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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Region Bad Münder

Vom 29. Januar 2025

KABl. 2025, S. 68, S. 287

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§ 1
Mitglieder, Name, Sitz

(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Bad Münder, Bakede, Beber, Eimbeckhausen, Flegessen, Hachmühlen und Nettelrede (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Region Bad Münder“. 2Er hat seinen Sitz in Bad Münder.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
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§ 2
Aufgaben

(1) Die Kirchengemeinden vereinbaren eine enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
  1. Rahmen für den pfarramtlichen Dienst im gemeinsamen Pfarramt
  2. Abstimmung der Personalplanung
  3. Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung in der pfarramtlichen Verbindung
  4. Mitwirkung bei der Aufgabenverteilung im verbundenen Pfarramt
  5. gemeinsame Gottesdienste und Veranstaltungen
  6. Kinder- und Jugendarbeit
  7. Organisation und Durchführung der Konfirmandenarbeit
  8. Zielgruppenarbeit
  9. Diakonie
  10. Öffentlichkeitsarbeit
  11. Begleitung Ehrenamtlicher
  12. Verwaltung/Pfarrbüros
  13. Stellungnahmen gegenüber Kirchenkreis und Landeskirche
(3) Im gegenseitigen Einvernehmen können weitere Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übergehen.
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§ 3
Verbandsvorstand

(1) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
(2) 1Die Mitglieder des Verbandsvorstands werden von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden gewählt. 2Sie müssen nicht zwingend einem Kirchenvorstand angehören. 3Der Verbandsvorstand besteht aus 19 Mitgliedern.
4Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ist wie folgt auf die Kirchengemeinden aufgeteilt:
KG Bad Münder
5 Mitglieder
KG Bakede
3 Mitglieder
KG Beber
2 Mitglieder
KG Eimbeckhausen
3 Mitglieder
KG Flegessen
2 Mitglieder
KG Hachmühlen
2 Mitglieder
KG Nettelrede
2 Mitglieder
5Zu den von den Kirchengemeinden entsandten Mitgliedern sollen die ordinierten Kirchenvorstandsmitglieder in den Kirchengemeinden der Region gehören. 6Sind Ordinierte in ihrer Hauptzuständigkeit (Pfarrbezirke) mehreren Kirchengemeinden zugeordnet, bedarf es der Abstimmung, für welche Kirchengemeinde sie in den Verbandsvorstand entsandt werden.
(3) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Wahl der Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes abgeschlossen ist.
(4) 1Der Verbandsvorstand ist regelmäßig, mindestens jedoch zwei Mal im Jahr einzuberufen. 2Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher einzuladen. 3Ist eine Sitzung unaufschiebbar, so kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden.
(5) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach fristgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der Kirchengemeinden mit mindestens einem Mitglied vertreten sind.
(6) 1Der Verbandsvorstand berät und fördert regionale Projekte. 2Er vertritt den Kirchengemeindeverband. 3Er berät und beschließt über die dem Verband obliegenden Aufgaben.
(7) Der Verbandsvorstand berät und verabschiedet den Haushalt des Kirchengemeindeverbandes.
(8) Soweit dem Kirchengemeindeverband Aufgaben übertragen sind, die im Zusammenwirken von Kirchenvorstand und Pfarramt wahrzunehmen sind, besteht das Mitwirkungsrecht der Pfarrämter in den beteiligten Kirchengemeinden für ihren jeweiligen Bereich auch gegenüber dem Verbandsvorstand.
(9) 1Gegen Beschlüsse des Verbandsvorstands, die Aufgaben des Pfarramtes in einzelnen oder mehreren beteiligten Kirchengemeinden berühren, können die ordinierten Mitglieder des Verbandsvorstandes gemeinsam Einspruch einlegen. 2Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über das Einspruchsrecht des Pfarramtes entsprechend.
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§ 4
Vorsitz und Geschäftsführender Ausschuss

(1) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften vertritt der oder die Vorsitzende den Kirchengemeindeverband, im Fall der Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende.
(3) 1Es wird ein Geschäftsführender Ausschuss gebildet. 2Dieser besteht aus
  1. der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,
  2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,
  3. einer dritten vom Verbandsvorstand zu wählenden Person aus seiner Mitte.
3Eine der drei Personen im Geschäftsführenden Ausschuss sollte ordiniert sein.
(3) Der Geschäftsführende Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Führung der Geschäfte zwischen den Sitzungen des Verbandsvorstandes
  2. Entwurf des Haushaltsplanes des Kirchengemeindeverbandes, gemeinsam mit dem Kirchenamt
  3. Bewirtschaftung des Haushalts
  4. Einladung zum Verbandsvorstand und Leitung der Sitzungen
  5. Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse des Verbandsvorstandes
  6. Koordination der eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen
  7. Einberufung und Leitung einer Vollversammlung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden
  8. Aufgaben des Dienstvorgesetzten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchengemeindeverbandes. Diese Aufgabe kann teilweise delegiert werden.
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§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit und Pfarrstellenbesetzung

(1) 1Pastorinnen und Pastoren, Diakoninnen und Diakone arbeiten auf der Ebene der Region Bad Münder in einem gemeinsamen Pfarramt zusammen. 2Die Aufgabenverteilung wird mit dem Verbandsvorstand beraten.
(2) 1Die Pfarrstellen der beteiligten Kirchengemeinden können auf den Kirchengemeindeverband übertragen werden. 2Näheres regelt § 14 Absatz 5 des Regionalgesetzes.
(3) Der Verbandsvorstand berät über Veränderungen im Stellenrahmenplan und gibt Empfehlungen dazu ab.
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§ 6
Mitarbeiterstellen

(1) Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
(2) Der Verbandsvorstand ist für die Errichtung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchengemeindeverbands und die Erstellung von Dienstanweisungen zuständig.
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§ 7
Haushalt und Finanzierung

(1) Der Verbandsvorstand stellt in Zusammenarbeit mit dem Kirchenamt 2-jährig einen Haushalt auf.
(2) Die Finanzierung der Arbeit des Kirchengemeindeverbandes – soweit sie nicht durch Einnahmen, Zuschüsse oder Zuweisungen anderer gedeckt ist – erfolgt durch die beteiligten Kirchengemeinden nach dem Schlüssel:
5/19 – Bad Münder
2/19 – Flegessen
3/19 – Bakede
2/19 – Hachmühlen
2/19 – Beber
2/19 – Nettelrede
3/19 – Eimbeckhausen
(4) Mit der Aufstellung des Haushaltes wird vom Verbandsvorstand der Finanzbedarf für die Berechnung der Höhe des Anteils festgelegt, der von den beteiligten Kirchengemeinden gemäß § 7 Abs. 2 zu finanzieren ist.
(5) Der Geschäftsführende Ausschuss kann Ausgaben bis zu einer im Haushaltsbeschluss festgelegten Summe tätigen, wenn sie finanziert sind und den grundsätzlichen Beschlüssen des Verbandsvorstandes entsprechen.
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§ 8
Ausschüsse und Arbeitsgruppen

Der Verbandsvorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu bestimmten Aufgabengebieten bilden und Aufgaben an sie übertragen oder sich von ihnen beraten lassen.
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§ 9
Gebäudemanagement

1Die Kirchengemeinden koordinieren das Gebäudemanagement gemeinsam im Verbandsvorstand oder einem dafür beauftragten Ausschuss. 2Ziel ist eine gemeinsam abgestimmte Nutzung der Gebäude. 3Die Entscheidungen über die Gebäude verbleiben bei den Kirchengemeinden.
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§ 10
Diakonie

(1) Zur Förderung der Diakonie in der Region und zur Verzahnung der Arbeit der Diakonie (Kirchenkreis Hameln-Pyrmont) mit den Kirchengemeinden wird ein Arbeitskreis Diakonie gebildet.
(2) 1In den Arbeitskreis Diakonie entsenden die Kirchenvorstände jeweils ein bis zwei Mitglieder. 2Diese müssen nicht Mitglieder der Kirchenvorstände sein. 3Weitere Personen, z.B. Mitarbeitende in der Diakonie, können vom Verbandsvorstand in den Arbeitskreis Diakonie berufen werden.
(3) 1Der Arbeitskreis Diakonie wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Eine dieser beiden Personen wird beratend zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes eingeladen, sollte sie nicht sowieso schon Mitglied sein.
(4) 1Der Arbeitskreis Diakonie entwickelt Leitlinien einer gemeinsamen diakonischen Arbeit in der Region. 2Er arbeitet mit den auf dem Gebiet der Region vorhandenen diakonischen Einrichtungen des Kirchenkreises zusammen.
(5) 1Es kann ein regionaler Diakoniefonds gebildet werden. 2Dieser speist sich aus freiwilligen Zuschüssen der Kirchengemeinden, Kollekten, Spenden und sonstigen Drittmitteln. 3Die Mittel des Diakoniefonds dienen der Förderung der regionalen diakonischen Arbeit. 4Sie können für diakonische Aktionen, Mitfinanzierung der diakonischen Arbeit in der Region, Geschäftsführung und auch Einzelfallbeihilfen verwendet werden. 5Nicht verbrauchte Mittel verbleiben als Rücklage im Diakoniefonds.
(6) Über die Verwendung der Mittel des Diakoniefonds entscheidet der Verbandsvorstand bzw. bis zu einer im Haushaltsbeschluss festgelegten Summe der Geschäftsführende Ausschuss auf Vorschlag des Arbeitskreises Diakonie oder dessen Vorsitzender oder Vorsitzendem und dessen stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretendem Vorsitzenden.
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§ 11
Vollversammlung der Kirchenvorstände

1Zur Erörterung grundsätzlicher Fragen und zur Förderung der Zusammenarbeit auf regionaler Ebene kann der Verbandsvorstand, vertreten durch den Geschäftsführenden Ausschuss, eine Vollversammlung aller Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher der beteiligten Gemeinden einberufen. 2In einem Amtszeitraum soll mindestens eine Vollversammlung stattfinden.
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§ 12
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 13
Aufhebung, Ausscheiden

(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchgemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Stimm- und Budgetanteilen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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