.Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst
Abschnitt 1:
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt 2:
#§ 5
§ 6
§ 7
Abschnitt 3:
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Abschnitt 4:
#§ 12
§ 13
Abschnitt 5:
#§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
#§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Abschnitt 6:
#§ 26
Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst
in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
(Kirchenmusikgesetz – KMG)
Vom 10. Juni 2025
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Grundlegende Bestimmungen §§ 1-4 | |
§ 1: | |
§ 2: | |
§ 3: | |
§ 4: | |
Anstellungsvoraussetzungen §§ 5-7 | |
§ 5: | |
§ 6: | |
§ 7: | |
Anstellung §§ 8-11 | |
§ 8: | |
§ 9: | |
§ 10: | |
§ 11: | |
§ 12: | |
§ 13: | |
Begleitung des Dienstes §§ 14-25 | |
§ 14: | |
§ 15: | |
§ 16: | |
§ 17: | |
§ 18: | |
§ 19: | |
§ 20: | |
§ 21: | |
§ 22: | |
§ 23: | |
§ 24: | |
§ 25: | |
§ 26: |
####
Abschnitt 1:
Grundlegende Bestimmungen
#§ 1
Auftrag der Kirchenmusik
1Kirchenmusik ist Kommunikation des Evangeliums. 2In ihren unterschiedlichen Stilformen ist sie eigenständiger Ausdruck des Glaubens in Lob, Klage, Bitte und Dank. 3Sie leistet einen unverzichtbaren Beitrag zum kirchlichen Leben. 4Zugleich hat sie die Kraft, viele Menschen unabhängig von deren kirchlicher Bindung zu erreichen. 5Damit ist sie Ausdruck der öffentlichen Präsenz des Evangeliums und wichtiger Teil des kulturellen Lebens der Gesellschaft.
#§ 2
Grundsätze des kirchenmusikalischen Dienstes
(1) 1Der kirchenmusikalische Dienst ist Teil des kirchlichen Verkündigungsdienstes. 2Der Auftrag der Kirchenmusik verleiht ihm geistlichen Inhalt, liturgische Verantwortung und gesellschaftliche Bedeutung.
(2) 1Der kirchenmusikalische Dienst kann ehrenamtlich oder in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. 2Er setzt eine angemessene Qualifikation voraus.
(3) 1Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker arbeiten mit anderen ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitenden zusammen. 2Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften, in denen sie beschäftigt oder eingesetzt sind, sollen die Bildung interprofessioneller Teams fördern.
#§ 3
Ehrenamtlicher Dienst
(1) 1Ehrenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker leisten ihren Dienst insbesondere in der musikalischen Gestaltung des Gottesdienstes oder in der Leitung eines Chores, einer Instrumentalgruppe oder einer Band. 2Die sonstigen Mitwirkenden in diesen Gruppen sind ebenfalls ehrenamtlich Mitarbeitende der Kirche, aber keine Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker im Sinne dieses Gesetzes.
(2) 1Ehrenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen. 2Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten, die ihrer Qualifikation angemessen ist. 3Das Nähere ist im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über Aufwandsentschädigungen für einen ehrenamtlichen Dienst durch eine Rechtsverordnung zu regeln.
(3) 1Soweit sie nicht das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses voraussetzen, gelten die Regelungen über Rechte und Pflichten von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auch für ehrenamtlich Mitarbeitende. 2Dasselbe gilt für die Begleitung des Dienstes durch die Fachaufsicht (§§ 17 und 19).
#§ 4
Stellenprofile des beruflichen Dienstes
(1) 1Die C-Stelle ist eine Stelle mit kirchenmusikalischen Anforderungen, die eine Ausbildung, aber kein Hochschulstudium erfordern. 2Sie wird in der Regel nicht in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen.
(2) 1Die B-Stelle zeichnet sich durch einen besonderen künstlerischen, liturgischen und musikpädagogischen Auftrag aus. 2Sie soll in Vollzeitbeschäftigung wahrgenommen werden. 3Unterhälftige Stellen sind mit Zustimmung der zuständigen Kirchenmusikdirektorin oder des zuständigen Kirchenmusikdirektors zulässig.
(3) 1Die A-Stelle ist eine herausragende professionelle Kirchenmusikstelle von besonderer Bedeutung. 2Sie zeichnet sich über den Auftrag einer B-Stelle hinaus durch einen besonderen Schwerpunkt mit regionaler oder überregionaler Ausstrahlung aus. 3Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) 1Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in A- und B-Stellen haben eine besondere Verantwortung für die Vermittlung der Kirchenmusik innerhalb und außerhalb der Kirche sowie für die Aus- und Fortbildung von Nachwuchskräften. 2Soweit in der Dienstanweisung nicht etwas anderes geregelt wird, geschieht die Erteilung von Einzelunterricht an einem Instrument oder im Gesang im Rahmen einer freiberuflichen Nebentätigkeit. 3Die Orgel und andere vorhandene Musikinstrumente sollen dabei für den Unterricht und das Üben unentgeltlich zur Verfügung stehen.
(5) 1Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in A- und B-Stellen führen die Dienstbezeichnung „Kantorin“ oder „Kantor“. 2Je nach dem inhaltlichen Profil der Stelle kann die Bezeichnung im Dienst- oder Gestellungsvertrag konkretisiert werden.
(6) 1Posaunenwartinnen und Posaunenwarte sind Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern in A- oder B-Stellen gleichgestellt. 2Sie führen die Dienstbezeichnung „Landesposaunenwartin“ oder „Landesposaunenwart“, wenn sie Aufgaben auf landeskirchlicher Ebene im Posaunenwerk wahrnehmen.
#Abschnitt 2:
Anstellungsvoraussetzungen
#§ 5
Regelausbildung und -studium
(1) Die Anstellung als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker setzt in der Regel das Bestehen einer Kirchenmusikprüfung voraus.
(2) Als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker auf einer A-Stelle darf angestellt werden, wer eine entsprechende Kirchenmusikprüfung nachweist (Master of Music [Diploma Supplement: Evangelische Kirchenmusik] oder A-Prüfung).
(3) Als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker auf einer B-Stelle darf angestellt werden, wer eine entsprechende Kirchenmusikprüfung nachweist (Bachelor of Music [Diploma Supplement: Evangelische Kirchenmusik] oder B-Prüfung).
(4) 1Alle anderen kirchenmusikalischen Stellen sind C-Stellen. 2Bei einer Anstellung soll durch eine Kirchenmusikprüfung die Befähigung nachgewiesen werden, den geforderten Dienst angemessen versehen zu können (C- oder D-Prüfung).
(5) Das Nähere zur C- und D-Ausbildung und zu der entsprechenden Prüfung ist in einer Rechtsverordnung zu regeln.
(6) Für die Fachberaterinnen und Fachberater in der Posaunenchorarbeit gelten abweichende Regelungen, die in einer Rechtsverordnung beschrieben werden können.
#§ 6
Alternative Qualifikationen
(1) 1Das Landeskirchenamt kann eine anderweitig abgelegte Prüfung im Einvernehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor ganz oder teilweise als gleichwertige Prüfung anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit mit den Anforderungen nach § 5 durch die vorgelegten Zeugnisse nachgewiesen wird. 2Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf eine Anstellung.
(2) Wenn eine andere Prüfung nur teilweise anerkannt werden kann, ist in den fehlenden Fächern eine Ergänzungsprüfung abzulegen.
(3) 1Im Einzelfall können auf einer A- oder B-Stelle auch Personen angestellt werden, die die erforderliche Prüfung nicht abgelegt haben oder deren Prüfung nicht oder nur zum Teil als gleichwertig anerkannt werden kann. 2Die Anstellung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(4) Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.
#§ 7
Berufseinstiegsjahr
(1) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sollen ein Berufseinstiegsjahr absolviert haben, bevor sie die erste A- oder B-Stelle antreten.
(2) Das Berufseinstiegsjahr kann durch eine mindestens zweijährige begleitete Berufseinführung oder durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einer A- oder B-Stelle in einer anderen Landeskirche ersetzt werden.
(3) Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.
#Abschnitt 3:
Anstellung
#§ 8
Grundsätze
(1) 1Kantorinnen und Kantoren, die in einer A- oder B-Stelle tätig sind, üben ihren Dienst in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche aus. 2Sie werden in einer Kirchengemeinde, im Bereich der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden oder im Bereich eines Kirchenkreises eingesetzt. 3Nach Anhörung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors ist die Beschäftigung in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer diakonischen Einrichtung oder einer anderen rechtlich selbstständigen Einrichtung zulässig, die der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet ist.
(2) 1Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die in einer C-Stelle tätig sind, sollen ihren Dienst in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kirchenkreis ausüben. 2Sie werden in einer Kirchengemeinde, im Bereich der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden oder im Bereich des Kirchenkreises eingesetzt.
(3) Die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte üben ihren Dienst in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche aus.
(4) Für freiberuflich tätige Leitungen von Chören und Instrumentalgruppen gelten die Regelungen über die Begleitung dieses Dienstes durch die Fachaufsicht (§§ 17 und 19) entsprechend.
#§ 9
Gestellung bei A- und B-Stellen
(1) 1Kantorinnen und Kantoren in landeskirchlicher Anstellung, die in einer Kirchengemeinde, im Bereich der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden oder im Bereich eines Kirchenkreises eingesetzt werden sollen, werden auf Antrag des zuständigen Kirchenkreisvorstandes zur Dienstausübung in diesem Kirchenkreis gestellt. 2Inhalt und Verfahren der Gestellung werden in einem Gestellungsvertrag zwischen der Landeskirche und dem Kirchenkreis geregelt.
(2) 1Die Landeskirche kündigt den Gestellungsvertrag, wenn die gestellte Kantorin oder der gestellte Kantor in einem Besetzungsverfahren für eine andere Stelle ausgewählt wurde. 2Bei nachhaltigen Störungen in der Zusammenarbeit zwischen einer Kantorin oder einem Kantor und einer kirchlichen Körperschaft, in deren Bereich sie oder er eingesetzt ist, sollen die betroffene Person, das Landeskirchenamt, die für die Fachaufsicht Zuständigen und der Kirchenkreis einvernehmlich nach Möglichkeiten eines Stellenwechsels suchen.
#§ 10
Besetzungsverfahren
(1) 1Beantragt ein Kirchenkreisvorstand die Gestellung einer Kantorin oder eines Kantors, so übermittelt er dem Landeskirchenamt einen Entwurf des Ausschreibungstextes sowie die Grundzüge der Stellenbeschreibung und der Dienstanweisung. 2Die zuständige Kirchenmusikdirektorin oder der zuständige Kirchenmusikdirektor muss diesen Texten vorher zustimmen.
(2) 1Das Landeskirchenamt schreibt die Stelle im Namen der Landeskirche aus. 2Eingehende Bewerbungen leitet das Landeskirchenamt nach Anhörung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors an den Kirchenkreisvorstand und die Kirchenmusikdirektorin oder den Kirchenmusikdirektor weiter. 3Zur Auswahl der einzuladenden Bewerberinnen und Bewerber kann das Landeskirchenamt auf Vorschlag der Kirchenmusikdirektorin oder des Kirchenmusikdirektors Empfehlungen aussprechen. 4Es kann dabei auch andere Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker berücksichtigen, die sich nicht beworben haben. 5Es soll eigene Vorschläge übermitteln, wenn auf die Ausschreibung keine Bewerbungen eingegangen sind.
(3) 1Die Durchführung des Auswahlverfahrens liegt in der Zuständigkeit des Kirchenkreisvorstandes. 2Die Kirchenmusikdirektorin oder der Kirchenmusikdirektor ist während des gesamten Auswahlverfahrens zu beteiligen. 3Sie oder er sorgt für die laufende Abstimmung mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor.
(4) 1Der Kirchenkreisvorstand bildet einen Besetzungsausschuss. 2Diesem gehören Vertreterinnen und Vertreter der kirchlichen Körperschaften an, in denen die Kantorin oder der Kantor eingesetzt werden soll. 3Dazu gehören auch Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen, die von der Kantorin oder dem Kantor geleitet werden sollen. 4Dasselbe gilt für Vertreterinnen und Vertreter von Vereinen oder anderen Personenvereinigungen, die die Finanzierung oder die Ausstattung der Stelle unterstützen.
(5) 1Zum Auswahlverfahren gehören mindestens ein Bewerbungsgespräch und eine praktische Vorstellung. 2Die Anwesenheit der zuständigen Fachaufsicht oder ihrer Vertretung ist dabei erforderlich.
(6) Die Auswahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die oder der noch nicht als Kantorin oder Kantor im Bereich der Landeskirche beschäftigt ist, bedarf der Zustimmung durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor.
#§ 11
Stellenplanung
(1) 1Die Kirchenkreise berücksichtigen bei der Planung von Stellen die Vielfalt von Profilen der Kirchenmusik. 2Sie sorgen insbesondere für einen ausreichenden Umfang sowie eine ausreichende Zahl von A- und B-Stellen und für deren angemessene regionale Verteilung. 3Sie arbeiten mit der landeskirchlichen Fachaufsicht zusammen und berücksichtigen deren Stellungnahmen bei Entscheidungen über die Stellenplanung.
(2) Durch eine Rechtsverordnung können nähere Regelungen getroffen werden.
#Abschnitt 4:
Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
#§ 12
Aufgaben
(1) 1Der Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker umfasst die Ausübung und Pflege der gesamten Kirchenmusik. 2Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind mitverantwortlich für die Gestaltung und Entwicklung des kirchlichen Lebens in ihrem Zuständigkeitsbereich. 3Das kirchenmusikalische Leben gestalten sie selbstständig und eigenverantwortlich. 4Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sorgen sie für die musikalische Gestaltung der Gottesdienste, fördern den Gemeindegesang und das Singen mit Kindern, leiten Chor- und Instrumentalgruppen, pflegen das Orgelspiel und vermitteln in kirchenmusikalischen Veranstaltungen geistliche Inhalte. 5Sie wecken und fördern die musikalischen Gaben und Kräfte der Menschen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
(2) 1In der Dienstanweisung sollen Schwerpunkte in der kirchenmusikalischen Arbeit gebildet oder nähere Aussagen zum inhaltlichen Profil der Stelle getroffen werden. 2Dabei wird näher festgelegt, welche Aufgaben in welchem Umfang auszuüben sind. 3Die Dienstanweisungen für Kantorinnen und Kantoren, die in einer A- oder B-Stelle tätig sind, bedürfen der Zustimmung durch die zuständige Kirchenmusikdirektorin oder den zuständigen Kirchenmusikdirektor.
(3) 1Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind für die Pflege der Orgel und der anderen vorhandenen Musikinstrumente verantwortlich. 2Sie sind verpflichtet, Mängel, die sie nicht selbst beheben können, unverzüglich dem Eigentümer mitzuteilen.
(4) 1Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker gestalten das kulturelle Leben der Gesellschaft mit. 2Sie können daher in öffentlichen Veranstaltungen auch Werke aufführen, die nicht unmittelbar der Verkündigung des Evangeliums dienen.
#§ 13
Rechte und Pflichten
(1) 1Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind im Rahmen ihrer Dienstanweisung berechtigt und verpflichtet, ihren Dienst bei allen Gottesdiensten auszuüben. 2Sie sind für die musikalische Gestaltung der Gottesdienste verantwortlich. 3Hierzu ist ein enges Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten erforderlich. 4Die Vorbereitung eines Gottesdienstes einschließlich der Auswahl der Gemeindegesänge liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers und der liturgisch leitenden Person. 5Die Gestaltung von Gottesdiensten und Terminierung von Diensten sollen einvernehmlich und rechtzeitig geplant werden.
(2) 1Wenn grundsätzliche Fragen ihres Aufgabenbereiches beraten werden, sind Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen des Leitungsgremiums der kirchlichen Körperschaft, in deren Bereich sie eingesetzt sind, teilzunehmen. 2Das Leitungsgremium soll sie in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einladen.
#Abschnitt 5:
Begleitung des Dienstes
#§ 14
Fort- und Weiterbildung
(1) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind berechtigt und verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden.
(2) 1Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger werden in den ersten Dienstjahren besonders begleitet. 2Sie sind zur Teilnahme an Kursen für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in den ersten Dienstjahren verpflichtet. 3Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.
(3) 1Alle Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, sind verpflichtet, einmal jährlich an den Treffen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis (§ 17 Absatz 3) teilzunehmen. 2Kantorinnen und Kantoren sind verpflichtet, an den Konventen im Fachaufsichtsbezirk (§ 21) und in der Landeskirche (§ 24 Absatz 1 Nummer 5) teilzunehmen.
#§ 15
Dienstaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und die Beachtung des in der Landeskirche geltenden Rechts.
(2) 1Gegenüber Kantorinnen und Kantoren in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft übt die zuständige Superintendentin oder der zuständige Superintendent die Dienstaufsicht aus. 2Sie oder er ist in Vertretung für den Kirchenkreisvorstand weisungsberechtigt.
(3) Die Dienstaufsicht gegenüber Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren sowie gegenüber der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor übt das Landeskirchenamt aus.
(4) In den übrigen Fällen liegt die Dienstaufsicht beim Anstellungsträger und dessen Leitungsorgan.
#§ 16
Aufgaben der Fachaufsicht, Zuständigkeiten
(1) 1Die Fachaufsicht fördert die Ausübung des kirchenmusikalischen Dienstes und sorgt für die Gewinnung und Förderung von Nachwuchskräften in den unterschiedlichen Profilen der Kirchenmusik. 2Sie soll das Bewusstsein für die Bedeutung der Kirchenmusik in Kirche und Öffentlichkeit stärken. 3Bei Meinungsverschiedenheiten soll sie zu einem Ausgleich beitragen.
(2) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sowie die Anstellungsträger und Dienstvorgesetzten haben in allen kirchenmusikalischen Fragen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die zuständige Fachaufsicht.
(3) Die Anstellungsträger und Dienstvorgesetzten sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Kirchengesetzes verpflichtet, die zuständige Fachaufsicht bei der Errichtung, Änderung, Ausschreibung und Besetzung von Kirchenmusikstellen sowie bei der Formulierung von Dienstanweisungen für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker zu beteiligen.
(4) Die Fachaufsicht wird durch folgende Stellen wahrgenommen:
- für den Bereich der Landeskirche durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor,
- für alle A- und B-Stellen in den Kirchenkreisen, die zum Bereich eines landeskirchlichen Fachaufsichtsbezirks gehören, durch die Kirchenmusikdirektorin oder den Kirchenmusikdirektor,
- für alle anderen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Bereich eines Kirchenkreises durch die Kreiskantorin oder den Kreiskantor (Kreiskantorat),
- für die Posaunenchorarbeit in deren Aufsichtsbezirken durch die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte.
(5) 1In Ergänzung zur Fachaufsicht können spezielle Aufgaben der Fachberatung von Beauftragten für Band, Popchor, Gospel, Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Singen und andere Fachbereiche wahrgenommen werden. 2Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.
(6) 1Die verschiedenen Stellen der Fachaufsicht stimmen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander ab. 2Sie stimmen sich außerdem mit der zuständigen Orgelrevisorin oder dem zuständigen Orgelrevisor ab, wenn von der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Orgeln betroffen sind.
#§ 17
Aufgaben des Kreiskantorats
(1) 1Das Kreiskantorat fördert das kirchenmusikalische Leben im Kirchenkreis und dessen stilistische Vielfalt. 2Es achtet darauf, dass die Belange der Kirchenmusik im Kirchenkreis und in allen zum Kirchenkreis gehörenden Körperschaften angemessen zur Geltung kommen.
(2) Das Kreiskantorat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1Es berät die Leitungsorgane des Kirchenkreises sowie die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis in allen kirchenmusikalischen Angelegenheiten. 2Es ist insbesondere in die Entwicklung der Konzepte für das Handlungsfeld Kirchenmusik und kirchliche Kulturarbeit nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes einzubeziehen.
- Es ist berechtigt und verpflichtet, dem Kirchenkreisvorstand mindestens einmal jährlich in einer Sitzung (§ 50 Absatz 1 der Kirchenkreisordnung) über die bisherige und die geplante Arbeit zu berichten.
- 1Es wirkt bei der Errichtung, Ausschreibung und Besetzung von Kirchenmusikstellen sowie bei den Visitationen im Kirchenkreis mit, soweit nicht die Kirchenmusikdirektorin oder der Kirchenmusikdirektor (§ 19 Absatz 2 Nummer 4) oder die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart (§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) zuständig ist. 2Es soll auch bei der Beauftragung ehrenamtlicher oder freiberuflich tätiger Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mitwirken.
- Es berät und unterstützt die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis.
- Es wirkt bei der Ausbildung kirchenmusikalischer Nachwuchskräfte mit und sorgt für das Angebot kirchenmusikalischer Fortbildungen.
- Es ist nach den Vorgaben der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors für die Erhebungen über die Musik bei kirchlichen Veranstaltungen verantwortlich, die der Erfüllung der Pauschalverträge zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, der Verwertungsgesellschaft Musikedition und ähnlicher Verträge dienen.
(3) 1In Absprache mit der Kirchenmusikdirektorin oder dem Kirchenmusikdirektor sowie der Superintendentin oder dem Superintendenten lädt das Kreiskantorat mindestens einmal jährlich zu einem Treffen der ehrenamtlich oder beruflich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis ein. 2Dieses Treffen soll dem Austausch, der Vernetzung und der Fortbildung dienen. 3Die Vertreterinnen und Vertreter der kirchenmusikalischen Verbände sollen eingeladen werden.
#§ 18
Beauftragung und Finanzierung des Kreiskantorats
(1) 1Im Einvernehmen mit der Kirchenmusikdirektorin oder dem Kirchenmusikdirektor und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor beauftragt der Kirchenkreisvorstand eine Kantorin oder einen Kantor mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Kreiskantorats. 2Die beauftragte Person soll ihren Dienstsitz im Bereich des Kirchenkreises haben. 3Bei Bedarf können mehrere Personen beauftragt werden.
(2) Die Kosten für die Fachberatung durch das Kreiskantorat trägt der Kirchenkreis.
#§ 19
Aufgaben der Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren
(1) 1Die Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren sorgen für eine Vernetzung der für die Kirchenmusik Verantwortlichen, insbesondere der Kreiskantorate sowie der Stellen für die Aus- und Fortbildung in ihrem Fachaufsichtsbezirk und im Sprengel. 2Sie fördern die stilistische Vielfalt und die konzeptionelle Weiterentwicklung der Kirchenmusik. 3Dabei arbeiten sie mit den Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfen sowie den Superintendentinnen und Superintendenten zusammen.
(2) Die Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie nehmen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, als Gast an den Beratungen der Ephorenkonferenz des Sprengels teil.
- Sie beraten die Kirchenkreise bei der Planung, Ausschreibung und Besetzung von A- und B-Stellen.
- Sie wirken bei der Konzeptentwicklung der Kirchenkreise für das Handlungsfeld Kirchenmusik und kirchliche Kulturarbeit nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes mit und fördern die Zusammenarbeit der Kirchenkreise, insbesondere im Bereich der Aus- und Fortbildung.
- Sie sind zuständig für die kirchenmusikalischen Visitationen der Kirchenkreise sowie der A- und B-Stellen in ihrem Fachaufsichtsbezirk.
- Sie stellen die dezentrale C- und D-Ausbildung sicher, sorgen für regionale Angebote zur Fort- und Weiterbildung und leiten die Abnahme der C- und D-Kirchenmusikprüfungen.
(3) 1Bei Verhinderung im Einzelfall kann sich die Kirchenmusikdirektorin oder der Kirchenmusikdirektor in Absprache mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor durch eine Kreiskantorin oder einen Kreiskantor vertreten lassen. 2Bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen regelt das Landeskirchenamt die Vertretung.
#§ 20
Beauftragung und Finanzierung der Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren, Fachaufsichtsbezirk
(1) 1Die Kirchenmusikdirektorin oder der Kirchenmusikdirektor wird mit Zustimmung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors durch das Landeskirchenamt berufen. 2Für das Besetzungsverfahren gilt § 10 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
(2) 1Der Dienstsitz einer Kirchenmusikdirektorin oder eines Kirchenmusikdirektors ist in der Regel an einer A- oder B-Stelle angesiedelt, die eine überregionale Ausstrahlung hat und grundsätzlich den Beschäftigungsumfang einer vollen Stelle erfordert. 2Das Landeskirchenamt kann Vorgaben zur Ausstattung der Stelle mit Personal- und Sachmitteln machen.
(3) 1Der Fachaufsichtsbezirk besteht aus mehreren Kirchenkreisen. 2Die Abgrenzung der Bezirke wird durch das Landeskirchenamt unter Mitwirkung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors festgelegt. 3Vor einer Änderung der Abgrenzung sind die betroffenen Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe, Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren sowie Superintendentinnen und Superintendenten und Kreiskantorate anzuhören.
(4) Die Kosten der Fachberatung im Fachaufsichtsbezirk trägt die Landeskirche.
#§ 21
Konvent der Kantorinnen und Kantoren
(1) Die Kirchenmusikdirektorin oder der Kirchenmusikdirektor lädt im Einvernehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor mindestens einmal im Jahr zu einem Konvent der Kantorinnen und Kantoren des Fachaufsichtsbezirks ein.
(2) 1Mitglieder des Konvents sind:
- alle Kantorinnen und Kantoren des Fachaufsichtsbezirks, die in einer A- oder B-Stelle tätig sind,
- die zuständigen Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte,
- Fachberaterinnen und Fachberater (§ 16 Absatz 5), die im Fachaufsichtsbezirk tätig sind.
2Wenn ausschließlich Angelegenheiten der Kreiskantorate besprochen werden, kann die Teilnahme auf Kreiskantorinnen und Kreiskantoren beschränkt werden.
(2) Als Gäste werden folgende Personen aus dem Fachaufsichtsbezirk eingeladen:
- die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe,
- die Orgelrevisorinnen und Orgelrevisoren,
- die Bezirksbeauftragten des Verbandes evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sowie des Evangelischen Chorverbandes Niedersachsen-Bremen.
§ 22
Konvent der Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren
(1) 1Der Konvent der Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren (KMD-Konvent) verhandelt wesentliche Angelegenheiten der Kirchenmusik auf der Ebene der Landeskirche und berät die kirchenleitenden Organe in fachlichen Fragen. 2Er erarbeitet insbesondere Prüfungsordnungen für die C- und D-Ausbildungen und Richtlinien für die Anerkennung alternativer Qualifikationen.
(2) 1Der KMD-Konvent tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen. 2Ordentliche Mitglieder sind:
- die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- die Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren,
- die Sprecherin oder der Sprecher der Landesposaunenwarte und
- die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Landeskirchenamtes, die oder der für die Kirchenmusik zuständig ist.
(3) 1Zum KMD-Konvent können Gäste im Einzelfall oder ständige Gäste eingeladen werden. 2Als ständige Gäste sollen insbesondere weitere Vertreterinnen und Vertreter des Landeskirchenamtes, der kirchenmusikalischen Verbände, des Studiengangs Kirchenmusik an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover und der benachbarten Landeskirchen berücksichtigt werden.
#§ 23
Fachaufsicht über die Posaunenchorarbeit
(1) 1Die Fachaufsicht über die Posaunenchorarbeit wird durch die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte wahrgenommen. 2Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie visitieren die Posaunenchöre.
- Sie beraten die Anstellungsträger bei der Stellenplanung und bei Stellenbesetzungen in der Leitung von Posaunenchören.
- Sie leiten die Ausbildungskurse zur C- und D-Posaunenchorleitungsprüfung.
(2) Durch die Ordnung für das Posaunenwerk können den Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarten weitere Aufgaben übertragen werden.
(3) 1Die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte werden durch das Landeskirchenamt berufen. 2Für die Abgrenzung ihrer Fachaufsichtsbezirke und die Finanzierung der Fachberatung gilt § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 entsprechend. 3Durch die Ordnung für das Posaunenwerk können nähere Regelungen getroffen werden.
#§ 24
Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor
(1) 1Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor repräsentiert die Kirchenmusik innerhalb der Landeskirche. 2Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie oder er begleitet landeskirchliche Prozesse, die die Kirchenmusik betreffen, und sorgt für die konzeptionelle Fortentwicklung der kirchenmusikalischen Arbeit.
- Sie oder er berät die Organe und Gremien der Landeskirche in kirchenmusikalischen Fragen, insbesondere bei der Erarbeitung von Kirchengesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Kirchenmusik sowie in der Gesangbucharbeit.
- 1Sie oder er fördert die kirchenmusikalische Aus- und Fortbildung. 2Dies geschieht unter anderem in der Mitwirkung bei Veranstaltungen und Kursen im Michaeliskloster Hildesheim und in der Zusammenarbeit mit dem Studiengang Kirchenmusik an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover.
- 1Sie oder er ist oberste Fachaufsichtsstelle für die Kirchenmusik. 2Sie oder er übt insbesondere die Fachaufsicht über die Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren sowie die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte aus.
- 1Sie oder er beruft regelmäßig einen landeskirchenweiten Generalkonvent aller Kantorinnen und Kantoren ein. 2Sie oder er kann auch andere beruflich tätige Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker zum Generalkonvent einladen.
- Sie oder er kann an allen regionalen Konventen der Kantorinnen und Kantoren teilnehmen.
- Sie oder er wirkt bei den Besetzungsverfahren für die Stellen der Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren mit.
(2) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor soll der Landessynode mindestens zweimal während ihrer Amtszeit einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit geben.
#§ 25
Berufung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors, Dienst- und Fachaufsicht
(1) 1Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor wird durch das Landeskirchenamt berufen. 2Die Stelle soll überregional ausgeschrieben werden.
(2) Auf Vorschlag des KMD-Konvents beruft das Landeskirchenamt jeweils für die Dauer von sechs Jahren eine Kirchenmusikdirektorin oder einen Kirchenmusikdirektor zur Stellvertretung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors.
(3) Die Dienstaufsicht gegenüber der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor übt das Landeskirchenamt aus.
#Abschnitt 6:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
#§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien für den Dienst der Kirchenmusiker vom 16. Dezember 1977 (Kirchl. Amtsbl. S. 193) und die Ordnung für die Fachaufsicht über die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen vom 2. März 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 5) außer Kraft.
(3) Die Landeskirche bietet Kantorinnen und Kantoren, die im Dienst einer kirchlichen Körperschaft im Bereich der Landeskirche in einer A- oder B-Stelle tätig sind, zum 1. April 2026 die Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche unter Fortgeltung der bisherigen Vertragsbedingungen an.