.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9 
§ 10 
§ 11
        
      Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Eldagsen und Finiendörfer
Vom 30. Mai 2023
KABl. 2023, S. 44
#Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 19. Dezember 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 108) geändert worden ist, haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
			(
			1
			)
		  1 Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Eldagsen und Finiendörfer“.  2 Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz. 
			(
			2
			)
		  1 Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.  2 Sie hat ihren Sitz in Eldagsen. 
			(
			3
			)
		  1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinden Alferde, Boitzum, Eldagsen, Sorsum, Wittenburg und Wülfinghausen (Holtensen) sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde.  2 Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts.  3 Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. 
#§ 2
Verantwortung der Gesamtkirchengemeinde
			(
			1
			)
		  1 Die Gesamtkirchengemeinde ist nach den Bestimmungen des Regionalgesetzes für alle Angelegenheiten in ihr und den beteiligten Ortskirchengemeinden verantwortlich.  2 Die Ortskirchengemeinden nehmen die auf sie übertragenen Aufgaben nicht in eigener Verantwortung wahr, sondern kraft Delegation durch die Gesamtkirchengemeinde.  3 Eine Aufgabenübertragung auf die Ortskirchengemeinden ist nur durch diese Satzung möglich. 
			(
			2
			)
		 Die Gesamtkirchengemeinde ist Träger der Friedhöfe in den Ortskirchengemeinden. 
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
			(
			1
			)
		  1 Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde.  2 Er vertritt auch die Ortskirchengemeinden, soweit für deren Vertretung nicht nach § 5 Absatz 2 der Ortskirchenvorstand zuständig ist. 
			(
			2
			)
		 Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend. 
			(
			3
			)
		 In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten. 
			(
			4
			)
		 Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden. 
#§ 4
Aufgaben der Ortskirchengemeinden
			(
			1
			)
		 Den Ortskirchengemeinden sind die folgenden Aufgaben übertragen: 
- Entscheidungen über die Verpachtung des Grundbesitzes der Ortskirchengemeinde sowie über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Ortskirchengemeinde,
- Entscheidungen über die Bauunterhaltung des Kirchengebäudes der Ortskirchengemeinde, soweit die zu erwartenden Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 5.000 Euro nicht überschreiten,
- Verwaltung der St. Alexandri-Stiftung und des St. Alexandri-Förderkreises in Eldagsen durch die Kirchengemeinde Eldagsen.
			(
			2
			)
		 Die Übertragungsmöglichkeit von Einzelaufgaben des Gesamtkirchenvorstandes auf Ortskirchenvorstände oder Ausschüsse nach der Kirchengemeindeordnung bleiben von dieser Regelung unberührt. 
#§ 5
Ortskirchenvorstand
			(
			1
			)
		  1 Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenvorstand.  2 Diesem gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, an.  3 Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder auf Vorschlag der Ortskirchengemeinde in den Ortskirchenvorstand berufen, soweit diese Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind. 
			(
			2
			)
		  1 Der Ortskirchenvorstand vertritt die Ortskirchengemeinde, soweit dieser nach dieser Satzung Aufgaben übertragen sind.  2 § 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.  3 Der Ortskirchenvorstand berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. 
			(
			3
			)
		 Die Ortskirchenvorstände führen die Siegel der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden weiter. 
#§ 6
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrbezirke
Der Gesamtkirchenvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr und beschließt in Absprache mit dem Pfarramt über die Abgrenzung der Pfarrbezirke. 
#§ 7
Haushalt und Finanzierung
			(
			1
			)
		 Die Gesamtkirchengemeinde kann für einzelne Arbeitsbereiche Budgets zur Verfügung stellen. 
			(
			2
			)
		  1 Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über.  2 Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten. 
			(
			3
			)
		  1 Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden fließen der Gesamtkirchengemeinde zu.  2 Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden. 
			(
			4
			)
		 Sondervermögen der Ortskirchengemeinden werden als Treuhandvermögen auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen. 
#§ 8
Freiwilliges Kirchgeld
Das freiwillige Kirchgeld ist für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden, soweit es nicht ausdrücklich für einen anderen Zweck eingeworben wird. 
#§ 9 
Satzungsänderung
			(
			1
			)
		 Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern. 
			(
			2
			)
		 Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. 
#§ 10 
Aufhebung, Ausgliederung
			(
			1
			)
		 Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, eines Ortskirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben, Ortskirchengemeinden zusammenlegen oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern. 
			(
			2
			)
		  1 Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über.  2 Alle weiteren Vermögensgegenstände und das Kapitalvermögen der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über. 
			(
			3
			)
		 Bei der Ausgliederung einer einzelnen Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend. 
			(
			4
			)
		 Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
 1 Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 28. Mai 2023 in Kraft.  2 Die Gesamtkirchengemeinde wird zum 1. Juni 2023 gegründet.