.Satzung des Evangelisch-lutherischen
§1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes
Aschendorf-Dörpen
Vom 30. November 2023
KABl. 2023, S. 142
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (KABl. 2015, S. 108), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (KABl. 2022, S. 108) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
####§1
Mitglieder, Name und Sitz des
Kirchengemeindeverbandes
(1) Die Evangelisch-lutherische Christus-Kirchengemeinde Aschendorf und die Evangelisch-lutherische Emmaus-Kirchengemeinde Dörpen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
(2) 1Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Aschendorf-Dörpen“ (Ev.-luth. KGemV Aschendorf-Dörpen). 2Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Aschendorf. 3Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes
(1) 1Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die engere inhaltliche und personelle Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Hierzu gehören insbesondere
- die gemeinsame Stellenplanung und die mögliche Anstellungsträgerschaft für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aller Arbeitsbereiche,
- die Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstgesetz,
- pfarramtlicher Dienst in den Kirchengemeinden einschließlich Verkündigungsdienst,
- Feststellung eines Haushaltsplanes (§ 8) sowie Bewirtschaftung der dem Kirchengemeindeverband zufließenden Mittel,
- das Betreiben des gemeinsamen Gemeindebüros sowie die Abwicklung der gemeinsamen finanziellen Anliegen der beteiligten Kirchengemeinden,
- Erledigung aller Verwaltungsaufgaben für die beteiligten Kirchengemeinden einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Gemeindebrief,
- alle Aufgaben, die die Kirchenmusik betreffen,
- Küsterarbeit für die beteiligten Kirchengemeinden,
- die gemeinsame Visitation,
- die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung,
- Konfirmandenarbeit sowie Kinder- und Jugendfreizeiten.
(2) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände bleiben unberührt, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
(3) Dem Kirchengemeindeverband können durch übereinstimmende Kirchenvorstandsbeschlüsse der Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
#§ 3
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Der/die Pfarrstelleninhaber/in ist kraft Amtes Mitglied des Verbandsvorstandes. 3Zusätzlich wählt jeder Kirchenvorstand aus seiner Mitte zwei Mitglieder. 4Bis zu insgesamt zwei weitere Mitglieder können vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden.
(2) Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied.
(3) Die Verbandsvorstandsmitglieder sollen die Interessen und Belange ihrer entsendenden Kirchengemeinden in den Verbandsvorstand einbringen und den Kontakt zu ihren jeweiligen Kirchengemeinden besonders pflegen.
(4) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, in den es gewählt worden ist. 2Der betreffende Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
(5) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstands können die stellvertretenden Verbandsvorstandsmitglieder sowie die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände beratend teilnehmen. 2Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 4Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(7) 1Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. 2Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
(8) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn jede der beteiligten Kirchengemeinden durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung zu Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen entsprechend.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Rahmen der in § 2 beschriebenen Aufgaben. 2Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Beschluss und Feststellung des Haushaltsplanes unter Mitwirkung der Kirchenvorstände,
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen,
- Entscheidung über die Besetzung der Pfarrstelle unter Mitwirkung der Kirchenvorstände und Beteiligung bei Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 5),
- Wahrnehmung von Befugnissen der Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (§ 7),
- Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung unabhängig von den Kirchengemeinden,
- Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
(2) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(4) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
#§ 5
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht
(1) 1Der Kirchengemeindeverband nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2Über die personelle Besetzung der Pfarrstelle entscheidet der Verbandsvorstand im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden. 3Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch die Kirchenvorstände das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Absatz 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes. 4Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet der Verbandsvorstand über die Besetzung.
(2) Voraussetzung für die Besetzung der Pfarrstelle ist die Bereitschaft und Zusage zur Mitarbeit im Kirchengemeindeverband.
(3) Bei Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht ist der Verbandsvorstand anstelle der Kirchenvorstände zu beteiligen.
#§ 6
Mitarbeiterstellen des Kirchengemeindeverbandes und Stellenbesetzungen
(1) 1Der Kirchengemeindeverband kann zur Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben Mitarbeiterstellen errichten und fungiert dann als Anstellungsträger. 2Hierdurch kann es erforderlich werden, entsprechende Mitarbeiterstellen in den Kirchengemeinden aufzuheben. 3Die Zuständigkeit hierfür obliegt dem bisherigen Anstellungsträger.
(2) Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder Mitarbeiterstellenanteile muss durch die Kirchengemeinden oder durch den Kirchenkreis vorher sichergestellt werden.
(3) Über die Besetzung der Mitarbeiterstellen oder Mitarbeiterstellenanteile entscheidet der Verbandsvorstand auf Vorschlag der betroffenen Kirchengemeinden.
#§ 7
Visitation
(1) Die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband werden gemeinsam visitiert.
(2) Näheres wird durch eine Visitationsordnung geregelt.
#§ 8
Haushalt und Finanzierung
1Für den Kirchengemeindeverband wird unter Beteiligung der Kirchengemeinden ein Haushaltsplan aufgestellt, der vom Verbandsvorstand festzustellen ist. 2Der Aufwand des Kirchengemeindeverbandes wird aus Umlagen in Form einer allgemeinen Finanzzuweisung finanziert. 3Soweit es sich um Aufwendungen handelt, die beide Kirchengemeinden betreffen, bestimmt sich die Umlage für 90 % des Aufwandes nach dem Verhältnis der Gemeindemitgliederzahlen und für 10 % nach den Grundflächen der Gebäudenutzflächen. 4Dabei kann der ermittelte Betrag jeweils auf volle Eurobeträge auf- bzw. abgerundet werden. 5Maßgeblich für die Ermittlung der Zahl der Gemeindemitglieder ist der Stichtag 30.06. des Vorjahres des aktuellen Zuweisungsjahres. 6Für einzelne Projekte kann ein abweichender Schlüssel beschlossen werden. 7Dabei kann auch ein unterschiedlicher Aufwand berücksichtigt werden.
#§ 9
Schiedsklausel
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchengemeindeverband und den Kirchengemeinden sowie unter den Kirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit entscheidet nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Regionalgesetz der Kirchenkreisvorstand.
#§ 10
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung beider Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#§ 11
Aufhebung, Ausscheiden
(1) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben.
(2) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen.
#§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.