.

Kirchengesetz über das ehrenamtliche Engagement in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
(Ehrenamtsgesetz – EAG)

Vom 10. Juni 2025

KABl. 2025, S. 92

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###

Abschnitt 1:
Grundlegende Bestimmungen

#

§ 1
Ziele des Gesetzes

( 1 ) Dass Menschen sich in unserer Kirche ehrenamtlich engagieren, gehört unverzichtbar zu den prägenden Merkmalen kirchlicher Arbeit. Menschen im ehrenamtlichen Engagement wirken grundlegend an der Gestaltung und Leitung unserer Kirche in all ihren Formen mit.
( 2 ) Vor diesem Hintergrund soll dieses Gesetz attraktive Rahmenbedingungen für das sich verändernde ehrenamtliche Engagement in einer sich verändernden Kirche ermöglichen und sie in dem erforderlichen Umfang rechtlich und organisatorisch absichern. Es soll die Vielfalt der Formen des ehrenamtlichen Engagements unterstützen und fördern.
#

§ 2
Grundlagen des ehrenamtlichen Engagements

( 1 ) Durch die Taufe sind alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zu Zeugnis und Dienst berufen. Gleichzeitig sind alle Menschen eingeladen, das Evangelium zu hören, das kirchliche Leben mitzugestalten und christliche Gemeinschaft zu erfahren.
( 2 ) Ausgehend von diesen Grundlagen beteiligen sich am ehrenamtlichen Engagement in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers unabhängig von ihrer Kirchenmitgliedschaft Menschen, die bereit sind, an der Erfüllung des Auftrags der Kirche mitzuwirken. In den gesetzlich besonders geregelten Fällen setzt das Engagement die Mitgliedschaft in der Landeskirche, in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in einer anderen christlichen Kirche voraus.
( 3 ) Ehrenamtliches und berufliches Engagement sind in einer Dienstgemeinschaft aufeinander bezogen. Beide dienen gleichwertig dem Auftrag der Kirche. Im Rahmen dieser Dienstgemeinschaft nehmen ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende ihr Engagement mit der erforderlichen gegenseitigen Achtung wahr. Sie sind insbesondere verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Dienst anderer ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitender erschweren kann.
( 4 ) Das ehrenamtliche Engagement in der Landeskirche ist eine Form des zivilgesellschaftlichen Engagements im demokratischen Gemeinwesen. Auf dieser Grundlage arbeiten die kirchlichen Körperschaften in der Landeskirche mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie staatlichen und kommunalen Einrichtungen zusammen.
#

§ 3
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für alle Formen des ehrenamtlichen Engagements in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften für einzelne Formen des ehrenamtlichen Engagements inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
( 2 ) Ehrenamtliches Engagement im Sinne dieses Kirchengesetzes ist jede freiwillig erbrachte, nicht auf ein Entgelt ausgerichtete Tätigkeit im Auftrag einer kirchlichen Körperschaft, die Teil der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ist. Zahlungen nach § 11 stehen der Ehrenamtlichkeit nicht entgegen. Das ehrenamtliche Engagement kann auf längere Dauer, befristet oder kurzfristig angelegt sein.
( 3 ) Auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung kann dieses Kirchengesetz auch in nicht rechtlich verfassten Formen kirchlichen Lebens im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Kirchenverfassung Anwendung finden.
#

Abschnitt 2:
Beginn und Beendigung des Engagements

#

§ 4
Inhalt des Engagements

( 1 ) Vor dem Beginn eines ehrenamtlichen Engagements soll im Gespräch mit der zu beauftragenden Person geklärt werden, welche Aufgaben, Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten mit dem Engagement verbunden sind, welchen zeitlichen Umfang es erfordert und auf welche Dauer es angelegt ist.
( 2 ) Durch Rechtsvorschriften können Anforderungen an die fachliche Qualifikation oder andere persönliche Anforderungen an eine Person festgelegt werden, die mit einem ehrenamtlichen Engagement beauftragt werden soll.
( 3 ) Die nach den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Anforderungen können je nach Bedarf schriftlich festgehalten werden.
( 4 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende können einen Nachweis oder eine Bescheinigung über ihr ehrenamtliches Engagement erhalten.
#

§ 5
Ausschluss eines Engagements

( 1 ) Wer wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden ist, darf sich am ehrenamtlichen Engagement nur beteiligen, wenn ein durch die Tätigkeit bedingter Kontakt zu Minderjährigen oder zu Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen auszuschließen ist. Über die Einleitung eines Strafverfahrens, das die Eignung für ein ehrenamtliches Engagement in Frage stellen kann, ist Auskunft zu erteilen.
( 2 ) Wenn Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen oder Volljährigen in Obhutsverhältnissen es notwendig machen, sind ehrenamtlich Mitarbeitende, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder mit Volljährigen in Obhutsverhältnissen tätig sein sollen, verpflichtet, vor der Aufnahme dieser Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorzulegen. Sie dürfen diese Tätigkeit nur aufnehmen, wenn das Zeugnis keine Eintragung wegen einer Straftat nach Absatz 1 enthält.
( 3 ) Wenn nach Absatz 2 keine Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses besteht, ist vor der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen oder mit Volljährigen in Obhutsverhältnissen eine Selbstverpflichtungserklärung oder ein Teamvertrag zum Schutz vor sexualisierter Gewalt zu unterzeichnen. Die Selbstverpflichtungserklärung oder der Teamvertrag muss die Versicherung enthalten, dass keine Verurteilung wegen einer Straftat nach Absatz 1 vorliegt und dass kein Strafverfahren eingeleitet wurde, das die Eignung für ein ehrenamtliches Engagement in Frage stellen kann.
( 4 ) Wer in öffentlichen Äußerungen Auffassungen vertritt, die im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen ihrer Ordnung stehen, wie sie in der Verfassung der Landeskirche beschrieben werden, oder wer aktiv eine Vereinigung unterstützt, die derartige Ziele verfolgt, darf nicht mit einem ehrenamtlichen Engagement beauftragt werden.
#

§ 6
Beginn des Engagements

( 1 ) Das ehrenamtliche Engagement beginnt mit der Beauftragung durch das zuständige Leitungsorgan der beauftragenden kirchlichen Körperschaft oder eine das Leitungsorgan vertretende Person. Insbesondere bei kurzfristigen Formen des Engagements kann die Beauftragung auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen.
( 2 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende, deren Engagement auf längere Dauer angelegt ist, sollen zu Beginn ihres Dienstes in einem gottesdienstlichen Rahmen oder auf andere geeignete Weise eingeführt werden.
#

§ 7
Beendigung des Engagements

( 1 ) Ein ehrenamtliches Engagement endet
  1. mit der Beendigung eines kurzfristigen Engagements,
  2. durch ein schlüssiges Verhalten, das als Beendigung eines ehrenamtlichen Engagements zu verstehen ist,
  3. durch den Ablauf einer vereinbarten Befristung,
  4. durch eine Erklärung der ehrenamtlich mitarbeitenden Person gegenüber dem zuständigen Leitungsorgan der beauftragenden kirchlichen Körperschaft oder einer das Leitungsorgan vertretenden Person oder
  5. durch eine Mitteilung des zuständigen Leitungsorgans der beauftragenden kirchlichen Körperschaft an eine ehrenamtlich mitarbeitende Person.
( 2 ) Die beauftragende kirchliche Körperschaft kann eine ehrenamtlich mitarbeitende Person auch gegen ihren Willen entlassen,
  1. wenn ein Grund vorliegt, der nach § 5 zum Ausschluss einer Beauftragung führen würde, oder
  2. wenn sie gegen eine ihrer Pflichten verstößt, die sich aus § 2 Absatz 3 Satz 4, §§ 13 und 14 oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
( 3 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende, die nach § 6 Absatz 2 in einem gottesdienstlichen Rahmen oder auf andere geeignete Weise eingeführt werden sollen, sollen nach der Beendigung ihres Engagements in ähnlicher Weise verabschiedet und entpflichtet werden.
( 4 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende haben Anspruch auf eine Bescheinigung über Art, Dauer und Umfang ihres Engagements.
#

Abschnitt 3:
Allgemeine Rechte ehrenamtlich Mitarbeitender

#

§ 8
Schutz und Förderung

Die Landeskirche und alle anderen kirchlichen Körperschaften schützen und fördern ehrenamtlich Mitarbeitende in ihrem Engagement. Ehrenamtlich Mitarbeitende sind gegen Behinderungen ihres Engagements und gegen Angriffe auf ihre Person in Schutz zu nehmen, insbesondere auch gegen politisch motivierte Angriffe und gegen sexualisierte Gewalt.
#

§ 9
Information, Beteiligung und gegenseitige Beratung

( 1 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende haben Anspruch auf die für ihr Engagement erforderlichen Informationen und Unterlagen und auf freien Zugang zu den für ihr Engagement notwendigen Räumen und Arbeitsmitteln. Sie sind entsprechend der Eigenart ihres Engagements an den sie oder ihren Aufgabenbereich betreffenden Entscheidungen zu beteiligen.
( 2 ) Die beauftragende kirchliche Körperschaft sorgt für regelmäßige Treffen der ehrenamtlich Mitarbeitenden, die dem Austausch, der gegenseitigen Beratung und der Wahrnehmung von Beteiligungsmöglichkeiten dienen.
#

§ 10
Versicherungsschutz, rechtliche Beratung

( 1 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende haben Anspruch auf Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der für den Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers abgeschlossenen Sammelversicherungsverträge.
( 2 ) Sie haben Anspruch auf rechtliche Beratung, wenn ihnen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihres Engagements rechtliche Nachteile drohen. Die Kosten der rechtlichen Beratung trägt die beauftragende kirchliche Körperschaft. Der Anspruch entfällt bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.
#

§ 11
Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung

( 1 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die im Zusammenhang mit ihrem Auftrag stehen.
( 2 ) Sie können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten, wenn es sich bei ihrer Tätigkeit nach den Gesamtumständen des Einzelfalls um eine selbständige Tätigkeit handelt und soweit die Aufwandsentschädigung nach den Bestimmungen des staatlichen Steuerrechts steuerfrei ist.
( 3 ) Soweit die Landeskirche keine allgemeinen Regelungen trifft, regeln die Kirchenkreise das Nähere in ihrer Finanzsatzung.
( 4 ) Die Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften können Regelungen über Entschädigungen für den Verdienstausfall und für Vertretungskosten ihrer ehrenamtlich tätigen Mitglieder treffen.
#

§ 12
Vergünstigungen für ehrenamtliches Engagement

( 1 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende können im Rahmen der jeweils geltenden kommunalen Regelungen eine Ehrenamtskarte oder andere Vergünstigungen für ehrenamtliches Engagement in Anspruch nehmen.
( 2 ) Die kirchlichen Körperschaften sollen die Voraussetzungen schaffen, die erforderlich sind, damit ehrenamtlich Mitarbeitende eine Vergünstigung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen können.
#

Abschnitt 4:
Allgemeine Pflichten ehrenamtlich Mitarbeitender

#

§ 13
Verschwiegenheitspflicht

( 1 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende haben über alle Angelegenheiten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihres Engagements bekannt geworden sind und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt auch dann, wenn ihr ehrenamtliches Engagement beendet ist. Sie sind über die Verschwiegenheitspflicht zu Beginn ihres Engagements angemessen zu informieren.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht, soweit gegenüber dem Landeskirchenamt ein durch Tatsachen begründeter Verdacht mitgeteilt wird, dass beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitende
  1. für ihr Engagement oder für das Unterlassen einer Handlung im Rahmen ihres Engagements einen Vorteil für sich oder einen Dritten gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen haben, ohne vorher oder unverzüglich nach Empfang die Genehmigung der zuständigen Stelle eingeholt zu haben,
  2. eine Vorteilsgewährung oder Bestechung im Sinne des Strafgesetzbuches begangen haben oder
  3. sexualisierte Gewalt ausgeübt oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des Strafgesetzbuchs begangen haben.
Dasselbe gilt im Falle eines Versuchs.
( 3 ) Die besonderen Regelungen für ehrenamtlich Mitarbeitende, die einen bestimmten Seelsorgeauftrag nach den Regelungen des Seelsorgegeheimnisgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland erhalten haben, bleiben unberührt.
#

§ 14
Schutz vor sexualisierter Gewalt

( 1 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende haben bei ihrem Engagement das Nähe- und Distanzempfinden des Gegenübers zu achten (Abstandsgebot). Sexuelle Kontakte zu Personen, die zu ihnen in einem Obhutsverhältnis, in einer Seelsorgebeziehung oder in einer vergleichbaren Vertrauensbeziehung stehen, sind ihnen untersagt. Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse dürfen ehrenamtlich Mitarbeitende nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse, für sexuelle Kontakte oder andere grenzüberschreitende Verhaltensweisen missbrauchen (Abstinenzgebot).
( 2 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende sind verpflichtet, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht sexualisierter Gewalt oder einer Verletzung des Abstinenz- und Abstandsgebotes nach Absatz 1 durch ehrenamtlich oder beruflich in der Kirche Mitarbeitende unverzüglich einer vom Landeskirchenamt bestimmten Stelle mitzuteilen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, sich zur Einschätzung eines unklaren Vorfalls durch eine vom Landeskirchenamt bestimmte Stelle beraten zu lassen.
( 3 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende, die nach § 5 Absatz 2 oder anderen gesetzlichen Bestimmungen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorlegen müssen, sind verpflichtet, spätestens fünf Jahre nach der letzten Vorlage erneut ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
( 4 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende sind im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen berechtigt und verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die nach den landeskirchlichen Standards erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen zur Prävention gegenüber sexualisierter Gewalt vermittelt werden. Sie haben dem zuständigen Leitungsorgan einen Nachweis über die Teilnahme vorzulegen.
#

§ 15
Haftung

Ehrenamtlich Mitarbeitende, die ihre Pflichten verletzen, sind der beauftragenden kirchlichen Körperschaft zum Ersatz eines daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Haftung ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln beschränkt. Wenn der Schaden durch eine Versicherung zugunsten der beauftragenden kirchlichen Körperschaft abgedeckt wird, beschränkt sich die Haftung auf eine von der Versicherung geforderte Selbstbeteiligung.
#

Abschnitt 5:
Begleitung des ehrenamtlichen Engagements

#

§ 16
Allgemeine Begleitung

( 1 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende werden in dem erforderlichen Umfang fachlich, persönlich und geistlich begleitet. Die kirchliche Körperschaft, für die sie tätig sind, sorgt für ihre Einarbeitung sowie für die erforderliche Beratung und Unterstützung. Von ehrenamtlich Mitarbeitenden wird erwartet, dass sie bereit sind, diese Begleitung anzunehmen.
( 2 ) Ehrenamtlich Mitarbeitenden werden regelmäßige Reflexionsgespräche angeboten. Mit ihnen werden Jahresgespräche geführt, soweit diese in der Konzeption für ihren Arbeitsbereich vorgesehen sind.
#

§ 17
Fortbildung, Supervision, Coaching

( 1 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende sind berechtigt und verpflichtet, sich in dem für ihr Engagement erforderlichen Umfang fortzubilden und Supervision oder Coaching in Anspruch zu nehmen.
( 2 ) Die beauftragende Körperschaft ist verpflichtet,
  1. die von ihr beauftragten ehrenamtlich Mitarbeitenden auf entsprechende Angebote der landeskirchlichen Einrichtungen und Fachdienste hinzuweisen,
  2. sich an den Kosten für freiwillige Fortbildungen, Supervision und Coaching angemessen zu beteiligen,
  3. die Kosten für verpflichtende Fortbildungen, Supervision und Coaching vollständig zu tragen.
( 3 ) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
#

§ 18
Beauftragte des Kirchenkreises für ehrenamtliches Engagement

Die Kirchenkreise sind verpflichtet, beruflich oder ehrenamtlich tätige Beauftragte zu bestellen, die dazu beitragen, ein Netzwerk zur Beratung der ehrenamtlich Mitarbeitenden und der kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis aufzubauen und eine Kultur der Zusammenarbeit zu entwickeln, die die Attraktivität des ehrenamtlichen Engagements im Kirchenkreis erhöht.
#

Abschnitt 6:
Schlussbestimmung

#

§ 19
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.