelt das Regionalgesetz.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Münden-Obergericht“. Er hat seinen Sitz in Hann. Münden.
( 3 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ausgangspunkt ist die gemeinsame Anstellung einer Diakonin oder eines Diakons. Der Kirchengemeindeverband kann für die Kirchengemeinde insbesondere Aufgaben in folgenden Bereichen wahrnehmen:
  1. pfarramtlicher Dienst in den Kirchengemeinden (§ 5),
  2. Gemeinsame Planung von Gottesdiensten und Veranstaltungen,
  3. Pfarrstellenbesetzung (§ 6),
  4. Einrichtung, Führung und Koordination eines zentralen Gemeindebüros,
  5. Haushaltsführung,
  6. Gebäudemanagement,
  7. Friedhöfe,
  8. Kirchenmusik,
  9. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  10. Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
  11. Arbeit mit Seniorinnen und Senioren,
  12. Öffentlichkeitsarbeit,
  13. Erwachsenenbildung, Kirche und Kultur, Kirche und Tourismus,
  14. Visitation.
Im gegenseitigen Einvernehmen können weitere Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übergehen.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband unterhält für die Kirchengemeinden ein gemeinsames Archiv.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser besteht aus
  1. je zwei nichtordinierten Kirchenvorstandsmitgliedern und einem ordinierten Kirchenvorstandsmitglied aus jeder Mitgliedskirchengemeinde, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden,
  2. zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden.
( 2 ) Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied. Für jedes berufene Mitglied beruft der Verbandsvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
( 2 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. Im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand wählen sie aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Mindestens einmal im Monat findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen, Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung beschließen. Er kann hierbei auch gemeindeübergreifende Pfarrbezirke bilden. Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastorinnen und Pastoren unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
( 3 ) Im Kirchengemeindeverband werden gemeinsame Kirchenbücher und ein gemeinsames Verzeichnis der Kirchenaustritte geführt.
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§ 6
Pfarrstellenbesetzung

( 1 ) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
( 2 ) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
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§ 7
Mitarbeiterstellen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
( 2 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 8
Haushalt und Finanzierung

Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird. Der Kirchengemeindeverband kann aufgrund übereinstimmender Beschlüsse aller Mitgliedskirchengemeinden und mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes auch ganz oder teilweise direkter Empfänger der den Mitgliedsgemeinden zustehenden Zuweisungen des Kirchenkreises werden.
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§ 9
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 10
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 01.10.2024 in Kraft.