.Satzung der Diakoniegemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung der Diakoniegemeinde
Stephansstift Hannover
Vom 30. Juni 2024
KABl. 2024, S. 61
####Präambel
1869 wurde das Stephansstift in Hannover als eine kirchliche Ausbildungsstätte für Diakone gegründet. Die Ausbildung erfolgte im unmittelbaren Zusammenhang mit der diakonischen Arbeit für Kinder und Jugendliche, die durch ihre Familien keine angemessene Betreuung erfahren konnten. Aus diesen Anfängen ist eine komplexe diakonische Arbeit erwachsen, die seit 2011 in der Dachstiftung Diakonie konsolidiert wird.
Die diakonische Arbeit des Stephansstiftes versteht sich von ihrem Anfang an als gottesdienstliches Handeln im Alltag der Welt (vgl. Römer 12,1). 1895 weihte das Stephansstift eine architektonisch bedeutsame Kirche, die seither die diakonische Arbeit mit einem weithin sichtbaren kirchlichen Ort verbindet. 1959 verlieh die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers der Gemeinde am Ort als Anstaltsgemeinde den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Reform der Kirchenverfassung im Jahr 2019 gibt den Anlass, die Kirchengemeinde als Personalgemeinde in der Gemeinschaft der Kirchengemeinden des Kirchenkreises Hannovers mit ihrem eigenen Profil zu positionieren und ihr die folgende Gemeindeordnung zu geben. Als Diakoniegemeinde will sie allen Menschen eine kirchliche Heimat geben, die sich der diakonischen Arbeit auf unterschiedliche Art und Weise verbunden wissen: als Bewohnerinnen und Bewohner im Quartier des Stephansstifts, als berufliche oder freiwillige Mitarbeitende der Dachstiftung Diakonie und ihrer Gesellschaften, als Förderinnen und Förderer ihrer Arbeit, als Freundinnen und Freunde des Evangeliums in der Konkretion, die es in dieser Gemeinde gewinnt.
Die Diakoniegemeinde Stephansstift heißt alle willkommen, die sich ihr und ihren Zielen verbunden wissen, und lädt sie zur Mitwirkung ein.
#§ 1
Name, Sitz
(1) Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Diakoniegemeinde Stephansstift Hannover“.
(2) Die Diakoniegemeinde Stephanstift ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) 1Sie hat ihren Sitz im Grünen Viertel der Förderstiftung Stephansstift in Hannover-Kleefeld. 2Ihre postalische Anschrift lautet Kirchröder Str. 44, 30625 Hannover.
#§ 2
Aufgaben
(1) 1Die Diakoniegemeinde entwickelt und fördert das kirchliche Leben im Grünen Viertel des Stephansstiftes mit seinen diakonischen Angeboten und dem dort sich weiterentwickelnden Wohnviertel. 2Sie hat die religiösen Interessen und Belange der dort lebenden oder arbeitenden oder Unterstützung suchenden Menschen im Blick. 3Darüber hinaus gestaltet sie gemeindliches Leben für alle Menschen, die der Diakoniegemeinde angehören.
(2) 1Die Diakoniegemeinde weiß sich dem Leitbild der Dachstiftung Diakonie verpflichtet, an dessen Umsetzung und Weiterentwicklung auch ihre Mitglieder aktiv mitarbeiten. 2Sie bejaht eine kulturell bunte und religiös vielfältige Gesellschaft, die im Frieden lebt. 3Sie setzt sich darum insbesondere für eine Begegnung und gemeinsame Praxis von Menschen unterschiedlicher Konfessionen und Religionen ein.
(3) 1In Abstimmung mit dem Vorstand der Förderstiftung Stephansstift verwaltet die Diakoniegemeinde eigenständig die Kirche auf dem Stiftsgelände sowie den gemeindeeigenen Friedhof. 2Darüber hinaus liegen Gebäude und Räume in ihrer Verwaltung, die ihr die Förderstiftung Stephansstift bzw. die Dachstiftung Diakonie zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben zur Verfügung stellt.
#§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder der Diakoniegemeinde sind die Personen, die am 30. Juni 2024 der Anstaltsgemeinde Stephansstift angehört haben.
(2) Mitglieder sind weiter alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, die einen Wechsel aus einer anderen evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde erklären, sowie alle Mitglieder einer anderen Landeskirche, die nach den Vorschriften des Besonderen Kirchenmitgliedschaftsgesetzes die Mitgliedschaft in der Diakoniegemeinde beantragen.
(3) Menschen, die in der Diakoniegemeinde getauft werden, werden Mitglieder der Diakoniegemeinde, sofern sie oder die Sorgeberechtigten sich nicht für die Mitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde entscheiden.
(4) Sofern es das Recht der Landeskirche ermöglicht, können Mitglieder einer anderen Kirchengemeinde zugleich Mitglieder der Diakoniegemeinde sein.
(5) 1Alle Menschen, die sich mit den Zielen der Diakoniegemeinde identifizieren, an Angeboten der Diakoniegemeinde teilnehmen oder in ihr mitwirken, sind als Gäste herzlich willkommen. 2Sie werden, sofern sie die Gastmitgliedschaft beantragen und der Kirchenvorstand darüber positiv entscheidet, als Gastmitglieder registriert. 3Die Registrierung gibt das Recht, in Gemeindeversammlungen mitzuwirken, alle Aktivitäten der Diakoniegemeinde wahrzunehmen, sie finanziell und ideell zu unterstützen und alle Rechte und Funktionen wahrzunehmen, für die nicht ausdrücklich die Mitgliedschaft in der Diakoniegemeinde erforderlich ist.
#§ 4
Organe und weitere Gremien
1Organe der Diakoniegemeinde sind der Kirchenvorstand und das Pfarramt. 2Die Gemeindeversammlung wirkt an der Leitung der Diakoniegemeinde mit. 3Die Regelungen in § 41# zur Wahl des Kirchenvorstandes bedürfen der Zustimmung des Landessynodalausschusses, insofern sie von den Regelungen in der Kirchengemeindeordnung abweichen.
#§ 5
Kirchenvorstand
(1) 1Die Diakoniegemeinde Stephansstift wird durch einen Kirchenvorstand geleitet. 2Er besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern, die die Vielfalt der Kenntnisse und Erfahrungen widerspiegeln, welche erforderlich sind, damit die Diakoniegemeinde Stephansstift ihre unter § 2 erläuterten Aufgaben erfüllen kann.
(2) 1Mitglied des Kirchenvorstandes ist auch ein Mitglied des Pfarramtes, das durch die Mitarbeitenden dazu bestimmt wird. 2Weiter soll sich unter den Mitgliedern des Kirchenvorstandes ein Mitglied des Vorstandes der Stiftung Stephansstift oder ein von ihm beauftragtes Kirchenmitglied befinden. 3Ebenfalls soll die Diakoniegemeinschaft Stephansstift ein Mitglied für den Kirchenvorstand nominieren.
(3) 1Der Kirchenvorstand wird von der Gemeindeversammlung gewählt. 2Bei der Aufstellung des Wahlaufsatzes ist die Diversität der Mitglieder hinsichtlich Alter und Geschlecht sowie die Verbindung zu den Mitarbeitenden und Adressatinnen und Adressaten der diakonischen Arbeit der Dachstiftung Diakonie besonders zu berücksichtigen.
(3) 1Die Wahl des Kirchenvorstandes findet im Rahmen einer Gemeindeversammlung statt. 2Auch die vom Vorstand der Stiftung Stephansstift und der Diakoniegemeinschaft Stephansstift nominierten Kandidatinnen und Kandidaten müssen durch die Gemeindeversammlung bestätigt werden.
(4) 1Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beträgt vier Jahre. 2Eine Nachwahl in der Amtszeit des Kirchenvorstandes ist bei Ausscheiden einzelner Mitglieder möglich. 3Die erste Wahl des Kirchenvorstandes findet in einer Frist von sechs Monaten nach Errichtung der Diakoniegemeinde statt.
(5) An den Sitzungen des Kirchenvorstands nimmt, soweit vorhanden, eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der beruflichen Mitarbeitenden teil.
(6) Die Befugnisse des Kirchenvorstandes ergeben sich aus der Kirchengemeindeordnung, sofern diese Satzung keine anderen Regelungen trifft.
(7) Zu den Aufgaben und Befugnissen des Kirchenvorstandes gehört auch die Entscheidung über die Aufnahme von Gastmitgliedern.
(8) 1Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse, Arbeitskreise und Projektgruppen berufen, um seine Ziele umzusetzen. 2Unter den Ausschüssen sind in der Regel ein Diakonieausschuss, ein Ausschuss für Asyl und Migration sowie ein Friedhofsausschuss.
#§ 6
Pfarramt
Das Pfarramt der Diakoniegemeinde wird aus allen ordinierten Mitarbeitenden gebildet, die als Pastorinnen und Pastoren zur Mitarbeit in der Diakoniegemeinde durch das Landeskirchenamt beauftragt sind.
#§ 7
Gemeindeversammlung
(1) 1Die Diakoniegemeinde bildet eine Gemeindeversammlung. 2Sie dient der Beratung und Meinungsbildung über alle grundlegenden Fragen und Anliegen der Diakoniegemeinde. 3Aus der Gemeindeversammlung wird der Kirchenvorstand gebildet.
(2) 1Die Gemeindeversammlung wird durch den Kirchenvorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. 2Die Durchführung kann auch digital oder in einem hybriden Format erfolgen. 3Die konstituierende Gemeindeversammlung wird durch den Vorstand der Förderstiftung Stephansstift einberufen.
(3) Alle Mitglieder der Diakoniegemeinde sowie die registrierten Gastmitglieder sind auf der Gemeindeversammlung antrags- und stimmberechtigt.
(4) In der Gemeindeversammlung berichten der Kirchenvorstand und die Ausschüsse und Teams der Diakoniegemeinde über ihre Arbeit.
(5) 1Anträge, die in der Gemeindeversammlung von einer einfachen Mehrheit getragen werden, müssen im Kirchenvorstand der Diakoniegemeinde beraten werden. 2Über das Ergebnis der Beratung wird in der nächsten Gemeindeversammlung berichtet.
(5) Auf Antrag von sieben Mitgliedern der Diakoniegemeinde ist eine Gemeindeversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.
#§ 8
Berufliche Mitarbeitende der Diakoniegemeinde
(1) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Diakoniegemeinde auch berufliche Mitarbeitende beschäftigen. 2Die Personalverantwortung liegt beim Kirchenvorstand.
(2) Darüber hinaus regelt eine Vereinbarung mit der Dachstiftung Diakonie, inwiefern weitere Mitarbeitende der Dachstiftung Diakonie und ihrer Gesellschaften der Diakoniegemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen werden.
#§ 9
Haushalt und Finanzierung
(1) 1Die Diakoniegemeinde erhält Zuweisungen nach dem Recht der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Finanzsatzung des Kirchenkreises Hannover. 2Eine Vereinbarung mit dem Kirchenkreis Hannover regelt Einzelheiten der Bezuschussung sowie deren Voraussetzungen.
(2) 1Alle Mitglieder der Diakoniegemeinde werden gebeten, sich mit ihren Möglichkeiten an einer ausreichenden Finanzierung der kirchengemeindlichen Arbeit entsprechend ihrer Zielsetzung zu beteiligen. 2Die Diakoniegemeinde organisiert zu diesem Zweck Spendensammlungen.
(3) Die Diakoniegemeinde unterstützt einen Diakoniefonds, durch den entsprechend einer eigenen Ordnung kurzfristig diakonische Bedarfe und Einzelfallhilfen geleistet werden können.
(4) Die Diakoniegemeinde trifft mit der Förderstiftung Stephansstift und der Dachstiftung Diakonie eine Vereinbarung über die wechselseitigen Beziehungen, die auch mögliche Zuwendungen und deren Voraussetzungen regeln.
#§ 10
Verwaltung der Diakoniegemeinde
1Die Diakoniegemeinde wird durch das Kirchenamt in Hannover verwaltet. 2Der Rechtsträger des Kirchenamtes kann mit der Dachstiftung Diakonie eine Vereinbarung über die Erbringung von Verwaltungsleistungen für die Diakoniegemeinde abschließen.
#§ 11
Satzungsänderung und ergänzende Regelungen
1Für alle Fragen, die in dieser Gemeindessatzung nicht ausdrücklich abweichend geregelt sind, gilt die Kirchengemeindeordnung. 2Der Kirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder ändern. 3Die Änderung bedarf der Bestätigung in der Gemeindeversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowie der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 12
Aufhebung
(1) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Kirchenvorstandes und mit dem Einverständnis der Gemeindeversammlung die Diakoniegemeinde aufheben oder mit anderen Gemeinden zusammenführen.
(2) Im Fall der Aufhebung der Diakoniegemeinde Stephansstift gehen vorhandene Vermögensgegenstände auf die Förderstiftung Stephansstift über.
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Juli 2024 in Kraft.