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Geltungszeitraum von: 01.01.1977

Geltungszeitraum bis: 01.01.2023

Kirchengesetz zur Vereinbarung über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft
in Bremerhaven

Vom 9. März 1977

KABl. 1977, S. 45

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Der für die Landeskirche am 21. Dezember 1976 unterzeichneten, diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Vereinbarung der Bremischen Evangelischen Kirche, der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland über die kirchliche Gliederung und die Kirchenmitgliedschaft im Gebiet der Stadt Bremerhaven wird zugestimmt.
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§ 2

Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung wird das durch sie geschaffene Recht für die Landeskirche bindend.
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§ 3

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft.
( 2 ) Das Inkrafttreten der Vereinbarung ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.
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Anlage

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Die Bremische Evangelische Kirche
– vertreten durch den Kirchenausschuss –,
die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
– vertreten durch das Landeskirchenamt –
und
die Evangelisch-reformierte Kirche in Nordwestdeutschland
– vertreten durch den Landeskirchenvorstand –,
deren Bereiche sich in Bremerhaven teilweise decken, berühren oder überschneiden,
treffen
zur Herstellung einer zwischenkirchlichen Ordnung im gegenwärtigen Gebiet der Stadt Bremerhaven sowie zur Klärung offener rechtlicher Fragen zwischen den beteiligten Kirchen und in Ausführung von Bestimmungen des Kirchenmitgliedschaftsrechts der Evangelischen Kirche in Deutschland
im Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland folgende
Vereinbarung:
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Artikel I

Die Bremische Evangelische Kirche, die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und die Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland sind sich darüber einig, dass in Bremerhaven die nachstehend aufgezeigte kirchliche Gliederung besteht und als künftig maßgebend anerkannt wird:
  1. Die Vereinigte Protestantische Gemeinde zur Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche ist die Kirchspiel-(Parochial-)Gemeinde der Bremischen Evangelischen Kirche im Stadtteil Bremerhaven-Mitte; im Übrigen Stadtgebiet von Bremerhaven hat diese Kirchengemeinde Kirchenmitglieder aufgrund besonderen persönlichen Status.
  2. Die Ev.-luth. Kreuzkirchengemeinde ist die Kirchengemeinde der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers für ihre Kirchenmitglieder im Stadtteil Bremerhaven-Mitte; ev.-luth. Kirchenmitglieder aus anderen Stadtteilen Bremerhavens können dieser Kirchengemeinde auf Antrag nach besonderer Entscheidung angehören (§ 9 Kirchengemeindeordnung der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 12. Dezember 1970 [Kirchl. Amtsbl. S. 297; ABl. EKD 1971 S. 91]); im Übrigen sind die ev.-luth. Kirchengemeinden in Bremerhaven Parochialgemeinden der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.
  3. Die Ev.-ref. Kirchengemeinde ist Parochialgemeinde der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland im Stadtgebiet von Bremerhaven mit Ausnahme des Stadtteils Bremerhaven-Mitte; in diesem Stadtteil hat die Kirchengemeinde Kirchenmitglieder aufgrund besonderen persönlichen Status.
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Artikel II

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§ 1

( 1 ) Die innerhalb der Stadt Bremerhaven umziehenden oder in die Stadt Bremerhaven zuziehenden Kirchenmitglieder
der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und
der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland
sind mit dem Zuzug Mitglieder der zuständigen Kirchengemeinde ihrer Kirche.
( 2 ) Die nach Bremerhaven-Mitte zuziehenden Kirchenmitglieder der Bremischen Evangelischen Kirche bleiben Kirchenmitglieder dieser Kirche und sind Kirchengemeindemitglieder der Vereinigten Protestantischen Gemeinde zur Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche. Sie können innerhalb eines Jahres erklären, dass sie mit dem Zuzug Mitglieder der Ev.-luth. Kreuzkirchengemeinde und damit der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sind.
( 3 ) Die innerhalb des Stadtgebietes von Bremerhaven umziehenden Kirchengemeindemitglieder der Vereinigten Protestantischen Gemeinde zur Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche bleiben Mitglieder ihrer Kirchengemeinde. Sie können aber innerhalb eines Jahres nach dem Umzug von Bremerhaven-Mitte in einen der übrigen Stadtteile Bremerhavens erklären, ob sie der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde ihres neuen Wohnsitzes oder der ev.-ref. Kirchengemeinde Bremerhaven angehören wollen.
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§ 2

( 1 ) Die Erklärung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, einer anderen Kirchengemeinde anzugehören, ist innerhalb eines Jahres seit dem Zuzug schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Kirchenvorstand/Kirchenrat der Kirchengemeinde, die der Zuziehende oder Umziehende wählt, abzugeben. Die Kirchengemeinde, der gegenüber die Erklärung abgegeben worden ist, bestätigt die Erklärung und leitet sie an die Zentralkartei des Gemeinsamen Kirchensteueramtes beim Ev.-luth. Gesamtverband Bremerhaven weiter. Vom Gemeinsamen Kirchensteueramt erhält die Kirchengemeinde, der der Zuziehende ohne die Erklärung zuzurechnen wäre, schriftliche Mitteilung.
( 2 ) Der Zugezogene wird mit der Bestätigung seiner Erklärung durch die von ihm gewählte Kirchengemeinde deren Kirchengemeindemitglied und damit Kirchenmitglied der Kirche, der die gewählte Kirchengemeinde angehört.
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Artikel III

Für Evangelische, die nicht unter die Bestimmungen des Artikels II fallen, sind die nachstehenden Vorschriften dieses Artikels maßgebend.
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§ 1

Die von außerhalb Bremerhavens in den Stadtteil Bremerhaven-Mitte zuziehenden Kirchenmitglieder werden Kirchenmitglieder der Bremischen Evangelischen Kirche und damit Kirchengemeindemitglieder der Vereinigten Protestantischen Gemeinde zur Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche.
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§ 2

( 1 ) Die von außerhalb Bremerhavens in einen der übrigen Stadtteile Bremerhavens zuziehenden Kirchenmitglieder,
  1. die den evangelisch-lutherischen Bekenntnisstand haben oder angeben, werden Kirchenmitglieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers;
  2. die den evangelisch-reformierten Bekenntnisstand haben oder angeben, werden Mitglieder der ev.-ref. Kirchengemeinde und damit Kirchenmitglieder der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland.
( 2 ) Als Erklärung über den Bekenntnisstand des Zuziehenden sind die Angaben bei der kommunalen Meldebehörde sowie die Eintragung des Kirchensteuerabzugssignals auf der Lohnsteuerkarte oder auf der Einkommensteuererklärung anzusehen, hilfsweise auch – innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug – die Anmeldung der Kinder zum kirchlichen Unterricht oder das Begehren von Amtshandlungen, es sei denn, dass dabei der persönliche Bekenntnisstand ausdrücklich vorbehalten wurde.
( 3 ) Werden keine konfessionsbestimmten Angaben zum Bekenntnisstand des Zuziehenden gemacht („luth.“, „ref.“), so gilt vorbehaltlich anderweitiger eindeutiger Erklärungen, dass der aus einer lutherischen Kirche oder einer lutherischen Gemeinde einer unierten Kirche Zuziehende den lutherischen Bekenntnisstand hat und dass der aus einer reformierten Kirche oder einer reformierten Gemeinde einer unierten Kirche Zuziehende den reformierten Bekenntnisstand hat.
( 4 ) Ist die Kirchenzugehörigkeit eines zuziehenden Kirchenmitgliedes nicht nach den vorstehenden Bestimmungen geklärt, so gilt der in Bremerhaven Zugezogene als Kirchenmitglied der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.
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§ 3

Nach Bremerhaven zuziehende Evangelische können innerhalb eines Jahres seit ihrem Zuzug erklären, dass sie einer anderen für ihren Wohnsitz zuständigen Orts- oder Personalkirchengemeinde angehören wollen als der Kirchengemeinde, der sie ohne eine solche Erklärung nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 angehören würden. Die Bestimmungen des Art. II § 2 finden entsprechende Anwendung.
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Artikel IV

Die beteiligten Kirchen vereinbaren zum Übertritt von Kirchenmitgliedern in Bremerhaven nach Maßgabe des geltenden Rechts folgendes:
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§ 1

( 1 ) Wer in Bremerhaven als Kirchenmitglied einer der an dieser Vereinbarung beteiligten Kirche zu einer anderen an dieser Vereinbarung beteiligten Kirche übertreten will, kann dies bei dem Kirchenvorstand/Kirchenrat der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kirchenmitgliedes zuständigen Kirchengemeinde der Kirche beantragen, zu der er übertreten will.
( 2 ) Der Antrag gemäß Absatz 1 kann mündlich oder schriftlich erklärt werden; er soll begründet werden. Über den mündlichen Antrag ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der schriftliche Antrag muss öffentlich oder pfarramtlich beglaubigt sein. Aus dem Antrag muss sich die genaue Bezeichnung der Kirchengemeinde ergeben, die der Übertretende verlassen will; dieser Kirchengemeinde ist unverzüglich von dem Antrag und seiner Begründung Mitteilung zu machen.
( 3 ) Bei Übertrittsanträgen von Kindern sind die Bestimmungen des Reichsgesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (Reichsgesetzblatt I, 1921, S. 939) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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§ 2

( 1 ) Der Übertritt wird durch die Aufnahme in die Kirche vollzogen, zu der die Kirchenmitgliedschaft mit dem Übertrittsantrag begehrt worden ist. Dem Übertrittsantrag ist stattzugeben, wenn nicht kirchlich anzuerkennende Gründe entgegenstehen. Der Übertretende erhält eine Bescheinigung über seine Aufnahme in die Kirche. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Die nach dem Recht der beteiligten Kirchen im Übrigen bestehenden Bestimmungen über die Aufnahme von Kirchenmitgliedern bleiben unberührt.
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§ 3

( 1 ) Der Kirchenvorstand/Kirchenrat übersendet, wenn der Übertritt gemäß § 2 vollzogen ist, unverzüglich eine pfarramtlich beglaubigte Abschrift der Bescheinigung über die Aufnahme an den Kirchenvorstand/Kirchenrat der Kirchengemeinde, der der Übergetretene bisher angehört hat. In gleicher Weise wird der Übertritt auch dem Gemeinsamen Kirchensteueramt beim Ev.-luth. Gesamtverband Bremerhaven mitgeteilt.
( 2 ) Der Übertritt wird einen Monat nach Zugang der Mitteilung wirksam.
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§ 4

( 1 ) Mit dem Wirksamwerden des Übertritts endet die bisherige Kirchenmitgliedschaft des Übergetretenen; damit entfallen sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der verlassenen Kirche beruhen. Die bisherige Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
( 2 ) Im Übrigen beginnt mit dem Wirksamwerden des Übertritts die Kirchenmitgliedschaft in der Kirche, zu der die Kirchenmitgliedschaft mit der Übertrittserklärung begehrt worden ist. Dieser Kirche gegenüber besteht mit dem Wirksamwerden des Übertritts die auf der persönlichen Zugehörigkeit beruhenden Rechte und Pflichten, die Kirchensteuerpflicht jedoch nicht vor Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
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§ 5

Die beteiligten Kirchen werden erforderliche Ausführungsbestimmungen im allseitigen Benehmen erlassen.
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Artikel V

Durch diese Vereinbarung bleiben unberührt
  1. weitergehende Bestimmungen des für alle Gliedkirchen geltenden Kirchenmitgliedschaftsrechts in der Evangelischen Kirche in Deutschland;
  2. die kirchlichen Bestimmungen über die Wiederaufnahme Ausgetretener;
  3. die Bestimmungen des § 10 des Bremischen Kirchensteuergesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem. GBl. S. 345) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen;
  4. die in den beteiligten Kirchen geltenden Bestimmungen über den Erwerb der Mitgliedschaft zu einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes.1#
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Artikel VI

Von den beteiligten Kirchen wird ein ständiger Ausschuss gebildet, der über Zweifelsfälle bei der Durchführung dieser Vereinbarung befindet und die Karteiabstimmung vornimmt. Dieser Ausschuss tritt mindestens einmal im Halbjahr zusammen.
Dem Ausschuss gehören an:
drei Vertreter des Ev.-luth. Gesamtverbandes, darunter ein Vertreter der Ev.-luth. Kreuzkirchengemeinde,
zwei Vertreter der Vereinigten Protestantischen Gemeinde zur Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche,
zwei Vertreter der Ev.-ref. Kirchengemeinde.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Artikel VII

Bei wesentlichen Veränderungen der kirchlichen Verhältnisse in Bremerhaven, beispielsweise auch der Änderung des Stadtgebietes, verpflichten sich die beteiligten Kirchen, Verhandlungen über die Änderung dieser Vereinbarung aufzunehmen, wenn dies von einer beteiligten Kirche erbeten wird.
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Artikel VIII

Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der vertragschließenden Kirchen durch Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft, sobald alle Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind. Der Zeitpunkt wird von jeder beteiligten Kirche im Amtsblatt bekanntgemacht.2#
Bremen, den 16. Dezember 1976
Der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche
Ranft
Vizepräsident
Binder
Pastor und Schriftführer
(L. S.)
Hannover, den 21. Dezember 1976
Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
D. Lohse, Landesbischof
(L. S.)
Leer, den 23. Dezember 1976
Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland
– Der Landeskirchenrat –
Dr. Stolz
Präsident
Dr. Nordholt
Landessuperintendent
Olthoff
(L. S.)

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1 ↑ Red. Anm.: Siehe hierzu Nr. 10 G und Nr. 12 A.
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2 ↑ 1. Januar 1977 (KABl. S. 117)