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Satzung des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes
Lukas-Nordstadt in Wolfsburg

Vom 20. Dezember 2022

KABl. 2022, S. 184

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§1
Name, Sitz, Mitglieder

(1) Die Ev.-luth. Kirchengemeinden Lukas und Nordstadt in Wolfsburg, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband (Gemeindeverband).
(2) 1Der Name des Gemeindeverbandes lautet „Ev.- luth. Kirchengemeindeverband Lukas-Nordstadt in Wolfsburg“. 2Der Gemeindeverband hat seinen Sitz in Wolfsburg. 3Er ist Körperschaft öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben des Gemeindeverbandes

(1) Ziel und Zweck des Gemeindeverbandes ist die gemeinsame Anstellungsträgerschaft für Personalstellen, die auf Gemeindeverbandsebene angesiedelt sind, sowie die Personalführung für die Stelle einer Diakonin bzw. eines Diakons, die auf Kirchenkreisebene angesiedelt ist.
(2) Dem Gemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(3) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der Kirchenvorstände und der Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
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§ 3
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Gemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Er besteht aus:
  1. je einem Mitglied der Pfarrämter
  2. zwei weiteren Vertreterinnen und Vertretern aus den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden, welche von den Kirchenvorständen gewählt werden, und
  3. zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden können.
(2) Für jedes gewählte nicht geistliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu bestimmen, das im Falle der Verhinderung an dessen Stelle tritt.
(3) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger. 3Beruflich Mitarbeitende des Gemeindeverbandes, des Kirchenkreises oder einer der dem Gemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
(5) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können ohne Stimmrecht weitere fachkundige Personen beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 2Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 3Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(6) Sitzungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Gemeindeverbandes im Rahmen der in § 2 beschriebenen Aufgaben. 2Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
(a)
Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen (§ 5).
(b)
Mitwirkung bei der Einstellung einer bzw. eines vom Kirchenkreis angestellten und im Gemeindeverband tätigen Diakonin bzw. Diakons.
(c)
Personalverantwortung für die auf Verbandsebene angesiedelte Geschäftsführung und anderer auf Verbandsebene anzustellenden Mitarbeitenden (§ 6).
(e)
Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (§ 7).
(f)
Vertretung des Kirchengemeindeverbands in der Region gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung.
(g)
Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
(2) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Gemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Gemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(4) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

1Die Kirchenvorstände derjenigen Kirchengemeinden, die zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören, nehmen die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2Dabei ist mit dem Verbandsvorstand ein Einvernehmen herzustellen. 3Beide Gremien sollten sich auf einen Bewerber oder eine Bewerberin einigen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der wählende Kirchenvorstand oder die wählenden Kirchenvorstände. 5Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch der Kirchenvorstand/die Kirchenvorstände das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
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§ 6
Mitarbeiterstellen des Gemeindeverbandes und Stellenbesetzungen

(1) 1Der Gemeindeverband kann zur besseren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben Stellen für beruflich Mitarbeitende einrichten. 2Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben.
(2) Die Finanzierung der Stellen oder Stellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein.
(3) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand im Benehmen mit den Kirchenvorständen.
(4) 1Die Besetzung von Personalstellen zum Dienst im Bereich des Gemeindeverbandes bzw. einer seiner Kirchengemeinden bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft einer kirchlichen Körperschaft im Kirchenkreis der Zustimmung des Verbandsvorstandes. 2Wird die Zustimmung des Verbandsvorstandes nicht erteilt, ist die Stellenausschreibung zu wiederholen.
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§ 7
Visitation

(1) 1Die Kirchengemeinden im Gemeindeverband werden gemeinsam visitiert. 2Zu diesem Zweck werden sie der Superintendentin oder dem Superintendenten ein gemeinsames verbindliches Arbeitskonzept für den Gemeindeverband vorlegen.
(2) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Gemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht wahr.
(3) 1Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. 2Sie sollen an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilnehmen.
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§ 8
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung

(1) 1Der Verbandsvorstand ist mit Zustimmung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände berechtigt
(a)
zur Veränderung, Aufhebung oder Neuordnung von Pfarrbezirken, soweit notwendig unter gleichzeitiger Veränderung der Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorstand entsprechend den neuen Zuständigkeiten. 2Die Pfarrbezirke sollen gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang und arbeitsmäßig möglichst gleich groß gebildet werden.
(b)
zur Schaffung von verbindlichen Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastorinnen und Pastoren.
(c)
einzelne übergreifende Aufgabengebiete (z. B. Arbeit mit Jugendlichen, Konfirmandinnen und Konfirmanden, Seniorinnen und Senioren) sind den einzelnen Pastorinnen und Pastoren, Diakoninnen und Diakonen und sonstigen Mitarbeitenden entsprechend gemeinsamer Vereinbarung im Gemeindeverband zuzuweisen.
(2) Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
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§ 9
Zusammenarbeit

(1) 1Die Pastorinnen und Pastoren, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes das Pfarramt verwalten, und die dort tätigen Mitarbeitenden arbeiten im Gemeindeverband zusammen. 2Mindestens einmal im Monat hat eine gemeinsame Dienstbesprechung stattzufinden.
(2) 1Die Pastorinnen und Pastoren sind Mitglied im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der sie nach Einteilung der Pfarrbezirke zugeordnet sind. 2Sie wählen aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Pastorin oder einen geschäftsführenden Pastor im Gemeindeverband. 3Jeder Kirchenvorstand kann eine Pastorin oder einen Pastor, eine Diakonin oder einen Diakon, eine sonstige Mitarbeitende oder einen sonstigen Mitarbeitenden, der oder die im Gemeindeverband gemeindeübergreifende Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.
(3) 1Die Pastorinnen oder Pastoren geben dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen der dem Gemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden einen Jahresbericht. 2Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das nächste Jahr beraten.
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§ 10
Haushalt und Finanzierung

(1) Für den Gemeindeverband wird vom Kirchenamt ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(2) Der Aufwand der Personal-, Personalnebenkosten für die Geschäftsführung des Gemeindeverbandes wird finanziert durch eine prozentual festgelegte Umlage im Verhältnis 75% Nordstadt und 25% Lukas, die von den Kirchengemeinden entsprechend der erwarteten Aufwendungen entrichtet wird.
(3) 1Durch Beschluss der Kirchenvorstände kann die Verlagerung weiterer Aufgaben von der Kirchengemeinde auf den Gemeindeverband bei gleichzeitiger Sicherstellung der Finanzierung erfolgen. 2Die Finanzierung für die weiteren übertragenen Aufgaben ist für die jeweilige Aufgaben separat zu vereinbaren.
(4) Die Kirchengemeinden erklären ihre Bereitschaft, ein nach dem Jahresabschluss auftretendes Haushaltsdefizit des Gemeindeverbandes nach Rechnungslegung durch anteilige Umlagebeträge auszugleichen.
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§ 11
Verwaltungshilfe

Die für die Kirchengemeinden zuständige Verwaltungsstelle nimmt für den Gemeindeverband Aufgaben der Verwaltungshilfe gemäß wahr.
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§ 12
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 13
Satzungsänderung

(1) Der Verbandsvorstand kann mit Zustimmung der Kirchenvorstände die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 14
Aufhebung

(1) Das Landeskirchenamt kann den Gemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstands, eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben.
(2) 1Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen in Höhe der nach § 10 im Jahr der Auflösung festgelegten Finanzierungsanteile der Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes an die jeweilige Kirchengemeinde.
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§ 15
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.

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