.§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über den Dienst der Diakoninnen und Diakone in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Diakoninnenverordnung – RVO-DiakG)
Vom 13. April 2025
Das Landeskirchenamt hat aufgrund des § 14 des Diakoninnengesetzes (DiakG) vom 21. Dezember 2023 (Kirchl. Amtsbl. S. 102) mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
(zu § 3 DiakG)
Regelausbildungen
(
1
)
Die Anforderungen für die Anerkennung von Ausbildungen als Regelausbildung richten sich nach den gemeinsamen Standards der hochschulischen Qualifikation für diakonisch-gemeindepädagogische Arbeitsfelder in der verfassten Kirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(
2
)
1 Erfolgreich abgeschlossene Hochschuloder Fachhochschulabschlüsse ohne entsprechendes Anerkennungsjahr oder entsprechende Berufspraktika sind in Anlehnung an die Regelungen des Integrierten Berufsanerkennungsjahres durch ein Berufspraktikum zu ergänzen. 2 Die Begleitung durch die Landeskirche geschieht durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Landeskirche für das Berufsanerkennungsjahr, das zuständige Fachreferat im Landeskirchenamt und eine Anleiterin oder einen Anleiter, die oder der durch das Landeskirchenamt bestellt ist.
(
3
)
Über die Anerkennung bereits abgeleisteter Berufspraxis und Praktika entscheidet das Landeskirchenamt.
(
4
)
1 Das Berufspraktikum dauert in der Regel zwölf Monate und verlängert sich bei Teilzeit entsprechend. 2 Der erfolgreiche Abschluss des Berufspraktikums wird nach Vorlage des Berichtes der Anleiterin oder des Anleiters und des Berichtes der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten durch das Landeskirchenamt festgestellt. 3 Die Personalkosten des Berufspraktikums trägt die Landeskirche.
(
5
)
1 Im Studium oder in der Ausbildung erlangte Spezialmandate können nach Prüfung der Lehrinhalte durch das Landeskirchenamt ganz oder teilweise anerkannt werden. 2 Dazu gehören:
- grundsätzliche Seelsorgequalifikationen
- Qualifikationen zur Erteilung von Religionsunterricht und
- in anderen Landeskirchen anerkannte Weiterbildungen, die zur Beauftragung mit dem Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament nach § 6 DiakG qualifizieren.
§ 2
(zu § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 DiakG)
Anerkennung als gleichwertige Ausbildung
(
1
)
1 Die Anerkennung grundständiger linearer oder integrierter Ausbildungen als gleichwertige Ausbildung setzt voraus, dass sie eine Vergleichbarkeit mit den Anforderungen des Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR 6) aufweisen und gegebenenfalls durch den erfolgreichen Abschluss einer ergänzenden Aufbauausbildung den Anforderungen nach § 3 DiakG als gleichwertig zugeordnet werden können. 2 Bei Ausbildungen, die das Berufsanerkennungsjahr nicht einschließen, ist dieses nachzuholen.
(
2
)
1 Über die Zulassung zur Aufbauausbildung entscheidet das Landeskirchenamt. 2 Die Diakonin in der Aufbauausbildung oder der Diakon in der Aufbauausbildung wird durch eine Mentorin oder einen Mentor begleitet, die oder der durch das Landeskirchenamt beauftragt wird. 3 Die Dauer der Aufbauausbildung soll den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. 4 Sie besteht aus der Teilnahme an den vom Landeskirchenamt festgesetzten Fortbildungsmodulen sowie einem Anerkennungskolloquium.
(
3
)
Das Landeskirchenamt erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
#§ 3
(zu § 4 Absatz 2 Nummer 3 DiakG)
Anerkennung von Studiengängen anderer Fachrichtungen
(
1
)
1 Studiengänge anderer Fachrichtungen, die inhaltlich einen Teil der Regelausbildung nach § 3 DiakG abgedeckt haben, kann das Landeskirchenamt anerkennen, wenn sie den Anforderungen nach § 3 DiakG nach Abschluss berufsbegleitender Nachqualifizierungen oder einer Ergänzungsausbildung als gleichwertig zuzuordnen sind. 2 Über die Inhalte der Weiterqualifikationen entscheidet das Landeskirchenamt in Absprache mit der Diakonin oder dem Diakon. 3 Die Diakonin oder der Diakon ist von einer landeskirchlich anerkannten Mentorin oder einem landeskirchlich anerkannten Mentor zu begleiten.
(
2
)
Nach Abschluss der Nachqualifikation wird ein Abschlussgespräch im Landeskirchenamt geführt.
(
3
)
Wer keine Vorqualifikation besitzt, kann frühestens nach erfolgreich bestandener Zwischenprüfung an einer landeskirchlich anerkannten Ausbildungsstätte in eine berufsbegleitende Ausbildung zur Diakonin oder zum Diakon in den Dienst als „Diakonin oder Diakon in der Anerkennungszeit“ treten.
(
4
)
1 Der Kirchenkreis oder die zugeordnete Dienststelle hat den Dienst so zu regeln, dass die Diakonin oder der Diakon an den weiterqualifizierenden Maßnahmen oder der berufsbegleitenden Ausbildung erfolgversprechend teilnehmen kann. 2 Das Nähere ist bereits bei der Anstellung schriftlich festzulegen.
(
5
)
Das Landeskirchenamt erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
#§ 4
(zu § 5 Absatz 1 DiakG)
Einsegnung
(
1
)
1 Eingesegnet werden kann auch, wer Mitglied in einer Gliedkirche der EKD ist und als Diakonin oder Diakon oder als Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin oder als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge mit einer Doppelqualifizierung (Abschlüsse in mindestens zwei der Studiengänge Religionspädagogik, Gemeindepädagogik, Sozialpädagogik und Soziale Arbeit) in einem Beschäftigungsverhältnis zur Landeskirche oder zu einer diakonischen oder anderen selbständigen Einrichtung steht, die der Landeskirche zugeordnet ist (Artikel 18 der Kirchenverfassung) oder wer ein solches Beschäftigungsverhältnis in Aussicht hat. 2 Die Teilnahme an einer Vorbereitungstagung ist verpflichtend. 3 Die Einsegnung ist beim Landeskirchenamt zu beantragen.
(
2
)
1 Die Einsegnung erfolgt nach der in der Landeskirche geltenden agendarischen Ordnung und wird durch die zuständige Regionalbischöfin oder den zuständigen Regionalbischof (Artikel 55 Absatz 4 Nummer 5 der Kirchenverfassung) oder in Ausnahmefällen von der zuständigen Superintendentin oder dem zuständigen Superintendenten durchgeführt. 2 Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet in begründeten Fällen das Landeskirchenamt. 3 Das Landeskirchenamt veranlasst die Einsegnung.
(
3
)
Bei der Einsegnung nimmt die Landeskirche die Selbstverpflichtung der Diakonin oder des Diakons nach § 5 Absatz 2 DiakG an und verpflichtet sich, die eingesegnete Person in ihren Rechten und Pflichten zu unterstützen und zu schützen.
(
4
)
Über die Einsegnung wird eine Urkunde ausgestellt.
#§ 5
(zu § 5 Absatz 6 DiakG)
Entziehung der Rechte aus der Einsegnung
1 Eine Diakonin oder ein Diakon, der oder dem die mit der Einsegnung verbundenen Rechte entzogen werden, verliert das Recht, sich „Diakonin“ oder „Diakon“ zu nennen. 2 Der Entzug der mit der Einsegnung erworbenen Rechte ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.
#§ 6
(zu § 5 Absatz 7 DiakG)
Einführung und Verabschiedung
Auch Diakoninnen und Diakone in der Anerkennungszeit, der Aufbauausbildung oder der berufsbegleitenden Ausbildung werden in einem Gottesdienst am jeweiligen Einsatzort zu Beginn ihres Dienstes eingeführt und zu Ende ihres Dienstes verabschiedet.
#§ 7
(zu § 6 Absatz 2 DiakG)
Berufung in das Amt der öffentlichen Verkündigung
1 Die Feststellung der persönlichen Eignung nach § 6 Absatz 2 DiakG erfolgt durch die zuständige Regionalbischöfin oder den zuständigen Regionalbischof. 2 Die Befähigung wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer homiletisch-liturgischen Weiterbildung nachgewiesen. 3 Über die Berufung wird eine Urkunde ausgestellt. 4 Die Berufung ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
#§ 8
(zu § 6 Absatz 4 DiakG)
Rückgabe der Urkunde über die Berufung in das Amt der öffentlichen Verkündigung
1 Die Urkunde über die Berufung ist der zuständigen Regionalbischöfin oder dem zuständigen Regionalbischof zurückzugeben. 2 Die Rückgängigmachung der Berufung ist im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.
#§ 9
(zu § 7 DiakG)
Teilnahme an den Sprengelkonferenzen
1 Die Teilnahme an der jährlichen Konferenz für Diakoninnen und Diakone der Landeskirche und der auf Einladung der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe stattfindenden Sprengelkonferenz (Artikel 55 Absatz 4 Nummer 2 der Kirchenverfassung) und die Kirchenkreiskonferenzen (§ 51 Absatz 2 Nummer 2 der Kirchenkreisordnung) sind Dienstgeschäfte. 2 Für Diakoninnen und Diakone, die bei der Landeskirche angestellt sind, ist die Teilnahme verpflichtend. 3 In begründeten Einzelfällen kann das Landeskirchenamt Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme machen. 4 Diakoninnen und Diakone in anderen Anstellungsverhältnissen nach § 9 Absatz 1 DiakG sind zu jährlichen Konferenzen der Landeskirche und der Sprengelkonferenzen eingeladen.
#§ 10
(zu § 9 DiakG)
Anstellungsträgerschaft
(
1
)
Die Probezeit bei Neueinstellung kann durch das Landeskirchenamt fachlich begleitet werden.
(
2
)
Haben Diakoninnen und Diakone das gesetzlich festgelegte Alter für die Regelaltersrente erreicht, kann die Landeskirche ihren Vertrag verlängern oder sie erneut anstellen, wenn dafür ein kirchliches Interesse besteht.
(
3
)
Wird ein bereits bestehendes Beschäftigungsverhältnis gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 DiakG in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche übernommen, so erfolgt die Übernahme nur dann unbefristet, wenn auch das unmittelbar vorangegangene Beschäftigungsverhältnis mit der kirchlichen Körperschaft auf unbefristete Zeit geschlossen war.
#§ 11
(zu § 10 Absatz 1 DiakG)
Personalgestellung
(
1
)
Gestellungsverträge können ausschließlich zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreisen geschlossen werden.
(
2
)
1 Der Dienstort der Diakonin oder des Diakons wird entsprechend dem jeweils geltenden Gestellungsvertrag zwischen der Landeskirche und dem Kirchenkreis in der Niederschrift zum Nachweisgesetz festgelegt. 2 Am Dienstort ist der gestellten Diakonin oder dem gestellten Diakon ein Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen. 3 Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz von gestellten Diakoninnen und Diakonen ist die Dienststellenleitung des jeweiligen Einsatzortes zuständig.
(
3
)
1 Für Maßnahmen, die den Arbeitsvertrag sowie den Bestand des Arbeitsverhältnisses betreffen, ist die Landeskirche zuständig. 2 Bezüglich ihrer Arbeitsleistung unterliegen die Diakoninnen und Diakone dem Weisungsrecht der Dienststellenleitungen der Kirchenkreise.
(
4
)
1 Die tatsächliche Beschäftigung in einem Kirchenkreis ist eine Einstellung im Sinne von § 42 Buchstabe a des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2 Bei der Gestellung an einen Kirchenkreis ist daher die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises im Rahmen der Regelungen des MVG-EKD zu beteiligen.
#§ 12
(zu § 11 Absatz 1 DiakG)
Stellenausschreibung
Bei besonderen Stellenprofilen, die eine besondere Eingruppierung erforderlich machen könnten, übermittelt der Kirchenkreisvorstand dem Landeskirchenamt eine Stellenbeschreibung, die über die Anforderungen von § 11 Absatz 1 DiakG hinausgeht.
#§ 13
(zu § 11 Absatz 3 DiakG)
Auswahlverfahren
(
1
)
Die Auswahlgespräche finden im Kirchenkreis des Dienstortes statt.
(
2
)
1 Nach Abschluss des Auswahlverfahrens teilt der Kirchenkreisvorstand dem Landes mit und beantragt die Gestellung oder Neuanstellung und Gestellung der ausgewählten Person. 2 Das Landeskirchenamt nimmt Personalgestellung oder Personalgestellung mit Neueinstellung vor.
#§ 14
(zu § 12 Absatz 1 DiakG)
Fort- und Weiterbildung
Näheres zu Fort- und Weiterbildungen für Diakoninnen und Diakone regeln die Fortbildungsrichtlinien der Landeskirche.
#§ 15
(zu § 13 Absatz 1 DiakG)
Dienst- und Fachaufsicht
(
1
)
1 Der Dienst einer Diakonin oder eines Diakons wird durch das Landeskirchenamt im Rahmen einer mit dem Landeskirchenamt abgestimmten Dienstanweisung geregelt. 2 Das landeskirchliche Muster einer Dienstanweisung ist verbindlich zu nutzen. 3 Die Dienstanweisung wird durch die personalverantwortliche Person am Dienstort im Rahmen einer Dienstanweisung entsprechend den Grundzügen nach § 11 Absatz 1 DiakG vorbereitet und soll spätestens acht Wochen nach Beginn der Gestellung dem Landeskirchenamt vorgelegt werden.
(
2
)
Die für den Einsatzort zuständige Superintendentin oder der für den Einsatzort zuständige Superintendent übt das Weisungsrecht in Vertretung für den Kirchenkreisvorstand aus und führt das Jahresgespräch.
#§ 16
(zu § 15 Absatz 3 DiakG)
Übernahme in den Dienst der Landeskirche
(
1
)
1 Nimmt die Diakonin oder der Diakon das Angebot nach § 15 Absatz 3 DiakG an, so ist der bisherige Anstellungsträger verpflichtet, der Diakonin oder dem Diakon die Auflösung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses anzubieten. 2 Bei Abschluss des Auflösungsvertrages wird der Kirchenkreis des bisherigen Dienstortes der Diakonin oder des Diakons verpflichtet, einen Vertrag über die Gestellung der Diakonin oder des Diakons abzuschließen. 3 Zeitgleich mit der Auflösung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses geht die Landeskirche ein Dienstverhältnis mit der Diakonin oder dem Diakon ein. 4 An dem bisherigen Einsatzort und Stellenumfang sowie an der bisherigen Stellenbeschreibung wird festgehalten.
(
2
)
Die Anstellung in rechtlich selbständigen diakonischen Einrichtungen oder anderen rechtlich selbständigen Einrichtungen bleibt unberührt.
#§ 17
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.