.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes in Uelzen
Vom 14. Oktober 2022
KABl. 2022, S. 164
####Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
####§ 1
Mitglieder, Name und Sitz
(
1
)
1Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden
- Kirchengemeinde Oldenstadt - Gr. Liedern,
- Kirchengemeinde St. Marien Uelzen,
- Kirchengemeinde St. Petri Uelzen und die
- St. Marien-Kirchengemeinde Veerßen
(nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz. 2Das Landeskirchenamt kann weitere Kirchengemeinden in den Kirchengemeindeverband aufnehmen, wenn alle beteiligten Kirchengemeinden der Aufnahme und den sich daraus ergebenden Satzungsänderungen zustimmen.
(
2
)
1Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband in Uelzen“. 2Er hat seinen Sitz in Uelzen.
(
3
)
Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
####§ 2
Aufgaben
(
1
)
1Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
- Regelungen für den pfarramtlichen Dienst, soweit dabei Kirchengemeindegrenzen überschritten werden oder diese Regelungen in mehreren Kirchengemeinden Auswirkungen haben (§ 6),
- Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrdienstrecht (§ 7),
- die Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Finanz- und Stellenplanung,
(
2
)
Auf Beschluss des Verbandsvorstandes und mit Zustimmung aller Kirchenvorstände können weitere Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übergehen.
####§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
1Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2Dieser besteht aus
- je drei Kirchenvorstandsmitgliedern aus den Kirchengemeinden St. Marien Uelzen und St. Petri Uelzen, zwei Kirchenvorstandsmitgliedern aus der Kirchengemeinde Oldenstadt - Gr. Liedern und einem Kirchenvorstandsmitglied aus der St. Marien- Kirchengemeinde Veerßen, von denen mindestens drei ordiniert sein müssen,
- bis zu zwei weiteren Kirchenmitgliedern mit beratender Stimme, die der Verbandsvorstand berufen kann.
(
2
)
1Für jedes gewählte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied. 2Für jedes berufene Mitglied kann der Verbandsvorstand ein stellvertretendes Mitglied berufen.
(
3
)
Der Verbandsvorstand tagt nach Bedarf.
####§ 4
Vorsitz
(
1
)
1Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende / den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden. 2Sie sollen aus verschieden Kirchengemeinden des Kirchengemeindeverbandes sein.
(
2
)
Wird ein ordiniertes Mitglied zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden gewählt, soll die oder der stellvertretende Vorsitzende ein nicht ordiniertes Mitglied sein und umgekehrt.
####§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. 2Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
(
2
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(
3
)
1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
####§ 6
Pfarramtliche Zusammenarbeit
(
1
)
Die Pastorinnen und Pastoren im Kirchengemeindeverband arbeiten zusammen.
(
2
)
1Der Verbandsvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen, Pastorinnen und Pastoren eine Aufgabenverteilung beschließen. 2Er kann hierbei auch gemeindeübergreifende Pfarrbezirke bilden. 3Einzelne pfarramtliche Aufgaben können unabhängig von den Grenzen der Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
####§ 7
Pfarrstellenbesetzung und Pfarrdienstrecht
(
1
)
Der Verbandsvorstand nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr.
(
2
)
Wird bei der Besetzung einer Pfarrstelle durch Wahl das Besetzungsverfahren gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 Pfarrstellenbesetzungsgesetz wiederholt, ohne dass es zu einer Verständigung kommt, entscheidet das Landeskirchenamt über die Besetzung.
(
3
)
1Soweit das Pfarrdienstgesetz der EKD oder das Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der EKD eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, tritt der Verbandsvorstand an die Stelle des Kirchenvorstandes. 2Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen im Benehmen mit den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der betroffenen Pfarrstelle gehören.
####§ 8
Mitarbeiterstellen
(
1
)
1Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist. 2Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
(
2
)
Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
####§ 9
Haushalt und Finanzierung
Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird.
####§ 10
Satzungsänderung
(
1
)
1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände aller beteiligten Kirchengemeinden.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
####§ 11
Aufhebung, Ausscheiden
(
1
)
1Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. 2In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. 3Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
(
2
)
1Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
####§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2023 in Kraft.