.Satzung der Diakoniegemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung der Diakoniegemeinde
Zum Guten Hirten Rotenburg
Vom 11. April 2024
KABl. 2024, S. 57
####Präambel
Seit dem 19. Jahrhundert engagieren sich in Rotenburg Menschen in institutionalisierter Form für Menschen mit Behinderung und Krankheit. Durch die Gründung des Diakonissen-Mutterhauses und des Krankenhauses erhielt dieses diakonische Engagement neue Dynamik.
Die Initiative dafür entstammte der verfassten Kirche. Superintendent Kottmeier gründete bereits vor 1880 den Vorläuferverein der Rotenburger Werke und legt mit dem Bau einer Kapelle den Grundstein für die kirchliche Ausrichtung des diakonischen Engagements. Dieses mündete im Jahr 1912 in den Bau der Kirche Zum Guten Hirten für die mit den Einrichtungen verbundene Anstaltskirchengemeinde.
Am 1. Oktober 1966 verlieh die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers der Gemeinde als Anstaltsgemeinde den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Unbeschadet aller Veränderungen in den Rotenburger diakonischen Einrichtungen wird das Leben der Kirchengemeinde Zum Guten Hirten heute insbesondere durch die Rotenburger Werke der Inneren Mission gGmbH (im Folgenden: Rotenburger Werke) und des Ev.-luth. Diakonissen-Mutterhaus Rotenburg (Wümme) e.V. (im Folgenden: Mutterhaus) geprägt. Bis heute stehen das Kirchengebäude und der umliegende Friedhof im Besitz dieser beiden diakonischen Einrichtungen.
Die Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers von 2020 ermöglicht es, die Kirchengemeinde in der Gemeinschaft der Kirchengemeinden des Kirchenkreises Rotenburg als Personalgemeinde mit eigenem Profil zu positionieren und ihr die folgende Gemeindeordnung zu geben.
Die Diakoniegemeinde Zum Guten Hirten will als inklusive Gemeinde allen Menschen eine kirchliche Heimat geben, die sich der diakonischen Arbeit verbunden wissen: Bewohnerinnen und Bewohner in den Rotenburger Werken und deren An- und Zugehörige, berufliche oder freiwillige Mitarbeitende in den Rotenburger diakonischen Einrichtungen, Förderinnen und Förderer ihrer Arbeit, Freundinnen und Freunde des Evangeliums in der Konkretion, die es in dieser Gemeinde gewinnt.
Die Diakoniegemeinde Zum Guten Hirten heißt alle willkommen, die sich ihr und ihren Zielen verbunden wissen, und lädt sie zur Mitwirkung ein.
#§ 1
Name, Sitz
(1) Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Diakoniegemeinde Zum Guten Hirten Rotenburg“, im Folgenden „Diakoniegemeinde“ genannt.
(2) Die Diakoniegemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) 1Sie hat ihren Sitz auf den Gebieten des Mutterhauses und der Rotenburger Werke. 2Ihre postalische Anschrift ist Lindenstraße 14, 27356 Rotenburg.
#§ 2
Aufgaben
(1) 1Die Diakoniegemeinde ist eine Gemeinde, in der die diakonische Dimension kirchlicher Arbeit in besonderer Weise wahrgenommen wird. 2Dieses zieht sich durch alle Formen der Gemeindearbeit. 3Die fundamentale Aufgabe der Diakoniegemeinde ist die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat, insbesondere durch Gottesdienste, Seelsorge und die praktische Begleitung von Menschen. 4Die Diakoniegemeinde ist sozialraumorientiert. 5Sie hat den Auftrag, Beiträge zur Verbesserung der Lebensqualität der Menschen und zu ihrer Begleitung in Grenzerfahrungen des Lebens zu entwickeln und durchzuführen. 6Eigeninitiative und Selbsthilfe sind maßgebliche Gesichtspunkte dieser Arbeit. 7Das Leben der Diakoniegemeinde ist inklusiv. 8Sie weiß sich der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet. 9Sie gestaltet bedarfsgerechte Angebote und ermöglicht Teilhabe. 10Die Diakoniegemeinde ist gesellschaftliche Impulsgeberin. 11Sie ist Sprachrohr für die Menschen, die in der Gesellschaft wenig oder gar nicht gehört werden. 12Dies gilt vor allem für Menschen mit hochkomplexen Behinderungen, die selbst nicht sprachfähig sind.
(2) 1Die Diakoniegemeinde weiß sich den Leitbildern und Grundsätzen der Arbeit der Rotenburger Werke und des Mutterhauses verpflichtet. 2Sie bejaht eine bunte und vielfältige Gesellschaft und setzt sich darum insbesondere für eine Begegnung von Menschen unterschiedlicher Konfessionen und Religionen ein.
(3) 1In Abstimmung mit der Geschäftsführung der Rotenburger Werke und dem Vorstand des Mutterhauses nutzt die Diakoniegemeinde Räumlichkeiten, die ihr von den Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. 2Dazu zählt insbesondere die Kirche Zum Guten Hirten.
#§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder der Diakoniegemeinde sind die Personen, die am 30. Juni 2024 der Anstaltsgemeinde Zum Guten Hirten angehörten.
(2) Mitglieder sind alle Bewohnerinnen und Bewohner der Rotenburger Werke mit Wohnsitz in der Stadt Rotenburg (Wümme), die Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sind und sich nicht für die Mitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde entscheiden.
(3) Mitglieder sind weiter alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, die einen Wechsel aus einer anderen evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde erklären, sowie alle Mitglieder einer anderen Landeskirche, die nach den Vorschriften des Besonderen Kirchenmitgliedschaftsgesetzes die Mitgliedschaft in der Diakoniegemeinde beantragen.
(4) Menschen, die in der Diakoniegemeinde getauft werden, werden Mitglieder der Diakoniegemeinde, sofern sie oder die Sorgeberechtigten sich nicht für die Mitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde entscheiden.
(5) Sofern es das Recht der Landeskirche ermöglicht, können Mitglieder einer anderen Kirchengemeinde zugleich Mitglieder der Diakoniegemeinde sein.
(6) 1Alle Menschen, die sich mit den Zielen der Diakoniegemeinde identifizieren, an Angeboten der Kirchengemeinde teilnehmen oder in ihr mitwirken, sind als Gäste willkommen, unabhängig von ihrer Kirchen- und Konfessionszugehörigkeit. 2Sie werden, sofern sie es beantragen, als Gastmitglieder registriert. 3Die Registrierung gibt das Recht, in Gemeindeversammlungen mitzuwirken, alle Aktivitäten der Gemeinde wahrzunehmen und alle Rechte und Funktionen wahrzunehmen, für die nicht ausdrücklich die formale Mitgliedschaft in der Diakoniegemeinde erforderlich ist. 4Registrierte Gäste unterstützen die Diakoniegemeinde ideell und finanziell.
#§ 4
Organe und weitere Gremien
1Organe der Diakoniegemeinde sind der Kirchenvorstand und das Pfarramt. 2Der Gemeindebeirat und die Gemeindeversammlung wirken an der Leitung der Diakoniegemeinde mit. 3Die Regelungen in § 5 zur Wahl des Kirchenvorstandes bedürfen der Zustimmung des Landessynodalausschusses, insofern sie von den Regelungen in der Kirchengemeindeordnung abweichen.
#§ 5
Kirchenvorstand
(1) 1Die Diakoniegemeinde wird durch einen Kirchenvorstand geleitet. 2Er besteht aus vier Mitgliedern. 3Jeweils ein Mitglied wird durch die Geschäftsführung der Rotenburger Werke und den Vorstand des Diakonissen-Mutterhauses benannt. 4Zwei weitere Mitglieder sind die oder der Vorsitzende des Gemeindebeirats und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pfarramtes.
(2) Die Befugnisse des Kirchenvorstandes ergeben sich aus der Kirchengemeindeordnung, sofern diese Satzung keine anderen Regelungen trifft.
(3) 1Der Kirchenvorstand nimmt gemeinsam mit dem Pfarramt die geistliche Leitung der Diakoniegemeinde wahr. 2Er fördert das gemeindliche Leben und die ehrenamtliche Mitarbeit. 3Er hat die Dienstaufsicht für die in der Diakoniegemeinde angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (außer den Pfarrpersonen).
(4) Der Kirchenvorstand stellt gemeinsam mit dem Vorstand des Mutterhauses und der Geschäftsführung der Rotenburger Werke den Haushaltsplan auf und trifft finanzielle Entscheidungen im Rahmen des Haushaltsplanes.
(5) Der Kirchenvorstand beruft Ausschüsse, Arbeitskreise und Projektgruppen, um die Ziele der Diakoniegemeinde zu verwirklichen.
(6) Sitzungen des Kirchenvorstandes sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden.
(7) Entscheidungen des Kirchenvorstandes dürfen nicht in finanzielle und rechtliche Belange der Einrichtungen eingreifen, sofern die Geschäftsführung der Rotenburger Werke und der Vorstand des Mutterhauses nicht zugestimmt haben.
#§ 6
Pfarramt
Alle in den Einrichtungen oder in der Diakoniegemeinde tätigen Ordinierten bilden das Pfarramt.
#§ 7
Gemeindebeirat
(1) 1Die Diakoniegemeinde soll einen Gemeindebeirat bilden. 2Er dient der Beratung und Meinungsbildung über alle grundlegenden Fragen und Anliegen der Diakoniegemeinde. 3Er berät den Kirchenvorstand. 4Der Kirchenvorstand kann dem Gemeindebeirat im Rahmen der in der Kirchengemeindeordnung geregelten Kompetenzverteilung weitere Aufgaben übertragen.
(2) 1Die Mitglieder des Gemeindebeirates werden durch die Gemeindeversammlung vorgeschlagen. 2Die Wahl findet im Rahmen einer Gemeindeversammlung in dem Jahr statt, in dem die Landeskirche Kirchenvorstandswahlen durchführt.
(3) 1Die Vorgeschlagenen werden durch den Kirchenvorstand bestätigt. 2Der Kirchenvorstand kann weitere Personen berufen.
(4) 1Mitglieder des Gemeindebeirates können Mitglieder oder Gastmitglieder der Diakoniegemeinde sein. 2Dem Gemeindebeirat sollen mindestens acht Mitglieder oder Gastmitglieder der Diakoniegemeinde angehören. 3Die genaue Anzahl wird durch den Kirchenvorstand bestimmt. 4Um besondere Perspektiven einzubringen, können auch Personen dem Gemeindebeirat angehören, die nicht Mitglied oder Gastmitglied der Diakoniegemeinde sind.
(5) 1Unter den Mitgliedern sollen Menschen mit und ohne Behinderung sein. 2Es sollen Personen Mitglieder sein, die die spezifische Perspektive des Diakonissen-Mutterhauses und der Rotenburger Werke in die Beratungen einbringen können.
(6) 1Der Gemeindebeirat bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Diese oder dieser muss Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sein und ist Mitglied im Kirchenvorstand.
(7) 1Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Gemeindebeirates. 2Sitzungen sollen zumindest halbjährlich stattfinden.
#§ 8
Gemeindeversammlung
(1) 1Der Kirchenvorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Gemeindeversammlung ein. 2Alle Mitglieder der Diakoniegemeinde sowie die registrierten Gastmitglieder sind auf der Gemeindeversammlung antrags- und stimmberechtigt.
(2) Auf Antrag von sieben Mitgliedern der Diakoniegemeinde ist eine Gemeindeversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.
(3) Die Gemeindeversammlung dient der Beratung und Meinungsbildung über alle grundlegenden Fragen von Leben und Arbeit der Diakoniegemeinde.
(4) Aus der Gemeindeversammlung wird der Gemeindebeirat gebildet.
(5) In der Gemeindeversammlung berichten der Kirchenvorstand, der Gemeindebeirat und die Ausschüsse und Teams der Diakoniegemeinde über ihre Arbeit.
(6) 1Anträge, die in der Gemeindeversammlung von einer einfachen Mehrheit getragen werden, müssen im Kirchenvorstand der Diakoniegemeinde beraten werden. 2Über das Ergebnis der Beratung wird in der nächsten Gemeindeversammlung berichtet.
#§ 9
Berufliche Mitarbeitende der Diakoniegemeinde
1Die Diakoniegemeinde kann beruflich Mitarbeitende anstellen. 2Die Entscheidung darüber trifft der Kirchenvorstand im Rahmen des Haushaltsplanes.
#§ 10
Verhältnis zu den Rotenburger Werken und dem Mutterhaus
1Die Diakoniegemeinde trifft mit dem Mutterhaus und den Rotenburger Werken Vereinbarungen über die wechselseitigen Beziehungen. 2Dazu gehören auch mögliche finanzielle Zuwendungen und deren Voraussetzungen, die Überlassung von Räumlichkeiten (zum Beispiel der Kirche) und Sachgegenständen sowie die unentgeltliche Mitarbeit von Mitarbeitenden der Rotenburger Werke und des Mutterhauses.
#§ 11
Haushalt und Finanzierung
(1) Die Diakoniegemeinde erhält als Personalgemeinde Zuweisungen nach dem Recht der Landeskirche und der Finanzsatzung des Kirchenkreises Rotenburg.
(2) Die Diakoniegemeinde bittet um Spenden zur Unterstützung der kirchengemeindlichen Arbeit entsprechend ihrer Zielsetzung.
#§ 12
Verwaltung der Diakoniegemeinde
1Die Diakoniegemeinde wird durch das Kirchenamt in Verden verwaltet. 2Der Rechtsträger des Kirchenamtes kann mit den Rotenburger Werken oder dem Diakonissen-Mutterhaus eine Vereinbarung über die Erbringung von Verwaltungsleistungen für die Diakoniegemeinde abschließen.
#§ 13
Satzungsänderung und ergänzende Regelungen
1Für alle Fragen, die in dieser Gemeindesatzung nicht ausdrücklich abweichend geregelt sind, gilt die Kirchengemeindeordnung. 2Der Kirchenvorstand kann die Satzung durch einstimmigen Beschluss ändern. 3Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Juli 2024 in Kraft.