.Hauptsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Ronnenberg
Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 7. Juni 2024
In Kraft getreten am 1. Juli 2024
##Teil 1: Grundlegende Bestimmungen
Im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Ronnenberg, den Kirchengemeinden und in den Einrichtungen im Kirchenkreis bestehen vielfältige Formen des Ausdrucks der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat und des Handelns, um Menschen für den Glauben an Gott zu stärken und zu gewinnen. Der Kirchenkreis berichtet öffentlich über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen persönlich durch die Superintendentin oder den Superintendenten. 3Die oder der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit versorgt regelmäßig die örtliche Presse und die Onlineredaktionen mit Presseerklärungen und Berichten.
###§ 1
Kommunikation und Beteiligung im Kirchenkreis
(1) 1Eigenes Medium des Kirchenkreises ist seine Homepage www.kirchenkreis-ronnenberg.de, die neben den Grundinformationen über kirchliches Leben im Kirchenkreis regelmäßig und aktuell berichtet, sowie ein vier bis sechs mal pro Jahr erscheinender Newsletter.
(2) 1Die Beratungen der Kirchenkreissynode und wichtige Themen aus der Kirchenkreissynode und dem Kirchenkreisvorstand sind fester Bestandteil der Berichterstattung im Rahmen der Pressearbeit und der Informationsweitergabe der Stelle für Öffentlichkeitsarbeit. 2Auch über die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen wird berichtet.
(3) 1Vor wichtigen Entscheidungen der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, wird in den gebildeten Ausschüssen der Kirchenkreissynode beraten und die Kirchengemeinden oder Regionalverbünde sowie die Kirchenkreiskonferenz werden um Stellungnahmen gebeten. 2Ggf. werden auch selbständige diakonische Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis haben, sowie andere zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen zu Stellungnahmen eingeladen. 3Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Entscheidungen über Einrichtungen des Kirchenkreises, über den Stellenrahmenplan, über die Gebäudebedarfsplanung und über die Konzepte für die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
#Teil 2: Leitung des Kirchenkreises
###§ 2
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(1) 1Der Kirchenkreissynode gehören 40 gewählte und 10 berufene Mitglieder an. 2Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(2) Anstelle einer persönlichen Vertretung der einzelnen Mitglieder wird in den Wahlbezirken für die Wahl zur Kirchenkreissynode eine regionale Vertretungsliste gewählt.
#§ 3
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode und Berufungen
(1) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden drei Wahlbezirke gebildet.
1. Wahlbezirk: Gesamtkirchengemeinde Barsinghausen
2. Wahlbezirk: Kirchengemeinden in der Region Gehrden-Wennigsen
3. Wahlbezirk: Kirchengemeinden in dem Kirchengemeindeverband Ronnenberg und der Ev.-luth. Johannes-der-Täufer-Kirchengemeinde Wettbergen (Region Ronnenberg)
2. Wahlbezirk: Kirchengemeinden in der Region Gehrden-Wennigsen
3. Wahlbezirk: Kirchengemeinden in dem Kirchengemeindeverband Ronnenberg und der Ev.-luth. Johannes-der-Täufer-Kirchengemeinde Wettbergen (Region Ronnenberg)
(2) Den Vorschlag für die Berufung mindestens zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 KKO der Kirchenkreisjugendkonventsvorstand.
#§ 4
Präsidium der Kirchenkreissynode
1Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, zwei Stellvertretungen im Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern. 2Die Reihenfolge der Stellvertretungen wird bei deren Wahl durch die Kirchenkreissynode festgelegt.
#§ 5
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
1Nach § 27 Absatz 3 Satz 1 der KKO kann der Kirchenkreisvorstand in dringenden Fällen die Aufgabe der Kirchenkreissynode wahrnehmen, wenn diese nicht rechtzeitig zusammentreten kann. 2Ein dringender Fall liegt in der Regel vor, wenn ein schnelles Handeln erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden vom Kirchenkreis abzuwenden. 3Der Kirchenkreisvorstand kann nach der Regelung der Finanzsatzung des Kirchenkreises anstelle der Kirchenkreissynode die dort einzeln aufgeführten Beschlussfassungen vornehmen, auch wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Absatz 3 KKO vorliegt.
#§ 6
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes
1Dem Kirchenkreisvorstand gehören der Superintendent oder die Superintendentin sowie drei ordinierte und sechs nichtordinierte Mitglieder an, die durch die Kirchenkreissynode gewählt worden sind. 2Die Mitglieder müssen einer der Kirchengemeinden im Kirchenkreis zugehörig sein. 3An den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes nehmen ohne Stimmrecht ein Mitglied aus dem Präsidium der Kirchenkreissynode, der oder die 1. Stellvertretende im Aufsichtsamt sowie die Leiterin oder der Leiter des Kirchenkreisamtes teil.
#§ 7
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes
(1) Der Kirchenkreisvorstand bildet einen Verwaltungsausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht.
(2) 1Der Verwaltungsausschuss entscheidet anstelle des Kirchenkreisvorstandes über die in einer Geschäftsordnung festgelegten Angelegenheiten. 2Mit Beschlussfassung des Protokolls des Verwaltungsausschusses gelten die Beschlüsse als vom Kirchenkreisvorstand gefasst.
(3) Einsprüche gegen eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses werden im Kirchenkreisvorstand behandelt.
#§ 8
Beauftragungen in Verwaltungsangelegenheiten
(1) 1Der Kirchenkreis hat die Leitung des Kirchenkreisamtes in Ronnenberg mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen von Pachtverträgen inkl. Nachträgen, Mietverträgen inkl. Nachträgen, Gestattungsverträgen, Finanzierungsplänen bei Baumaßnahmen, Architekten- und Ingenieursverträgen bevollmächtigt. 2Die aus der Bevollmächtigung erteilten Genehmigungen werden im Verwaltungsausschuss zur Kenntnis und zu Protokoll genommen.
(2) 1Der Kirchenkreisvorstand hat das Kirchenkreisamt beauftragt, die Betriebswirtschaftliche Leitung für den Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Calenberger Land zu übernehmen. 2Mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsführung wird ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Kirchenkreisamtes durch die Leiterin oder den Leiter beauftragt.
#§ 9
Superintendentur-Pfarrstelle
(1) Im Kirchenkreis ist eine ephorale Kirchenkreispfarrstelle für die Superintendentin oder den Superintendenten errichtet.
(2) Der ephoralen Kirchenkreispfarrstelle ist die Predigtstelle in der Michaeliskirche in Ronnenberg zugewiesen.
#§ 10
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
1Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind:
- alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
- alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
- die Kirchenkreiskantorin oder der Kirchenkreiskantor,
- die oder der Kirchenkreisjugenddiakon,
- die Leitung von Einrichtungen im Kirchenkreis (Familien-, Paar- und Lebensberatung),
- die im Kirchenkreis tätigen Kirchenkreissozialarbeiter*innen in Anstellungsträgerschaft des Diakonieverbandes Hannover Land,
- die oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
- die Leitung des Kirchenkreisamtes in Ronnenberg.
2Als Gäste werden eingeladen:
- die Pädagogische Leitung des Kindertagesstättenverbandes Calenberger Land,
- Mitarbeitende aus der Diakonie in freier Trägerschaft, deren Einrichtungen im Gebiet des Kirchenkreises liegen.
§ 11
Zuständiges Kirchenamt
1Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenkreisamt in Ronnenberg. 2Die vorliegende Hauptsatzung ist von der Kirchenkreissynode am 7. Juni 2024 beschlossen und wird durch Veröffentlichung in der Landeskirche bereitgestellt und tritt ab 1. Juli 2024 in Kraft.