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Satzung der Evangelisch-lutherischen
Diakoniegemeinde „Zum Guten Hirten“
der Lobetalarbeit Celle

Vom 19. August 2024

KABl. 2024, S. 54

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Präambel

(1) Der Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums ist für die Kirchengemeinden in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers verpflichtend.
(2) Grundlage der Verkündigung in der Landeskirche ist das in Jesus Christus offenbar gewordene Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes gegeben, wie es in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche maßgebend bekannt und wie es aufs Neue in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen bezeugt worden ist.
(3) 1Die Kirchengemeinde mit allen ihren Gliedern, Amtsträgern und Organen ist in ihrem Bereich für die Erhaltung und Förderung der rechten Verkündigung des Wortes Gottes und der stiftungsgemäßen Darreichung der Sakramente verantwortlich. 2Diese Verantwortung verpflichtet zum Zeugnis in der Öffentlichkeit, zur Wahrnehmung des Missionsauftrages der Christenheit in aller Welt und zum diakonischen Dienst.
(4) 1Die Diakoniegemeinde versteht sich als Ergänzung zum Leben und Dienst der Kirchengemeinden im Kirchenkreis Celle. 2Dabei setzt sie mit Blick auf die Zielgruppe eigene Akzente. 3Sie will die seelsorgerliche und diakonische Begleitung ihrer Mitglieder, besonders der Bewohnenden der Lobetalarbeit Celle e.V. (im Folgenden: Lobetalarbeit e.V.), sicherstellen und bedürfnisorientierte Angebote machen.
(5) Im Zusammenwirken persönlicher Kontakte und Beziehungen, zielgruppenorientierten und allgemeinen, dem Kirchenjahr folgenden Gottesdiensten, lädt sie zum Glauben und zum gemeinsamen Leben des Glaubens ein.
(6) Gleichberechtigte Teilhabe an den Angeboten der Gemeinde mit partizipativer Gestaltung ist Ziel und Wesen ihres Bestehens.
(7) Die Gemeinde versteht sich als diakonisch ausgerichtete Gemeinschaft von Menschen, die in der Lobetalarbeit leben, die Angebote nutzen oder die durch ihren erklärten Willen sich dieser Arbeit zugehörig fühlen, diese unterstützen und das durch ihre Mitgliedschaft in der Gemeinde ausdrücken möchten.
(8) Die Gemeinde ist also profiliert als kirchlicher Ort, an dem sich in inklusiver Weise Menschen mit und ohne Behinderung zum Gottesdienst, Andacht und zu gemeinsamer Feier von Festen etc. sammeln.
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§ 1
Name, Sitz

(1) Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde trägt den Namen „Evangelisch-lutherische Diakoniegemeinde „Zum Guten Hirten“ der Lobetalarbeit Celle“, im Folgenden „Diakoniegemeinde“ genannt.
(2) 1Sitz der Diakoniegemeinde ist in Celle in der Fuhrberger Straße 219, 29225 Celle. 2Zugehörig ist eine Predigtstelle und Gemeindearbeit in Stübeckshorn 5, 29614 Soltau.
(3) 1Die Diakoniegemeinde ist Körperschaft des kirchlichen Rechts. 2Sie ist nach staatlichem Recht zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(4) Die Visitation erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten des Kirchenkreises Celle.
(5) 1Die Theologische Vorständin oder der Theologische Vorstand der Lobetalarbeit e.V. oder eine Vertretung dieser Person nimmt regelmäßig an den Pfarrkonventen und der Kirchenkreiskonferenz des Kirchenkreises Celle teil. 2Die Mitarbeitenden im Geistlichen Dienst der Lobetalarbeit e.V. tun dieses, wenn die Tagesordnung eine entsprechende Teilnahme nahelegt und der Stellenumfang dieses zulässt.
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§ 2
Aufgaben

(1) 1Regelmäßige Sonntagsgottesdienste finden in Celle wöchentlich und in Stübeckshorn alle 14 Tage statt. 2Wochengottesdienste werden wöchentlich im Wilhelm-Buchholzstift, auf dem Hauptgelände, in Altencelle und in Stübeckshorn angeboten, eng an der jeweiligen Zielgruppe orientiert. 3Andachten in Wohngruppen finden regelmäßig und nach Absprache mit den Mitarbeitenden der Wohngruppen statt, ebenso in allen Kindergartengruppen.
(2) Konfirmandenunterricht für interne Bewohnerinnen und Bewohner, Schülerinnen und Schüler der Tagesbildungsstätte und externe Konfirmandinnen und Konfirmanden wird angeboten.
(3) Bibelgespräch, Gebetskreise, Seniorenkreise, Hauskreise, kirchenmusikalische Angebote, Frühabendmahl, Aussegnungen, Klostertage, während der Arbeitswoche täglich stattfindende Andachten für Mitarbeitende und Werkstatt-Mitarbeitende, Gestaltung von Kasualgottesdiensten werden durch die Geistlichen des Geistlichen Dienstes und der Diakoniegemeinde geleitet oder begleitet, ebenso die Arbeit mit Ehrenamtlichen (Besuchsdienst, helfende Hände etc.).
(4) Die Kooperation mit anderen Kirchengemeinden des Kirchenkreises (und auch des Kirchenkreises Soltau über die Predigtstelle in Stübeckshorn) erfolgt projektartig und bzw. oder stetig.
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§ 3
Mitglieder

(1) Mitglieder der Diakoniegemeinde sind alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, die am 30. Juni 2024 der Evangelisch-lutherischen Anstaltsgemeinde Zum Guten Hirten Celle angehört haben.
(2) Mitglieder der Diakoniegemeinde sind ferner alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, die in Häusern und Wohnungen der Lobetalarbeit e.V. wohnen und ihren Wohnsitz im Landkreis Celle oder im Heidekreis haben, sofern sie sich nicht für die Mitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde entscheiden.
(3) Mitglieder sind weiterhin alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, die einen Wechsel aus einer anderen Kirchengemeinde der Landeskirche erklären, sowie alle Mitglieder einer anderen Gliedkirche der EKD, die nach den Vorschriften des Besonderen Kirchenmitgliedschaftsgesetzes die Mitgliedschaft in der Diakoniegemeinde beantragen.
(4) Menschen, die in der Diakoniegemeinde getauft werden, werden Mitglied, sofern sie oder die Personensorgeberechtigten sich nicht für die Mitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde entscheiden.
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§ 4
Organe und weitere Gremien

Organe der Diakoniegemeinde sind der Kirchenvorstand und das Pfarramt.
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§ 5
Kirchenvorstand

(1) Der Kirchenvorstand besteht aus folgenden Personen:
  1. aus der Theologischen Vorständin oder dem Theologischen Vorstand der Lobetalarbeit e.V., die oder der den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz innehat,
  2. aus zwei Mitgliedern des Gemeindebeirates, darunter die oder der Vorsitzende, sowie
  3. aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Pfarramtes.
(2) Die Befugnisse des Kirchenvorstandes ergeben sich aus der Kirchengemeindeordnung, sofern diese Satzung keine anderen Regelungen trifft.
(3) 1Der Kirchenvorstand nimmt gemeinsam mit dem Pfarramt die geistliche und rechtliche Leitung der Diakoniegemeinde wahr. 2Er fördert das gemeindliche Leben und die ehrenamtliche Mitarbeit.
(4) Der Kirchenvorstand beruft Ausschüsse, Arbeitskreise und Projektgruppen, um die Ziele der Diakoniegemeinde zu verwirklichen.
(5) Sitzungen des Kirchenvorstandes sollen mindestens einmal pro Quartal stattfinden.
(6) Entscheidungen des Kirchenvorstandes dürfen nicht in finanzielle und rechtliche Belange der Lobetalarbeit e.V. eingreifen, sofern deren Vorstand nicht zugestimmt hat.
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§ 6
Pfarramt

Mitglieder des Pfarramtes sind die Theologische Vorständin oder der Theologische Vorstand und die ordinierten Mitglieder des Geistlichen Dienstes der Lobetalarbeit e.V.
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§ 7
Gemeindebeirat

(1) 1Die Diakoniegemeinde bildet einen Gemeindebeirat. 2Er dient der Beratung und Meinungsbildung über alle grundlegenden Fragen und Anliegen der Diakoniegemeinde. 3Er berät den Kirchenvorstand.
(2) 1Die Mitglieder des Gemeindebeirates werden durch die Gemeindeversammlung gewählt. 2Die Wahl findet in dem Jahr statt, in dem in der Landeskirche allgemeine Wahlen zu den Kirchenvorständen stattfinden.
(3) 1Die gewählten Personen bedürfen der Bestätigung durch den Kirchenvorstand. 2Der Kirchenvorstand kann weitere Personen berufen.
(4) 1Dem Gemeindebeirat sollen mindestens fünf Mitglieder der Diakoniegemeinde angehören. 2Die genaue Anzahl wird durch den Kirchenvorstand bestimmt.
(5) 1Unter den Mitgliedern sollen Menschen mit und ohne Behinderung sein. 2Es sollen Personen Mitglieder sein, die die spezifische Perspektive der Lobetalarbeit e.V. in die Beratungen einbringen können.
(6) Der Gemeindebeirat bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) 1Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Gemeindebeirates. 2Sitzungen sollen möglichst quartalsweise stattfinden.
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§ 8
Gemeindeversammlung

(1) 1Der Kirchenvorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Gemeindeversammlung ein. 2Alle Mitglieder der Diakoniegemeinde sind auf der Gemeindeversammlung antrags- und stimmberechtigt.
(2) Auf Antrag von zehn Mitgliedern der Diakoniegemeinde ist eine Gemeindeversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.
(3) Die Gemeindeversammlung dient der Beratung und Meinungsbildung über alle grundlegenden Fragen von Leben und Arbeit der Diakoniegemeinde.
(4) In der Gemeindeversammlung berichten der Kirchenvorstand, der Gemeindebeirat und Ausschüsse und Teams der Diakoniegemeinde über ihre Arbeit.
(5) 1Anträge, die in der Gemeindeversammlung von einer einfachen Mehrheit getragen werden, müssen im Kirchenvorstand der Diakoniegemeinde beraten werden. 2Über das Ergebnis der Beratung wird in der nächsten Gemeindeversammlung berichtet.
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§ 9
Beruflich Mitarbeitende in der Diakoniegemeinde

1Der Geistliche Dienst der Lobetalarbeit e.V. untersteht nach den Regelungen der Lobetalarbeit e.V. der Dienstaufsicht durch die Theologische Vorständin oder den Theologischen Vorstand. 2Alle Mitglieder des Geistlichen Dienstes bringen sich entsprechend ihrer Zuständigkeit in die Arbeit, besonders in den Predigtdienst, der Diakoniegemeinde ein.
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§ 10
Haushalt und Finanzierung

Die Diakoniegemeinde erhält Zuweisungen nach dem Recht der Landeskirche und der Finanzsatzung des Kirchenkreises Celle.
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§11
Verwaltung der Diakoniegemeinde

1Die Diakoniegemeinde wird durch das Kirchenamt Celle verwaltet. 2Der Rechtsträger des Kirchenamtes kann mit der Lobetalarbeit e.V. eine Vereinbarung über die Erbringung von Verwaltungsleistungen für die Diakoniegemeinde abschließen.
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§ 12
Satzungsänderungen und ergänzende Regelungen

1Für alle Fragen, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich abweichend geregelt sind, gilt die Kirchengemeindeordnung. 2Der Kirchenvorstand kann die Satzung durch einstimmigen Beschluss ändern. 3Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die Aufgaben des Gemeindebeirates übernimmt bis zur nächsten allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände der Kirchenausschuss der bisherigen Anstaltsgemeinde.

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