.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung des Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Söhlde
Vom 14. Februar 2025
KABl. 2025, S. 185
Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Kehrwieder-Gesamtkirchengemeinde Region Söhlde“. 2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
(
2
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat ihren Sitz in Söhlde.
(
3
)
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Bettrum, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Feldbergen, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hoheneggelsen und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Söhlde-Himstedt-Nettlingen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. 2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
#§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. 2 Die Ortskirchengemeinden nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde. 3 Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchengemeinden ist nur durch diese Satzung möglich.
(
2
)
Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. 2 Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist. 3 Näheres kann der Gesamtkirchenvorstand über eine Geschäftsordnung regeln.
(
2
)
Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(
3
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(
4
)
1 Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden. 2 Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder soll gleichberechtigt auf die Wahlbezirke aufgeteilt werden.
(
5
)
In Angelegenheiten, die ausschließlich eine der beteiligten Ortskirchengemeinden betreffen, soll ein Beschluss nicht gegen das mehrheitliche Votum der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder der entsprechenden Ortskirchengemeinde gefasst werden.
#§ 4
Aufgaben der Ortskirchengemeinden
(
1
)
Den Ortskirchengemeinden sind die folgenden Aufgaben übertragen:
- 1 Entscheidungen über die Verpachtung des Grundbesitzes in der Ortskirchengemeinde sowie über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in der Ortskirchengemeinde. 2 Bei Neuerwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten entscheidet der Gesamtkirchenvorstand, welcher Ortskirchengemeinde das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht zugeordnet wird.
- Einräumung von Nutzungsrechten und Raumvergaben in den Gebäuden in der Ortskirchengemeinde,
- Entscheidungen über die Bauunterhaltung der Gebäude in der Ortskirchengemeinde, soweit die zu erwartenden Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten,
- Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 6),
- Aufstellung des Kollektenplans für die Gottesdienste in der jeweiligen Ortskirchengemeinde mit Ausnahme der gemeinsamen Gottesdienste,
- Entscheidung über die Ordnung des Gottesdienstes in der Ortskirchengemeinde.
(
2
)
Den Ortskirchengemeinden Bettrum, Feldbergen, Hoheneggelsen und Söhlde-Himstedt-Nettlingen sind die Verwaltung und Bauunterhaltung der örtlichen Friedhöfe übertragen.
(
3
)
Die Rechte zur Bildung des Kuratoriums der Stiftung „Hoheneggelser Kirchen“ verbleiben bei der Ortskirchengemeinde Hoheneggelsen.
#§ 5
Ortskirchenvorstand
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. 2 Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. 3 Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind. 4 Bei Ortskirchengemeinden die aus mehreren Ortschaften bestehen, achtet der Gesamtkirchenvorstand darauf, dass nach Möglichkeit alle Ortschaften angemessen im Ortskirchenvorstand vertreten sind.
(
2
)
1 Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde und die Gesamtkirchengemeinde, soweit der Ortskirchengemeinde nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. 2 § 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
(
3
)
In Angelegenheiten, die ausschließlich eine von mehreren Ortschaften innerhalb einer Ortskirchengemeinde betreffen, soll ein Beschluss nicht gegen das mehrheitliche Votum der Ortskirchenvorstandsmitglieder der entsprechenden Ortschaft gefasst werden.
(
4
)
Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
#§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke
(
1
)
1 Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2 Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden herzustellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(
2
)
Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
#§ 7
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
1 Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen. 2 Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(
2
)
1 Das Grund- und Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. 2 Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
(
3
)
1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. 2 Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
(
4
)
1 Das Stiftungskapital der unselbstständigen Stiftung „Hoheneggelser Kirchen“ wird als Treuhandvermögen auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen. 2 Der Stiftungszweck bleibt hiervon unberührt.
#§ 8
Freiwilliges Kirchgeld
Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
#§ 9
Satzungsänderung
(
1
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 10
Aufhebung, Ausgliederung
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(
2
)
1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. 2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(
3
)
Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
(
4
)
Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2025 in Kraft.