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Satzung des Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Söhlde

Vom 14. Februar 2025

KABl. 2025, S. 185

Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Kehrwieder-Gesamtkirchengemeinde Region Söhlde“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Söhlde.
( 3 ) Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Bettrum, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Feldbergen, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hoheneggelsen und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Söhlde-Himstedt-Nettlingen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und in den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich. Die Ortskirchengemeinden nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde. Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchengemeinden ist nur durch diese Satzung möglich.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist. Näheres kann der Gesamtkirchenvorstand über eine Geschäftsordnung regeln.
( 2 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
( 3 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 4 ) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden. Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder soll gleichberechtigt auf die Wahlbezirke aufgeteilt werden.
( 5 ) In Angelegenheiten, die ausschließlich eine der beteiligten Ortskirchengemeinden betreffen, soll ein Beschluss nicht gegen das mehrheitliche Votum der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder der entsprechenden Ortskirchengemeinde gefasst werden.
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§ 4
Aufgaben der Ortskirchengemeinden

( 1 ) Den Ortskirchengemeinden sind die folgenden Aufgaben übertragen:
  1. Entscheidungen über die Verpachtung des Grundbesitzes in der Ortskirchengemeinde sowie über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in der Ortskirchengemeinde. Bei Neuerwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten entscheidet der Gesamtkirchenvorstand, welcher Ortskirchengemeinde das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht zugeordnet wird.
  2. Einräumung von Nutzungsrechten und Raumvergaben in den Gebäuden in der Ortskirchengemeinde,
  3. Entscheidungen über die Bauunterhaltung der Gebäude in der Ortskirchengemeinde, soweit die zu erwartenden Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten,
  4. Stellungnahmen zur Pfarrstellenbesetzung und zur Abgrenzung der Pfarrbezirke (§ 6),
  5. Aufstellung des Kollektenplans für die Gottesdienste in der jeweiligen Ortskirchengemeinde mit Ausnahme der gemeinsamen Gottesdienste,
  6. Entscheidung über die Ordnung des Gottesdienstes in der Ortskirchengemeinde.
( 2 ) Den Ortskirchengemeinden Bettrum, Feldbergen, Hoheneggelsen und Söhlde-Himstedt-Nettlingen sind die Verwaltung und Bauunterhaltung der örtlichen Friedhöfe übertragen.
( 3 ) Die Rechte zur Bildung des Kuratoriums der Stiftung „Hoheneggelser Kirchen“ verbleiben bei der Ortskirchengemeinde Hoheneggelsen.
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§ 5
Ortskirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand. Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an. Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind. Bei Ortskirchengemeinden die aus mehreren Ortschaften bestehen, achtet der Gesamtkirchenvorstand darauf, dass nach Möglichkeit alle Ortschaften angemessen im Ortskirchenvorstand vertreten sind.
( 2 ) Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde und die Gesamtkirchengemeinde, soweit der Ortskirchengemeinde nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind. § 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben.
( 3 ) In Angelegenheiten, die ausschließlich eine von mehreren Ortschaften innerhalb einer Ortskirchengemeinde betreffen, soll ein Beschluss nicht gegen das mehrheitliche Votum der Ortskirchenvorstandsmitglieder der entsprechenden Ortschaft gefasst werden.
( 4 ) Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter.
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§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. Bei der Besetzung einer Pfarrstelle ist das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden herzustellen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
( 2 ) Über die Abgrenzung der Pfarrbezirke entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung der Ortskirchenvorstände der betroffenen Ortskirchengemeinden.
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§ 7
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
( 2 ) Das Grund- und Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
( 3 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
( 4 ) Das Stiftungskapital der unselbstständigen Stiftung „Hoheneggelser Kirchen“ wird als Treuhandvermögen auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen. Der Stiftungszweck bleibt hiervon unberührt.
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§ 8
Freiwilliges Kirchgeld

Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird.
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§ 9
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 10
Aufhebung, Ausgliederung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
( 2 ) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
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§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2025 in Kraft.