.Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Calenberger Land
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Calenberger Land
im Kirchenkreis Laatzen-Springe
Vom 26. November 2024
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes
(1) Die evangelischen-lutherischen Kirchengemeinden Pattensen (mit der Kapellengemeinde Koldingen), Schulenburg, Jeinsen (mit der Kapellengemeinde Schliekum) und Hüpede, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
(2) 1Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Calenberger Land“ im Kirchenkreis Laatzen-Springe. 2Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Pattensen. 3Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#§ 2
Aufgaben und Finanzierung des Kirchengemeindeverbandes
(1) 1Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden, zum Wohle der Kirchengemeinden, zu stärken und das Gemeindeleben nachhaltig zu ermöglichen und zu fördern. 2Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. 3Hierzu gehören unter anderem:
- gemeinsame Veranstaltungen und Projekte,
- regionale Gottesdienste,
- gemeinsame Konfirmandenarbeit,
- die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub oder Krankheit,
- die pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus bei Erhaltung der Eigenständigkeit der Kirchengemeinden,
- die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit
- Bewilligung von Zuschüssen aus Zuweisungen der Landeskirche für Kinder-, Konfirmanden-, Jugendmaßnahmen und regionale Projekte,
- die gemeinsame Planung und mögliche Anstellungsträgerschaft für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere für die Schaffung eines regionalen Büros mit einer Außenstelle,
- die Vernetzung der Arbeit in den Gemeindebüros,
- die Zusammenarbeit beim Gebäudemanagement,
- Vorüberlegungen zum Stellenrahmenplan vorzunehmen.
(2) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
(3) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
(4) Die Finanzierung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt auf Grundlage der Finanzsatzung im Kirchenkreis Laatzen-Springe, Sitz der Verwaltung ist das Kirchenkreisamt Ronnenberg.
(5) 1Die Kirchen- und Kapellengemeinden übertragen dem Kirchengemeindeverband Haushaltsmittel, die zur Erfüllung der von Kirchen- und Kapellengemeinden übertragenen Aufgaben erforderlich sind. 2Die Höhe und Relation der zu übertragenden Haushaltsmittel orientiert sich an der Gemeindegliederzahl, sofern im Einzelfall bei der Übertragung einer Aufgabe nichts anderes vereinbart ist. 3Über die Finanzierung des Verbandes oder einzelner Aufgabenbereiche kann eine gesonderte Finanzierungsvereinbarung geschlossen werden.
(6) 1Der Verbandsvorstand erstellt einen Haushaltsplan und übernimmt das Controlling für die Ausgaben des Kirchengemeindeverbands. 2Er berichtet den Kirchenvorständen über Tätigkeiten, Einnahmen und Ausgaben, Vermögenslage und die aktuelle Haushaltsplanung des Kirchengemeindeverbands.
#§ 3
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Dieser besteht aus jeweils zwei Kirchenvorstandsmitgliedern aus den beteiligten Kirchengemeinden, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden, sowie einem aus der regionalen Dienstbesprechung gewählten hauptamtlich Mitarbeitenden.
(2) Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied.
(3) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4) Die Verbandsvorstandsmitglieder bringen die Interessen und Belange ihrer entsendenden Kirchengemeinden in den Verbandsvorstand ein.
(5) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, in dem es gewählt worden ist. 2Der betreffende Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
(6) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(7) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstands können die stellvertretenden Verbandsvorstandsmitglieder sowie die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände als Zuhörer ohne Stimmrecht teilnehmen. 2Auf Antrag kann Rederecht erteilt werden. 3Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 4Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 5Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(8) 1Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. 2Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
(9) 1Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist zulässig. 3Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden. 4Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2 KGO entsprechend.
(10) 1Der Verbandvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Im Übrigen gilt § 43 KGO entsprechend.
#§ 4
Pfarramtliche Zusammenarbeit
(1) 1Die Pastoren und Pastorinnen, Diakoninnen und Diakone arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. 2Mindestens vierteljährlich findet eine gemeinsame Dienstbesprechung statt.
(2) Einzelne pfarramtliche Aufgaben können nach Maßgabe der Dienstbeschreibungen für die betroffenen Pastoren und Pastorinnen unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
#§ 5
Pfarrstellenbesetzung
(1) Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(2) Der Verbandsvorstand trifft die Entscheidungen im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(3) Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung zwischen den betroffenen Kirchenvorständen und dem Verbandsvorstand kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
#§ 6
Pfarramtlicher Dienst, Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung für die
Pastorinnen und Pastoren, Regionaldiakon/Regionaldiakonin
(1) Der Verbandsvorstand nimmt alle Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach der Kirchengemeindeordnung und anderen kirchlichen Rechtsvorschriften wahr, die einzelne oder mehrere Pfarrämter im Verband betreffen.
(2) Der Verbandvorstand ist im Benehmen mit den betroffenen Pfarrämtern und Kirchenvorständen berechtigt
- Pfarrbezirke zu verändern, aufzuheben und neu zu ordnen, sowie die Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorständen entsprechend der neuen Zuständigkeiten zu verändern; die Pfarrbezirke sollen dazu dienen, die pfarramtliche Versorgung fortzuführen und nachhaltig zu gewährleisten,
- verbindliche Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen sowie die im Verband tätigen Diakoninnen und Diakone zu schaffen,
- einzelne übergreifende Aufgabengebiete den einzelnen Pastoren und Pastorinnen, Diakoninnen und Diakonen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes zuzuweisen.
§ 7
Mitarbeiterstellen
(1) Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist, und kann dann als Anstellungsträger fungieren.
(2) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
#§ 8
Verwaltungshilfe
Das Kirchenkreisamt in Ronnenberg nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß der Kirchengemeindeordnung wahr.
#§ 9
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsgemäßen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorständen.
(2) Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 10
Aufhebung, Ausscheiden
(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2024 in Kraft.