.Satzung des Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Nienburg-Süd
Vom 24. April 2024
KABl. 2024, S. 199, geändert am 17. September 2025 / 29. März 2026
###Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
#§ 1
Mitglieder, Name und Sitz
(1) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Kreuz und St. Johannis, Nienburg, St.Martin, Nienburg, und St. Michael, Nienburg, (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
(2) 1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Nienburg-Süd“. 2Er hat seinen Sitz in Nienburg, Kirchplatz 3.
(3) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
#§ 2
Aufgaben
1Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
- pfarramtlicher Dienst in den Kirchengemeinden (§ 5),
- die Entscheidung über die Besetzung der Pfarrstellen unter Mitwirkung der Kirchenvorstände und Beteiligung bei Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 6),
- regionales Gemeindebüro,
- gemeinsame Veranstaltungen und Projekte,
- regionale Gottesdienste,
- Projekte in der Konfirmandenarbeit, der Öffentlichkeitsarbeit und der Erwachsenenbildung,
- die pfarramtliche Versorgung über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus,
- Bewilligung von Ergänzungszuweisungen (Zuschüsse für Kinder, Konfirmanden- und Jugendmaßnahmen, Instrumentenbeschaffung und auf Einzelantrag).
§ 3
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Dieser besteht aus je zwei Mitgliedern aus den Kirchengemeinden, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden, sowie je einem Pastor oder einer Pastorin pro Kirchengemeinde.
(2) Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
(2) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#§ 5
Pfarramtliche Zusammenarbeit
(1) 1Der Kirchengemeindeverband trägt das gemeinsame Pfarramt für alle Pfarrstellen im Verband. 2Dazu übertragen die Kirchengemeinden die Pfarrstellen auf den Kirchengemeindeverband.
(2) 1Pfarrbezirke werden im Einvernehmen zwischen dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen festgelegt. 2Die Zuordnung von Pfarrpersonen zu den Pfarrbezirken erfolgt durch den Verbandsvorstand. 3Der Verbandsvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen, unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden, für Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung beschließen. 4Die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung geschieht in Abstimmung mit der verbandsfreien Kirchengemeinde Estorf-Husum.
(3) 1Der Verbandsvorstand weist Pastorinnen und Pastoren im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand derjenigen Kirchengemeinde, welche Eigentümerin der betreffenden Dienstwohnung ist, eine Dienstwohnung zu und nimmt mit Ausnahme der baulichen Unterhaltung der Pfarrdienstwohnung alle damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse als Dienstwohnungsgeber wahr. 2Die Verantwortung für die Baupflege an Pfarrhäusern einschließlich der dazu gehörenden Außenanlagen obliegt weiterhin den betreffenden Kirchenvorständen.
#§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht
(1) Der Kirchengemeindeverband nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem Pfarrstellenbesetzungsrecht wahr.
(2) Bei der Besetzung einer Pfarrstelle stellt der Verbandsvorstand das Benehmen mit den Kirchenvorständen her, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
(3) Voraussetzung für die Besetzung der Pfarrstelle ist die Bereitschaft und Zusage zur Mitarbeit im Kirchengemeindeverband.
(4) Bei Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht ist der Verbandsvorstand anstelle der Kirchenvorstände zu beteiligen.
#§ 7
Mitarbeitendenstellen
(1) Der Kirchengemeindeverband kann Stellen für beruflich Mitarbeitende errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist.
(2) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
#§ 8
Haushalt und Finanzierung
(1) Die Finanzierung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt auf Grundlage der Finanzsatzung des Ev.-luth. Kirchenkreises Nienburg.
(2) Die Kirchengemeinden können darüber hinaus dem Kirchengemeindeverband Haushaltsmittel der Kirchengemeinden, die zur Erfüllung der von den Kirchengemeinden an den Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben erforderlich sind, übertragen.
(3) 1Der Verbandsvorstand erstellt einen Haushaltsplan und übernimmt das Controlling für die Ausgaben des Kirchengemeindeverbandes. 2Er berichtet den Kirchenvorständen über Tätigkeiten, Einnahmen und Ausgaben, Vermögenslage und die aktuelle Haushaltsplanung des Kirchengemeindeverbandes.
#§ 9
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 10
Aufhebung, Ausscheiden
(1) 1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(2) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.