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Hauptsatzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Harlingerland

Von der Kirchenkreissynode beschlossen am 14. März 2024

In Kraft getreten am 1. Juli 2024

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§ 1
Name und Sitz des Kirchenkreises, Superintendentur

(1) 1Der Kirchenkreis ist Teil der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und führt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Harlingerland“ (nachfolgend Kirchenkreis). 2Er ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) 1Das Gebiet des Kirchenkreises umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Kirchengemeinden. 2Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(3) 1Amtsbereich ist der Kirchenkreis. 2Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in der Superintendentur in Esens. 3Die Superintendentur-Pfarrstelle ist mit der 1. Pfarrstelle der pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden Esens und Fulkum verbunden. 4Die Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten ergeben sich aus der Kirchenkreisordnung.
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§ 2
Kirchensiegel

Der Kirchenkreis führt das nachfolgende Kirchensiegel.
[Siegel]
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§ 3
Leitung

Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisvorstand und die Superintendentin oder den Superintendenten in arbeitsteiliger und gegenseitiger Verantwortung geleitet.
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§ 4
Kirchenkreissynode

(1) 1Der Kirchenkreissynode gehören 54 gewählte und 15 berufene Mitglieder an. 2Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Absatz 3 KKO.
(2) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden 4 Wahlbezirke gebildet und die Kirchengemeinden diesen wie in der Anlage 1 aufgeführt zugeordnet.
(3) 1Den Vorschlag für die Berufung mindestens zweier Mitglieder der Kirchenkreissynode unter 27 Jahren unterbreitet nach § 13 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 der Kirchenkreisordnung der Kreisjugendkonvent, der nach § 3 Absatz 1 der Ordnung für die Evangelische Jugend gebildet werden soll. 2Soweit im Kirchenkreis kein Kirchenkreisjugendkonvent gebildet wurde, kann die Kirchenkreisjugendwartin oder der Kirchenkreisjugendwart Vorschläge für eine Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode nach § 13 Absatz 2 Nr. 1 der Kirchenkreisordnung unterbreiten. 3Ist die Stelle nicht besetzt, beruft der Kirchenkreisvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
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§ 5
Ausschüsse der Kirchenkreissynode

(1) 1Die Kirchenkreissynode kann aus ihrer Mitte zur vertieften Beratung ihrer Verhandlungsgegenstände sowie zur Vor- und Nachbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden. 2Mit Zustimmung des Präsidiums der Kirchenkreissynode können die Ausschüsse auch als beratende Ausschüsse des Kirchenkreisvorstandes tätig werden.
(2) Über die Ausschusssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche dem Präsidium der Kirchenkreissynode und dem Kirchenkreisvorstand zeitnah zur Kenntnis zu geben ist.
(3) Soweit die Kirchenkreissynode nicht etwas anderes beschließt, ist zur Ausführung von Beschlüssen der Ausschüsse ein Beschluss der Kirchenkreissynode oder des Kirchenkreisvorstandes erforderlich.
(4) Näheres kann die Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode regeln.
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§ 6
Geschäftsordnung

Die Kirchenkreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung, die weiteres zu den Tagungen der Kirchenkreissynode und seinen Ausschüssen regelt.
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§ 7
Kirchenkreisvorstand

(1) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent,
  2. drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
  3. sechs Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
(2) Ein Verwaltungsausschuss wird nicht gebildet.
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§ 8
Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes

(1) Die Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes richten sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Kirchenkreisordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Neben den gesetzlichen Aufgaben wird der Kirchenkreisvorstand mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Kirchenkreissynode beauftragt:
  1. 1Änderungen des Stellenrahmenplanes und des Stellenplanes des Kirchenkreises, die sich während des Planungszeitraumes ergeben, mit folgenden Maßgaben:
    1. Führt die Änderung zu Mehrausgaben, muss die Finanzierung gesichert sein.
    2. Für den Pfarrstellenrahmenplan beschränkt sich die Ermächtigung auf die Änderung des Zeitpunktes von im Stellenrahmenplan festgelegten Veränderungen der Pfarrstellen/-anteile in besonders begründeten Ausnahmefällen.
    2Die Beschlussfassung des Kirchenkreisvorstandes erfolgt im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden der Kirchenkreissynode und dem/der Vorsitzenden des für die Stellenplanung zuständigen Fachausschusses der Kirchenkreissynode. 3Hat der Kirchenkreisvorstand von dieser Bevollmächtigung Gebrauch gemacht, ist die Kirchenkreissynode in ihrer nächsten Sitzung hierüber in Kenntnis zu setzen.
  2. Bewilligung von überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben, soweit die Finanzierung gesichert ist.
  3. 1Beschluss über den Jahresabschluss des Kirchenkreises. 2Die Kirchenkreissynode ist über das Ergebnis zu informieren.
  4. Anträge an die Landessynode und andere Stellen.
  5. 1Besetzung der Organe des Ev.-luth. Kirchenkreisverbandes Ostfriesland-Nord und seiner Ausschüsse. 2Die Kirchenkreissynode ist hierüber in der nächsten Tagung zu informieren.
(3) Daneben nimmt der Kirchenkreisvorstand auch die Protokolle der Ausschüsse der Kirchenkreissynode entgegen und nimmt in dringenden Fällen die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahr, wenn diese nicht zusammengetreten ist.
(4) Darüber hinaus kann die Kirchenkreissynode dem Kirchenkreisvorstand weitere Aufgaben über die Finanzsatzung, den Haushaltsplan oder in sonstiger Weise übertragen.
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§ 9
Beteiligung im Kirchenkreis und Kommunikation

1Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden, den Einrichtungen und den anderen Formen kirchlichen Lebens regelmäßig in elektronischer Form über die Beratungen der Kirchenkreissynode, die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse und andere wichtige Angelegenheiten des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis. 2Die Einladungen zu den Tagungen der Kirchenkreissynode und die genehmigten Niederschriften über die Ergebnisse der Beratungen werden in elektronischer oder anderer geeigneter Form bereit gestellt. 3Vor wichtigen und wegweisenden Entscheidungen, die die Angelegenheiten der Kirchengemeinden und ihrer Verbände in besonderer Weise betreffen, gibt ihnen der Kirchenkreis Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Der Dialog zu anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen sowie zu kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften im Gebiet des Kirchenkreises wird regelmäßig gesucht.
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§ 10
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz

1Die Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz richtet sich nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen. 2Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
  1. alle Mitglieder des Pfarrkonvents,
  2. die im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
  3. die im Kirchenkreis angestellten A- und B-Kirchenmusiker/innen,
  4. die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Harlingerland.
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§ 11
Kirchenamt und Beauftragung in Verwaltungsangelegenheiten

(1) 1Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und für alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt in Aurich. 2Träger des Kirchenamtes ist der Ev.-luth. Kirchenkreisverband Ostfriesland-Nord, in dem der Kirchenkreis Verbandsglied ist. 3Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
(2) Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt über diese Aufgaben hinaus mit der Erledigung von Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrender Rechtsgeschäfte und sonstiger Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung) sowie der Vermögensverwaltung beauftragen.
(3) 1Der Kirchenkreisvorstand kann die Leitung des Kirchenamtes im Einzelfall mit weiteren Aufgaben sowie mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen. 2Die Beauftragungen werden durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes bestimmt.
(4) 1Der Kirchenkreisvorstand kann Bevollmächtigungen mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen verbinden, insbesondere bestimmte Grenzwerte festlegen. 2Die Übertragungen sind jederzeit, auch für den Einzelfall, widerrufbar. 3Mit der Bevollmächtigung kann die Leitung des Kirchenamtes die im Rechtsverkehr erforderlichen Erklärungen für den Kirchenkreis abgeben. 4Die Vollmacht kann von ihr auf andere Mitarbeitende des Kirchenamtes übertragen werden.
(5) Nicht übertragen werden dürfen wesentliche Leitungsaufgaben, insbesondere
  1. Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
  2. Vorgänge, die von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
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§ 12
Bekanntmachungen von Satzungen

Die Bekanntmachung der Satzungen des Kirchenkreises richtet sich nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung.
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§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

1Diese Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 2Die Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Anlage Nr. 1 zur Hauptsatzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises
Harlingerland

Gebiet des Kirchenkreises
  1. Ev.-luth. Kirchengemeinde Ardorf
  2. Ev.-luth. Kirchengemeinde Asel
  3. Ev.-luth. Kirchengemeinde Blomberg-Neuschoo
  4. Ev.-luth. Kirchengemeinde Burhafe
  5. Ev.-luth. Kirchengemeinde Buttforde
  6. Ev.-luth. Kirchengemeinde Carolinensiel
  7. Ev.-luth. Kirchengemeinde Dunum
  8. Ev.-luth. Kirchengemeinde Eggelingen
  9. Ev.-luth. Kirchengemeinde Esens
  10. Ev.-luth. Kirchengemeinde Etzel
  11. Ev.-luth. Kirchengemeinde Friedeburg
  12. Ev.-luth. Kirchengemeinde Fulkum
  13. Ev.-luth. Kirchengemeinde Funnix-Berdum
  14. Ev.-luth. Kirchengemeinde Gödens
  15. Ev.-luth. Kirchengemeinde Horsten
  16. Ev.-luth. Kirchengemeinde Langeoog
  17. Ev.-luth. Kirchengemeinde Leerhafe
  18. Ev.-luth. Kirchengemeinde Marx
  19. Ev.-luth. Kirchengemeinde Ochtersum
  20. Ev.-luth. Kirchengemeinde Reepsholt
  21. Ev.-luth. Kirchengemeinde Roggenstede
  22. Ev.-luth. Kirchengemeinde Spiekeroog
  23. Ev.-luth. Kirchengemeinde Stedesdorf
  24. Ev.-luth. Kirchengemeinde Werdum
  25. Ev.-luth. Kirchengemeinde Westeraccum
  26. Ev.-luth. Kirchengemeinde Westerbur
  27. Ev.-luth. Kirchengemeinde Westerholt
  28. Ev.-luth. Kirchengemeinde Wittmund
  29. Ev.-luth. Kapellengemeinde Blersum
Wahlbezirke
Wahlbezirke
Umfang des Wahlbezirkes:
Gesamt-/Kirchengemeinden
Wahlbezirk 1
Region Wittmund
Ardorf
Asel
Carolinensiel
Eggelingen
Funnix-Berdum
Leerhafe
Wittmund
Wahlbezirk 2
Region Esens und Inseln
Burhafe/Blersum
Buttforde
Dunum
Esens
Fulkum
Stedesdorf
Werdum
Langeoog
Spiekeroog
Wahlbezirk 3
Region Holtriem
Blomberg-Neuschoo
Ochtersum
Westerholt
An der Ee (Gesamtkirchengemeinde)
Wahlbezirk 4
Region Südkreis
Etzel
Friedeburg
Gödens
Horsten
Marx
Reepsholt

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