.

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Region Dassel

Vom 17. Dezember 2024

KABl. 2025, S. 29

####

§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Ev.-luth. Kirchengemeinden Emmaus Dassel-Solling, Lauenberg-Hilwartshausen und Lüthorst sind pfarramtlich verbunden und bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz (RegG) zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Region Dassel“. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Dassel, An der Kirche 16, 37586 Dassel. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#

§ 2
Zweck, Aufgaben und Befugnisse des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes die Zusammenarbeit und Finanzierung der beteiligten Kirchengemeinden bei der Erfüllung und Übertragung folgender Aufgaben:
  1. Die Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht.
  2. Die Zuweisung von Dienstwohnungen.
  3. Die Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung der Gemeinden mit Amtshandlungen und Gottesdiensten sowie der Verteilung von Aufgabenschwerpunkten.
  4. Gemeinsame Veranstaltungen und Projekte.
  5. Die Öffentlichkeitsarbeit (incl. Gemeindebrief).
  6. Die Altenarbeit und der Besuchsdienst.
  7. Die gemeinsame Visitation.
  8. Gemeinsame Konfirmandenarbeit.
  9. Ein gemeinsames Pfarrbüro.
  10. Die Errichtung regionaler Stellen mit diesbezüglicher gemeinsamen Stellenplanung.
  11. Die Schulung Ehrenamtlicher.
( 2 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist.
( 3 ) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der Verbandsgemeinden Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen oder entzogen werden.
#

§ 3
Pfarramt

( 1 ) Die pfarramtliche Tätigkeit erfolgt im Wesentlichen in den Seelsorgebezirken (siehe Anlage 1), darüber hinaus werden regionale Aufgaben entsprechend § 2 Abs. 2 dieser Satzung von den Pfarrstelleninhabern/innen im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand wahrgenommen.
( 2 ) Die bauliche Unterhaltung der zugewiesenen Pfarrhäuser (siehe Anlage 1) obliegt im Wesentlichen der besitzenden und zuweisungsberechtigten Gemeinde. Andere Gemeinden haben sich jedoch angemessen am Unterhalt zu beteiligen. Die Kosten einer Renovierung, Sanierung oder Modernisierung (Eigenanteil) werden zu 70 % von der besitzenden Gemeinde und zu jeweils 15 % der anderen Gemeinden innerhalb des Kirchengemeindeverbandes getragen. Bei einer Beteiligung einer anderen Gemeinde muss der Verbandsvorstand dazu beraten und Beschlüsse über die Beteiligung der nicht besitzenden Gemeinden herbeiführen.
( 3 ) Das Pfarramt wählt aus seiner Mitte einen Geschäftsführer zur Vertretung gegenüber dem Verbandsvorstand, gegenüber dem Kirchenkreis und seinen Gremien sowie zur Einberufung der monatlichen Dienstversammlungen.
( 4 ) Der Geschäftsaufwand des Pfarramtes wird aus dem Haushalt des Kirchengemeindeverbandes getragen. Das schließt im Wesentlichen Porto und Papier, Telefonkosten, Anschaffung von Verteilschriften, die Anschaffung von Bürotechnik ein.
#

§ 4
Mitarbeiterstellen

( 1 ) Als Mitarbeiter/innen sind zurzeit zwei Pfarramtssekretär/innen, eine/e nebenberufliche Kirchenmusiker/in und ein/e Mitarbeiter/in in der Gemeindearbeit beim Kirchengemeindeverband beschäftigt.
( 2 ) Ungeachtet der Anstellungsträgerschaft führt der Verbandsvorstand die Aufsicht über die regionalen Mitarbeiter. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist der/die Vorsitzende des Verbandsvorstandes.
( 3 ) Die Bezahlung der Mitarbeiter erfolgt aus dem Haushalt des Kirchengemeindeverbandes.
#

§ 5
Pfarrbüro

( 1 ) Die Region führt ein gemeinsames Pfarrbüro in Dassel.
( 2 ) Die aktuellen Registraturen sind örtlich zusammenzulegen und abzuschließen. Für den Kirchengemeindeverband wird eine neue Registratur angelegt.
#

§ 6
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Kosten des Kirchengemeindeverbandes sind aus dem Haushalt des Kirchengemeindeverbandes zu tragen und werden über eine Umlage mit den beteiligten Kirchengemeinden verrechnet.
( 2 ) Die Verteilung der Kosten erfolgt nach dem vom Verbandsvorstand ermittelten Bedarf anteilig nach Zahl der Gemeindeglieder. Als Grundlage dienen die vom Kirchenkreis ermittelten Gemeindeglieder (Stand 30.06. des Jahres).
( 3 ) Haushaltspläne und Jahresabschlüsse des Verbandes sind den Kirchenvorständen der Mitgliedsgemeinden zur Kenntnis zu geben.
#

§ 7
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand.
( 2 ) Der Verbandsvorstand berät und beschließt im Rahmen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes nach § 2 dieser Satzung.
( 3 ) Zur Koordination und gemeinsamer Wahrnehmung von Aufgaben bilden die beteiligten Gemeinden einen Verbandsvorstand. Die Kirchenvorstände Lauenberg-Hilwartshausen und Lüthorst entsenden jeweils zwei sowie der Kirchenvorstand Emmaus Dassel-Solling entsendet drei namentlich genannte Mitglieder aus ihrer Mitte in den Verbandsvorstand. Als Vertreter des Pfarramtes gehört der/die geschäftsführende Pastor/in als Mitglied von Amts wegen dem Verbandsvorstand an.
( 4 ) Ein Mitglied des Verbandsvorstandes scheidet aus, wenn es nicht mehr einem der Kirchenvorstände angehört, von denen es gewählt worden ist. Die betroffenen Kirchenvorstände entsenden aus ihrer Mitte unverzüglich einem Nachfolger/in.
( 5 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet.
( 6 ) Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Wahl der Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes abgeschlossen ist.
( 7 ) Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Verwaltung der finanziellen Mittel des Kirchengemeindeverbandes.
  2. Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht.
  3. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung.
  4. Wahrnehmung von Rechten und Pflichten gegenüber den Mitarbeitern des Kirchengemeindeverbandes.
  5. Begleitung der überregionalen Angebote nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c - j dieser Satzung.
( 8 ) Entscheidungen des Verbandsvorstandes über die ihnen zugewiesenen Aufgaben bedürfen nicht mehr der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 9 ) Der Verbandsvorstand tritt mindestens halbjährlich zusammen. Zu den Sitzungen ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vorher einzuladen. Ist eine Sitzung unaufschiebbar, so kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist eingeladen werden. Sitzungen sind auch auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes oder auf Antrag eines Kirchenvorstandes aus dem Kirchengemeindeverband einzuberufen.
( 10 ) Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Weitere fachkundige Personen können auf Einladung beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teilnehmen. Die Niederschriften sind den Kirchenvorständen der Mitgliedsgemeinden zur Verfügung zu stellen.
( 11 ) Soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes ergänzend die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes nach der Kirchengemeindeordnung (KGO).
( 12 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende, bei Verhinderung durch dessen bzw. deren Stellvertretende/ n vertreten.
( 13 ) Erklärungen des Verbandsvorstands, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind vom Vorsitz oder der 1. Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des alltäglichen Geschäftsverkehrs.
#

§ 8
Vorsitz

( 1 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und zwei Stellvertretungen (1. und 2. Stellvertretung). Sie sollen verschiedenen Verbandsgemeinden angehören. Sie müssen Kirchenvorstandsmitglied einer der beteiligten Kirchengemeinden sein.
( 2 ) Wird ein ordiniertes Mitglied zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden gewählt, soll einer der beiden Stellvertretenden ein nicht ordiniertes Mitglied sein und umgekehrt.
#

§ 9
Vollversammlung der Kirchenvorstände

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann bei Entscheidungen, die er alleine nicht treffen will oder kann, eine Vollversammlung der Kirchenvorstände der Mitgliedskirchengemeinden einberufen. Auch ein Kirchenvorstand einer Mitgliedskirchengemeinde kann die Einberufung einer Vollversammlung durch den Verbandsvorstand unter Nennung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen.
( 2 ) Für die Einberufung der Vollversammlung gelten die Regelungen für Kirchenvorstände aus der Kirchengemeindeordnung. Entgegen den dortigen Regelungen ist die Vollversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 40 % aller Kirchenvorsteher/innen und jeweils mindestens 3 Kirchenvorsteher/innen pro Mitgliedskirchengemeinde anwesend sind. Beschlüsse werden – sofern nicht gesetzlich anders geregelt – mit einfacher Mehrheit gefasst.
#

§ 10
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt Northeim nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#

§ 11
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#

§12
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern.
( 2 ) Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes nach § 2 Abs. 1 sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung aller Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden.
( 3 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#

§ 13
Auflösung, Ein- und Ausgliederung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden können auf Antrag des Kirchenvorstands der aufzunehmenden Gemeinde und des Verbandsvorstandes durch das Landeskirchenamt in den Kirchengemeindeverband eingegliedert werden. Die Eingliederung auf Antrag setzt die Zustimmung aller Mitgliedsgemeinden voraus.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens zwei Jahre nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#

§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 Regionalgesetz kirchenaufsichtlich.