.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung über den Einsatz von Beratenden in der Konfirmandinnen- und Konfirmandenarbeit
Vom 4. Dezember 2024
####§ 1
Sinn und Zweck der Beratungstätigkeit
1Durch eine qualifizierte Beratung soll die Konfirmandenarbeit in Körperschaften und Einrichtungen gestärkt werden; die Landeskirche sieht dies als gesamtkirchliche Aufgabe an und qualifiziert dafür Pastorinnen und Pastoren und Diakoninnen und Diakone. 2Dies ermöglicht es den zu beratenden Gemeinden, auf qualifizierte Beratende zurückgreifen zu können. 3Die Beratenden selbst erhalten durch die Beratungstätigkeit eine Chance zur persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung.
#§ 2
Grundlage
Die Landeskirche qualifiziert Beratende für die Konfirmandenarbeit in einem Kurs für ihre Aufgabe und stellt regelmäßige Fortbildungsangebote und ein Angebot begleitender Supervision zur Verfügung.
#§ 3
Nebentätigkeit
1Die Beratenden üben die Beratung als Nebentätigkeit aus. 2Dafür beantragen sie bei ihrem Anstellungsträger eine Nebentätigkeitsgenehmigung. 3Diese Nebentätigkeit darf die zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. 4Die oder der Beratende führt die Beratung als Honorartätigkeit aus. 5Beratungen beim eigenen Anstellungsträger oder im zugeordneten Kirchenkreis sind nicht möglich.
#§ 4
Regelungen für den Einsatz von Beratenden in der Konfirmandenarbeit in Körperschaften und Einrichtungen
(1) Die Landeskirche veröffentlicht eine Namensliste der von der Landeskirche zur Beratung qualifizierten Personen.
(2) Die zu beratende Körperschaft oder Einrichtung verpflichtet sich, ausschließlich durch die Landeskirche qualifizierte Beratende auszuwählen, die nachweislich zweimal jährlich an der Supervision für Beratende sowie jährlich an der Jahreskonferenz der Beratenden teilgenommen haben.
(3) Nach Abschluss der Beratung informiert die beratene Körperschaft oder Einrichtung das Landeskirchenamt über die durchgeführte Beratung.
(4) 1Die zu beratende Körperschaft oder Einrichtung trifft auf Grundlage eines Honorarvertrages Vereinbarungen über Dauer und Umfang der Beratung. 2Das Honorar richtet sich nach den jeweils gültigen Honorarrichtlinien der Landeskirche und kann nach diesen bei Geltendmachung von Fahrtkosten gemäß den in der Landeskirche geltenden Reisekostenbestimmungen erhöht werden. 3Für die Versteuerung hat die oder der Beratende selbst Sorge zu tragen.
#§ 5
Inkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Freistellungs- und Entgeltordnung für Beraterinnen und Berater für Konfirmandenarbeit vom 27. April 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 51) außer Kraft.